KORE303942026 ECLI:DE:BGH:2026:230726UIIIZR9.26.0 BGH 3. Zivilsenat 20260723 III ZR 9/26 Urteil § 1 Abs 1 Nr 2 BKleingG, § 9 Abs 1 BKleingG vorgehend LG Frankfurt, 16. Dezember 2025, Az: 2-11 S 83/25 vorgehend AG Frankfurt, 8. November 2024, Az: 47 C 39/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Kündigung eines in einer Kleingartenanlage gelegenen Pachtgrundstücks mit Gemeinschaftseinrichtungen Kündigung eines in einer Kleingartenanlage gelegenen Pachtgrundstücks mit Gemeinschaftseinrichtungen Die Kündigungsschutzvorschrift des § 9 Abs. 1 BKleingG ist auf in einer Kleingartenanlage i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG gelegene, an Endpächter verpachtete Grundstücke anwendbar, auf denen sich (nur) gemeinschaftliche Einrichtungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG befinden. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 11. Zivilkammer - vom 16. Dezember 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszuges hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger begehrt von den Beklagten die Räumung und Herausgabe von in Kleingartenanlagen befindlichen Parzellen in F. , auf denen sich Gemeinschaftseinrichtungen der Kleingartenanlagen befinden. 2 Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der ausweislich § 1 Abs. 1 seiner Satzung der Zusammenschluss aller Bezirke der B. ist, bei denen es sich ebenfalls um eingetragene Vereine handelt. Er verwaltet die in Generalpachtverträgen oder anderen Vereinbarungen enthaltenen Flächen treuhänderisch. Die Mitglieder des Klägers führen in seiner Vertretung die Flächen im Rahmen ihres Auftrags einer kleingärtnerischen oder landwirtschaftlichen Nutzung durch Unterverpachtung zu. 3 Die Beklagten sind Unterbezirke eines der Mitglieder des Klägers, des B. Bezirk F. e.V. (künftig: Bezirk F. ). Dieser gliedert sich gemäß § 1 Abs. 1, §§ 9 ff seiner Satzung in Unterbezirke. 4 Die Beklagten pachteten mit schriftlichen Pachtverträgen von dem Kläger für unbestimmte Zeit die in den Klageanträgen näher bezeichneten Grundstücke. Auf diesen befinden sich das Vereinsheim und eine Zuwegung des Beklagten zu 1, ein Gerätehaus und ein Geräteschuppen des Beklagten zu 2, ein ehemaliges Bahnwärterhaus, Funktionshallen und eine Werkstatt des Beklagten zu 3 und ein Gerätehaus des Beklagten zu 4. Die jährlichen Pachtzinsen betragen 134,50 € (Beklagter zu 1), 54,34 € (Beklagter zu 2), 145,30 € (Beklagter zu 3) und 2,08 € (Beklagter zu 4). 5 Der Kläger kündigte die Pachtverträge mit Anwaltsschreiben vom 8. und 25. Mai 2023 zum nächstmöglichen Zeitpunkt ordentlich. 6 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 7 Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. I. 8 Das Amtsgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks aus § 546 Abs. 1, § 581 Abs. 2 BGB. Vorliegend komme das Bundeskleingartengesetz zur Anwendung. Die gemeinschaftlichen Einrichtungen eines Vereinshauses, eines Gerätehauses oder sonstiger Gemeinschaftseinrichtungen seien, wie § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG zeige, Teil der Kleingartenanlage. Zweck des Bundeskleingartengesetzes sei es, den Pächter eines Kleingartens im Vergleich zum normalen Pachtrecht stärker zu schützen. Das Vereinsheim sei als Teil der Kleingartenanlage in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG aufgeführt und gleichfalls stärker zu schützen. Das Bundeskleingartengesetz stelle nicht nur auf die kleingärtnerische Nutzung, sondern auch auf den Erholungswert ab. Beidem sei das Vereinshaus zuträglich. Dieses stelle einen optionalen Bestandteil der Kleingartenanlage dar. Es diene im weiteren Sinne der kleingärtnerischen Nutzung der Anlage insgesamt, etwa durch Zurverfügungstellung eines Versammlungsortes für die Pächter. Ein weiteres Argument für die Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes auf das Vereinsheim sei § 5 Abs. 1 Satz 2 BKleingG, wonach bei der Ermittlung der Pacht für den einzelnen Kleingarten die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen, mithin auch die Fläche mit dem Vereinsheim, anteilig zu berücksichtigen seien. Auf die Pachtverträge fänden mithin § 9 Abs. 1 und 2 BKleingG Anwendung. Keine der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 BKleingG genannten Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung seien erfüllt. 