m Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft nicht anwendbar. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des
rückgewiesen worden ist. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Offenbach am Main - Registergericht - vom
entscheiden. I. 1 Die Antragstellerin ist eine GmbH in Gründung. Alleinige Gesellschafterin ist die J. AG, deren Vorstandsmitglieder D. ,Dr. E. und Dr. T. diese entweder jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder jeweils allein gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. 2 Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 4. Dezember 2019 bevollmächtigten Dr. E. und Dr. T. , "handelnd als gesamtvertretungsbefugte Geschäftsführer der J. AG", Dr. O. , die J. AG u.a. bei der Gründung einer oder mehrerer Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer
vertreten. 3 Am 5. Dezember 2019 errichtete Dr. O. in seiner Eigenschaft als Vertreter der J. AG in notarieller Form die Antragstellerin. Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer hat. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder von einem Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. In einer
gleich abgehaltenen Gesellschafterversammlung bestellte er die drei vorgenannten Vorstandsmitglieder der Alleingesellschafterin
Geschäftsführern der Antragstellerin. 4 Im April 2020 meldete der verfahrensbevollmächtigte Notar die Gesellschaft und ihre Geschäftsführer
r Eintragung in das Handelsregister an. 5 Mit Zwischenverfügung vom
sätzlicher Befreiung der Vorstände von den Beschränkungen des § 181 Fall 1 BGB für den konkreten Einzelfall vorzulegen. 6 Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht die Zwischenverfügung aufgehoben, soweit über die Vorlage einer Genehmigung des Aufsichtsrats der Alleingesellschafterin für den Geschäftsführerbestellungsbeschluss vom 5. Dezember 2019 hinaus die Vorlage einer Befreiung der Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 Fall 1 BGB für den konkreten Einzelfall verlangt worden war, und die Beschwerde im Übrigen
rückgewiesen. 7 Mit ihrer vom Beschwerdegericht
gelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Eintragungsantrag weiter. II. 8 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt
r Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit das Beschwerdegericht die Beschwerde
rückgewiesen hat, und der Zwischenverfügung des Amtsgerichts. 9 1. Das Beschwerdegericht (OLG Frankfurt, NZG 2022, 713) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Einer Eintragung der Antragstellerin stehe entgegen, dass die durch den bevollmächtigten Vertreter Dr. O. erfolgte Stimmabgabe
r Bestellung der Vorstandsmitglieder Dr. E. und Dr. T.
Geschäftsführern schwebend unwirksam sei. Zwar sei § 112 AktG nicht anwendbar, weil es sich bei der Bestellung eines Vorstandsmitglieds
m Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft um einen Organakt der Tochtergesellschaft und nicht der Alleingesellschafterin handle. Bei einer Selbstbestellung von Vorständen einer Aktiengesellschaft
Geschäftsführern einer Tochter-GmbH bestehe gleichwohl ein Interessenkonflikt, dem mit einer jedenfalls entsprechenden Heranziehung von § 181 Fall 1 BGB
begegnen sei. Daran ändere nichts, dass die genannten Vorstandsmitglieder nicht selbst an der Beschlussfassung mitgewirkt hätten, sondern von Dr. O. vertreten worden seien, weil ein Vertreter nicht mehr Rechte auf einen Untervertreter übertragen könne, als ihm selbst
stünden. Die Genehmigung sei von dem Aufsichtsrat der Alleingesellschafterin als Bestellungsorgan der vertretenen Vorstände
erteilen. Einem Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG habe der Vertreter hingegen nicht unterlegen. 10 2. Die vom Beschwerdegericht
gelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen
lässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis der Antragstellerin ergibt sich bereits daraus, dass ihre Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts teilweise
rückgewiesen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom
treffend ein behebbares Eintragungshindernis erkannt, weil die auf die Bestellung der Vorstandsmitglieder Dr. E. und Dr. T.
Geschäftsführern der Antragstellerin gerichtete Beschlussfassung schwebend unwirksam ist.
r Erteilung der Genehmigung der Bestellung der beiden Vorstandsmitglieder Dr. E. und Dr. T.
