BGH, Urteil vom 17.03.2022 – IX ZR 182/21 – Erlöschen einer nach DDR-Recht bestellten bestellten Aufbauhypothek mit Erfüllung der gesicherten Forderung nach dem Beitritt…
KORE303942022 ECLI:DE:BGH:2022:170322UIXZR182.21.0 BGH 9. Zivilsenat 20220317 IX ZR 182/21 Urteil Art 233 § 3 BGBEG, Art 233 § 6 BGBEG, § 454 Abs 2 ZGB DDR, § 456 Abs 2 ZGB DDR vorgehend KG Berlin, 13. Januar 2021, Az: 26 U 2/18vorgehend LG Berlin, 6. Dezember 2017, Az: 6 O 137/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Erlöschen einer nach DDR-Recht bestellten bestellten Aufbauhypothek mit Erfüllung der gesicherten Forderung nach dem Beitritt; Erlöschen einer Aufbaugrundschuld 1. Eine nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR bestellte Aufbauhypothek erlischt auch dann mit der Erfüllung der gesicherten Forderung, wenn diese erst nach dem 3. Oktober 1990 beglichen worden ist; es entsteht keine Eigentümergrundschuld.
Die Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Januar 2021 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte hat auch die notwendigen Auslagen des Streithelfers der Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks P. in B. . Das Grundstück war mit Grundpfandrechten belastet. In Abteilung III des Grundbuchs waren unter den laufenden Nummern 17, 20 bis 35 Aufbaugrundschulden und Aufbauhypotheken aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 eingetragen.
2 Der Beklagte erwarb das Grundstück mit Zuschlagsbeschluss vom 3. März 2015 im Wege der Teilungsversteigerung. In den Versteigerungsbedingungen hieß es: "Die folgenden bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten Rechte bleiben als Teil des geringsten Gebots bestehen: Abt. III lfd. Nrn. 17, 20-35 mit einem den Eintragungen entsprechenden Gesamtnominalwert in Höhe von 113.588,62 €. Der Wert der als Teil des geringsten Gebots bestehenbleibenden Rechte beträgt hiernach insgesamt 113.588,62 €."
3 Im Zeitpunkt des Zuschlags waren die durch die genannten Grundpfandrechte gesicherten Darlehensforderungen bereits durch Zahlung erloschen. Die L. AG als Gläubigerin hatte der Klägerin am 10. Januar 2002 eine Löschungsbewilligung erteilt. Der Beklagte ließ sich am 5. November 2015 eine Ersatzlöschungsbewilligung erteilen und erwirkte die Löschung der Grundpfandrechte.
4 Nunmehr verlangt die Klägerin die Zahlung des Wertes dieser Grundpfandrechte von insgesamt 113.588,62 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.
5 Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin folge aus § 50 Abs. 1 Satz 1 ZVG. Die bei Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten Rechte hätten im Zeitpunkt des Zuschlags nicht mehr bestanden. Die unter den Nummern 20 bis 22 eingetragenen Aufbaugrundschulden seien gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 GBBerG kraft Gesetzes durch Zahlung erloschen. An sich setze § 10 Abs. 1 Satz 1 GBBerG zwar eine Hinterlegung zugunsten des Gläubigers voraus; für den Fall der Zahlung könne jedoch nichts anderes gelten. Die unter den Nummern 23 bis 35 eingetragenen Aufbauhypotheken seien gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1, § 456 Abs. 2 ZGB mit der Begleichung der gesicherten Forderung erloschen. Gemäß Art. 233 § 6 EGBGB seien die genannten Vorschriften des Zivilgesetzbuchs auch dann anwendbar, wenn die Forderung nach dem 3.
Oktober 1990 beglichen worden sei. Schließlich sei auch die unter der Nr. 17 eingetragene Aufbaugrundschuld infolge der Ablösung der gesicherten Forderung erloschen. Die vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs am 1. Januar 1976 bestellten Aufbaugrundschulden seien faktisch wie Aufbauhypotheken gemäß §§ 456, 457 ZGB zu behandeln. Gemäß § 7 Abs. 7 der Baufinanzierungsverordnung vom 28. April 1960 sei durch die Rückzahlung einer Aufbaugrundschuld keine Eigentümergrundschuld entstanden. Dies gelte auch für die aufgrund der Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 28. Oktober 1949 eingetragenen Aufbaugrundschulden. Gemäß § 6 Abs. 2 EGZGB seien für die Ausübung der vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs eingetragenen Lasten vom 1.
Januar 1976 an die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs anwendbar gewesen. Dies umfasse auch die Rückzahlung der Grundschuld, die zu deren Erlöschen führe. Eine Eigentümergrundschuld sei nicht entstanden.
