BGH, Urteil vom 29.06.2012 – V ZR 97/11 – Nachbarschutz: Unterlassungsanspruch gegen den Abbruch einer Mauer auf dem angrenzenden Grundstück 1. Der Abbruch eines…
KORE303942012 BGH 5. Zivilsenat 20120629 V ZR 97/11 Urteil § 909 BGB, § 1004 Abs 1 S 1 BGB vorgehend KG Berlin, 8. April 2011, Az: 18 U 9/09vorgehend LG Berlin, 3. Dezember 2008, Az: 2 O 477/07 DEU Bundesrepublik Deutschland Nachbarschutz: Unterlassungsanspruch gegen den Abbruch einer Mauer auf dem angrenzenden Grundstück 1. Der Abbruch eines oberirdischen Bauwerks (hier: Mauer), der dazu führt, dass das angrenzende Grundstück seinen Halt verliert, kann einer Vertiefung des Grundstücks nicht gleichgesetzt werden.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. April 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien sind Eigentümer angrenzender Grundstücke. Das Grundstück der Klägerin liegt höher als das des Beklagten, den Angaben der Klägerin zufolge im Mittel 1,60 m. Es wird durch eine lange alte Mauer abgestützt, die auf dem Grundstück des Beklagten steht. Wann und wie es zu dem Höhenunterschied der Grundstücke gekommen ist, ob durch eine Aufschüttung des einen oder Abgrabungen auf dem anderen Grundstück, ist streitig. Der Beklagte möchte die Mauer beseitigen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Unterlassungsklage. Mit der Widerklage will der Beklagte seinerseits feststellen lassen, dass er zu dem Abriss berechtigt ist, ohne auf den Geländeunterschied bezogene Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Ferner beantragt er, die Klägerin zu verurteilen, eine Stützmauer auf ihrem Grundstück entlang der gemeinsamen Grenze zu errichten, und festzustellen, dass sie die Kosten für die Errichtung und Unterhaltung dieser Mauer sowie die ihm seit Juli 2006 für die Sicherung der Grenze entstandenen Aufwendungen zu tragen hat.
2 Das Landgericht hat durch Teilurteil nur über die Klage entschieden und den Beklagten antragsgemäß verurteilt, den Abriss der Mauer zu unterlassen, ohne diese durch eine Einrichtung zu ersetzen, welche das Grundstück der Klägerin in vergleichbarer Weise stützt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, will er die Abweisung der Klage erreichen.
I.
3 Das Berufungsgericht meint, das Landgericht habe kein unzulässiges Teilurteil erlassen. Während die Klage die Berechtigung des Beklagten zu einem sofortigen Abriss der Mauer zum Gegenstand habe, gehe es bei der Widerklage darum, wer letztendlich für die bodenphysikalische Stütze des Grundstücks der Klägerin verantwortlich sei. Der Unterlassungsanspruch sei begründet. Er lasse sich möglicherweise aus einer analogen Anwendung von § 909 BGB herleiten, weil durch die ersatzlose Beseitigung der Mauer eine der Vertiefung ähnliche Situation geschaffen werde. Jedenfalls ergebe er sich aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Die Pflicht des Beklagten zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Klägerin, deren Grundstück vor einem Wegbrechen gesichert werden müsse, verbiete es ihm, die Mauer ersatzlos zu beseitigen, und zwar unabhängig davon, wer für den Geländeunterschied der beiden Grundstücke und damit für die Abstützung des Grundstücks der Klägerin verantwortlich sei. Diese Frage werde im Rahmen der noch bei dem Landgericht anhängigen Widerklage des Beklagten zu entscheiden sein. Selbst wenn die Widerklage Erfolg habe und die Klägerin eine neue Mauer errichten müsse, habe der Beklagte die alte Mauer bis zu der vollständigen Errichtung der neuen Mauer stehen zu lassen oder provisorisch für eine anderweitige Stütze zu sorgen.
II.
4 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil das Landgericht der Klage - wie die Revision zu Recht rügt - durch ein unzulässiges Teilurteil stattgegeben hat.
5 1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO nur dann ergehen darf, wenn keine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht, weil der weitere Verlauf des Prozesses die Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann. Wird durch das Teilurteil eine Frage beantwortet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig; dabei ist die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug zu berücksichtigen (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. August 2007 - IX ZR 63/06, BGHZ 173, 328 Rn. 18 ff., 26; Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 301 Rn. 7 jeweils mwN).
6 2. Danach durfte das Landgericht nicht durch Teilurteil über die Klage entscheiden.
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III.
