BGH, Beschluss vom 17.01.2023 – II ZB 6/22 – Beschränkte Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds einer AG bei Beschlussfassung über Geschäftsführerbestellung der…
KORE303902023 ECLI:DE:BGH:2023:170123BIIZB6.22.0 BGH 2. Zivilsenat 20230117 II ZB 6/22 Beschluss § 181 Alt 1 BGB, § 78 Abs 4 S 1 AktG, § 112 S 1 AktG vorgehend OLG Frankfurt, 4. Januar 2022, Az: 20 W 225/20, Beschlussvorgehend AG Offenbach, 29. Mai 2020, Az: 5 AR 420/20vorgehend AG Offenbach, 29. April 2020, Az: 5 AR 420/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Beschränkte Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds einer AG bei Beschlussfassung über Geschäftsführerbestellung der Tochtergesellschaft 1. Die Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft ist bei der Beschlussfassung über seine Bestellung als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft nach § 181 Fall 1 BGB beschränkt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Januar 2022 aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Offenbach am Main - Registergericht - vom 29. April/29. Mai 2020 zurückgewiesen worden ist.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Offenbach am Main - Registergericht - vom 29. April/29. Mai 2020 aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, über die Anmeldung der Antragstellerin vom 6. Dezember 2019, UR-Nr. des Notars Dr. L. in Frankfurt am Main, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
I.
1 Die Antragstellerin ist eine GmbH in Gründung. Alleinige Gesellschafterin ist die J. AG, deren Vorstandsmitglieder D. ,Dr. E. und Dr. T. diese entweder jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder jeweils allein gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
2 Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 4. Dezember 2019 bevollmächtigten Dr. E. und Dr. T. , "handelnd als gesamtvertretungsbefugte Geschäftsführer der J. AG", Dr. O. , die J. AG u.a. bei der Gründung einer oder mehrerer Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer zu vertreten.
3 Am 5. Dezember 2019 errichtete Dr. O. in seiner Eigenschaft als Vertreter der J. AG in notarieller Form die Antragstellerin. Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer hat. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder von einem Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. In einer zugleich abgehaltenen Gesellschafterversammlung bestellte er die drei vorgenannten Vorstandsmitglieder der Alleingesellschafterin zu Geschäftsführern der Antragstellerin.
4 Im April 2020 meldete der verfahrensbevollmächtigte Notar die Gesellschaft und ihre Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister an.
5 Mit Zwischenverfügung vom 29. April/29. Mai 2020 hat das Amtsgericht - Registergericht - ein Eintragungshindernis mitgeteilt und der Antragstellerin aufgegeben, im Hinblick auf den Geschäftsführerbestellungsbeschluss vom 5. Dezember 2019 bezüglich der Vorstandsmitglieder Dr. E. und Dr. T. eine Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Alleingesellschafterin samt zusätzlicher Befreiung der Vorstände von den Beschränkungen des § 181 Fall 1 BGB für den konkreten Einzelfall vorzulegen.
6 Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht die Zwischenverfügung aufgehoben, soweit über die Vorlage einer Genehmigung des Aufsichtsrats der Alleingesellschafterin für den Geschäftsführerbestellungsbeschluss vom 5. Dezember 2019 hinaus die Vorlage einer Befreiung der Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 Fall 1 BGB für den konkreten Einzelfall verlangt worden war, und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen.
7 Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Eintragungsantrag weiter.
II.
8 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit das Beschwerdegericht die Beschwerde zurückgewiesen hat, und der Zwischenverfügung des Amtsgerichts.
