den §§ 3, 4 und 6 Nr. 4 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen zählt, ist nicht
BerG zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland befugt, wenn sie über eine inländische Niederlassung verfügt. Die Revision gegen das Urteil des
BerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland befugt sei. Sie zähle nicht zu den
BerG zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen genannten Personen. Die LLP sei auch nicht
BerG zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland befugt. Da sie über eine inländische Niederlassung verfüge, könne sie sich auf diesen Erlaubnistatbestand nicht berufen. Die LLP sei ferner weder als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt noch als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen. Die LLP könne sich auch nicht darauf berufen, im Sinne von § 6 Nr. 4 StBerG vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen ausgenommen zu sein, weil diese Vorschrift nicht für Partnerschaftsgesellschaften gelte und zudem die beanstandete Angabe des Geschäftszwecks über die
dieser Vorschrift gestatteten Buchhaltungstätigkeiten hinausgehe. 10 Die Reglementierung der LLP sei mit dem Unionsrecht vereinbar. Der Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit sei angesichts der inländischen Zweigniederlassung der LLP nicht eröffnet. Die Niederlassungsfreiheit werde durch die Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes in unionsrechtlich zulässiger Weise beschränkt. Die Zulassungsschranken würden nicht in diskriminierender Weise angewendet, sondern träfen alle EU-Ausländer und Inländer gleichermaßen. Sie dienten zwingenden Allgemeininteressen, weil ein hinreichender Schutz des Steuerpflichtigen, die Zuverlässigkeit und Qualität der Dienstleister und die Beachtung standesrechtlicher Grundsätze sichergestellt sowie Steuerhinterziehung verhindert werden sollten. Die Beschränkungen seien auch verhältnismäßig. Der den Mitgliedstaaten bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen zustehende weite Gestaltungsspielraum sei nicht überschritten. Die Beschränkungen seien auch in kohärenter und systematischer Weise geeignet, die Verwirklichung des zwingenden Erfordernisses zu gewährleisten. Sie stellten sicher, dass der Niederlassungswillige über die erforderliche fachliche Eignung für die Hilfe in Steuersachen verfüge, und gewährleisteten mit der Qualität der Beratung den Schutz des Dienstleistungsempfängers sowie die Sicherung des staatlichen Steueraufkommens. Dem stehe nicht entgegen, dass § 4 StBerG einer größeren Zahl von Berufsgruppen eine beschränkte Hilfeleistung im Rahmen einer andersartigen Hauptaufgabe gestatte. Ebenso geeignete, weniger beeinträchtigende Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Dies unterliege der Beurteilung der Mitgliedstaaten. Der deutsche Gesetzgeber vertrete zu Recht den Standpunkt, dass die mit dem Steuerberatungsgesetz verfolgten Ziele nicht mit weniger einschneidenden Mitteln erreicht werden könnten. In anderen Mitgliedstaaten erworbene Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise würden anerkannt. Der Eingriff in die Niederlassungsfreiheit stehe auch in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Schutzzielen. Das Steuerberatungsgesetz enthalte ein ausgewogenes System, das eine hinreichende Qualität der Steuerhilfe sowie das Steueraufkommen sicherstelle und auch die Hilfeleistung durch Steuerberater aus anderen Mitgliedstaaten ermögliche, soweit sie über eine hinreichende Qualifikation verfügten. 11 Der beanstandete Verstoß gegen das Werbeverbot sei auch geeignet, die Interessen der Mitbewerber und der Dienstleistungsempfänger spürbar zu beeinträchtigen. 12 Der Beklagte hafte als alleinvertretungsberechtigter Partner der LLP, die einer Personengesellschaft vergleichbare Strukturen aufweise,
den Grundsätzen zur Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft. Danach hafte der Beklagte, weil er das beanstandete Verhalten zumindest mitveranlasst und sich außergerichtlich zudem persönlich der inhaltlichen Richtigkeit der Eintragung berühmt habe. 13 Das beanstandete Verhalten verstoße ferner gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot, weil die Registereintragung auch eine Erstbegehungsgefahr für eine Werbung begründe, durch die der unzutreffende Eindruck erweckt werde, die LLP sei zur Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen befugt. 14 B. Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist zulässig (dazu B I). Das Berufungsgericht hat die Klage auch zu Recht wegen Verstoßes gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 8 StBerG (dazu B II) sowie wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG (dazu B III) als begründet angesehen. 15 I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin - wie das Berufungsgericht zu Recht und von der Revision unbeanstandet angenommen hat - gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - I ZR 145/14, GRUR 2015, 1019 Rn. 11 = WRP 2015, 1102 - Mobiler Buchhaltungsservice). 16 II. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 3a und 8 Abs. 1 Satz 2 UWG in Verbindung mit § 8 StBerG begründet ist. 17 1.