9 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Amtsgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Bundeskleingartengesetz sei auf die vorliegenden Pachtverträge anzuwenden. Die dort normierten Kündigungsvoraussetzungen lägen nicht vor. Der Gesetzbegründung könne entnommen werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers unter den Begriff "Kleingartenpachtverträge" alle schuldrechtlichen Verträge fallen sollten, die die Überlassung von Land zur kleingärtnerischen Nutzung zum Gegenstand hätten. Dass der Gesetzgeber dabei das Nutzen von Flächen für Gemeinschaftseinrichtungen wie ein Kleingartenvereinsheim oder Gerätehaus als "kleingärtnerische Nutzung" ansehe, ergebe sich aus § 5 Abs. 4 BKleingG, wo das Nutzen von Flächen etwa für Wege oder Parkplätze sogar als übliche kleingärtnerische Nutzung aufgelistet sei. Eine Nichtanwendung des Bundeskleingartengesetzes auf Gemeinschaftseinrichtungen würde den von diesem Gesetz beabsichtigten Schutz von Kleingärten aushöhlen. Da ein Kleingarten ohne Gemeinschaftseinrichtungen kein Kleingarten mehr sei (vgl. § 1 BKleingG), wäre es einem Vermieter unbenommen, zunächst die Pachtverträge über die für Gemeinschaftsflächen vorgesehenen Grundstücke zu kündigen und diese einer anderen Nutzung zuzuführen, um sodann die Pachtverträge über die sich als Folge der Umgestaltung der vormaligen Gemeinschaftseinrichtungen nicht mehr in einer Kleingartenanlage befindlichen "Gartengrundstücke" ebenfalls zu kündigen. 10 Die Auffassung des Klägers, aus § 4 Abs. 2 Satz 1 BKleingG ergebe sich, dass das Bundeskleingartengesetz für Pachtverträge über Flächen mit Gemeinschaftseinrichtungen keine Anwendung finden könne, da die Norm insoweit die Anwendbarkeit des Gesetzes auf Zwischenpachtverträge beschränke, werde nicht geteilt. Bereits die Formulierung "auch" spreche dafür, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 BKleingG lediglich klarstelle, dass neben Einzelpachtverträgen auch die in der Praxis üblichen Zwischenpachtverträge vom Bundeskleingartengesetz erfasst sein sollten. Deutlich ergebe sich dies jedenfalls aus der Gesetzesbegründung, wonach die Weiterverpachtung durch den Zwischenpächter an einen dritten Verwalter gerade unberührt bleiben solle. II. 11 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. 12 Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von den Beklagten gepachteten Grundstücke aus § 546 Abs. 1, § 581 Abs. 2 BGB. Die zwischen den Parteien bestehenden Pachtverhältnisse sind durch die Kündigung des Klägers vom 8. und 25. Mai 2023 nicht beendet worden, da - wie zwischen den Parteien nicht streitig ist - die Kündigungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 BKleingG nicht gegeben sind. Das Landgericht ist - wie schon das Amtsgericht - zu Recht und mit jedenfalls im Kern mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass das Bundeskleingartengesetz und damit auch § 9 BKleingG vorliegend anwendbar sind (nachfolgend zu 1 und 2). Eine Räumungs- und Herausgabepflicht der Beklagten besteht auch nicht deshalb, weil die zwischen den Parteien geschlossenen Pachtverträge gemäß § 4 Abs. 2 BKleingG nichtig sind (nachfolgend zu 3). 13 1. In § 9 BKleingG werden die Voraussetzungen der Kündigung eines Kleingartenpachtvertrages, also eines Vertrages, der die Pacht eines Kleingartens zum Gegenstand hat, durch den Verpächter bestimmt. Ein Kleingarten ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 BKleingG ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage) (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 17. Juni 2004 - III ZR 281/03, NJW-RR 2004, 1241 und vom 22. April 2004 - III ZR 163/03, WuM 2004, 349 [unter II 1]; zu den gemeinschaftlichen Einrichtungen als notwendiger Voraussetzung für das Vorliegen einer Kleingartenanlage vgl. Regierungsentwurf eines Bundeskleingartengesetzes, BT-Drucks. 9/1900, S. 12 f; Senat, Urteil vom 27. Oktober 2005 - III ZR 31/05, NJW-RR 2006, 385, 386). 14 Diese Definition des Kleingartens spricht vorliegend - wie die Revision geltend macht - gegen die Annahme von Kleingartenpachtverträgen, da die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge nicht unmittelbar Flächen betreffen, die als Gärten i.S.v. § 1 Abs. 1 BKleingG genutzt werden. 