9 1. Das Beschwerdegericht (OLG Frankfurt, NZG 2022, 713) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Einer Eintragung der Antragstellerin stehe entgegen, dass die durch den bevollmächtigten Vertreter Dr. O. erfolgte Stimmabgabe zur Bestellung der Vorstandsmitglieder Dr. E. und Dr. T. zu Geschäftsführern schwebend unwirksam sei. Zwar sei § 112 AktG nicht anwendbar, weil es sich bei der Bestellung eines Vorstandsmitglieds zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft um einen Organakt der Tochtergesellschaft und nicht der Alleingesellschafterin handle. Bei einer Selbstbestellung von Vorständen einer Aktiengesellschaft zu Geschäftsführern einer Tochter-GmbH bestehe gleichwohl ein Interessenkonflikt, dem mit einer jedenfalls entsprechenden Heranziehung von § 181 Fall 1 BGB zu begegnen sei. Daran ändere nichts, dass die genannten Vorstandsmitglieder nicht selbst an der Beschlussfassung mitgewirkt hätten, sondern von Dr. O. vertreten worden seien, weil ein Vertreter nicht mehr Rechte auf einen Untervertreter übertragen könne, als ihm selbst zustünden. Die Genehmigung sei von dem Aufsichtsrat der Alleingesellschafterin als Bestellungsorgan der vertretenen Vorstände zu erteilen. Einem Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG habe der Vertreter hingegen nicht unterlegen.
10 2. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis der Antragstellerin ergibt sich bereits daraus, dass ihre Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts teilweise zurückgewiesen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - II ZB 17/10, BGHZ 191, 84 Rn. 5; Beschluss vom 26. Juni 2018 - II ZB 12/16, ZIP 2018, 1591 Rn. 7; Beschluss vom 27. Juli 2020 - II ZB 26/19, ZIP 2020, 1658 Rn. 12). Das gilt auch für die Vorgesellschaft, die ihre Ersteintragung in das Handelsregister begehrt (BGH, Beschluss vom 20. Februar 1989 - II ZB 10/88, BGHZ 107, 1, 2; Beschluss vom 16. März 1992 - II ZB 17/91, BGHZ 117, 323, 325).
11 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Zwar hat das Beschwerdegericht zutreffend ein behebbares Eintragungshindernis erkannt, weil die auf die Bestellung der Vorstandsmitglieder Dr. E. und Dr. T. zu Geschäftsführern der Antragstellerin gerichtete Beschlussfassung schwebend unwirksam ist. Zur Erteilung der Genehmigung der Bestellung der beiden Vorstandsmitglieder Dr. E. und Dr. T. zu Geschäftsführern ist hier aber nicht der Aufsichtsrat der Alleingesellschafterin berufen.
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15 Eine Auffassung sieht keinerlei Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds bei seiner Selbstbestellung zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft (Ziemons in Ziemons/Binnewies, Handbuch Aktiengesellschaft, Stand: 9.2020, Rn. 8.675; Pluskat/Baßler, Der Konzern 2006, 403, 405 f. [anders aber für die Anstellung]; Putz, RFamU 2022, 245, 246 f.; Schemmann, NZG 2008, 89, 91 f.).
16 Die überwiegende Gegenauffassung nimmt hingegen ein Vertretungsverbot nach § 181 BGB an (BayObLG, ZIP 2001, 70 für eine Genossenschaft; Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl., § 6 Rn. 67; Beurskens in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 6 Rn. 37; Buck-Heeb in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 5. Aufl., § 6 Rn. 37;KK-AktG/Cahn/Mertens, 4. Aufl., § 112 Rn. 4; MünchKommGmbHG/Drescher, 4. Aufl., § 47 Rn. 227; Ganzer in Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. Aufl., § 47 Rn. 107; MünchHdBGesR VII/Gehle, 6. Aufl., § 9 Rn. 84; Groß-Bölting/Rabe in Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl., § 112 Rn. 13;MünchKommAktG/Habersack, 5. Aufl., § 112 Rn. 7;Henssler in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 112 AktG Rn. 7; Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 5.