II.
7 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im wesentlichen stand.
8 1. Grundlage des Begehrens der Klägerin ist § 50 Abs. 1 Satz 1 ZVG. Nach dieser Bestimmung hat der Ersteher außer dem Bargebot auch den Betrag des bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten Kapitals einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zu zahlen, wenn das Grundpfandrecht im Zeitpunkt des Zuschlags nicht besteht.
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12 2. Im Zeitpunkt des Zuschlags waren die unter den laufenden Nummern 17, 20 bis 35 eingetragenen Grundpfandrechte durch Zahlung der jeweils gesicherten Forderung erloschen.
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Juni 1975). Für staatlich angeordnete Baumaßnahmen konnte die Aufnahme eines Kredits und die Belastung des Grundstücks mit einer Aufbauhypothek auf Antrag des zuständigen staatlichen Organs veranlasst werden (§ 457 Satz 1 ZGB); des für einfache Hypotheken gemäß § 453 Abs. 1 Satz 1 ZGB erforderlichen schriftlichen Vertrags zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Gläubiger bedurfte es dann nicht. Für die Aufbauhypothek galten besondere Vorschriften, insbesondere die Verordnung über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum vom 28. April 1960 (GBl. I, S. 351). Auf diese Verordnung nehmen die Eintragungen Nr. 23 und 24 Bezug. Nach § 16 Satz 2 der Verordnung konnte der örtlich zuständige Rat die Aufnahme des zu sichernden Kredits, die Eintragung des Grundpfandrechts und die Regelung der Kreditrückzahlung veranlassen.
15 Soweit § 456 Abs. 2 ZGB hinsichtlich der Aufbauhypothek auf die Bestimmungen über die Hypothek verwies, die entsprechend anwendbar waren, ist insbesondere die Vorschrift des § 454 ZGB von Interesse. Danach war die Hypothek untrennbar mit der gesicherten Forderung verbunden (§ 454 Abs. 1 Satz 1 ZGB; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. November 1994 - XI ZR 64/94, WM 1995, 150, 151). Sie bestand nur in der jeweiligen Höhe der Forderung einschließlich Zinsen und Nebenforderungen (§ 454 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Erlosch die Forderung, erlosch auch die Hypothek (§ 454 Abs. 2 ZGB). Eine nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs bestellte Hypothek war also streng akzessorisch und erlosch mit der Forderung (Staudinger/Rauscher, BGB, 2016, Art. 233 § 3 EGBGB Rn. 28). Das galt auch für die kraft Gesetzes vorrangige Aufbauhypothek (vgl. § 456 Abs. 3 ZGB). War sie infolge Rückzahlung des gesicherten Kredits erloschen (§ 454 Abs. 2 ZGB), rückten die anderen Grundpfandgläubiger wieder in ihre vorherige Rangstelle auf (Rohde, Bodenrecht, 1989, S. 281).
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17 Dazu, wann die betreffenden Forderungen beglichen worden sind, haben die Vorinstanzen allerdings keine Feststellungen getroffen. Revisionsrechtlich kann also nicht ausgeschlossen werden, dass die Zahlungen erst nach dem Beitritt erfolgt sind. Im Ergebnis ändert sich dadurch jedoch nichts. Hinsichtlich der Rechtswirkungen der Tilgung der gesicherten Forderung galten auch nach dem 3. Oktober 1990 weiterhin die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs.
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Art. 233 § 9 Abs. 1 und 3 EGBGB, dazu Welter, WM 1991, 1189, 1194) und Inhalt einer am 3. Oktober 1990 bestehenden Hypothek beurteilen sich weiter nach dem Recht der DDR (Staudinger/Rauscher, BGB, 2016, Art. 233 § 6 EGBGB Rn. 1; Beckers, WM 1991, 1701, 1705; Janke, NJ 1991, 29). Das folgt auch aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst. Die Bestimmungen der §§ 1183 BGB, 27 GBO, nach welchen eine Hypothek oder eine Grundschuld nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden darf, sind gerade deshalb für unanwendbar erklärt worden, weil eine Eigentümergrundschuld nach Begleichung der gesicherten Forderung nicht entsteht. Weil eine Eigentümergrundschuld nicht entsteht, sind gemäß Art. 233 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB auch die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Verzicht auf eine Hypothek nicht anzuwenden. Der Eigentümer bedarf insoweit keines Schutzes (BT-Drucks. 11/7817, S. 42 zu Artikel 233 § 6 EGBGB).
