KORE303872026 ECLI:DE:BGH:2026:080726BXIIZB576.25.0 BGH 12. Zivilsenat 20260708 XII ZB 576/25 Beschluss § 1565 Abs 1 BGB, § 1565 Abs 2 BGB vorgehend OLG Karlsruhe, 26. November 2025, Az: 5 UF 151/25, Beschluss vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 6. August 2025, Az: 46 F 288/25 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Eine Ehe kann vor Ablauf des Trennungsjahres nur dann geschieden werden, wenn dem antragstellenden Ehegatten ihre Fortsetzung bis zum Ablauf des Trennungsjahres aus in der Person des anderen Ehegatten liegenden Gründen schon wegen des förmlichen Fortbestehens des Ehebandes unzumutbar ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80, FamRZ 1981, 127). 2. Für die Frage, ob einem Ehegatten die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar ist, bedarf es einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls. 3. Schwerwiegendes Fehlverhalten wie etwa körperliche oder sexuelle Gewalt gegen den Ehegatten oder einen anderen Familienangehörigen oder sexueller Missbrauch eines der Familie zugehörigen minderjährigen Kindes kann auch nach räumlicher Trennung der Ehegatten und einem Abbruch des Kontakts fortwirken und die Bindung des antragstellenden Ehegatten an die Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar machen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80, FamRZ 1981, 127). Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 26. November 2025 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen I. 1 Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ihre Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden kann. 2 Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 1. August 2009 die Ehe geschlossen. Aus dieser sind vier in den Jahren 2009, 2017, 2019 und 2021 geborene Kinder hervorgegangen. Nachdem der Antragsgegner der Antragstellerin im Jahr 2010 das Nasenbein gebrochen hatte, lebten die Beteiligten zunächst getrennt, fanden nach einer längeren Trennungszeit jedoch erneut zusammen und nahmen die häusliche Gemeinschaft wieder auf. Am 18. Januar 2025 zog der Antragsgegner aus der Ehewohnung aus. 3 Die Antragstellerin hat am 30. Januar 2025 die Scheidung der Ehe beantragt und zur Begründung geltend gemacht, die Fortsetzung der Ehe stelle eine unzumutbare Härte für sie dar. Ihr sei wegen fortlaufender Gewalttätigkeiten des Antragsgegners wie Schubsen, Stoßen und Haareziehen sowie Beleidigungen und sexueller Übergriffe in der Ehe, wegen eines sexuellen Übergriffs des Antragsgegners auf eine Freundin im Sommer 2024 und eines sexuellen Missbrauchs der im Februar 2019 geborenen gemeinsamen Tochter durch den Antragsgegner im Januar 2025 nicht zumutbar, die Ehe mit diesem bis zum Ablauf des Trennungsjahres fortzusetzen. 4 Das Amtsgericht hat das Vorliegen eines Härtefalls verneint und den Scheidungsantrag abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 26. November 2025 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie weiterhin die Scheidung der Ehe begehrt. II. 5 Da der Antragsgegner als Rechtsbeschwerdegegner in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin durch Versäumnisbeschluss zu entscheiden (§§ 74 Abs. 4, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 331 ZPO). Dieser beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt von Rechts wegen den gesamten Sach- und Streitstand (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594 Rn. 5 mwN). 