BerG darf auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird.
BerG dürfen die in § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG bezeichneten Personen und Gesellschaften - hierbei handelt es sich um die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Gesellschaften - auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen
den für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen.
BerG dürfen die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen - sie sind für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen vom in § 5 Abs. 1 StBerG für andere als die in §§ 3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personen vorgesehenen Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen ausgenommen - auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen.
BerG dürfen Personen, die den anerkannten Abschluss "Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin" oder "Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin" erworben haben, unter dieser Bezeichnung werben. 18 Im Umkehrschluss ergibt sich aus dem vorgenannten Inhalt des § 8 StBerG, dass natürliche und juristische Personen, denen mangels Zugehörigkeit zum in den §§ 3, 3a, 4 und 6 Nr. 4 StBerG genannten Personenkreis eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nicht gestattet ist, für die Erbringung solcher Dienstleistungen nicht werben dürfen (vgl. Koslowski, Steuerberatungsgesetz,
den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu den in den §§ 3, 4 und 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen und Vereinigungen zählt, ist auch nicht
BerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. 22 aa)
BerG sind Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen
dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland befugt. § 3a StBerG dient der Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22).
1 der Richtlinie 2005/36/EG können die Mitgliedstaaten unbeschadet spezifischer Vorschriften des Unionsrechts die Dienstleistungsfreiheit nicht aufgrund der Berufsqualifikationen einschränken, wenn der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und für den Fall, dass sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat begibt, wenn er diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist; die Bedingung einjähriger Tätigkeit gilt nicht, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.
2 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG gelten die Bestimmungen des Titels II "Dienstleistungsfreiheit" dieser Richtlinie nur für den Fall, dass sich der Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Aufnahmemitgliedstaat begibt. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG sieht vor, dass der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen im Einzelfall beurteilt wird, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. 23 bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die beanstandete Tätigkeit der LLP den Erlaubnistatbestand des § 3a StBerG nicht erfüllt, weil die LLP - wie die Revision nicht in Abrede stellt - über eine inländische Niederlassung verfügt. 24 Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG als unionsrechtliche Grundlage des § 3a StBerG dient der Sicherstellung der in Art. 56 AEUV garantierten Dienstleistungsfreiheit.
1 AEUV sind Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind,
Maßgabe der weiteren Bestimmungen der Art. 57 ff. AEUV verboten. Die Dienstleistungsfreiheit ist gegenüber der in Art. 49 AEUV geregelten Niederlassungsfreiheit subsidiär, so dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem er eine Dienstleistung anbietet, dem Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV und nicht demjenigen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV unterliegt (zu Art. 43 und 49 EGV vgl. EuGH, Urteil vom
deutschem Recht bestellte Steuerberater und Rechtsanwälte seien, unabhängig davon, ob eine nur vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung im Sinne des § 3a StGB oder eine dauernde und hauptsächliche Hilfeleistung mit einer dauerhaften Niederlassung in Deutschland erfolge. 27 aa) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die Beschränkung der Hilfeleistung in Steuersachen auf die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG genannten natürlichen und juristischen Personen nicht gegen die in Art. 49 AEUV garantierte Niederlassungsfreiheit. 28
1 AEUV sind Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
Maßgabe der dieser Vorschrift folgenden Bestimmungen verboten.