Geschäftsführern ist hier aber nicht der Aufsichtsrat der Alleingesellschafterin berufen. 12 a) Nach § 9c Abs. 1 Satz 1 GmbHG hat das Gericht die Eintragung abzulehnen, wenn die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist.
r ordnungsgemäßen Errichtung der Gesellschaft zählt auch die vorschriftsgemäße Bestellung des Geschäftsführers als notwendigem Organ (§ 10 Abs. 1 GmbHG; Altmeppen, GmbHG,
treffend angenommen, dass die Vorstandsmitglieder Dr. E. und Dr. T. bei der Stimmabgabe bezüglich der auf ihre eigene Bestellung gerichteten Beschlussfassung nach § 181 Fall 1 BGB in ihrer Vertretungsmacht beschränkt waren. 14 aa) Allerdings ist umstritten, ob die Selbstbestellung von Vorständen einer Aktiengesellschaft
Geschäftsführern einer Tochter-GmbH in den Anwendungsbereich des § 181 Fall 1 BGB fällt. 15 Eine Auffassung sieht keinerlei Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds bei seiner Selbstbestellung
m Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft (Ziemons in Ziemons/Binnewies, Handbuch Aktiengesellschaft, Stand: 9.2020, Rn. 8.675; Pluskat/Baßler, Der Konzern 2006, 403, 405 f. [anders aber für die Anstellung]; Putz, RFamU 2022, 245, 246 f.; Schemmann, NZG 2008, 89, 91 f.). 16 Die überwiegende Gegenauffassung nimmt hingegen ein Vertretungsverbot nach § 181 BGB an (BayObLG, ZIP 2001, 70 für eine Genossenschaft; Altmeppen, GmbHG,
1 Nr. 1 BGB; offenlassend: OLG München, NZG 2012, 710 f.; LG Nürnberg-Fürth,AG 2001, 152; Drygala in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 112 Rn. 9). 17 bb) Der Senat schließt sich der
letzt genannten Auffassung an. Die Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft ist bei der Beschlussfassung über seine Bestellung als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft nach § 181 Fall 1 BGB beschränkt. 18
bestellende Geschäftsführer erst mit der Umsetzung des Beschlusses ihm gegenüber. Dies hindert die Anwendung von § 181 BGB aber nicht, weil sich eine solch ausschließlich formale Betrachtungsweise vom Sinn und Zweck der Norm lösen würde. 20 Um Außenwirkung
entfalten, muss der Bestellungsbeschluss dem Bestellten bekanntgegeben werden (Bestellungserklärung), der seinerseits die Annahme des Amts erklären muss (BGH, Urteil vom
m Ausdruck gekommene innerkörperschaftliche Willensbildung nach außen, ihr Erklärungsgehalt erschöpft sich in der Mitteilung des Beschlussinhalts (vgl. KK-AktG/Cahn/Mertens, 4. Aufl., § 112 Rn. 4; Götze, GmbHR 2001, 217, 219). Ist der Bestellte bei der Beschlussfassung
gegen, wird der Beschluss regelmäßig
gleich auch mit Außenwirkung umgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom
gleich bei Annahme des Amts im eigenen Namen, weswegen § 181 Fall 1 BGB auf diesen Sachverhalt unmittelbar anwendbar ist (Altmeppen, GmbHG,
Bestellenden richtet und ihn materiell begünstigen soll (vgl. BGH, Urteil vom
gleich auch für einen anderen Gesellschafter ausübt, nicht anwendbar ist (BGH, Urteil vom
m Geschäftsführer bestellt, nicht übertragbar. Das persönliche Interesse des Vorstandsmitglieds am Beschlussgegenstand ist wegen seiner Selbstbetroffenheit nicht identisch mit den mitgliedschaftlichen Interessen der Alleingesellschafterin (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1990 - II ZR 167/89, BGHZ 112, 339, 341 f. für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Der Stimmrechtsvertreter, der nicht Gesellschafter ist, nimmt nicht selbst an der verbandsinternen Willensbildung und dem Ringen darum, wie das vom Gesellschaftszweck geprägte gleichgerichtete Interesse am besten
verwirklichen ist, teil (aA Pluskat/Baßler, Der Konzern 2006, 403, 405). Vielmehr tritt hier die von § 181 BGB abzuwehrende Gefahr eines Interessenwiderstreits hervor, weil bei ihm das eigene Interesse am Abstimmungsergebnis nicht durch ein mindestens gleichstarkes eigenes Interesse am Gedeihen der Gesellschaft aufgewogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1968 - II ZR 57/67, BGHZ 51, 209, 216 f. für einen Testamentsvollstrecker).