6 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 7 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2026, 753 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, das Amtsgericht habe den Scheidungsantrag zu Recht abgewiesen, weil die Beteiligten noch nicht ein Jahr lang getrennt lebten und ein Härtefall nicht vorliege. Die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres stelle für die Antragstellerin unter den gegebenen Umständen keine unzumutbare Härte dar. Eine solche resultiere insbesondere nicht aus der vom Antragsgegner an der Antragstellerin im Jahr 2010 verübten, durch Strafbefehl geahndeten Körperverletzung, weil sich die Beteiligten in der Folgezeit versöhnt hätten und seither erhebliche Zeit verstrichen sei. Gleiches gelte für den von der Antragstellerin behaupteten sexuellen Übergriff (Anfassen im Intimbereich) des Antragsgegners auf ihre Freundin, als diese im Sommer 2024 bei einem Besuch in der Ehewohnung auf der Couch geschlafen habe, weil die Antragstellerin dies ebenfalls nicht zum Anlass genommen habe, sich vom Antragsgegner zu trennen. Weitere körperliche Übergriffe gegen die Antragstellerin oder die gemeinsamen Kinder habe der Antragsgegner bestritten und die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin habe hierfür keine tauglichen Beweismittel benannt. 8 Anders verhalte es sich zwar mit Blick auf den streitigen sexuellen Missbrauch des Antragsgegners an der gemeinsamen Tochter im Januar 2025 (Anfassen im Intimbereich und Aufforderung, dasselbe bei ihm zu tun), der Anlass für die Trennung gewesen sei. Insoweit mache die Antragstellerin wohl zu Recht geltend, dass das Amtsgericht den streitigen Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen, nachdem der Antragsgegner in einer WhatsApp-Nachricht ein nicht näher beschriebenes Fehlverhalten eingeräumt habe, das nach dem Inhalt der Nachricht aus dessen Sicht Anlass für eine Strafanzeige sein könne. Das Vorkommnis sei unter den gegebenen Umständen aber nicht geeignet, einen Härtefall zu begründen. Der behauptete sexuelle Übergriff des Antragsgegners auf die gemeinsame Tochter würde zwar ein nicht zu tolerierendes Fehlverhalten darstellen, das ein endgültiges Scheitern der Ehe nachvollziehbar mache. Nachdem die Ehegatten allerdings inzwischen dauerhaft getrennt lebten, keinerlei Kontakt mehr hätten, der Antragsgegner derzeit auf den Umgang mit den gemeinsamen Kindern verzichte und aufgrund der Erteilung einer umfassenden Vollmacht auch ein Zusammenwirken der Beteiligten zur Ausübung der elterlichen Sorge nicht erforderlich sei, sei die Beibehaltung des formalen Ehebandes für die verbleibenden zwei Monate bis zum Ablauf des Trennungsjahres Mitte Januar 2026 für die Antragstellerin nicht unzumutbar. 9 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 10
- a)Gemäß § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Dies ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Wenn diese noch nicht ein Jahr getrennt leben, kann die Ehe nach § 1565 Abs. 2 BGB jedoch nur geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Vorschrift des § 1565 Abs. 2 BGB setzt damit voraus, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB), und knüpft die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres zusätzlich an das Vorliegen einer unzumutbaren Härte (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129). Es kommt insoweit nicht auf die Zumutbarkeit des weiteren ehelichen Zusammenlebens im Sinne einer Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft an, sondern die unzumutbare Härte muss sich auf das formelle Eheband als solches, d.h. das „Weiter-miteinander-verheiratet-sein“ beziehen (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129; OLG Oldenburg Beschluss vom 27. April 2018 - 4 UF 44/18 - FamRZ 2018, 1897; OLG Brandenburg BeckRS 2018, 36936 Rn. 15 mwN). 11 Die Regelung des § 1565 Abs. 2 BGB unterstreicht dabei die Bedeutung der Ehe, die nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz des Staates steht (vgl. BVerfGE 53, 224 = NJW 1980, 689, 690; MünchKommBGB/Weber 10. Aufl. § 1565 Rn. 83 mwN). Sie dient insbesondere dem Zweck, leichtfertigen und voreiligen Scheidungsentschlüssen entgegenzuwirken (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129; MünchKommBGB/Weber 10. Aufl. § 1565 Rn. 81; Staudinger/Reuß BGB [2024] § 1565 Rn. 8). Hierzu verlangt sie grundsätzlich vom scheidungswilligen Ehegatten, bis zur Scheidung ein Jahr getrennt zu leben, um den Scheidungswillen auf seine Ernsthaftigkeit zu prüfen (vgl. MünchKommBGB/Weber 10. Aufl. § 1565 Rn. 81). 12