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20 Insgesamt sind nur diejenigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anwendbar, welche den nach dem Zivilgesetzbuch allein möglichen Rechtszustand herbeiführen. Würde die Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu einer Erweiterung der Rechtsmacht über das hinausführen, was das Zivilgesetzbuch zuließ, ist die Anwendung dieser Vorschriften insoweit ausgeschlossen (Beckers, WM 1991, 1701, 1709).
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23 Auch diese Grundschulden sind mit der Erfüllung der durch sie gesicherten Forderungen erloschen, unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem 3. Oktober 1990 erfolgte.
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25 Für die Aufbaugrundschuld galt dies jedoch nicht. Die Aufbaugrundschuld war ein gegenüber den Grundpfandrechten des Bürgerlichen Gesetzbuchs neues Rechtsinstitut, welches zunächst vor allem für die Sicherung von Krediten zur Wiederinstandsetzung durch den Krieg beschädigter oder zerstörter Gebäude bestimmt war. Sie wurde außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs entwickelt und wurde später zum Vorbild für die Aufbauhypothek des Zivilgesetzbuchs (Arlt/Rohde, Bodenrecht, 1967, S. 514; Rohde, Bodenrecht, 1976, S. 656). In der Verordnung über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum vom 28. April 1960 (GBl. I, S. 351; fortan: FinanzierungsVO) wurde sie bereits vorausgesetzt.
Dort hieß es in § 7 Abs. 5, 6 und 7, dass ein Kredit zur Finanzierung von Baumaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen durch die Eintragung einer Aufbaugrundschuld gesichert werden konnte. Weigerte sich der Eigentümer, einen Kredit aufzunehmen, konnte der örtlich zuständige Rat die Aufnahme des Kredits, die Eintragung des Grundpfandrechts und die Regelung der Kreditrückzahlung veranlassen (§ 16 Satz 3 FinanzierungsVO). Die Aufbaugrundschuld hatte den Vorrang vor allen anderen im Grundbuch eingetragenen Belastungen, was im Grundbuch einzutragen war. Gemäß § 7 Abs. 7 FinanzierungsVO entstand durch die Rückzahlung einer Aufbaugrundschuld keine Eigentümergrundschuld (vgl. hierzu auch Rohde, Bodenrecht, 1989, S. 289 zu 11.2.2.3).
Mit der Tilgung der gesicherten Forderung erlosch auch die Aufbaugrundschuld. Diese war also, anders als die Grundschuld des Bürgerlichen Gesetzbuchs, streng akzessorisch. Nach der Tilgung der Forderung und dem damit verbundenen Erlöschen der Aufbaugrundschuld rückten die nachfolgenden Hypotheken und sonstigen dinglichen Rechte, die bei der Eintragung der Aufbaugrundschuld kraft Gesetzes zurücktreten mussten, wieder auf (Arlt/Rohde, Bodenrecht, 1967, S. 514 f).
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28 Art. 233 § 3 Satz 1 EGBGB gilt zwar nur, soweit sich aus den weiteren Bestimmungen des Art. 233 EGBGB nichts anderes ergibt. Die Vorschrift des Art. 233 § 6 Abs. 2 EGBGB, auf welche die Revision verweist, ist hier jedoch nicht einschlägig. Sie unterstellt (nur) die Übertragung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Hier geht es nicht um die Übertragung eines Grundpfandrechts. Vorschriften wie diejenige des § 7 Abs. 7 FinanzierungsVO, welche anordnete, dass durch die Rückzahlung einer Aufbaugrundschuld keine Eigentümergrundschuld entstand, bestimmten den Inhalt einer Aufbaugrundschuld und fallen deshalb unter Art. 233 § 3 Satz 1 EGBGB. Sie gelten nach wie vor.
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31 Der Vorrang der Aufbaugrundschuld vor älteren, zuvor eingetragenen Rechten besteht in entsprechender Anwendung von Art. 233 § 9 Abs. 3 Satz 1 EGBGB nach dem 3. Oktober 1990 fort. Nähme man, wie das Bürgerliche Recht es vorsieht, nach der Erfüllung der gesicherten Forderung einen Anspruch des Eigentümers als Sicherungsgebers auf Abtretung der Grundschuld an (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1989 - IX ZR 145/87, BGHZ 106, 375, 378), käme dieser auf Kosten der zurückgesetzten Gläubiger in den Genuss einer erstrangigen Eigentümergrundschuld. Eine derartige Bevorzugung des Eigentümers, die das Recht der DDR durch den Ausschluss einer Eigentümergrundschuld gerade zu verhindern suchte, wäre durch nichts gerechtfertigt. Sie bedürfte einer besonderen rechtlichen Grundlage, die es nicht gibt.
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Grupp Lohmann Röhl Selbmann Harms http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303942022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public