dem tritt das Vorstandsmitglied als
bestellendes Organ der Tochter-GmbH der von ihm vertretenen Aktiengesellschaft in der von § 181 BGB gemeinten Art in der Rolle eines Geschäftsgegners gegenüber, bei der er darum bemüht ist, seine eigene Rechtsposition
stärken (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 1975 - II ZB 6/74, BGHZ 65, 93, 97). 23 Das gilt auch, wenn es nur um die Bestellung geht und nicht
gleich das Anstellungsverhältnis betroffen ist. Schon die Bestellung stärkt die rechtliche Stellung des Vorstandsmitglieds (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1968 - II ZR 57/67, BGHZ 51, 209, 214; BayObLG, ZIP 2001, 70), weil es mit der organschaftlichen Handlungs- und Vertretungsmacht in der Tochtergesellschaft (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) ausgestattet wird. Dass der Vorstand der Alleingesellschafterin dem Geschäftsführer der Tochtergesellschaft Weisungen erteilen kann, denen dieser grundsätzlich
folgen hat (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1959 - II ZR 187/57, BGHZ 31, 258, 278), steht der Anwendung von § 181 BGB daher nicht entgegen (aA Putz, RFamU 2022, 245, 246 f.).
dem können kollidierende organschaftliche Pflichten des Vorstands gegenüber der Aktiengesellschaft einerseits (§ 93 AktG) und des Geschäftsführers gegenüber der abhängigen GmbH (§ 43 GmbHG) andererseits entstehen (Drygala in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 112 Rn. 9). 24
reduzieren (so aber Pluskat/Baßler, Der Konzern 2006, 403, 405). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt § 181 BGB nicht, wenn nach der Natur des Rechtsgeschäfts eine Gefährdung der Interessen des Vertretenen nicht nur im konkreten Einzelfall, sondern abstrakt-generell ausgeschlossen ist. Denn dann besteht nach dem Normzweck kein Bedürfnis für ein Vertretungsverbot (BGH, Beschluss vom
treffend hat es das Beschwerdegericht für die Anwendung von § 181 Fall 1 BGB für unerheblich gehalten, dass die Alleingesellschafterin nicht durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. E. und Dr. T. , sondern durch den von diesen bevollmächtigten Dr. O. vertreten wurde. Nach dem Zweck der Norm spielt es keine Rolle, ob der nach § 181 BGB in seiner Vertretungsmacht beschränkte organschaftliche Vertreter im Rahmen der Beschlussfassung die Stimme selbst abgibt oder dafür einen (Unter-)Vertreter bestellt, weil er auf diesem Umweg nicht seine eigene Vertretungsmacht erweitern kann (BGH, Urteil vom
m Geschäftsführer der Tochtergesellschaft
bestellen, und sie dazu jeweils einzeln Dr. O. bevollmächtigt hätten, kann sie damit nicht durchdringen. Eine wechselseitige Ermächtigung im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 1 AktG liegt nicht vor. 28 aa) Das Beschwerdegericht hat sich mit der erstmals in der Rechtsbeschwerde behaupteten wechselseitigen Ermächtigung nicht befasst und die Dr. O. erteilte Vollmacht nicht ausgelegt. Da weitere Feststellungen nicht
erwarten sind, kann der Senat die Auslegung nachholen und in der Sache selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG; vgl. BGH, Urteil vom
erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. In einem zweiten Auslegungsschritt sind sodann die außerhalb des Erklärungsakts liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung
lassen (BGH, Urteil vom
sehen sein sollen, findet in dem Wortlaut keine Stütze. Die Rechtsbeschwerde weist
treffend darauf hin, dass der Gebrauch des Wortes "Geschäftsführer" im Hinblick auf §§ 76, 78 AktG terminologisch unzutreffend ist. Dabei handelt es sich nur um einen insoweit unerheblichen Formulierungsfehler, wie sich auch daran zeigt, dass dieser Begriff in der Unterschriftszeile gestrichen und der Fehler damit teilweise korrigiert wurde. An der Maßgeblichkeit des Wortlauts der Urkunde im Übrigen ändert sich dadurch nichts. 31 Außerhalb der Urkunde liegende Umstände, die für eine wechselseitige Ermächtigung sprechen, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Solche werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. Zwar ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen, eine Erklärung solle nach dem Willen des Erklärenden einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben, weswegen einer möglichen Auslegung der Vorzug