- b)Da die Jahresfrist im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Beschwerdegerichts noch nicht verstrichen war und das Beschwerdegericht das Scheidungsbegehren nach § 1565 Abs. 2 BGB beurteilt hat, sind die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB auch für die Beurteilung im Verfahren der Rechtsbeschwerde von Bedeutung, obwohl das Trennungsjahr inzwischen - bei Fortdauer des Getrenntlebens - abgelaufen wäre. Denn bei dem Fristablauf handelt es sich um eine erst nachträglich eingetretene neue Tatsache, die im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2025 - XII ZB 279/25 - FamRZ 2026, 461 Rn. 6 mwN und Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 128). Anderes gilt vorliegend auch nicht deshalb, weil die Berücksichtigung neuer Tatsachen im Sinne der Prozesswirtschaftlichkeit zur raschen und endgültigen Streitbereinigung angebracht erscheinen mag und ausnahmsweise zulässig sein kann, wenn schutzwürdige Interessen eines Beteiligten nicht entgegenstehen und die neue Tatsache ohne eine dem Rechtsbeschwerdeverfahren wesensfremde Beweisaufnahme festgestellt werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2025 - XII ZB 279/25 - FamRZ 2026, 461 Rn. 7 mwN und Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 128). Denn die Berücksichtigung der neu eingetretenen Tatsache des Ablaufs des Trennungsjahres verbietet sich vorliegend schon deshalb, weil der Antragsgegner im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten ist und sich ein fortdauerndes Getrenntleben nicht durch übereinstimmenden Beteiligtenvortrag, sondern nur durch eine Beweisaufnahme feststellen ließe (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 128). 13
- c)Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann eine mit der Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres verbundene unzumutbare Härte für die Antragstellerin nicht verneint und daher die Abweisung des Scheidungsantrags nicht begründet werden. 14
- aa)Im Ausgangspunkt richtig hat das Beschwerdegericht allerdings angenommen, dass das Gesetz den Ehegatten auch bei unzweifelhaftem Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen nach § 1565 Abs. 1 BGB für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Trennung grundsätzlich eine Aufrechterhaltung des formalen Ehebandes zumutet (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129). Das verpflichtende Trennungsjahr ist danach nur ausnahmsweise nicht einzuhalten, nämlich wenn über das Scheitern der Ehe hinaus in der Person des Antragsgegners liegende Gründe gegeben sind, die so schwer wiegen, dass dem antragstellenden Ehegatten bei objektiver Beurteilung nicht angesonnen werden kann, an den Antragsgegner als Ehepartner weiterhin gebunden zu sein (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129; OLG Stuttgart vom 17. September 2015 - 11 UF 76/15 - juris Rn. 9). 15
- bb)Hierfür reicht es nicht aus, wenn angesichts der konkreten, in der Sphäre des Antragsgegners liegenden Umstände einem objektiven Betrachter begreiflich ist, dass sich der scheidungswillige Ehegatte endgültig von der Ehe abgewandt hat, und damit das Zuwarten bis zum Ablauf des Getrenntlebensjahres ein sinnloser Formalismus wäre (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2022, 1841, 1842; OLG Stuttgart vom 17. September 2015 - 11 UF 76/15 - juris Rn. 9). Vielmehr ist das Trennungsjahr stets einzuhalten, wenn nicht - ausnahmsweise - in der Person des anderen Ehegatten liegende Gründe eine Fortsetzung der Ehe allein wegen des förmlichen Fortbestehens des Ehebandes unzumutbar machen (vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2019, 37449 Rn. 2; Volke NZFam 2026, 202). 