Aufl., § 112 Rn. 69 ff.; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., § 6 Rn. 38;Koch, AktG, 16. Aufl., § 112 Rn. 14; Noack in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 47 Rn. 60; Raff in Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. Aufl., § 6 Rn. 63; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 12. Aufl., § 47 Rn. 181; MünchKommBGB/Schubert, 9. Aufl., § 181 Rn. 53; BeckOGK AktG/Spindler, Stand: 1.10.2022, § 112 Rn. 25 ff.; Tebben in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 6 Rn. 46; Wicke, GmbHG, 4. Aufl., § 6 Rn. 11; Wasserbäch, Die Vertretung der Aktiengesellschaft durch ihren Aufsichtsrat, 2018, S. 131 f.; Bayer/Möller, Festschrift Grunewald, 2021, S. 79, 82; Commichau, Rpfleger 1995, 98, 99; Cramer, NZG 2012, 765, 766 ff.;
Dicke/Johnen, GmbHR 2022, 1117, 1118 f.; Götze, GmbHR 2001, 217, 218 f.; Gutachten des Deutschen Notarinstituts DNotI-Report 2012, 189, 190; Hermanns, Festschrift E. Vetter, 2019, S. 233, 237 f.; Maidl, DNotZ 2022, 163, 165 f.; Scheller, EWiR 2022, 265, 266; Schemmann, NZG 2008, 89, 91 f.; Schiller, GWR 2019, 102, 103; Theusinger/Guntermann, AG 2017, 798, 803 f.; Wachter, GmbHR 2022, 476, 478; Werner, NZG 2022, 702, 703 f.; Wicke, DNotZ 2013, 812, 820 f.; vgl. auch OLG Düsseldorf, RNotZ 2006, 69 f. zu § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB; offenlassend: OLG München, NZG 2012, 710 f.; LG Nürnberg-Fürth,AG 2001, 152; Drygala in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 112 Rn. 9).
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19 Die auf Herbeiführung eines Bestellungsbeschlusses (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Fall 2, § 46 Nr. 5, § 47 Abs. 1 GmbHG) gerichtete Stimmabgabe ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Gesellschafters (BGH, Urteil vom 14. Juli 1954 - II ZR 342/53, BGHZ 14, 264, 267; Urteil vom 29. Mai 1967 - II ZR 105/66, BGHZ 48, 163, 173 f.; Möller, Die Beschlussfassung im Recht der Personen- und Kapitalgesellschaften, 2021, S. 43 f.), auf die § 181 BGB anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1980 - V ZB 15/79, BGHZ 77, 7, 9; Urteil vom 17. Juni 1991 - II ZR 261/89, NJW-RR 1991, 1441; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 181 Rn. 6; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearb. 2019, § 181 Rn. 13; MünchKommBGB/Schubert, 9. Aufl., § 181 Rn. 16). Erklärungsempfänger der Stimmabgabe ist die Vorgesellschaft (MünchKommGmbHG/Drescher, 4. Aufl., § 47 Rn. 36; Hillmann in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 47 GmbHG Rn. 29; Noack in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 47 Rn. 7). Unmittelbar sachlich betroffen ist der zu bestellende Geschäftsführer erst mit der Umsetzung des Beschlusses ihm gegenüber. Dies hindert die Anwendung von § 181 BGB aber nicht, weil sich eine solch ausschließlich formale Betrachtungsweise vom Sinn und Zweck der Norm lösen würde.
20 Um Außenwirkung zu entfalten, muss der Bestellungsbeschluss dem Bestellten bekanntgegeben werden (Bestellungserklärung), der seinerseits die Annahme des Amts erklären muss (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 55/04, ZIP 2005, 2255 Rn. 15; Urteil vom 22. September 1969 - II ZR 144/68, BGHZ 52, 316, 321 für die Bestellung eines Liquidators; Beurskens in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 6 Rn. 48 f.; Buck-Heeb in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 5. Aufl., § 6 Rn. 33; MünchKommGmbHG/Goette, 4. Aufl., § 6 Rn. 57 f.; Scholz/Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider, GmbHG, 13. Aufl., § 6 Rn. 91; Möller, Die Beschlussfassung im Recht der Personen- und Kapitalgesellschaften, 2021, S. 100 mwN; Blath, GmbHR 2018, 345, 346 f.).