geben ist, bei welcher der Erklärung eine tatsächliche Bedeutung
kommt, wenn sich diese Erklärung ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen würde (vgl. BGH, Urteil vom
dem sind dagegen dieselben Erwägungen anzuführen, die den Bundesgerichtshof veranlasst haben, es abzulehnen, eine von zwei Gesamtvertretern einer GmbH gemeinsam abgegebene Vertragserklärung, bei der die Mitwirkung des einen gegen § 181 BGB verstieß, in eine
lässige Ermächtigung des anderen
r Alleinvertretung umzudeuten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 64/90, ZIP 1991, 1582, 1583). Die persönlichen Verantwortlichkeiten für die Bestellung der Geschäftsführer würden sich anders gestalten. Die Bevollmächtigung und die darauf erfolgte Geschäftsführerbestellung wäre gegenüber der Muttergesellschaft nicht von den Vorstandsmitgliedern Dr. E. und Dr. T. gemeinsam
verantworten. Vielmehr wären sie dann nur verantwortlich für die Bestellung des jeweils anderen. 32 e) Rechtsfehlerhaft geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, die Genehmigung für die Wirksamkeit der Stimmabgabe von Dr. O. sei von dem Aufsichtsrat der Alleingesellschafterin
erteilen. 33 aa) Stimmt ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft bei der Beschlussfassung über seine Bestellung als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft entgegen der Beschränkung des § 181 Fall 1 BGB mit ab, ist die Stimmabgabe schwebend unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1975 - VIII ZR 115/74, BGHZ 65, 123, 125 f.; Urteil vom 29. November 1993 - II ZR 107/92, ZIP 1994, 129, 131). Damit ist jedenfalls in der Einpersonen-GmbH
gleich der Bestellungsbeschluss schwebend unwirksam, ohne dass es einer Anfechtungsklage bedarf, weil ansonsten dem Schutzzweck des § 181 BGB nicht hinreichend Rechnung getragen würde (BayObLG, ZIP 2001, 70 f.; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., Anh.
HG, 4. Aufl., Anh. § 47 Rn. 3; Lindemann, Die Beschlussfassung in der Einmann-GmbH, 1996, S. 212 ff.; Gutachten des Deutschen Notarinstituts DNotI-Report 2012, 189, 192; Semler/Asmus, NZG 2004, 881, 883 f.). Die Wirksamkeit der Stimmabgabe von Dr. O. hängt von der Genehmigung durch die von ihm vertretene Alleingesellschafterin ab (vgl. § 177 Abs. 1, § 180 Satz 2 BGB). 34 bb)
ständig für die Erteilung der Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB ist jedes vertretungsberechtigte und nicht durch § 181 BGB in seiner Vertretungsmacht beschränkte Vorstandsmitglied der Alleingesellschafterin (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AktG). Andere Organe können die Aktiengesellschaft nur vertreten, wenn ihnen abweichend von dieser Grundregel die gesetzliche Vertretung übertragen wurde (BGH, Urteil vom
m Ausschluss der von der Norm betroffenen Vorstandsmitglieder (KK-AktG/Cahn/Mertens,
unterscheidende Frage, wer
r Erteilung der Gestattung vor Ausübung des Vertretergeschäfts berufen ist, kommt es in diesem
sammenhang nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1993 - II ZR 107/92, ZIP 1994, 129, 131 für die GmbH). 35 cc) Da das Vorstandsmitglied D. nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts die Alleingesellschafterin gemeinsam mit einem Prokuristen oder einem nicht durch § 181 BGB ausgeschlossenen Vorstandsmitglied vertreten kann, kann er mit diesem auch die ausstehende Genehmigung erklären. Ob diese Möglichkeit
r ordnungsgemäßen Vertretung tatsächlich besteht, ist nicht festgestellt. Dem steht nicht entgegen, dass D. selbst mit demselben Beschluss wie Dr. E. und Dr. T. wirksam
m Geschäftsführer bestellt wurde (aA Wachter, GmbHR 2022, 476, 478). 36
r Vertretung der Aktiengesellschaft berechtigt ist, so besteht kein Grund, dieses nicht für befugt
halten, die Genehmigung
erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1993 - II ZR 107/92, ZIP 1994, 129, 131 für die GmbH). D. wäre auch nicht gehindert gewesen, gemeinsam mit einem Prokuristen für die Alleingesellschafterin die Vorstandsmitglieder Dr. E. und Dr. T.