16 Der dem besonderen Schutz der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG geschuldete Zweck der Regelung in § 1565 Abs. 2 BGB, eine Ehescheidung nur bei ernsthaftem, wohlüberlegtem Scheidungswillen zu ermöglichen, würde unterlaufen, wenn es für das Vorliegen eines Härtefalls iSd § 1565 Abs. 2 BGB allein darauf ankäme, ob einem objektiven Betrachter begreiflich ist, dass sich der antragstellende Ehegatte endgültig von der Ehe abgewandt hat. Eine solche Sichtweise verkürzt zudem den Regelungsgehalt des § 1565 Abs. 2 BGB unzulässig darauf, das endgültige Scheitern der Ehe greifbar zu machen (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129), verkennt aber die darüber hinausgehende eheschützende Wirkung der Norm. Sie übersieht zudem, dass gerade der Dauer des Getrenntlebens eine bedeutende Indizwirkung für die Ernsthaftigkeit des Scheidungswillens zukommt. So geht das Gesetz mit der Regelung in § 1565 Abs. 2 BGB erkennbar davon aus, dass bei einem weniger als ein Jahr betragenden Getrenntleben der Ehegatten die Prognose, dass die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft aussichtslos erscheint, nicht stets mit der erforderlichen Zuverlässigkeit getroffen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129). Auch die Frage, ob ein Zuwarten mit der Ehescheidung bis zum Ablauf des Trennungsjahres bloßer Formalismus wäre, ist mithin kein tragfähiges Kriterium, weil die Wahrscheinlichkeit einer Versöhnung getrenntlebender Ehegatten einer belastbaren objektiven Beurteilung nicht zugänglich ist, sondern sie ganz wesentlich vom jeweiligen - in Trennungssituationen schon wegen ihrer hohen Komplexität und Emotionalität nicht immer rationalen, konstanten und nachhaltigen - Willen der Ehegatten und deren individueller Persönlichkeit und Weltanschauung abhängt. Eine Typizität der Entwicklung von Trennungssituationen, die eine Beurteilung zuließe, wann ein Abwarten mit der Ehescheidung bis zum Ablauf des Trennungsjahres bloßer Formalismus wäre, ist gerade nicht auszumachen (vgl. auch Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129). 17
- cc)Allerdings ist für die Frage der Zumutbarkeit eines Festhaltens am formalen Band der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres auch nicht auf das allein subjektive Unzumutbarkeitsempfinden des verletzten Ehegatten abzustellen. Vielmehr ist eine objektive Betrachtungsweise geboten (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129; OLG Bamberg FamRZ 2022, 1841 f.; OLG Stuttgart vom 17. September 2015 - 11 UF 76/15 - juris Rn. 9). Schon um dem nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Schutz der Ehe gerecht zu werden und voreilige Ehescheidungen zu vermeiden, sind dabei an das Vorliegen einer unzumutbaren Härte strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129; OLG Bamberg FamRZ 2022, 1841, 1842; OLG Stuttgart Beschluss vom 17. September 2015 - 11 UF 76/15 - juris Rn. 9; MünchKommBGB/Weber 10. Aufl. § 1565 Rn. 90; vgl. auch Johannsen/Henrich/Althammer/Kappler Familienrecht 7. Aufl. § 1565 BGB Rn. 65). Insbesondere reichen nicht alle Eheverfehlungen, die früher unter § 43 EheG subsumiert wurden, ohne weiteres als Gründe für eine unzumutbare Härte iSd § 1565 Abs. 2 BGB aus (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer/Kappler Familienrecht 7. Aufl. § 1565 BGB Rn. 71 mwN). Andererseits dürfen auch keine derart hohen Anforderungen an die unzumutbare Härte gestellt werden, dass der Regelung kein praktischer Anwendungsbereich mehr verbleibt (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 128). 18
- dd)Für die Frage des Vorliegens einer unzumutbaren Härte ist dabei eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls anzustellen (vgl. MünchKommBGB/Weber 10. Aufl. § 1565 Rn. 102; Johannsen/Henrich/Althammer/Kappler Familienrecht 7. Aufl. § 1565 BGB Rn. 67; vgl. auch Volke NZFam 2026, 202). Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde insoweit geltend, dass weder ein Verschulden eines Ehegatten zwingende Voraussetzung noch eine Verzeihung des verletzten Ehegatten ein Ausschlusskriterium für eine unzumutbare Härte ist (vgl. MünchKommBGB/Weber 10. Aufl. § 1565 Rn. 102). Von Bedeutung ist im Übrigen auch ein zu missbilligendes Verhalten des anderen Ehegatten gegen einen nahen Angehörigen oder eine sonstige nahestehende Person (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2022, 1841, 1842; Staudinger/Reuß BGB [2024] § 1565 Rn. 272 f.). Als eine unzumutbare Härte begründendes Fehlverhalten kommen insbesondere Fälle der Ausübung körperlicher - auch sexueller - Gewalt gegen den anderen Ehegatten oder gegen andere Familienangehörige sowie - wie vorliegend im Raum stehend - sexuelle Handlungen an der Familie angehörigen minderjährigen Kindern in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129 f.; OLG Bamberg FamRZ 2022, 1841, 1842; OLG Brandenburg BeckRS 2018, 36936 Rn. 17 f.; OLG München FamRZ 1978, 29, 31; Staudinger/Reuß BGB [2024] § 1565 Rn. 273, 275). Denn ein derartiges Verhalten ist unter keinen Umständen hinzunehmen und regelmäßig von so großem Gewicht, dass nicht nur der ehelichen Beziehung der Boden entzogen ist, sondern auch vom anderen Ehegatten unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ein weiteres Festhalten am formalen Band der Ehe bis zum Ablauf der Trennungszeit nicht erwartet werden kann. 19 Eine zwischenzeitliche räumliche Trennung der Ehegatten ist dabei zwar entgegen der Rechtsbeschwerde nicht ohne jede Relevanz. Denn die in der Person des anderen Ehegatten liegenden Gründe für den Scheidungswunsch des antragstellenden Ehegatten können aufgrund einer auch räumlich vollzogenen Trennung und - damit verbunden - eines reduzierten oder sogar vollständig eingestellten Kontakts je nach Lage des Sachverhalts an Gewicht und damit für die Frage der Zumutbarkeit an Bedeutung verlieren. Dies ist aber nicht stets der Fall. Schwerwiegendes Fehlverhalten eines Ehegatten kann vielmehr im Einzelfall auch trotz der räumlichen Trennung der Ehegatten und sogar eines vollständigen Kontaktabbruchs fortwirken und die Bindung des verletzten Ehegatten an die Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar machen (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129 f.; vgl. auch Johannsen/Henrich/Althammer/Kappler Familienrecht 7. Aufl. § 1565 BGB Rn. 85). 20
- ee)Hieran gemessen bestehen gegen die rechtliche Würdigung des Beschwerdegerichts durchgreifende Bedenken. Denn dieses hat schon nicht in den Blick genommen, dass dem von der Antragstellerin behaupteten schwerwiegenden Fehlverhalten des Antragsgegners gegenüber der gemeinsamen Tochter trotz der vollzogenen konsequenten räumlichen Trennung der Beteiligten und des Verzichts des Antragsgegners auf den Umgang mit den gemeinsamen Kindern ein erhebliches Gewicht zukommt, aufgrund dessen die Annahme einer unzumutbaren Härte für die Antragstellerin nahe liegt. Auch hat es die Fortsetzung der Ehe trotz der von der Antragstellerin behaupteten Vorkommnisse in den Jahren 2010 und 2024 rechtsfehlerhaft ohne jede Abwägung als Ausschlusskriterium angesehen. Im Übrigen fehlt es auch an der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Umstände des vorliegenden Falles. Denn das Beschwerdegericht hat die streitgegenständlichen Vorkommnisse in der Ehe der Beteiligten nur isoliert betrachtet und insbesondere nicht in seine Erwägungen aufgenommen, dass der zwischen den Beteiligten streitige sexuelle Missbrauch an der gemeinsamen, zur fraglichen Zeit fünfjährigen Tochter nicht die erste innerfamiliäre, mit einem körperlichen Übergriff verbundene strafrechtlich relevante Verfehlung des Antragsgegners wäre, sondern dieser zumindest im Jahr 2010 eine strafrechtlich sanktionierte vorsätzliche Körperverletzung an der Antragstellerin begangen hat. 21 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Versäumnisbeschluss steht dem säumigen Beteiligten der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisbeschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Guhling RiBGH Dr. Günter ist wegen Urlaubs und anschließenden Eintritts in den Ruhestand an der Signatur gehindert. Nedden-Boeger Guhling Pernice Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303872026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public