BGH, Urteil vom 28.11.2023 – X ZR 83/20 – Unerlaubte Handlung: Beginn der Verjährungsfrist des Anspruchs auf Restschadensersatz Die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852…
KORE303952024 ECLI:DE:BGH:2023:281123UXZR83.20.0 BGH 10. Zivilsenat 20231128 X ZR 83/20 Urteil § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 818 BGB, § 852 S 2 BGB vorgehend OLG München, 8. September 2020, Az: 27 U 1271/20vorgehend LG Augsburg, 31. Januar 2020, Az: 95 O 23/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Unerlaubte Handlung: Beginn der Verjährungsfrist des Anspruchs auf Restschadensersatz Die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 Satz 2 BGB beginnt mit der Entstehung des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs, nicht erst mit dessen Verjährung.
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. September 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger begehrt die Rückabwicklung einer Schenkung.
2 Der Kläger und der Vater der Beklagten waren zu gleichen Teilen Erben ihrer am 12. Juli 2010 verstorbenen Mutter (nachfolgend: Erblasserin). Der Vater der Beklagten hat seinen Erbteil an diese übertragen.
3 Die Erblasserin war Kommanditistin der R. KG und Gesellschafterin der L. GmbH . In einem von einem Notar in H. beurkundeten, für beide Seiten durch einen vollmachtlosen Vertreter geschlossenen Vertrag vom 30. Dezember 1998 wurden die Schenkung und die Abtretung dieser Gesellschaftsanteile an die Beklagte unter Vorbehalt eines Nießbrauchs zugunsten der Erblasserin vereinbart.
4 Am 14. Januar 1999 erhielt der Notar in H. eine am 12. Januar 1999 von einem Notar in München beurkundete Genehmigungserklärung. In einem an die Erblasserin und die Beklagte gerichteten Schreiben vom 19. Januar 1999 teilte der Notar in H. mit, die Übertragung der GmbH-Geschäftsanteile und die Übertragung des Kommanditanteils seien rechtswirksam geworden. Mit diesem Schreiben erhielt die Erblasserin eine am 14. Januar 1999 ausgestellte Gebührenrechnung über einen hälftigen Gebührenanteil des Notars in München. Die Erblasserin bezahlte diesen Betrag am 29. Januar 1999.
5 Der Kläger macht geltend, die Erblasserin habe sich geweigert, den Schenkungsvertrag am 12. Januar 1999 in München zu genehmigen. Nur die Beklagte habe in Anwesenheit des Notars die Genehmigungserklärung unterzeichnet. Auch später sei eine Genehmigung durch die Erblasserin nie erfolgt. Die Unterschrift der Erblasserin sei nachträglich, ohne Notar, hinzugefügt worden.
6 Der Kläger hat, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Übertragung der Gesellschaftsanteile an die Erbengemeinschaft zu verurteilen. Hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, dass die Schenkung und die Anteilsabtretungen unwirksam sind und dass die Beklagte zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet ist.
7 Das Landgericht hat die Klage insoweit wegen Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
8 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein zweitinstanzliches Begehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
9 Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
10 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
11 Das Landgericht habe die Klageansprüche zu Recht als verjährt angesehen.
12 Die für einen Beginn der regelmäßigen Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB erforderlichen Voraussetzungen hätten Ende 2013 vorgelegen. Der Verjährungsbeginn setze grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Im Streitfall habe der Kläger in einer von ihm selbst verfassten Strafanzeige vom 11. Dezember 2013 einen Sachverhalt dargelegt, den er auch seiner Klagebegründung zugrunde lege. Dies reiche aus. Auf die Beweisbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen komme es nicht an. Unabhängig davon sei ein Mehrwert eines im Jahr 2015 erfolgten Besuchs des Klägers bei dem Notar in H. nicht erkennbar.
13 II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
14 1. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB im Streitfall mit Ablauf des Jahres 2013 begonnen hat, weil der Kläger spätestens im Dezember 2013 die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis hatte.
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16 Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wirft der Kläger der Beklagten ein Verhalten vor, das jedenfalls die Tatbestandsmerkmale von § 826 BGB erfüllt und deshalb einen Anspruch auf Schadensersatz begründet. Für einen solchen Anspruch gilt die Verjährungsfrist des § 195 BGB.
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18 Dabei ist weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Es muss dem Geschädigten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Umständen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 8).
