) anhand des auf den jeweiligen Versicherungsvertrag anwendbaren Rechts zu klären, ob eine Leistungspflicht für den Versicherer bestanden habe. Ob der vorleistende Versicherer eine Regressforderung gegen den Versicherer des anderen Gespannteils habe, sei aus Art. 19 Rom II-VO abzuleiten. Dieser bestimme, dass ein Übergang der ursprünglichen Forderung des Geschädigten an den leistenden Dritten nach dem auch für die ursprüngliche Schadensersatzforderung des Geschädigten maßgeblichen Recht zu lösen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung des Versicherers eine vertragliche sei und sich der Regressanspruch deshalb nach dem auf den Versicherungsvertrag gemäß Art. 7
anzuwendenden Recht ergebe. 8 Das bedeute hier, dass die Frage der Regresspflicht der Beklagten nach dem gemäß Art. 19 Rom II-VO zu bestimmenden Recht zu beantworten sei. Dies führe zur Anwendung des deutschen Rechts und zur Bejahung des Ausgleichsanspruchs in ausgeurteilter Höhe. Die Voraussetzungen des Art. 19 Halbsatz 1 Rom II-VO seien erfüllt. Die geschädigte GbR (nachfolgend Geschädigte) habe gegen die Halterin des Zugfahrzeugs des unfallbeteiligten Gespanns gerichtlich bereits festgestellte und zwischen den Parteien unstreitige Schadensersatzansprüche; es handele sich hierbei um eine Verpflichtung aufgrund eines außervertraglichen Schuldverhältnisses, welche sich aus dem gemäß Art. 4 Rom II-VO anwendbaren § 7 Abs. 1 StVG ergeben habe. Als Haftpflichtversicherer der Zugmaschine sei die Klägerin der Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet, was aus den nach Art. 4 Rom II-VO anwendbaren §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG folge. Unstreitig habe die Klägerin die Geschädigte aufgrund dieser Verpflichtung entschädigt. 9 Nach Art. 19 Halbsatz 2 Rom II-VO und der vorzitierten hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH, der sich das Berufungsgericht anschließe, sei unter der Voraussetzung, dass auch die Beklagte als tschechischer Versicherer des in Tschechien zugelassenen Anhängers der Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet gewesen sei, dem für die Klägerin gegenüber der Geschädigten maßgebenden Recht zu entnehmen, ob und in welchem Umfang Regressansprüche zwischen den Versicherern des Gespanns bestünden. 10 Die Beklagte sei gegenüber der Geschädigten schadensersatzpflichtig gewesen. Da sich diese Verpflichtung allerdings in erster Linie aus dem Vertragsverhältnis mit dem Versicherten ergebe, sei das auf ein solches Schuldverhältnis anzuwendende Recht nicht nach dem Deliktsstatut der Rom II-VO, sondern nach den Vorschriften der
zu bestimmen. Demnach könnte für den tschechischen Versicherer eines tschechischen Anhängers nach Art. 7 Abs. 2
tschechisches Recht auch für die Frage einer (direkten) Haftung des Versicherers zur Anwendung kommen. Nach tschechischem Recht bestehe kein Anspruch des Geschädigten gegen den Halter eines von einer Zugmaschine gezogenen Anhängers, so dass danach auch ein Direktanspruch gegen den Anhängerversicherer ausscheide. 11 Dabei sei jedoch zu beachten, dass nach Art. 7 Abs. 4