15 Für die Annahme eines Kleingartenpachtvertrages auch bei Pachtgrundstücken, auf denen sich (nur) gemeinschaftliche Einrichtungen einer Kleingartenanlage befinden, spricht dagegen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers unter den Begriff der "Kleingartenpachtverträge" alle schuldrechtlichen Verträge fallen sollen, die die Überlassung von Land zur "kleingärtnerischen Nutzung" zum Gegenstand haben (Regierungsentwurf eines Bundeskleingartengesetzes aaO S. 13 [zu § 3 Abs. 3 der Entwurfsfassung]). Dabei ordnet er - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - in § 5 Abs. 4 Satz 1 BKleingG Aufwendungen für die dort genannten gemeinschaftlichen Einrichtungen der "kleingärtnerischen Nutzung" zu. Zwar unterscheidet der Gesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 BKleingG zwischen "auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen" und der "Kleingartenfläche". Er rechnet die zuerst genannten Flächen jedoch der letzteren zu. Beide Flächen bezeichnet er in der Gesetzesbegründung einheitlich als "Kleingartenland" (Regierungsentwurf eines Bundeskleingartengesetzes aaO S. 15 [zu § 4 Abs. 4 der Entwurfsfassung]). Diese Zurechnung entspricht der Praxis von Kleingartenpachtverträgen, in denen der auf den Kleingarten entfallende Anteil der Gemeinschaftsflächen mitverpachtet wird, also unmittelbar Gegenstand des Kleingartenpachtvertrages ist (vgl. die Vertragsmuster - jew. zu § 1 Abs. 2 - bei Riecke in Schach/Riecke, Mietrecht, 5. Aufl., § 8 Rn. 55 und Scheff in Abramenko/Dujin/Hönle/Scheff/Spörl/Steege/Wisselmann/Zwißler, FormularBibliothek Vertragsgestaltung - Miete, Grundstück, Wohnungseigentum, 4. Aufl., § 3 Rn. 38). 16 2. Indes bedarf die Frage, ob es sich bei den vorliegenden Pachtverträgen um Kleingartenpachtverträge handelt, keiner Entscheidung. Denn die Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes wären, selbst wenn dies zu verneinen wäre, auf die zwischen den Parteien geschlossenen Pachtverträge jedenfalls analog anwendbar. 17 Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Die Lücke muss sich aus dem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Regelungsplan ergeben. Darüber hinaus muss der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 17. März 2022 - III ZR 79/21, BGHZ 233, 107 Rn. 38 mwN). Diese Voraussetzungen wären vorliegend gegeben. 18
- a)Eine Regelungslücke im Bundeskleingartengesetz wäre zu bejahen. Nach dem Regelungsplan des Gesetzgebers genießen Kleingartenpachtverträge im Vergleich zu anderen Pachtverträgen (vgl. §§ 581 ff BGB) einen besonderen, in § 9 BKleingG normierten Kündigungsschutz. Denselben Schutz genießen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BKleingG bestimmte Zwischenpachtverträge über Grundstücke, die zu dem Zweck geschlossen werden, die Grundstücke aufgrund einzelner Kleingartenpachtverträge weiterzuverpachten. Wären innerhalb einer Kleingartenanlage gelegene, an Endpächter verpachtete Grundstücke, auf denen sich kein Garten i.S.v. § 1 Abs. 1 BKleingG, sondern eine gemeinschaftliche Einrichtung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG befindet, keine Kleingärten i.S.v. § 1 Abs. 1 BKleingG, bestünde hinsichtlich der Frage, ob auch solche Grundstücke dem (Kündigungs-)Schutz des Bundeskleingartengesetzes unterfallen, eine Regelungslücke. 19 Entgegen der Auffassung der Revision hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Bundeskleingartengesetzes nicht bewusst auf Kleingartenpachtverträge über einzelne Kleingärten und Zwischenpachtverträge in vorstehendem Sinne beschränkt mit der Folge, dass eine gesetzliche Regelungslücke im Hinblick auf innerhalb einer Kleingartenanlage gelegene, an Endpächter verpachtete Grundstücke, auf denen sich kein Garten i.S.v. § 1 Abs. 1 BKleingG, sondern eine gemeinschaftliche Einrichtung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG befindet, zu verneinen wäre. Hierfür ergeben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung Anhaltspunkte. Insbesondere folgt eine solche ausschließliche Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes nicht aus § 4 Abs. 2 Satz 1 BKleingG. Danach gelten die Vorschriften über Kleingartenpachtverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist, "auch" (und nicht - wie die Revision meint - "lediglich") für Zwischenpachtverträge der dort beschriebenen Art. Der Gesetzgeber hat mithin in § 4 Abs. 2 Satz 1 BKleingG keine Einschränkung der Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes vorgenommen. Vielmehr hat er im Hinblick auf die Geltung des Gesetzes für Zwischenpachtverträge entweder nur eine Klarstellung getroffen (so das angefochtene Urteil, S. 5) oder - allenfalls - eine Erweiterung vorgenommen. Weder aus einer Klarstellung noch aus einer Erweiterung kann indes auf eine abschließende gesetzliche Regelung geschlossen werden, die eine Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes auf weitere Pachtverträge, die innerhalb einer Kleingartenanlage gelegene Grundstücke betreffen, ausschließt. 20 Gegen eine Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes auf Pachtverträge über Flächen, die - wie für die hier vorliegende Konstellation von Pachtgrundstücken mit Gemeinschaftseinrichtungen unterstellt - nicht selbst kleingärtnerisch genutzt werden, spricht auch nicht § 5 Abs. 4 BKleingG. Zwar setzt diese Regelung zur Erstattung von Aufwendungen für gemeinschaftliche Einrichtungen der Kleingartenanlage voraus, dass die dort genannten Aufwendungen von dem Verpächter - und damit gegebenenfalls von einem Zwischenpächter als Verpächter - erfolgt sind. Dies schließt indes nicht aus, dass sich gemeinschaftliche Einrichtungen auch auf einem Grundstück eines Endpächters befinden können (vgl. etwa das Beispiel bei Mainczyk/Nessler, Bundeskleingartengesetz, 13. Aufl., § 5 Rn. 13: Verpachtung von Fläche mit Vereinsheim an Dritten; vgl. ferner die Vertragsmuster bei Riecke und bei Scheff, jew. aaO: auf Kleingarten entfallender Anteil der Gemeinschaftsflächen als Bestandteil des einzelnen Kleingartenpachtvertrags). Im Gegenteil spricht § 5 Abs. 4 BKleingG eher für die Annahme eines Kleingartenpachtvertrages bei Pachtgrundstücken, auf denen sich (nur) gemeinschaftliche Einrichtungen einer Kleingartenanlage befinden. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen (s.o. zu 1). 21 Ähnliches gilt für das von der Revision herangezogene Kündigungsrecht des Verpächters gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG wegen der Verbesserung oder Errichtung von gemeinschaftlichen Einrichtungen. Auch aus dieser Regelung kann nicht geschlossen werden, dass die Verbesserung und Errichtung von gemeinschaftlichen Einrichtungen nach der Vorstellung des Gesetzgebers ausschließlich dem Verpächter beziehungsweise dem weiterverpachtenden Zwischenpächter zugewiesen ist und an Endpächter verpachtete Grundstücke, auf denen sich solche Einrichtungen befinden, nicht in den Anwendungsbereich des Bundeskleingartengesetzes fallen sollen. 22 Schließlich spricht für eine ausschließliche Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes auf Kleingartenpachtverträge über einzelne Kleingärten und Zwischenpachtverträge entgegen der Auffassung der Revision auch nicht das sogenannte "Verwaltermodell" (vgl. hierzu § 4 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 BKleingG; Regierungsentwurf eines Bundeskleingartengesetzes aaO S. 14; Mainczyk/Nessler aaO § 4 Rn. 56 f). Ein Vertrag zur Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage kann nach § 4 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 2 BKleingG nur mit einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation geschlossen werden. Die Revision meint, der Gesetzgeber hätte besondere Regelungen geschaffen, wenn es seine Intention gewesen wäre, dass dem Bundeskleingartengesetz auch Pachtverträge über Flächen unterfallen sollen, auf denen Gemeinschaftseinrichtungen von dem Verwalter errichtet werden. Abgesehen davon, dass dies ohnehin nicht die vorliegende Fallgestaltung betrifft, ist das Argument auch im Übrigen nicht valide. Die dargestellte Regelungslücke bestünde unabhängig davon, ob die Gemeinschaftseinrichtungen von einem (End-)Pächter oder von einem Verwalter errichtet wurden. In beiden Fällen fehlte es an einem § 9 BKleingG entsprechenden Kündigungsschutz. Entgegen der Auffassung der Revision würde eine Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes auf mit Verwaltern geschlossene Pachtverträge der vorliegenden Art auch nicht dazu führen, dass der Verpächter den Verwalter nicht mehr austauschen könnte. Vielmehr unterlägen Pacht- und Verwaltungsvertrag unterschiedlichen rechtlichen Regimen. Ein in Bezug auf den Pachtvertrag fehlender Kündigungsgrund i.S.v. § 9 BKleingG führte nicht dazu, dass auch der Verwaltungsvertrag nicht gekündigt und der Verwalter nicht ausgetauscht werden könnte. 23