Die Bestellungserklärung vollzieht lediglich die in dem Beschluss zum Ausdruck gekommene innerkörperschaftliche Willensbildung nach außen, ihr Erklärungsgehalt erschöpft sich in der Mitteilung des Beschlussinhalts (vgl. KK-AktG/Cahn/Mertens, 4. Aufl., § 112 Rn. 4; Götze, GmbHR 2001, 217, 219). Ist der Bestellte bei der Beschlussfassung zugegen, wird der Beschluss regelmäßig zugleich auch mit Außenwirkung umgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1969 - II ZR 144/68, BGHZ 52, 316, 321 mwN; Urteil vom 5. Mai 2003 - II ZR 50/01, ZIP 2003, 1293, 1294). Dabei handelt das Vorstandsmitglied im Namen der Mutter-Aktiengesellschaft als für die Vor-GmbH die Bestellungserklärung abgebende Alleingesellschafterin und zugleich bei Annahme des Amts im eigenen Namen, weswegen § 181 Fall 1 BGB auf diesen Sachverhalt unmittelbar anwendbar ist (Altmeppen, GmbHG, 10.
Aufl., § 6 Rn. 67; Gutachten des Deutschen Notarinstituts DNotI-Report 2012, 189, 190; vgl. auch Blath, GmbHR 2018, 345, 349 f.).
21 Nach Sinn und Zweck von § 181 Fall 1 BGB ist von einem einheitlichen Rechtsgeschäft auszugehen so dass das Verbot des Selbstkontrahierens auch für die Stimmabgabe gilt. Das Verbot will verhindern, dass verschiedene und einander widersprechende Interessen durch ein und dieselbe Person vertreten werden, weil dies die Gefahr eines Interessenkonflikts und damit einer Schädigung des Vertretenen mit sich bringt (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1968 - II ZR 57/67, BGHZ 51, 209, 215; Urteil vom 6. März 1975 - II ZR 80/73, BGHZ 64, 72, 76;Urteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 64/90, ZIP 1991, 1582, 1583). Eine solche Gefahr besteht bereits bei der auf die eigene Bestellung (bei der Tochter-GmbH) gerichteten Stimmabgabe durch das Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft, weil diese sich sachlich an ihn als zu Bestellenden richtet und ihn materiell begünstigen soll (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1980 - V ZB 15/79, BGHZ 77, 7, 9). Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Bestellung eines Geschäftsführers um ein mehraktiges Rechtsgeschäft handelt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1968 - V ZR 188/64, BGHZ 50, 8, 12 f.).
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BGH, Urteil vom 24. September 1990 - II ZR 167/89, BGHZ 112, 339, 341 f. für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Der Stimmrechtsvertreter, der nicht Gesellschafter ist, nimmt nicht selbst an der verbandsinternen Willensbildung und dem Ringen darum, wie das vom Gesellschaftszweck geprägte gleichgerichtete Interesse am besten zu verwirklichen ist, teil (aA Pluskat/Baßler, Der Konzern 2006, 403, 405). Vielmehr tritt hier die von § 181 BGB abzuwehrende Gefahr eines Interessenwiderstreits hervor, weil bei ihm das eigene Interesse am Abstimmungsergebnis nicht durch ein mindestens gleichstarkes eigenes Interesse am Gedeihen der Gesellschaft aufgewogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1968 - II ZR 57/67, BGHZ 51, 209, 216 f. für einen Testamentsvollstrecker).
Zudem tritt das Vorstandsmitglied als zu bestellendes Organ der Tochter-GmbH der von ihm vertretenen Aktiengesellschaft in der von § 181 BGB gemeinten Art in der Rolle eines Geschäftsgegners gegenüber, bei der er darum bemüht ist, seine eigene Rechtsposition zu stärken (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 1975 - II ZB 6/74, BGHZ 65, 93, 97).
23 Das gilt auch, wenn es nur um die Bestellung geht und nicht zugleich das Anstellungsverhältnis betroffen ist. Schon die Bestellung stärkt die rechtliche Stellung des Vorstandsmitglieds (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1968 - II ZR 57/67, BGHZ 51, 209, 214; BayObLG, ZIP 2001, 70), weil es mit der organschaftlichen Handlungs- und Vertretungsmacht in der Tochtergesellschaft (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) ausgestattet wird. Dass der Vorstand der Alleingesellschafterin dem Geschäftsführer der Tochtergesellschaft Weisungen erteilen kann, denen dieser grundsätzlich zu folgen hat (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1959 - II ZR 187/57, BGHZ 31, 258, 278), steht der Anwendung von § 181 BGB daher nicht entgegen (aA Putz, RFamU 2022, 245, 246 f.). Zudem können kollidierende organschaftliche Pflichten des Vorstands gegenüber der Aktiengesellschaft einerseits (§ 93 AktG) und des Geschäftsführers gegenüber der abhängigen GmbH (§ 43 GmbHG) andererseits entstehen (Drygala in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 112 Rn. 9).
