dem Haager Zustellungsübereinkommen: Verletzung von Formvorschriften des Verfahrensrechts des Zustellungsstaates 1. Werden bei einer Auslandszustellung
dem Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ) vom 15. November 1965 die Anforderungen dieses Abkommens gewahrt und bei der Zustellung nur Formvorschriften des Verfahrensrechts des Zustellungsstaates verletzt, wird der Zustellungsmangel
ZPO geheilt, wenn das Schriftstück dem Zustellungsempfänger tatsächlich zugegangen ist (Abgrenzung zum Senatsbeschluss,
Ein
weis über eine am
1 ZPO in Verbindung mit den Vorschriften des Haager Zustellungsübereinkommens (HZÜ) vorgesehenen Verfahren übersandt worden seien und der Antragsgegner diese Unterlagen jedenfalls am 6. August 2007 erhalten habe. Dabei könne die zwischen den Parteien streitige Frage dahinstehen, ob die Zustellung der Antragsschrift
den in den Vereinigten Staaten von Amerika für eine Zustellung durch persönliche Übergabe maßgeblichen Vorschriften wirksam gewesen sei. Etwaige Mängel bei dieser Zustellung seien jedenfalls
ZPO geheilt, da der Antragsgegner die Antragsschrift zusammen mit den Verfügungen des Gerichts jedenfalls am 6. August 2007 erhalten habe. 11 Die Heilung etwaiger Zustellungsmängel richte sich für die
ZPO in Verbindung mit den Vorschriften des Haager Zustellungsübereinkommens bewirkte Zustellung
Maßgeblich für die Zustellung seien die Vorschriften des Urteilsstaates einschließlich des in diesem Staat geltenden Völkerrechts, also hier das deutsche Recht. Das Haager Zustellungsübereinkommen stünde der Anwendung des § 189 ZPO nicht entgegen, weil sich dem Abkommen nicht entnehmen ließe, dass es eine Heilung von Zustellungsmängeln in jedem Fall ausschließen wolle. Das Haager Zustellungsübereinkommen enthalte selbst keine Regelung, wie bei Zustellungsmängeln zu verfahren sei, die auch bei Beachtung des im Haager Zustellungsübereinkommen vorgesehenen Zustellungsverfahrens auftreten könnten. Soweit der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen die Zustellung unter vollständiger Missachtung des im Haager Zustellungsübereinkommen vorgeschriebenen Zustellungsverfahrens und ohne die erforderlichen Übersetzungen in die Sprache des Zustellungsstaates vorgenommen wurde, annehme, dass das Haager Zustellungsübereinkommen eine Heilung von Zustellungsmängeln überhaupt nicht zulasse, könne dieser Auffassung jedenfalls für die vorliegende Konstellation, in der bei einer
dem Haager Zustellungsübereinkommen durchgeführten Zustellung Mängel im Zustellungsstaat aufgetreten seien, nicht gefolgt werden. Weder aus Art. 15 HZÜ noch aus anderen Bestimmungen oder den Materialien zum Haager Zustellungsübereinkommen könne geschlossen werden, dass eine Heilung von Zustellungsmängeln grundsätzlich ausgeschlossen sein solle. Art. 15 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 HZÜ ließen erkennen, dass es
Sinn und Zweck des Übereinkommens vorrangig auf den Erfolg der Zustellung ankomme und die Einhaltung der Formalien gegebenenfalls zurücktreten könne. 12 Die Annahme einer Heilung
ZPO führe vorliegend auch nicht zu einer Verletzung der Schutzrechte des Antragsgegners, weil die Vorschrift voraussetze, dass der Zustellungsempfänger die zuzustellenden Dokumente jedenfalls erhalten habe und von ihrem Inhalt Kenntnis habe nehmen können. Dadurch sei er in der Lage, seine prozessualen Rechte wahrzunehmen und sich zu verteidigen, auch wenn das vorgeschriebene Zustellungsverfahren nicht eingehalten worden sei. 13 Danach komme es auf die zwischen den Parteien streitigen konkreten Umstände der Zustellung in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht an, da etwaige Mängel der unter Berücksichtigung des
dem Haager Zustellungsübereinkommen vorgeschriebenen Verfahrens vorgenommenen Zustellung jedenfalls dadurch
ZPO geheilt worden seien, dass der Antragsgegner die Antragsschrift und die verfahrenseinleitende Verfügung des Gerichts am
prüfung und den Angriffen der Revision stand. 15 I. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die vom Amtsgericht veranlasste Übersendung des Scheidungsantrags an den späteren Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners nicht zu einer wirksamen Zustellung geführt hat. 16 1.