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht Art. 49 AEUV jeder nationalen Regelung entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der durch Art. 49 AEUV garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom
BerG ausschließlich zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugten, in den §§ 3, 3a und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen zählt, wird sie an der Ausübung ihrer steuerberatenden Tätigkeit am inländischen Niederlassungsort gehindert, so dass eine Beschränkung ihrer Niederlassungsfreiheit im Sinne des Art. 49 AEUV vorliegt. Diese Beschränkung ist allerdings durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt, die durch die Regelungen des Steuerberatungsgesetzes in kohärenter und systematischer Weise verwirklicht werden. 31 Die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes über die Beschränkung der Steuerberatungstätigkeit auf bestimmte Personen und Gesellschaften, die nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit diskriminieren, dienen dem zwingenden öffentlichen Interesse an der Einhaltung steuerlicher Regelungen, der Verhinderung von Steuerhinterziehung und dem Schutz der Verbraucher vor unqualifizierter Hilfeleistung (BFHE 246, 278 Rn. 109 f. mwN). Die Verfolgung dieser Zwecke kann
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Einschränkung von Grundfreiheiten rechtfertigen (EuGH, Urteil vom
BerG zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugten, besonderen Anforderungen an ihre Berufsqualifikation sowie einer berufsrechtlichen Kontrolle unterliegenden Personen zählen, unter den in der Vorschrift näher beschriebenen Voraussetzungen zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Die Beschränkung ergibt sich aus den in der Vorschrift genannten persönlichen und sachlichen Grenzen (vgl. Koslowski aaO § 4 Rn. 1). So sind
BerG etwa Notare im Rahmen ihrer Befugnisse
der Bundesnotarordnung (Nr. 1), Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse
der Patentanwaltsordnung (Nr. 2), Verwahrer und Verwalter fremden Vermögens hinsichtlich dieses Vermögens (Nr. 4), ein Handelsgeschäft betreibende Unternehmer im unmittelbaren Zusammenhang mit einem zu ihrem Handelsgewerbe gehörenden Geschäft (Nr. 5), Berufsvertretungen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs (Nr. 7 und 8), Arbeitgeber hinsichtlich der Hilfeleistung für ihre Arbeitnehmer bei lohnsteuerlichen Sachverhalten oder bei Sachverhalten des Familienlastenausgleichs (Nr. 10), Lohnsteuerhilfevereine hinsichtlich ihrer Mitglieder (Nr. 11), inländische Kapitalanlagegesellschaften oder ausländische Kreditinstitute hinsichtlich der Anträge auf Erstattung von Kapitalertragssteuer (Nr. 12 und 12a) sowie öffentlich bestellte versicherungsmathematische Sachverständige hinsichtlich im unmittelbaren Zusammenhang mit Berechnungen von Pensionsrückstellungen, versicherungstechnischen Rückstellungen und Zuführungen zu Pensions- und Unterstützungskassen zugunsten ihrer Auftraggeber erbrachter Hilfe (Nr. 13) im jeweilig bezeichneten Umfang, mithin beschränkt, zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. 34 Den in § 4 StBerG genannten Ausnahmen ist gemeinsam, dass die mit der Reglementierung des Steuerberatungsrechts verfolgten Zwecke des Allgemeinwohls durch den personellen und inhaltlichen Zuschnitt auf bestimmte Aspekte steuerlicher Hilfeleistung gewahrt werden, weil die Befugnis zur steuerlichen Hilfeleistung auf ein spezialisiertes Berufsfeld beschränkt ist (etwa Nr. 1 und 2), die der Sache
eng umgrenzte Hilfeleistung sich als Nebenleistung zu einer Haupttätigkeit erweist (etwa Nr. 10, 12, 13) oder die beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen satzungsmäßige Aufgabe der Vereinstätigkeit für Mitglieder darstellt (etwa Nr. 7, 8 und 11; zum Vorstehenden Mann, Die Vorbehaltsaufgaben der steuerberatenden Berufe auf dem Prüfstand des Verfassungs- und Unionsrechts, 2018, S. 48 ff.). Stellen die in § 4 StBerG genannten Ausnahmen notwendige Hilfstätigkeiten im Rahmen oder im Zusammenhang mit einer anders gearteten Hauptaufgabe dar (vgl. Maxl/Riddermann aaO § 4 Rn. 5; Mann/Fontana, DStR-Beih 2016, 73, 75), ist davon auszugehen, dass die zur Wahrung der Schutzzwecke des Steuerberatungsrechts erforderliche Qualität der Hilfeleistung durch die wiederkehrende Befassung mit steuerrechtlichen Fragestellungen in mit der Hauptaufgabe verbundenen Ausschnittsbereichen des Steuerrechts gewährleistet ist (vgl. Mann aaO S. 48). Wird die Hilfeleistung als satzungsmäßige Aufgabe im Rahmen einer Vereinstätigkeit erbracht, ist ebenfalls davon auszugehen, dass eine hinreichende Sachkunde des Hilfeleistenden vorhanden ist. Die in § 4 StBerG vorgesehenen Ausnahmen gefährden danach nicht die systematische und kohärente Verfolgung der der Beschränkung der Befugnis zu Hilfeleistung in Steuersachen
dem Steuerberatungsgesetz zugrundeliegenden Gemeinwohlzwecke. 35 Entgegen der Auffassung der Revision erweist sich die Beschränkung der Befugnis zu Hilfeleistung in Steuersachen
dem Steuerberatungsgesetz auch nicht deshalb als unsystematisch und inkohärent, weil einerseits § 3a StBerG unter bestimmten Bedingungen eine Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen im Inland für im Unionsausland niedergelassene Dienstleister vorsieht, andererseits aber ebensolche Berufsträger eine Berufsqualifikation