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25 Im Hinblick auf die aufgezeigten gefährdeten Interessen der Alleingesellschafterin handelt es sich auch nicht um ein im Sinne von § 181 BGB "neutrales" Geschäft, so dass dahinstehen kann, ob die vorgenannte Rechtsprechung entsprechend auszudehnen wäre (so Staudinger/Schilken, BGB, Neubearb. 2019, § 181 Rn. 32;MünchKommBGB/Schubert, 9. Aufl., § 181 Rn. 34; BeckOK BGB/Schäfer, Stand: 1.11.2022, § 181 Rn. 19).
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30 Aus der Dr. O. erteilten Vollmacht ergibt sich eine ausdrückliche wechselseitige Ermächtigung der Vorstandsmitglieder Dr. E. und Dr. T. nicht. Nach dem Wortlaut der Urkunde handelten die unterzeichnenden Vorstandsmitglieder "als gesamtvertretungsbefugte Geschäftsführer" der Alleingesellschafterin. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, wonach darin sowohl eine wechselseitige Ermächtigung der Vorstandsmitglieder als auch zwei jeweils einzeln erteilte Vollmachten zu sehen sein sollen, findet in dem Wortlaut keine Stütze. Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, dass der Gebrauch des Wortes "Geschäftsführer" im Hinblick auf §§ 76, 78 AktG terminologisch unzutreffend ist. Dabei handelt es sich nur um einen insoweit unerheblichen Formulierungsfehler, wie sich auch daran zeigt, dass dieser Begriff in der Unterschriftszeile gestrichen und der Fehler damit teilweise korrigiert wurde. An der Maßgeblichkeit des Wortlauts der Urkunde im Übrigen ändert sich dadurch nichts.
31 Außerhalb der Urkunde liegende Umstände, die für eine wechselseitige Ermächtigung sprechen, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Solche werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. Zwar ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen, eine Erklärung solle nach dem Willen des Erklärenden einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben, weswegen einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben ist, bei welcher der Erklärung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Erklärung ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen würde (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535, 1536; Urteil vom 30. Oktober 2010 - V ZR 42/09, NJW 2010, 1074, 1075 Rn. 16).
Gegen eine solche erweiternde Auslegung, die im Wortlaut der Erklärung keinen Anklang findet, spricht schon, dass sich die Vollmacht nicht als sinnlos erwiesen hat, weil die Möglichkeit einer Genehmigung besteht. Zudem sind dagegen dieselben Erwägungen anzuführen, die den Bundesgerichtshof veranlasst haben, es abzulehnen, eine von zwei Gesamtvertretern einer GmbH gemeinsam abgegebene Vertragserklärung, bei der die Mitwirkung des einen gegen § 181 BGB verstieß, in eine zulässige Ermächtigung des anderen zur Alleinvertretung umzudeuten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 64/90, ZIP 1991, 1582, 1583). Die persönlichen Verantwortlichkeiten für die Bestellung der Geschäftsführer würden sich anders gestalten.
Die Bevollmächtigung und die darauf erfolgte Geschäftsführerbestellung wäre gegenüber der Muttergesellschaft nicht von den Vorstandsmitgliedern Dr. E. und Dr. T. gemeinsam zu verantworten. Vielmehr wären sie dann nur verantwortlich für die Bestellung des jeweils anderen.