Geschäftsführern der Antragstellerin
bestellen. 37
erklärenden Genehmigung entgegenstünde, folgt auch nicht daraus, dass die Wirksamkeit seiner Bestellung
m Geschäftsführer der Antragstellerin von der Genehmigung der Bestellung der Vorstandsmitglieder Dr. E. und Dr. T.
Geschäftsführern abhängen würde. 38 Die Beschlussfassung über die Bestellung des Geschäftsführers kann schon vor der Eintragung der GmbH mit einfacher Mehrheit erfolgen, da für die Vor-GmbH grundsätzlich die Regeln der GmbH gelten (BGH, Urteil vom 23. März 1981 - II ZR 27/80, BGHZ 80, 212, 214). Die Bestellung wird erst wirksam, wenn das Beschlussergebnis gegenüber dem Bestellten bekanntgegeben ist und der Berufene sich
r Annahme des Amts bereiterklärt, was auch konkludent erfolgen kann (Beurskens in Noack/Servatius/Haas, GmbHG,
m Handelsregister vom
m Geschäftsführer der Antragstellerin. Denn es ist anzunehmen, dass er auch ohne die übrigen Vorstandsmitglieder
m alleinigen Geschäftsführer bestellt worden wäre. 40 Werden in einem Beschluss mehrere Beschlussgegenstände
sammengefasst, beurteilt sich die Gesamtnichtigkeit des Beschlusses bei der Nichtigkeit eines Teils entsprechend § 139 BGB (BGH, Urteil vom
r AG). Danach ist der ganze Beschluss nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil gefasst worden wäre. Insoweit kommt es auf den mutmaßlichen Willen der Gesellschafterversammlung an, der grundsätzlich durch Auslegung des Beschlusses
ermitteln ist (BGH, Urteil vom
. Auch die von den Vorstandsmitgliedern Dr. E. und Dr. T. an Dr. O. erteilte Vollmacht sah die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer vor. 42
r ordnungsgemäßen Vertretung der Alleingesellschafterin durch das Vorstandsmitglied D. gemeinsam mit einem Prokuristen oder einem anderen nicht durch § 181 BGB in seiner Vertretungsmacht beschränkten Vorstandsmitglied tatsächlich besteht, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Es kann daher offenbleiben, ob die Genehmigung nur durch den Aufsichtsrat erklärt werden kann, wenn der Vorstand hierzu mangels einer ausreichenden Anzahl nicht in einem Interessenkonflikt stehender Vorstandsmitglieder nicht in der Lage ist (Hopt/Roth in Großkomm. AktG,
r Nichtigkeit des jeweiligen Rechtsgeschäfts gemäß § 134 BGB oder
r Anwendbarkeit der §§ 177 ff. BGB führt mit der Folge, dass die Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB allein von dem Aufsichtsrat erteilt werden könnte (BGH, Urteil vom
m Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft nicht anwendbar. 44 aa) Die Frage ist umstritten. 45 Teilweise wird im Hinblick auf den Schutzzweck des § 112 Satz 1 AktG, eine unbefangene Wahrung der Gesellschaftsbelange sicherzustellen und Interessenkollisionen
verhindern, vertreten,
r Entscheidung über die Bestellung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft
m Geschäftsführer ihrer Tochter-GmbH sei der Aufsichtsrat berufen (LG Berlin, GmbHR 1997, 750, 751; Grigoleit/Tomasic in Grigoleit, AktG,
letzt genannten Ansicht an. § 112 Satz 1 AktG, wonach der Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern vertritt, ist nach einer an seinem Schutzzweck ausgerichteten Auslegung nicht anwendbar. 48
m Geschäftsführer einer GmbH oder, wie hier, Vor-GmbH, deren Alleingesellschafterin die Aktiengesellschaft ist, handelt es sich nicht um eine vom Schutzzweck des § 112 Satz 1 AktG erfasste Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber ihrem Vorstandsmitglied. Die Stimmabgabe ist eine der Aktiengesellschaft in ihrer Eigenschaft als Alleingesellschafterin