deutschem Recht benötigen, wenn sie - wie im Streitfall - im Inland eine Niederlassung errichten, die auf eine dauerhafte Berufsausübung im Inland gerichtet ist. Der Revision ist entgegenzuhalten, dass die dauerhafte Leistungserbringung aus einer inländischen Niederlassung eine erheblich größere Gefahr für die mit dem Steuerberatungsgesetz verfolgten Schutzziele des Allgemeinwohls birgt als die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung aus einem anderen Mitgliedstaat, so dass sich die hieran anknüpfende Differenzierung durchaus als systematisch und kohärent erweist. 36
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei es nicht erforderlich, dass Tätigkeiten von im Wesentlichen administrativer Natur durch Personen mit spezifischer Berufsqualifikation erbracht werden (vgl. EuGH, EuZW 2003, 94 Rn. 34 - Payroll u.a.), ist darauf zu verweisen, dass § 6 Nr. 3 und 4 StBerG einzelne, im Wesentlichen administrative Tätigkeiten vom Verbot der Erbringung von Hilfeleistung in Steuersachen durch andere als die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personen ausgenommen hat. 37 Der Eingriff in die Niederlassungsfreiheit ist, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Die Regelungen des Steuerberatungsgesetzes führen insbesondere nicht dazu, dass Dienstleistungserbringern aus anderen Mitgliedstaaten die Niederlassung im Inland unangemessen erschwert würde.
BerG sind im Inland niedergelassene europäische Rechtsanwälte oder Partnerschaftsgesellschaften von europäischen Rechtsanwälten zu unbeschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Dienstleistungserbringern mit einem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der sie in einem anderen Mitgliedstaat der Union zur Hilfe in Steuersachen berechtigt, steht die Tätigkeit im Inland
Ablegung einer Eignungsprüfung, die unter Umständen auch entfallen kann, offen (vgl. § 37a Abs. 2 und 4 Satz 4 StBerG). 38 bb) Die gesetzliche Beschränkung der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen verstößt auch nicht gegen Art. 59 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.
dieser Vorschrift dürfen
den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten geltende Anforderungen zur Beschränkung der Aufnahme oder Ausübung eines Berufs durch die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes diskriminieren; sie müssen durch übergeordnete Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind gewahrt (dazu Rn. 27 ff.). 39
der Konzeption des britischen Rechts um eine eigenständige juristische Person und eine Art Kapitalgesellschaft, die, was für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander und zu ihren Gläubigern maßgeblich ist, im Innenverhältnis weitgehend als Personengesellschaft ausgestaltet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - VII ZB 24/17, NJW-RR 2019, 930 Rn. 32). Der Gesellschafter einer Kapital- oder Personengesellschaft haftet
1 UWG nicht schon aufgrund seiner Gesellschafterstellung, sondern nur, wenn auch in seiner Person der Tatbestand der Zuwiderhandlung als Täter oder Teilnehmer begründet ist, weil er den Verstoß selbst begangen oder ihn pflichtwidrig nicht verhindert hat (vgl. BGH, Urteil vom
den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Eintragung im Partnerschaftsregister zumindest mitveranlasst und sich ihrer Richtigkeit außergerichtlich berühmt hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er zumindest Teilnehmer (§ 830 Abs. 2 BGB) des als bevorstehend anzunehmenden Verstoßes ist. 43 III. Ohne Erfolg greift die Revision auch die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG an. Ist die LLP zur Leistung von Hilfe in Steuersachen nicht berechtigt, ist die im Antrag bezeichnete Werbung der LLP für solche Dienstleistungen, die eine entsprechende Befugnis suggeriert, irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG und dem Beklagten mindestens als Teilnehmer zurechenbar. 44 IV. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
GH, Urteil vom
dem Steuerberatungsgesetz nicht um eine systematische und kohärente Regelung, keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Dieser hat sich die genannte Kritik nicht zu eigen gemacht. Er hat vielmehr ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Mitgliedstaaten, solange es an einer Harmonisierung der Voraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf fehle, festlegen dürften, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zu dessen Ausübung notwendig seien (vgl. EuGH, NJW 2016, 857 Rn. 44 - X-Steuerberatungsgesellschaft). 46 Das mit dem Schreiben der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2018 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland erfordert ebenfalls keine Vorlage. Der im Beihilferecht geltende Grundsatz, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten keine Entscheidung treffen dürfen, die einer Entscheidung der Kommission
GH, Urteil vom
nicht gerechtfertigten, gemäß Art. 34 AEUV verbotenen Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels nicht übertragbar (BGH, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.