1 ZPO kann einem Anwalt ein Schriftstück gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für die Wirksamkeit einer in dieser Form vorgenommenen Zustellung allerdings weder allein die Bevollmächtigung des Zustellungsempfängers zur Entgegennahme von Zustellungen noch der tatsächliche Zugang des Schriftstücks. Hinzukommen muss vielmehr die Äußerung des Willens, das zur Empfangnahme angebotene Schriftstück dem Angebot entsprechend als zugestellt entgegenzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 30, 335 = NJW 1959, 2062, 2063; BGH Urteil vom 3. Mai 1994 - VI ZR 248/93 - NJW 1994, 2297; Beschluss vom 26. September 1996 - V ZB 25/96 - NJW-RR 1997, 55; für die Rechtslage
Inkrafttreten des ZustRG BGH Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 12/05 - NJW 2005, 3016, 3017). Für eine wirksame Zustellung
1 ZPO ist daher regelmäßig erforderlich, dass der Zustellungsempfänger seinen Willen zur Entgegennahme der Zustellung durch die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses bekundet (BGH Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 114/05 - NJW 2006, 1206, 1207) und dieses, versehen mit dem Datum des Eingangs des Schriftstücks, an das Gericht zurückreicht (vgl. § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Verweigert der Zustellungsempfänger die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses und reicht er die ihm übersandten Dokumente an das Gericht zurück, ist die Zustellung
R 1975, 906). 17 2. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war entgegen der Auffassung der Antragstellerin die vom Amtsgericht veranlasste Zustellung an den späteren Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners unwirksam, da dieser die ihm übersandten Unterlagen an das Amtsgericht mit dem Hinweis zurückgereicht hat, er sei vom Antragsgegner nur zur Akteneinsicht bevollmächtigt worden und könne daher das Empfangsbekenntnis nicht unterzeichnen. Die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der spätere Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners aufgrund der von ihm vorgelegten Prozessvollmacht überhaupt wirksam zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigt war, ist daher für die Wirksamkeit dieser Zustellung unerheblich. 18 II. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die vom Amtsgericht vorgenommene Auslandszustellung wirksam war und zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Antragstellerin geführt hat. 19 1.
1 Satz 1 ZPO ist eine Zustellung im Ausland
den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen. Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke an Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika richten sich
dem Haager Zustellungsüberein-kommen (HZÜ) vom
1 HZÜ wird die Zustellung des Schriftstücks von der Zentralen Behörde des ersuchten Staates bewirkt oder veranlasst, und zwar entweder in einer der Formen, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ) oder in einer besonderen von der ersuchenden Stelle gewünschten Form, es sei denn, dass diese Form mit dem Recht des ersuchten Staates unvereinbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. b HZÜ). 20 2. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht die Zustellung des Scheidungsantrags
1 lit. a HZÜ veranlasst.