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21 Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung indes zutreffend nicht allein auf den Umstand gestützt, dass der Kläger eine Strafanzeige erstattet hat, sondern auf die in dieser Anzeige dokumentierten Kenntnisse. Seine Würdigung, dass diese Kenntnisse eine Schadensersatzklage bereits damals zumutbar erscheinen ließen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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23 Wie bereits oben dargelegt wurde, reicht eine bestimmte Mindestkenntnis aus, um den Lauf der Verjährung in Gang zu setzen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Angesichts dessen ist unerheblich, ob es zusätzliche Erkenntnisquellen gab, die der Kläger im Dezember 2013 noch nicht ausgeschöpft hatte und die geeignet waren, die Erfolgsaussicht einer Schadensersatzklage weiter zu steigern.
24 2. Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, dass dem Geschädigten nach § 852 BGB unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Eintritt der Verjährung ein Anspruch auf Restschadensersatz zusteht.
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27 Im Streitfall kann der Kläger einen ihm zustehenden Anspruch auf Übertragung der Gesellschaftsanteile mithin auch nach Ablauf der Verjährungsfrist aus § 195 und § 199 BGB geltend machen, soweit die Beklagte noch bereichert ist.
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29 Entgegen einer in Literatur und Rechtsprechung vereinzelt vertretenen Auffassung (Seifert, WuW 2017, 474, 481 f. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) beginnt die Zehnjahresfrist mit der Entstehung des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs, nicht erst mit dessen Verjährung (ebenso BeckOGK/Eichelberger, 1.9.2023, BGB § 852 Rn. 21 und 35; Staudinger/Vieweg/Lorz, BGB, 2023, § 852 Rn. 21).
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31 Nach dem Wortlaut von § 852 Satz 2 BGB ("Dieser Anspruch") ist die Entstehung des in § 852 Satz 1 BGB vorgesehenen Anspruchs auf Restschadensersatz maßgeblich. Nach dem Wortlaut von § 852 Satz 1 BGB entsteht dieser Anspruch zusammen mit dem Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens, denn der Ersatzpflichtige ist "auch" nach Eintritt der Verjährung zur Herausgabe verpflichtet.
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33 Nach § 199 Abs. 3 BGB verjähren Schadensersatzansprüche der im Streitfall geltend gemachten Art unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
34 § 852 Satz 2 BGB knüpft an diese Fristen an und führt im Ergebnis dazu, dass Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Geltendmachung innerhalb dieser Fristen nicht entgegenstehen, soweit der Schädiger noch auf Kosten des Geschädigten bereichert ist.
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36 Nach den Materialien zu § 852 Satz 2 BGB kann der Berechtigte nach dieser Regelung den Anspruch auf Restschadensersatz noch maximal sieben Jahre nach Ablauf der regelmäßigen Verjährung geltend machen (BT-Drucks. 14/6040 S. 270). Dieses Ergebnis setzt voraus, dass die Zehnjahresfrist bereits mit Entstehung des Anspruchs auf vollständigen Schadensersatz beginnt.
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38 Das Gesetz knüpft den Beginn der Verjährung nicht an den Zeitpunkt, zu dem der Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB seine praktische Wirkung entfaltet, sondern an den Zeitpunkt seiner Entstehung.
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41 Für die revisionsrechtliche Beurteilung ist deshalb zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass die Beklagte die Anteile weiterhin hält.
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45 Der Kläger macht Ansprüche der Erbengemeinschaft geltend. Diese ist gemäß § 1922 Abs. 1 BGB Rechtsnachfolgerin der Erblasserin. Wenn die Verjährung des Anspruchs bereits zu Lebzeiten der Erblasserin begonnen hat, sind mithin auch die Erben daran gebunden.
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47 Dieser Nießbrauch beließ der Erblasserin zwar die Möglichkeit, die mit der Gesellschafterstellung verbundenen finanziellen Vorteile in Anspruch zu nehmen. Die Übertragung unter Vorbehalt des Nießbrauchs begründete jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Gefahr, dass die Erblasserin an eigenen Verfügungen über die Gesellschaftsanteile gehindert war.
48 Diese Gefahr ist zwar nicht ohne weiteres mit einem ersatzfähigen Schaden gleichzusetzen. Eine schadensgleiche Vermögensgefährdung kann jedoch zu bejahen sein, wenn zusätzliche Umstände hinzutreten, die die Möglichkeit zu Verfügungen über die Gesellschaftsanteile im praktischen Ergebnis zunichtemachen.
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50 Anhand der getroffenen Feststellungen ist nicht erkennbar, dass diese an die Erblasserin und die Beklagte gerichtete Information die Möglichkeit der Erblasserin zu einer anderweitigen Verfügung über die Gesellschaftsanteile in wesentlichem Umfang beeinträchtigt hat.