Sonderregeln für die Bestimmung des anzuwendenden Statuts bestünden, wenn es sich wie vorliegend um einen Versicherungsvertrag über Risiken handele, für welche ein Mitgliedstaat eine Pflichtversicherung vorsehe, wie dies in Deutschland nach § 1 Abs. 1 AusPflVG der Fall sei. Die von Art. 7 Abs. 4
vorausgesetzte Diskrepanz zwischen den Versicherungsverträgen bestehe darin, dass abweichend von deutschem Recht (vgl. §§ 7 Abs. 1 StVG, 6 Abs. 3 AuslPflVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) nach tschechischem Recht eine Haftung des Anhängerhalters und ein Direktanspruch des Geschädigten gegen dessen Versicherer nicht bestünden. Zwar beruhe das auf Unterschieden in den beiden Rechtsordnungen und nicht auf Unterschieden in den "Versicherungsverträgen" selbst. Dennoch unterfielen aber auch diese Unterschiede dem Begriff des "Versicherungsvertrags" nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. a
. Aus dessen Regelungskontext ergebe sich, dass mit diesem Begriff nicht die vertragliche Gestaltung an sich, sondern die gesamte Haftungssituation gemeint sein müsse, wie sie sich auf vertraglicher und gesetzlicher Grundlage ergebe. Durch die im Satz 2 des Buchst. a angeordnete Geltung des Rechts des anderen Mitgliedstaats könne ein lediglich vertragliches Defizit denknotwendig nicht aufgefangen werden, was für die dargelegte Sichtweise spreche. Aus Sinn und Zweck der Regelung sowie dem Prinzip der praktischen Wirksamkeit folge dies ebenfalls. 12 Wegen der aufgezeigten Diskrepanzen seien hier die von dem die Versicherungspflicht anordnenden Staat vorgeschriebenen besonderen Bestimmungen nicht gewahrt. Diese Situation werde von Art. 7 Abs. 4 Buchst. a Satz 2
dadurch aufgelöst, dass vorrangig das Recht des Mitgliedstaates anzuwenden sei, der die Versicherungspflicht vorschreibe. Dies gelte auch, soweit das tschechische Recht nicht nur keinen Direktanspruch statuiere, sondern auch, soweit das tschechische Recht eine Haftung des Anhängerhalters erst gar nicht vorsehe. Jede andere Betrachtung liefe dem Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 4 Buchst. a Satz 2
zuwider. Denn die Sicherstellung eines (vertraglichen) Direktanspruchs des Geschädigten gegen einen Versicherer liefe ins Leere, wenn kein Anspruch gegen den Fahrzeughalter bestünde, hinsichtlich dessen die direkte Mithaftung des Versicherers durch die Sonderregelung begründet würde. Dass Art. 3 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. EU Nr. L 263 S. 11) den Mitgliedstaaten die Pflicht auferlege, für eine Versicherung (auch) von Anhängern für Unfälle im europäischen Ausland Sorge zu tragen, wäre überflüssig und unverständlich, wenn es eine hierdurch abzusichernde Haftung des Anhängerhalters nicht gäbe oder sie durch die Mitgliedstaaten - wenn auch von ihnen selbst in der eigenen Rechtsordnung nicht vorgesehen - nicht wenigstens dem Grunde nach bei Auslandsunfällen akzeptiert würde. 13 In der Folge richte sich der Ausgleichsanspruch gemäß Art. 19 Rom II-VO nach dem Recht, das für den Anspruch zwischen dem Geschädigten und dem leistenden Versicherer anwendbar sei. Das sei hier nach Art. 4 ff. Rom II-VO und Art. 7 ff.