zurechnende Willenserklärung ihres Stimmrechtsvertreters, die der Vor-GmbH und nicht dem Vorstand gegenüber abgegeben wird. Bei der Bestellungserklärung der Vor-GmbH handelt es sich zwar um eine gegenüber dem Vorstandsmitglied abzugebende Willenserklärung. Sie betrifft aber kein Rechtsgeschäft der Aktiengesellschaft. Vielmehr handelt es sich um eine unmittelbar für und gegen die Vor-GmbH wirkende (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB) Erklärung der Gesellschafterversammlung als dem Organ, das für die Ausführung von Gesellschafterbeschlüssen
ständig ist (§ 6 Abs. 3 Satz 2, § 46 Nr. 5 GmbHG; BGH, Urteil vom
Tage tretende Interessenkonflikt wird bereits durch das allgemeine Verbot des § 181 Fall 1 BGB erfasst und so ein hinreichender Schutz der Interessen der von dem Vorstandsmitglied vertretenen Alleingesellschafterin erreicht. Der Aktiengesellschaft bleibt dabei im Rahmen ihres Selbstorganisationsrechts die Möglichkeit erhalten, ihrem Vorstand durch die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ein selbständiges Handeln
ermöglichen, insbesondere, wenn sie dies in einer Konzernstruktur für erforderlich hält. Gegen eine Anwendung von § 112 Satz 1 AktG spricht letztlich, dass es sich um eine personalwirtschaftliche Maßnahme unterhalb der Vorstandsebene der Alleingesellschafterin handelt, die
r Leitungskompetenz des Vorstands zählt (§ 76 Abs. 1 AktG). 50 Ob § 112 Satz 1 AktG trotz der wirtschaftlichen Identität generell nicht auf Rechtsgeschäfte zwischen einem Vorstandsmitglied und einer Gesellschaft, deren Alleingesellschafterin die Aktiengesellschaft ist, anzuwenden ist (so OLG Frankfurt a.M., ZIP 2006, 1904, 1905 f.; KK-AktG/Cahn/Mertens,
r Anfechtbarkeit des Beschlusses (BGH, Urteil vom
G]; Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 31 mwN). Die notarielle Beurkundung des Beschlusses steht der Feststellung durch den Versammlungsleiter gleich, weil dadurch das Ziel der Feststellung, Unsicherheit über die Fassung eines Beschlusses
beseitigen, erreicht wird (vgl. BGH, Urteil vom
G]; MünchKommGmbHG/Drescher, 4. Aufl., § 47 Rn. 220). 53 Einigkeit besteht jedenfalls darin, dass die entsprechende Anwendung von § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG in dieser Konstellation eine Anwendung von § 181 BGB nicht ausschließen würde, weil beide Vorschriften unterschiedliche Interessenkonflikte regeln. Während § 47 Abs. 4 GmbHG den Konflikt innerhalb der körperschaftlichen Willensbildung zwischen den Interessen des Stimmrechtsvertreters und der Vor-GmbH betrifft, regelt § 181 BGB den Vertreterkonflikt zwischen dem Vorstandsmitglied und der von ihm vertretenen Alleingesellschafterin, mithin aus Sicht der Vor-GmbH einen externen Konflikt.Dem entspricht es, dass der Senat die Teilnahme eines Testamentsvollstreckers, der als solcher Anteilsrechte einer GmbH verwaltet, an der Beschlussfassung über seine Bestellung
m Geschäftsführer im Ergebnis nicht an § 47 Abs. 4 GmbHG gemessen, sondern unter dem Gesichtspunkt des § 181 BGB beurteilt hat (BGH, Urteil vom
rückgewiesen hat (§ 74 Abs. 5 FamFG). Die Zwischenverfügung ist insgesamt aufzuheben. Die Sache ist nicht
r Endentscheidung reif, weil die für die begehrte Eintragung der Antragstellerin maßgeblichen weiteren Voraussetzungen bislang nicht festgestellt sind. Da diese Feststellung zweckmäßigerweise durch das Registergericht erfolgt, ist die Sache an dieses
rückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Born Bernau B. Grüneberg V. Sander C. Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303902023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.