9 Die Sache ist daher unter Aufhebung des Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; eine Zurückverweisung an das Landgericht (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 287/01, BGHR 2003, 284 f.) kommt nicht in Betracht, weil das Landgericht am 25. Januar 2011 ein Grund- und Teilurteil über die Widerklage erlassen hat.
10 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
11 1. Zu prüfen ist ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit den nachbarrechtlichen Sondervorschriften. Der Eigentümer darf mit seinem Grundstück nach Belieben verfahren, auch wenn dies nachteilige Auswirkungen auf das Nachbargrundstück hat, solange ihm das Nachbarrecht seine Handlung nicht verbietet (Senat, Urteil vom 12. November 1999 - V ZR 229/98, NJW-RR 2000, 537; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 20 I 1, insbes. Fn. 2). Ein solches Verbot kann sich nur aus § 909 BGB ergeben.
12 Ob die Voraussetzungen dieser Norm vorliegen, lässt sich - wie auch das Berufungsgericht erkennt - auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen, weil nicht feststeht, ob der Beklagte den Höhenunterschied verursacht hat. Gemäß § 909 BGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist; der Anspruch auf Unterlassung einer verbotswidrigen Vertiefung richtet sich unter anderem gegen den Eigentümer als Störer (vgl. Senat, Urteil vom 25. Mai 1984 - V ZR 199/82, BGHZ 91, 282, 285). Die Entfernung der Stützmauer selbst stellt keine Vertiefung im Sinne von § 909 BGB dar; denn eine solche setzt - bezogen auf das Grundstück des Beklagten - eine Senkung des Bodenniveaus voraus und umfasst nicht die Entfernung oberirdischer Gebäudeteile (vgl. Senat, Urteil vom 19. September 1979 - V ZR 22/78, NJW 1980, 224 f.; BGH, Urteil vom 27. März 1962 - VI ZR 137/61, VersR 1962, 572, 573; RGZ 70, 200, 206; Staudinger/Roth, BGB [2009] § 909 Rn. 8).
13 Sollten die Rechtsvorgänger des Beklagten die Mauer - wie es die Klägerin behauptet - nach einer von ihnen vorgenommenen Vertiefung ihres Grundstücks zum Zwecke der Befestigung errichtet haben, müsste der Beklagte das Grundstück der Klägerin gemäß § 909 BGB auch weiterhin abstützen und hätte den ersatzlosen Abriss zu unterlassen. Hat dagegen die Klägerin - dem Vortrag des Beklagten entsprechend - ihr Grundstück aufgeschüttet, oder ist nicht feststellbar, worauf der Höhenunterschied beruht, scheidet der Anspruch aus.
14 2. Ein Unterlassungsanspruch lässt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 909 BGB herleiten. Die Entfernung der Mauer ist nicht - wie es das Berufungsgericht erwägt - einer Vertiefung gleichzusetzen.
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17 Insbesondere die Einbeziehung des Abbruchs von oberirdischen Bauwerken ist nicht sachgerecht. Ein Grundstückseigentümer muss es nämlich nicht hinnehmen, dass eine auf seinem Grundstück stehende Mauer von dem Nachbarn als Abstützung für dessen Grundstücksaufschüttung zweckentfremdet wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1976 - III ZR 103/74, NJW 1976, 1840, 1841); er darf die Mauer auch dann abreißen, wenn das angrenzende Grundstück dadurch seinen Halt verliert. Es ist Sache des Aufschüttenden, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Nachbarrechtsgesetze der Länder sehen dies zum Teil ausdrücklich vor. Gemäß § 20 des Berliner Nachbarrechtsgesetzes darf der Boden über die Oberfläche des Nachbargrundstücks hinaus nur erhöht werden, wenn solche Vorkehrungen getroffen und unterhalten werden, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Absturz, Abschwemmung oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Zu derartigen Schutzmaßnahmen zählen typischerweise Stützmauern, die der Aufschüttende auf seinem eigenen Grundstück zu errichten hat (BGH Urteil vom 20. Mai 1976 - III ZR 103/74, NJW 1976, 1840, 1841; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 20 Fn. 78a).
18 An einer planwidrigen Regelungslücke fehlt es auch dann, wenn die Verantwortlichkeit für die Höhenunterschiede nicht feststellbar ist. Aus § 909 BGB ergibt sich nicht, dass der Eigentümer eines tieferliegenden Grundstücks das angrenzende höherliegende Grundstück abzustützen hat; richtig ist das Gegenteil. Die Abstützung ist Sache des jeweiligen Grundstückseigentümers, wenn der Nachbar den Stützverlust nicht durch eine Vertiefung verursacht hat.
19 3. Schließlich lässt sich der Unterlassungsanspruch nicht - wie es das Berufungsgericht meint - aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis herleiten.
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