das deutsche Recht. Denn sowohl der Schadensort als auch der Sitz der Klägerin lägen in Deutschland. Mithin ergebe sich aus Art. 19 Rom II-VO, dass auch nach deutschem Recht zu beurteilen sei, ob und in welchem Umfang die Klägerin bei der Beklagten Regress nehmen könne. Dass der leistende Versicherer eines Gespannteils beim Versicherer des anderen Gespannteils nach § 78 Abs. 2 VVG (in der Regel hälftigen) Regress nehmen könne, folge aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Voraussetzungen einer Doppelversicherung seien hier gegeben. 14 Der Ausgleichung sei hier ein unstreitiger Betrag von 12.102,98 € zugrunde zu legen, dessen Hälfte rechnerisch 6.051,49 € betrage, jedoch von der Klägerin nur in der zugesprochenen Höhe von 5.870,49 € geltend gemacht werde. Ein hälftiger Innenausgleich sei hier geboten, weil beide Versicherungsverträge deckungsgleich gewesen seien. 15 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 16 Der von der Klägerin erhobene Ausgleichsanspruch unterliegt der Beurteilung nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das ergibt die Auslegung der Rom II-VO und der
. 17 1. Mit den beiden Verordnungen wurden, wie sich jeweils aus deren Art. 1 ergibt, die Kollisionsnormen für vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen harmonisiert. Das auf diese Arten von Schuldverhältnissen anzuwendende Recht ist - vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 23 und 25
und Art. 27 und 28 Rom II-VO - anhand der Vorschriften einer der beiden Verordnungen zu bestimmen (EuGH, Urteil vom
oder Art. 27 Rom II-VO fest (vgl. EuGH aaO Rn. 38-40). Solche speziellen Bestimmungen sind hier auch anderweitig nicht ersichtlich. 18 a) Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der
und der Rom II-VO sind die dort verwendeten Begriffe "vertragliches Schuldverhältnis" und "außervertragliches Schuldverhältnis" autonom und in erster Linie unter Berücksichtigung der Systematik und der Ziele dieser Verordnungen auszulegen (vgl. EuGH aaO Rn. 43 m.w.N.). Danach bezeichnet der Begriff "vertragliches Schuldverhältnis" im Sinne von Art. 1
eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung, während die Rom II-VO, wie sich aus ihrem Art. 2 ergibt, auf Schuldverhältnisse anzuwenden ist, die sich aus einem Schaden, d.h. sämtlichen Folgen einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ergeben (vgl. EuGH aaO Rn. 44, 45). Mithin ist unter einem "außervertraglichen Schuldverhältnis" im Sinne der Rom II-VO ein Schuldverhältnis zu verstehen, das seinen Ursprung in einem der in Art. 2 dieser Verordnung angeführten Ereignisse hat (vgl. EuGH aaO Rn. 46). 19 b) Im Streitfall bestehen zwischen den Parteien und ihren jeweiligen Versicherten vertragliche Schuldverhältnisse im Sinne der
. Dagegen besteht zwischen den beiden Parteien selbst kein vertragliches Schuldverhältnis. Die Schadensersatzpflicht der Unfallbeteiligten beruht auf dem Verkehrsunfall, einem deliktischen Ereignis, das losgelöst von den Versicherungsverträgen der Parteien zu ihren jeweiligen Versicherten zu betrachten ist (vgl. EuGH aaO Rn. 48). Für den eingeklagten Regressanspruch der Klägerin ist zum einen entscheidend, ob sowohl die bei ihr versicherten Personen als auch die bei der beklagten Versicherten gegenüber der Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet waren (vgl. EuGH aaO Rn. 50, 53, 55), zum anderen ist zu klären, ob der Klägerin nach Regulierung des Unfallschadens ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zusteht und wie dieser Anspruch nach den Bestimmungen der
und der Rom II-VO einzuordnen ist (vgl. EuGH aaO Rn. 56). 20
und die Rom II-VO seien dahin auszulegen, dass das auf eine Regressklage des Versicherers einer Zugmaschine, der den Schaden der Opfer eines vom Fahrer verursachten Unfalls beglichen habe, gegen den Anhängerversicherer anzuwendende Recht nach Art. 7
