KORE303962013 BGH 7. Zivilsenat 20130912 VII ZB 51/12 Beschluss § 850h Abs 2 ZPO vorgehend LG Bielefeld, 3. September 2012, Az: 23 T 494/12vorgehend AG Rheda-Wiedenbrück, 16. August 2012, Az: 10 M 937/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Pfändung eines fingierten Vergütungsanspruchs: Prüfungskompetenz hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen Das Vollstreckungsgericht prüft grundsätzlich nicht, ob die materiellen Voraussetzungen des § 850h Abs. 2 ZPO vorliegen; es hat - unbeschadet zu beachtender Pfändungsschutzvorschriften - nicht über Bestand und Höhe des fingierten Vergütungsanspruchs zu befinden. Ob und in welcher Höhe dem Gläubiger eine angemessene Vergütung gemäß § 850h Abs. 2 ZPO zusteht, ist gegebenenfalls vom Prozessgericht in dem gegen den Drittschuldner gerichteten Einziehungserkenntnisverfahren zu entscheiden. Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 3. September 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Rheda-Wiedenbrück vom 16. August 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerdeverfahren, an das Amtsgericht - Vollstreckungs-gericht - zurückverwiesen. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - darf den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen. I. 1 Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer in einem Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Forderung (Hauptbetrag 404 €) sowie wegen Kosten. 2 Der Gläubiger hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, durch den unter anderem die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Schuldnerin auf Zahlung von Arbeitseinkommen gegen den Drittschuldner gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen werden sollen. 3 Die Schuldnerin und der Drittschuldner leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Der Drittschuldner ist berufstätig, während die Schuldnerin arbeitslos ist und den gemeinsamen Haushalt führt. 4 Der Gläubiger ist der Ansicht, gemäß § 850h Abs. 2 ZPO gelte im Verhältnis zwischen ihm und dem Drittschuldner eine angemessene Vergütung für die Haushaltsführung seitens der Schuldnerin als geschuldet; diese Vergütung unterliege dem Pfändungszugriff. 5 Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen der angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner aus einem fiktiven Arbeitseinkommen für die Haushaltsführung als unzulässig zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers, mit der er den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen der angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner aus einem fiktiven Arbeitseinkommen für die Haushaltsführung weiterverfolgt. II. 6 Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Beschlüsse des Beschwerdegerichts und des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. 7 1. Das Beschwerdegericht führt im Wesentlichen Folgendes aus: 8 Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - habe zutreffend ausgeführt, dass die Haushaltsführung durch den nicht berufstätigen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu den Arbeiten und Diensten gehöre, die üblicherweise vergütet würden; ein nach § 850h Abs. 2 ZPO pfändbarer Anspruch werde hierdurch nicht begründet. Persönliche und wirtschaftliche Leistungen würden in einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft regelmäßig nicht abgerechnet, sondern von dem Partner erbracht, der dazu in der Lage sei. Die Haushaltsführung durch den nicht berufstätigen Partner sei einer Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht gleichzustellen. Sie beruhe, soweit nicht ohne- dies regelmäßig zumindest zu gleichen Teilen auch eigene Haushaltsangelegenheiten erledigt würden, auf dem übereinstimmenden Entschluss zur Führung einer Lebens-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, in der Leistungen ersatzlos von demjenigen Partner erbracht würden, der dazu in der Lage sei. Der erwerbstätige Partner, der die Kosten der gemeinsamen Lebensführung trage, erbringe mit dem laufenden Unterhalt ebenso den Gemeinschaftszweck fördernde Aufwendungen wie der haushaltsführende Partner. Diese seien einem arbeitsrechtlichen Entgelt nicht vergleichbar. 9 Zwar habe das Vollstreckungsgericht vor Erlass eines entsprechend § 850h Abs. 2 ZPO beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht abschließend zu prüfen, ob und in welcher Höhe die zu pfändende Forderung bestehe. Zurückzuweisen sei der Antrag jedoch, wenn nach dem Tatsachenvortrag des Gläubigers die zu pfändende Forderung dem Schuldner aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zustehen könne. Dies sei hier aus den genannten Gründen der Fall. Denn Tatsachen, die eine über das in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übliche und normale Maß weit hinausgehende und der Tätigkeit einer berufsmäßigen Hauswirtschafterin vergleichbare Haushaltsführung durch die Schuldnerin naheliegend erscheinen ließen und die Annahme eines verschleierten Arbeitseinkommens rechtfertigen könnten, seien nicht ansatzweise vorgetragen. 10 2. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.