dem danach maßgeblichen kalifornischen Zustellungsrecht muss das Schriftstück dem Zustellungsempfänger persönlich übergeben werden (sec. 415.10 California Code of Civil Procedure). Der Revision ist zuzugeben, dass das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, ob diese
dem kalifornischen Recht notwendige Voraussetzung für eine wirksame Zustellung durch persönliche Übergabe vorliegend erfüllt ist. Das Berufungsgericht konnte diese Frage jedoch offenlassen, weil ein möglicher Verfahrensfehler bei der Zustellung in Kalifornien jedenfalls dadurch geheilt worden ist, dass der Antragsgegner den Scheidungsantrag und die beigefügten verfahrenseinleitenden Verfügungen des Amtsgerichts tatsächlich erhalten hat. 21 3. Ob bei einer Auslandszustellung auf der Grundlage des Haager Zustellungsübereinkommens eine Heilung von Mängeln im Zustellungsverfahren möglich ist, ist umstritten. 22 a) Teilweise wird bei Auslandszustellungen
dem Haager Zustellungsübereinkommen die Möglichkeit einer Heilung von Verfahrensmängeln
Aufl. § 328 Rn. 20; vgl. auch BGHZ 98, 263, 270 und BGH IPRspr 1978 Nr. 152 zu § 187 ZPO aF; OLG Jena IPrax 2002, 298 m. Anm. Stadler). Vereinzelt wird auch die Möglichkeit einer Heilung uneingeschränkt bejaht (Geimer Internationales Zivilprozessrecht
der Art des Zustellungsmangels und lehnt eine Heilung nur dann ab, wenn die Zustellung unter Verletzung der sich unmittelbar aus dem Haager Zustellungsabkommen ergebenden Formvorschriften vorgenommen wurde. Sofern bei einer Auslandszustellung dagegen die formalen Anforderungen des Abkommens gewahrt und nur Verfahrensvorschriften des nationalen Zustellungsrechts des Ursprungs- oder des Zustellungsstaates verletzt wurden, wird von den Vertretern dieser Auffassung eine Heilung des Verfahrensmangels bejaht, wenn der Zustellempfänger das Schriftstück tatsächlich erhalten hat (Nagel/Gottwald Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. § 11 Rn. 47; De Lind van Wijngaarden-Maack IPrax 2004, 212, 215; Brand/Reichhelm IPrax 2001, 173, 176; Stürner JZ 1992, 325, 323; Rauscher IPrax 1991, 155, 159; zustimmend auch Musielak/Stadler ZPO 8. Aufl. § 328 Rn. 15 und MünchKommZPO/Häublein 3. Aufl. § 183 Rn. 17; differenzierend
dem Zweck der verletzten Vorschrift noch Stadler IPrax 2002, 282, 284 f.). 24
dem autonomen Zustellungsrecht des ersuchenden Staates oder des Zustellungsstaates nicht aus. 26 b) Grundsätzlich ist die Zustellung der Klage oder eines verfahrenseinleitenden Antrags Teil des Verfahrens vor dem angerufenen Prozessgericht, so dass sich die Frage ihrer Ordnungsmäßigkeit und der möglichen Heilung von Zustellungsmängeln
dessen Verfahrensrecht einschließlich der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge richtet (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311, 312). 27 Bei einer Auslandszustellung
1 lit. a HZÜ findet außerdem das Zustellungsrecht des ersuchten Staates Anwendung, wodurch das Haager Zustellungsübereinkommen auch die Heranziehung der
dem dortigen Ortsrecht vorgesehenen Heilungsvorschriften zulässt (vgl. Musielak/Stadler ZPO
weisen zu können, nicht erreicht wird (vgl. dazu Prütting/Gehrlein/Kessen ZPO
dem Haager Zustellungsübereinkommen. 31 Die Anforderungen, die dieses Abkommen an eine wirksame Zustellung zwischen den Vertragsstaaten stellt, dienen - anders als Zustellungsvorschriften sonst - nicht primär dem Schutz des rechtlichen Gehörs des Zustellungsempfängers. Durch sie sollen vielmehr die Belange eines geordneten zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs sichergestellt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311, 312) und die Zustellungsmaßstäbe im zwischenstaatlichen Rechtsverkehr vereinheitlicht werden (Rauscher JR 1993, 413, 414). 