- b)Die in Bezug auf die Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes auf innerhalb einer Kleingartenanlage gelegene, an Endpächter verpachtete Grundstücke, auf denen sich kein Garten i.S.v. § 1 Abs. 1 BKleingG, sondern eine gemeinschaftliche Einrichtung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG befindet, hier angenommene Regelungslücke wäre planwidrig. Sie ergäbe sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Regelungsplan. 24 Nach diesem Regelungsplan genießen - wie vorstehend ausgeführt - Kleingartenpachtverträge im Vergleich zu anderen Pachtverträgen einen besonderen, in § 9 BKleingG normierten Kündigungsschutz. Letzterer könnte, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, bei einer Nichtanwendung des Bundeskleingartengesetzes auf innerhalb einer Kleingartenanlage gelegene Grundstücke, auf denen sich kein Garten i.S.v. § 1 Abs. 1 BKleingG, sondern eine gemeinschaftliche Einrichtung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG befindet, ausgehöhlt werden. 25
- aa)Nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 BKleingG sind das Bundeskleingartengesetz und damit auch dessen Kündigungsschutzbestimmungen in § 9 BKleingG nur dann auf einen Garten anwendbar, wenn dieser in einer Kleingartenanlage liegt. Eine solche Kleingartenanlage setzt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG gemeinschaftliche Einrichtungen der dort genannten Art voraus. Die Kleingartenanlage verbindet somit, wie dies in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG durch die Verwendung des Begriffs der "Zusammenfassung" zum Ausdruck kommt, Einzelgärten und gemeinschaftliche Einrichtungen zu einer rechtlichen Funktionseinheit (vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2005 aaO S. 386 f; Regierungsentwurf eines Bundeskleingartengesetzes aaO S. 12 f; Mainczyk/Nessler aaO § 1 Rn. 15). Diese wird auch daran erkennbar, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BKleingG bei der Berechnung des Pachtzinses die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen bei der Ermittlung der Pacht für den einzelnen Kleingarten anteilig berücksichtigt werden. 26 Einzelgärten und gemeinschaftliche Einrichtungen sind in ihrer Zusammenfassung als Kleingartenanlage insofern untrennbar miteinander verbunden, als ein Garten ohne das Vorhandensein von gemeinschaftlichen Einrichtungen nicht mehr in einer Kleingartenanlage läge und das Bundeskleingartengesetz auf ihn nicht mehr anwendbar wäre. Er verlöre hierdurch den besonderen Kündigungsschutz des § 9 BKleingG. Wären auf innerhalb einer Kleingartenanlage gelegene Pachtgrundstücke, auf denen sich (nur) eine gemeinschaftliche Einrichtung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG befindet, das Bundeskleingartengesetz und dessen Kündigungsschutzbestimmungen nicht anwendbar, könnte daher der für innerhalb derselben Anlage gelegene Kleingartenpachtgrundstücke geltende Kündigungsschutz des § 9 BKleingG dadurch ausgehöhlt werden, dass der Verpächter die Pachtverträge für die Grundstücke, auf denen sich (nur) gemeinschaftliche Einrichtungen befinden, - kündigungsschutzfrei - kündigt und einer anderen Nutzung zuführt. In der Folge handelte es sich nicht mehr um eine Kleingartenanlage i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG und verlören daher auch die dort gelegenen Gärten ihren rechtlichen Status als Kleingärten i.S.v. § 1 Abs. 1 BKleingG und damit den besonderen Kündigungsschutz des § 9 BKleingG. Zudem kann - wie die Revisionserwiderung zu Recht hervorhebt - durch die Kündigung von Pachtverträgen betreffend Grundstücke mit gemeinschaftlichen Einrichtungen die Nutzung der innerhalb einer Kleingartenanlage gelegenen Kleingärten auch tatsächlich erheblich beeinträchtigt werden, etwa bei der Kündigung eines Pachtvertrages betreffend ein Grundstück, über das ein Gemeinschaftsweg verläuft, der den Zugang zu den einzelnen Kleingärten ermöglicht. 27