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Aufl., § 177 Rn. 6), führt § 181 BGB lediglich zum Ausschluss der von der Norm betroffenen Vorstandsmitglieder (KK-AktG/Cahn/Mertens, 4. Aufl., § 112 Rn. 4; Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 112 Rn. 73; Wasserbäch, Die Vertretung der Aktiengesellschaft durch ihren Aufsichtsrat, 2018, S. 132; Wachter, GmbHR 2022, 476, 478; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. November 1993 - II ZR 107/92, ZIP 1994, 129, 131 für die GmbH; aA Dicke/Johnen, GmbHR 2022, 1117, 1121 f.; Werner, NZG 2022, 702, 705; Leuering/Rubner, NJW-Spezial 2022, 176, 177 "Bestellungsorgan des Vertretenen"). Auf die davon zu unterscheidende Frage, wer zur Erteilung der Gestattung vor Ausübung des Vertretergeschäfts berufen ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl.
BGH, Urteil vom 29. November 1993 - II ZR 107/92, ZIP 1994, 129, 131 für die GmbH).
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38 Die Beschlussfassung über die Bestellung des Geschäftsführers kann schon vor der Eintragung der GmbH mit einfacher Mehrheit erfolgen, da für die Vor-GmbH grundsätzlich die Regeln der GmbH gelten (BGH, Urteil vom 23. März 1981 - II ZR 27/80, BGHZ 80, 212, 214). Die Bestellung wird erst wirksam, wenn das Beschlussergebnis gegenüber dem Bestellten bekanntgegeben ist und der Berufene sich zur Annahme des Amts bereiterklärt, was auch konkludent erfolgen kann (Beurskens in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 6 Rn. 48 f., Scholz/Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider, GmbHG, 13. Aufl., § 6 Rn. 91). Die konkludente Annahme durch das Vorstandsmitglied D. liegt hier jedenfalls in der von ihm (mit-)unterzeichneten Anmeldung der Antragstellerin zum Handelsregister vom 6. Dezember 2019 (vgl. Buck-Heeb in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 5. Aufl., § 6 Rn. 33).
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40 Werden in einem Beschluss mehrere Beschlussgegenstände zusammengefasst, beurteilt sich die Gesamtnichtigkeit des Beschlusses bei der Nichtigkeit eines Teils entsprechend § 139 BGB (BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 71; sowie BGH, Urteil vom 25. Januar 1988 - II ZR 148/87, ZIP 1988, 432, 433; Urteil vom 19. Mai 2015 - II ZR 176/14, BGHZ 205, 319 Rn. 30, beide zur AG). Danach ist der ganze Beschluss nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil gefasst worden wäre. Insoweit kommt es auf den mutmaßlichen Willen der Gesellschafterversammlung an, der grundsätzlich durch Auslegung des Beschlusses zu ermitteln ist (BGH, Urteil vom 19. Mai 2015 - II ZR 176/14, BGHZ 205, 319 Rn. 30; Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 71).
41 Nach dem mutmaßlichen Willen der Alleingesellschafterin ist anzunehmen, dass diese eine wirksame Bestellung ihres Vorstandsmitglied D. gewollt hätte. Mit der Bestellung auch nur eines Geschäftsführers werden, unabhängig von der ausstehenden Genehmigung, die Voraussetzungen geschaffen, um die Handlungsfähigkeit der Antragstellerin herzustellen. Die Satzung der Antragstellerin lässt die Bestellung nur eines Geschäftsführers gerade zu. Auch die von den Vorstandsmitgliedern Dr. E. und Dr. T. an Dr. O. erteilte Vollmacht sah die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer vor.
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45 Teilweise wird im Hinblick auf den Schutzzweck des § 112 Satz 1 AktG, eine unbefangene Wahrung der Gesellschaftsbelange sicherzustellen und Interessenkollisionen zu verhindern, vertreten, zur Entscheidung über die Bestellung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft zum Geschäftsführer ihrer Tochter-GmbH sei der Aufsichtsrat berufen (LG Berlin, GmbHR 1997, 750, 751; Grigoleit/Tomasic in Grigoleit, AktG, 2. Aufl., § 112 Rn. 10; MünchHdBGesR IX/Blath, 6. Aufl., § 9 Rn. 58; Baetzgen, RNotZ 2005, 193, 223; Blath, GmbHR 2018, 345, 353; Blath, DNotZ 2022, 314, 316 f.; Melchior, Rpfleger 1997, 505, 508; Schindeldecker, RNotZ 2015, 533, 552 f.; Suttmann, MittBayNot 2011, 1, 14; wohl auch van Kann/Keiluweit, AG 2010, 805, 808).