51 Wenn der Vortrag des Klägers zutrifft, war die Erklärung über die Übertragung der Gesellschaftsanteile unwirksam. Die Erblasserin behielt damit aus rechtlicher Sicht die Möglichkeit zu einer anderweitigen Verfügung. Eine tatsächliche Beeinträchtigung war allenfalls zu befürchten, wenn der als Erwerber in Betracht kommende Dritte die Mitteilung des Notars kannte. Hierzu ist nichts festgestellt.
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53 Nach dem für die revisionsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Vortrag des Klägers hat die Beklagte der Erblasserin dadurch in sittenwidriger Weise Schaden zugefügt, dass sie durch Verwendung einer nicht von der Erblasserin stammenden Urkunde den Anschein erweckt hat, sie sei Inhaberin der beiden in Rede stehenden Gesellschaftsanteile.
54 Diese Handlung kann nicht für die genannte Zahlung durch die Erblasserin ursächlich gewesen sein. Wenn die Erblasserin, wie vom Kläger geltend gemacht, eine Genehmigung des Vertrags verweigert hat, war ihr bewusst, dass sie keine Gebühr für die Beurkundung einer solchen Erklärung schuldet.
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56 Es spricht zwar viel dafür, dass die Beklagte mit dieser Registerposition einen Vorteil erlangt hat, der das Vermögen der Erblasserin nicht nur gefährdet, sondern bereits geschädigt hat. Ob eine solche Schädigung eingetreten ist, hängt indes davon ab, wie wahrscheinlich es war, dass die Beklagte von dieser Registerposition im Verhältnis zu Dritten Gebrauch macht. Hierzu fehlt es an Feststellungen.
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58 Feststellungen dazu, ob und wann eine solche Anmeldung erfolgt ist und wie wahrscheinlich es war, dass die Beklagte von der dadurch erlangten formalen Position gegenüber Dritten Gebrauch macht, sind nicht getroffen.
59 III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
60 1. Wie bereits oben dargelegt wurde, kann die Frage der Verjährung auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.
61 2. Vor einer erneuten Entscheidung über die Frage der Verjährung wird das Berufungsgericht dem Kläger Gelegenheit geben müssen, zur Wirksamkeit der beurkundeten Anteilsübertragungen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls sachdienliche Anträge zu stellen.
62 Wenn die Beklagte dem am 30. Dezember 1998 beurkundeten Vertrag nicht zugestimmt hat, ist nicht nur die Schenkungsabrede unwirksam, sondern auch die Übertragung der Anteile. Eine unwirksame Übertragung von Gesellschaftsanteilen kann zwar nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft als wirksam zu behandeln sein. Von diesem Grundsatz gelten aber Ausnahmen, wenn die Übertragung auf einer arglistigen Täuschung beruht (BGH, Urteil vom 22. Januar 1990 - II ZR 25/89, NJW 1990, 1915, juris Rn. 21). Für den Fall, dass ein Gesellschafterwechsel aufgrund einer gefälschten Übertragungserklärung zum Handelsregister bzw. zur Gesellschafterliste angemeldet worden ist, kann kaum etwas Anderes gelten.
63 Sollte das Übertragungsgeschäft im Verhältnis zwischen den Parteien danach als unwirksam anzusehen sein, wäre ein sachdienlicher Antrag nicht auf die Übertragung der Anteile zu richten, sondern auf die Übertragung der formellen Registerposition bzw. die Mitwirkung bei einer Anmeldung nach § 16 GmbHG.
64 3. Sollte das Berufungsgericht erneut zu der Beurteilung gelangen, dass Ansprüche auf Übertragung einer materiellen oder formellen Position verjährt sind, folgt daraus nicht ohne weiteres die Unbegründetheit aller hilfsweise gestellten Feststellungsanträge.
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67 Dieser Feststellungsantrag betrifft keinen gegen die Beklagte gerichteten Anspruch, sondern die beurkundeten Rechtsgeschäfte an sich. Er unterliegt deshalb nicht der Verjährung.
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70 4. Alle diese Fragen stellen sich nicht, wenn das Berufungsgericht sich nach Erhebung und Würdigung aller angebotenen Beweise nicht davon zu überzeugen vermag, dass die behauptete Unterschriftsfälschung stattgefunden hat.
71 5. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Fälschung vorliegt, wird es ergänzend zu beachten haben, dass eine Genehmigung gemäß § 182 Abs. 2 BGB keiner besonderen Form bedurfte.
Bacher Hoffmann Kober-Dehm Marx Crummenerl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303952024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public