bestimmt werde, wenn die nach den Art. 4 ff. Rom II-VO maßgeblichen deliktischen Haftungsnormen eine Aufteilung der Schadenspflicht vorsähen. Denn die Eintrittspflicht der Versicherer habe ihren Ursprung in den jeweiligen Versicherungsverträgen (vgl. S 9 EuGH aaO Rn. 54). Das darauf anzuwendende Recht ist somit im Grundsatz nach den Vorschriften der
zu bestimmen. 25
auf den Versicherungsvertrag anzuwendende Recht einen Eintritt des (vorleistenden) Versicherers in die Rechte des Geschädigten vorsehe (EuGH aaO Rn. 60). Als Erstes sei daher zu prüfen, wie der an den Geschädigten zu leistende Schadensersatz gemäß dem nach der Rom II-VO zu ermittelnden nationalen Recht zwischen Fahrer und Halter der Zugmaschine einerseits und dem Anhängerhalter andererseits aufzuteilen sei (EuGH aaO Rn. 61). Als Zweites müsse sodann nach Art. 7
das auf die Versicherungsverträge der klagenden Versicherer anzuwendende Recht bestimmt werden, um festzustellen, ob und in welchem Umfang diese Versicherer aus abgeleitetem Recht die Ansprüche des Geschädigten gegenüber dem Anhängerversicherer geltend machen könnten (EuGH aaO Rn. 62). 28 cc) Diese Ausführungen des EuGH lassen den Schluss zu, dass der Gerichtshof auch Fälle, in denen nach deutschem Recht ein Innenausgleich der beteiligten Versicherer nach den Regeln der Mehrfachversicherung (§ 78 VVG, vgl. dazu Senatsurteil vom
das auf den Versicherungsvertrag der Klägerin anzuwendende Recht für die Frage maßgeblich, ob und in welchem Umfang der klagende Versicherer Ausgleichsansprüche gegen den anderen Versicherer geltend machen kann. Gemäß Art. 7
unterliegt im Streitfall das Versicherungsverhältnis der Klägerin mit dem Halter des in Deutschland zugelassenen Zugfahrzeuges deutschem Recht. Denn nach der gemäß Art. 7 Abs. 6
i.V.m. Art. 310 und Anhang VII der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
(ohne Rückgriff auf Art. 19 Rom II-VO) bestimmt, ergibt sich im Streitfall die Anwendung deutschen Rechts. 31 Geht man entsprechend der Entscheidung des EuGH vom 21. Januar 2016 (aaO Rn. 54) davon aus, dass die Eintrittspflicht eines Versicherers in Fällen wie dem Streitfall ihren Ursprung in dem Versicherungsvertrag hat, richtet sich das anwendbare Recht nach Art. 7
(vgl. EuGH aaO Rn. 58, 62). Auch danach ist hier deutsches Recht anzuwenden. 32 aa) Denn Art. 7 Abs. 4 Buchst. b
eröffnet den Mitgliedstaaten im Hinblick auf Versicherungsverträge über Risiken, für die ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vorschreibt, die Möglichkeit zu bestimmen, dass auf den Versicherungsvertrag das Recht dieses Mitgliedstaats anzuwenden ist (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2020 - IV ZR 62/19, r+s 2020, 333 Rn. 16; zum Charakter der Bestimmung BeckOGK/Lüttringhaus,
148 [Stand:
52; NK-BGB/Leible, 3. Aufl.
27). Von dieser Ermächtigung ist in Deutschland durch Art. 46d EGBGB (vormals Art. 46c EGBGB) Gebrauch gemacht worden (vgl. BT-Drucks. 16/12104 S. 6, 10; 18/10822 S. 22). Nach Art. 46d Abs. 1 EGBGB unterliegt ein Versicherungsvertrag über Risiken, für die ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vorschreibt, dem Recht dieses Staates, sofern dieser dessen Anwendung vorschreibt. Art. 46d Abs. 2 EGBGB bestimmt, dass ein über eine Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag deutschem Recht unterliegt, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf deutschem Recht beruht. 33
dahin auszulegen ist, dass das Recht desjenigen Mitgliedstaates maßgebend sei, mit dem der Vertrag am engsten verbunden sei, oder ob nach Art. 7 Abs. 5
auch im Rahmen von Art. 7 Abs. 4
eine Statutenspaltung dahingehend eintrete, dass für jedes Teilrisiko jeweils das Recht des Belegenheitsstaates gelte, stellt sich nicht. Sie würde sich nur dann stellen, wenn sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Tschechische Republik dasselbe Risiko einer Versicherungspflicht unterwürfen (vgl. Senatsurteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.