46 Überwiegend wird hingegen angenommen, der Anwendungsbereich des § 112 AktG sei nicht eröffnet, weil es sich bei der Bestellung eines Geschäftsführers um einen Organakt der Untergesellschaft und nicht der Obergesellschaft als deren Alleingesellschafterin handele (OLG München, NZG 2012, 710; LG Nürnberg-Fürth, AG 2001, 152; Beurskens in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 6 Rn. 37; KK-AktG/Cahn/Mertens, 4. Aufl.,§ 112 Rn. 4; Drygala in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 112 Rn. 9; Groß-Bölting/Rabe in Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl., § 112 Rn. 13; MünchKommAktG/Habersack, 5. Aufl, § 112 Rn. 7; Henssler in Henssler/ Strohn, GesR, 5. Aufl., § 112 AktG Rn. 7; Koch, AktG, 16. Aufl., § 112 Rn. 14;
Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 112 Rn. 69 ff.; MünchKommBGB/Schubert, 9. Aufl., § 181 Rn. 53; BeckOGK AktG/Spindler, Stand: 1.10.2022, § 112 Rn. 25 f.; MünchHdBGesR VII/Gehle, 6. Aufl., § 9 Rn. 84; Jaeger in Ziemons/Binnewies, Handbuch Aktiengesellschaft, Stand: 9.2020, Rn. 9.174a; Wasserbäch, Die Vertretung der Aktiengesellschaft durch ihren Aufsichtsrat, 2018, S. 131 f.; Bayer/Möller, Festschrift Grunewald, 2021, S. 79, 82; Commichau, Rpfleger 1995, 98, 99; Cramer, NZG 2012, 765, 766 f.; Dicke/Johnen, GmbHR 2022, 1117, 1119 f.; Hermanns, Festschrift E. Vetter, 2019, S. 233, 237 f.; Maidl, DNotZ 2022, 163, 165 f.; Schemmann, NZG 2008, 89, 91 f.; Schiller, GWR 2019, 102, 103; Theusinger/Guntermann, AG 2017, 798, 803 f.;
Wachter, GmbHR 2022, 476, 478; Werner, NZG 2022, 702, 703 f.; Wicke, DNotZ 2013, 812, 820 f.; offenlassend: Buck-Heeb in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 5. Aufl., § 6 Rn. 37).
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Februar 1988 - II ZR 159/87, BGHZ 103, 213, 216; Urteil vom 26. Juni 1995 - II ZR 122/94, BGHZ 130, 108, 111; Urteil vom 18. September 2018 - II ZR 152/17, BGHZ 219, 356 Rn. 45; Urteil vom 15. Januar 2019 - II ZR 392/17, BGHZ 220, 377 Rn. 23), ist deshalb nicht in einem solchen Maß betroffen, dass die Anwendung der Norm geboten erscheint. Der hier zu Tage tretende Interessenkonflikt wird bereits durch das allgemeine Verbot des § 181 Fall 1 BGB erfasst und so ein hinreichender Schutz der Interessen der von dem Vorstandsmitglied vertretenen Alleingesellschafterin erreicht. Der Aktiengesellschaft bleibt dabei im Rahmen ihres Selbstorganisationsrechts die Möglichkeit erhalten, ihrem Vorstand durch die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ein selbständiges Handeln zu ermöglichen, insbesondere, wenn sie dies in einer Konzernstruktur für erforderlich hält.
Gegen eine Anwendung von § 112 Satz 1 AktG spricht letztlich, dass es sich um eine personalwirtschaftliche Maßnahme unterhalb der Vorstandsebene der Alleingesellschafterin handelt, die zur Leitungskompetenz des Vorstands zählt (§ 76 Abs. 1 AktG).