32 Dieser besondere Schutzzweck verbietet es, die Beachtung der Bestimmungen des Haager Zustellungsübereinkommens den Heilungsvorschriften des ersuchenden Staates zu unterstellen. Dadurch würde dem Vorrang der staatsvertraglichen Regelung des Haager Zustellungsübereinkommens nicht entsprochen (Schack JZ 1993, 621, 622). Außerdem bestünde die Gefahr einer Aushebelung der völkervertraglich vereinbarten Zustellungswege und es würde letztlich die Beachtung der in dem Abkommen festgelegten Zustellungsvoraussetzungen zur Disposition des nationalen Rechts gestellt (Roth FS Gerhardt S. 798, 805; Stürner JZ 1993, 325, 331). Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen wesentliche Förmlichkeiten des internationalen Rechtsverkehrs sanktionslos bliebe, wenn das zuzustellende Schriftstück den Beklagten nur auf irgendeine Weise erreichte (BGHZ 141, 286 = ZIP 1999, 1226 ff.; Schack JZ 1993, 621, 622). Dies liefe dem erstrebenswerten Ziel einer einheitlichen Anwendung des Abkommens in den Vertragsstaaten zuwider (Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311, 313; Brand/Reichhelm IPrax 2001, 174, 176). 33
dem autonomen Prozessrecht des ersuchenden Staates erfüllt ist (vgl. Rauscher IPrax 1991, 155, 159; im Ergebnis auch Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 328 ZPO Rn. 160). 34
1 lit. a HZÜ die Zustellungsvorschriften des ersuchten Staates Anwendung, so dass auch dessen Heilungsvorschriften herangezogen werden können. Sieht das autonome Recht des Zustellungsstaates allerdings eine Heilung nicht vor, schließt das einen Rückgriff auf § 189 ZPO nicht aus, weil das Zustellungsverfahren Teil des Verfahrens des Prozessgerichts ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311, 312) und damit jedenfalls die für die Ordnungsmäßigkeit einer Zustellung maßgeblichen Vorschriften der §§ 166 ff. ZPO Anwendung finden (vgl. zur alternativen Heilungsmöglichkeit Roth FS Gerhardt S. 798, 808; ders. in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 183 ZPO Rn. 78; einschränkend wegen Art. 15 Abs. 2 HZÜ Kondring Die Heilung von Zustellungsmängeln im internationalen Zivilrechtsverkehr 1995, S. 272 ff.; aA Stadler IPrax 2002, 282, 283: Heilung nur
dem Recht des Zustellungsstaates; ähnlich Stürner JZ 1992 325, 330). 35
dem Haager Zustellungsübereinkommen an einer Anwendung der Heilungsvorschriften des autonomen Rechts gehindert gesehen hat, betraf dies jeweils Fälle, in denen bei der Zustellung gerade die Bestimmungen des Haager Zustellungsübereinkommens missachtet wurden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311 ff.; BGHZ 141, 286 = ZIP 1999, 1226 ff.; vgl. insoweit auch BGHZ 58, 177, 180 f.). 36 Im Senatsbeschluss vom
1 HZÜ nur zulässig ist, wenn das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefasst oder in diese Sprache übersetzt ist. 37 In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1999 (BGHZ 141, 286 = ZIP 1999, 1226, 1231) waren bei einer von einem US-amerikanischen Gericht veranlassten Zustellung einer Klageschrift nebst Vorladung an die in Deutschland ansässige Beklagte die Schriftstücke weder in deutscher Sprache abgefasst noch in diese Sprache übersetzt. 38 Für Zustellungen, bei denen Bestimmungen des Haager Zustellungsübereinkommens verletzt wurden, hält der Senat ausdrücklich daran fest, dass eine Heilung
den Vorschriften des autonomen Rechts ausscheidet (vgl. auch Nagel/Gottwald Internationales Zivilprozessrecht
den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Antragsgegner diese Unterlagen jedenfalls am 6. August 2007 tatsächlich erhalten. Damit sind mögliche Fehler bei der am Wohnsitz des Antragsgegners erfolgten Zustellung
Das Berufungsgericht konnte daher die Frage offen lassen, ob die dortige Zustellung tatsächlich fehlerhaft war oder
kalifornischem Recht als wirksam angesehen werden würde. Schützenswerte Belange des Antragsgegners werden dadurch nicht beeinträchtigt. Termin zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag wurde mit Verfügung des Amtsgerichts vom
ZPO geheilt wäre, war der Scheidungsantrag der Antragstellerin bereits seit dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.