- bb)Diese rechtlichen und tatsächlichen Folgen wichen - unbeabsichtigt - von dem Regelungsplan des Gesetzgebers ab, der den in einer Kleingartenanlage gelegenen Gärten den besonderen Kündigungsschutz des § 9 BKleingG angedeihen lassen wollte. Seinem Regelungsplan entspräche es allein, auch den Grundstücken einer Kleingartenanlage, auf denen sich (nur) gemeinschaftliche Einrichtungen befinden, den besonderen Kündigungsschutz des § 9 BKleingG - über eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift - zu gewähren, um auf diese Weise den von ihm beabsichtigten besonderen Kündigungsschutz für die innerhalb derselben Anlage gelegenen Kleingärten zu sichern. 28
- c)Schließlich wäre der zu beurteilende Sachverhalt - hier: an Endpächter verpachtete Grundstücke einer Kleingartenanlage, auf denen sich, wie zwischen den Parteien nicht umstritten ist, (nur) gemeinschaftliche Einrichtungen befinden - in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand (Kleingartenpachtgrundstücke) vergleichbar, dass angenommen werden könnte, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Der gesetzlich geregelte und der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt weisen bereits durch die gemeinsame Lage der beiden betroffenen Grundstücksarten in und ihre Verbindung zu einer Kleingartenanlage eine besondere Nähe und Vergleichbarkeit auf. Die Flächen mit gemeinschaftlichen Einrichtungen haben in tatsächlicher Hinsicht in Bezug auf die Kleingärten eine dienende Funktion und gewährleisten in rechtlicher Hinsicht - über die Legaldefinition des Kleingartens in § 1 Abs. 1 BKleingG - den besonderen Kündigungsschutz für Kleingärten in § 9 BKleingG. Insbesondere die vorgenannte rechtliche Verbundenheit lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber, hätte er die gesetzliche Regelungslücke erkannt, bei einer Interessenabwägung hinsichtlich des Kündigungsschutzes für die Pachtgrundstücke, auf denen sich (nur) gemeinschaftliche Einrichtungen befinden, zu demselben Abwägungsergebnis gekommen wäre wie für Kleingartenpachtgrundstücke. Denn ohne eine Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes des Bundeskleingartengesetzes auf die zuerst genannten Grundstücke wäre - wie gezeigt - auch der gesetzlich geregelte Kündigungsschutz für die Kleingartenpachtgrundstücke nicht gewährleistet gewesen. 29 3. Eine Räumungs- und Herausgabepflicht der Beklagten besteht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deshalb, weil die zwischen den Parteien geschlossenen Pachtverträge gemäß § 4 Abs. 2 BKleingG nichtig sind. 30 Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKleingG ist ein Zwischenpachtvertrag, der nicht mit einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation oder der Gemeinde geschlossen wird, nichtig. Indes handelt es sich bei den zwischen den Parteien geschlossenen Pachtverträgen nicht um Zwischenpachtverträge i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKleingG. Gegenstand solcher Zwischenpachtverträge sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BKleingG Grundstücke, die aufgrund einzelner Kleingartenpachtverträge weiterverpachtet werden sollen. Dies ist vorliegend - wie der Kläger selbst einräumt (S. 13 f der Revisionsbegründung) - nicht der Fall. 31 Mit den Beklagten bestehen auch keine Verträge zur Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage, die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 BKleingG ebenfalls nichtig wären, wenn sie nicht mit einer in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKleingG bezeichneten Kleingartenorganisation geschlossen worden wären. Zudem führte die Nichtigkeit von Verwaltungsverträgen nicht zwingend zur Nichtigkeit der zwischen den Parteien bestehenden Pachtverträge (siehe oben Nr. 2 Buchst. a, letzter Absatz). Herrmann Remmert Arend Böttcher Liepin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303942026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public