50 Ob § 112 Satz 1 AktG trotz der wirtschaftlichen Identität generell nicht auf Rechtsgeschäfte zwischen einem Vorstandsmitglied und einer Gesellschaft, deren Alleingesellschafterin die Aktiengesellschaft ist, anzuwenden ist (so OLG Frankfurt a.M., ZIP 2006, 1904, 1905 f.; KK-AktG/Cahn/Mertens, 4. Aufl., § 112 Rn. 6; MünchKommAktG/Habersack, 5. Aufl., § 112 Rn. 7; Koch, AktG, 16. Aufl., § 112 Rn. 14; Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 112 Rn. 74;Wasserbäch, Die Vertretung der Aktiengesellschaft durch ihren Aufsichtsrat, 2018, S. 30; van Kann/Keiluweit, AG 2010, 805, 807), muss nicht entschieden werden.
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52 Werden bei der Beschlussfassung in einer GmbH nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossene Stimmen mitgezählt, führt dies bei Feststellung durch den Versammlungsleiter zur Anfechtbarkeit des Beschlusses (BGH, Urteil vom 21. März 1988 - II ZR 308/87, BGHZ 104, 66, 69; Urteil vom 24. April 2006 - II ZR 30/05, BGHZ 167, 204 Rn. 26 [zu § 20 Abs. 7 AktG]; Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 31 mwN). Die notarielle Beurkundung des Beschlusses steht der Feststellung durch den Versammlungsleiter gleich, weil dadurch das Ziel der Feststellung, Unsicherheit über die Fassung eines Beschlusses zu beseitigen, erreicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, ZIP 2008, 757 Rn. 24; BayObLG, DNotZ 1992, 533, 534 f.; Gehrlein/Born/Simon/Teichmann, GmbHG, 5. Aufl., Anh. § 47 Rn. 40; Wicke, GmbHG, 4. Aufl., Anh. § 47 Rn. 12). Lediglich anfechtbare Beschlüsse hat das Registergericht einzutragen (BayObLG, GmbHR 1992, 41; OLG Stuttgart, ZIP 2011, 2406; OLG München, ZIP 2012, 2150). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in einem Fall wie dem vorliegenden von einer völligen "Stimmlosigkeit" des Beschlusses auszugehen ist (BGH, Urteil vom 24. April 2006 - II ZR 30/05, BGHZ 167, 204 Rn. 26 [zu § 20 Abs. 7 AktG]; MünchKommGmbHG/Drescher, 4. Aufl., § 47 Rn. 220).
53 Einigkeit besteht jedenfalls darin, dass die entsprechende Anwendung von § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG in dieser Konstellation eine Anwendung von § 181 BGB nicht ausschließen würde, weil beide Vorschriften unterschiedliche Interessenkonflikte regeln. Während § 47 Abs. 4 GmbHG den Konflikt innerhalb der körperschaftlichen Willensbildung zwischen den Interessen des Stimmrechtsvertreters und der Vor-GmbH betrifft, regelt § 181 BGB den Vertreterkonflikt zwischen dem Vorstandsmitglied und der von ihm vertretenen Alleingesellschafterin, mithin aus Sicht der Vor-GmbH einen externen Konflikt.Dem entspricht es, dass der Senat die Teilnahme eines Testamentsvollstreckers, der als solcher Anteilsrechte einer GmbH verwaltet, an der Beschlussfassung über seine Bestellung zum Geschäftsführer im Ergebnis nicht an § 47 Abs. 4 GmbHG gemessen, sondern unter dem Gesichtspunkt des § 181 BGB beurteilt hat (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1968 - II ZR 57/67, BGHZ 51, 209, 214 ff.).
54 4. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, soweit das Beschwerdegericht die Beschwerde zurückgewiesen hat (§ 74 Abs. 5 FamFG). Die Zwischenverfügung ist insgesamt aufzuheben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil die für die begehrte Eintragung der Antragstellerin maßgeblichen weiteren Voraussetzungen bislang nicht festgestellt sind. Da diese Feststellung zweckmäßigerweise durch das Registergericht erfolgt, ist die Sache an dieses zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).
Born Bernau B. Grüneberg V. Sander C. Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303902023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public