, § 163 KAGB müssen als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB wirksam in den Investmentvertrag zwischen dem Anleger und der Kapitalverwaltungsgesellschaft einbezogen werden. 2. Dies geschieht beim unmittelbaren oder durch Dritte vermittelten Ersterwerb von Fondsanteilen von der Kapitalverwaltungsgesellschaft durch einen Privatanleger
2 BGB.
Maßgabe luxemburgischen Rechts erstellten und in der Fassung vom 1. Februar 2019 zur Akte gereichten Verkaufsprospekts (A. und B.) mit dazugehörigem Verwaltungsreglement (C.) festgelegt. 3 Im Teil A. auf Seite 2 des Prospekts wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte als Verwaltungsgesellschaft Aufgaben unter ihrer Aufsicht und Kontrolle an Dritte delegieren kann. Unter "Vertrieb" ist dort angegeben, dass die Beklagte als Hauptvertriebsgesellschaft fungiert und mit Kreditinstituten, Professionellen des Finanzsektors und/oder
ausländischem Recht vergleichbaren Unternehmen, die zur Identifizierung der Anteilinhaber verpflichtet sind, Vereinbarungen abschließen kann, die diese Institute berechtigen, Fondsanteile zu vertreiben. Zu "Kosten" ist im Prospektteil A. auf Seite 15 ausgeführt, dass der Fonds an die Verwaltungsgesellschaft eine Kostenpauschale auf das Netto-Fondsvermögen auf Basis des am Bewertungstag ermittelten Netto-Inventarwertes zahlt, deren Höhe im Besonderen Teil des Verkaufsprospekts festgelegt ist und die dem Fonds in der Regel am Monatsende entnommen wird, wobei "aus dieser Vergütung […] insbesondere Verwaltung, Fondsmanagement, Vertrieb (sofern anwendbar) und Verwahrstelle bezahlt" werden. Im Prospektteil B. ist auf Seite 20 für die für Privatanleger bestimmte Anteilklasse neben einem Ausgabeaufschlag von bis zu 2% eine Kostenpauschale von bis zu 1,35% und für die anderen Anteilklassen nur eine Kostenpauschale von bis zu 0,7% vorgesehen. Das Verwaltungsreglement C. enthält auf Seite 26 unter Artikel 12 folgenden Passus: "Der Fonds zahlt eine Kostenpauschale pro Anteilklasse auf das Netto-Fondsvermögen auf Basis des am Bewertungstag ermittelten Netto-Inventarwertes in Höhe von maximal 1,35% p.a. Die Höhe der Kostenpauschale ist im Besonderen Teil des Verkaufsprospekts aufgeführt. Die Kostenpauschale wird dem Fonds in der Regel am Monatsende entnommen. Aus dieser Vergütung werden insbesondere Verwaltung, Fondsmanagement, Vertrieb (sofern anwendbar) und Verwahrstelle bezahlt…" 4 Schließlich werden in Artikel 19 Nr. 1 auf Seite 28 des Verwaltungsreglements im Verhältnis zwischen den Anteilinhabern und der Verwaltungsgesellschaft die Gerichte des Großherzogtums Luxemburg für zuständig und dessen Recht für anwendbar erklärt. 5 Die Klägerin behauptet, sie habe am 5. März 2009 außerbörslich im Wege des Ersterwerbs über eine inländische Vermittlerin 117,552 Anteile des Fonds erworben.
sukzessiven entgeltlichen Anteilsrücknahmen durch die Beklagte halte sie noch 110,85401 Anteile. Sie macht geltend, die Beklagte entnehme - ebenso wie durch die Vereinnahmung von Ausgabeaufschlägen - mit den Kostenpauschalen dem Fondsvermögen laufend (auch) Vertriebsentgelte. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage, da die entsprechenden Regelungen im Verkaufsprospekt und im Verwaltungsreglement nicht in das zwischen ihr und der Beklagten begründete Rechtsverhältnis einbezogen worden, jedenfalls aber unwirksam seien. Sie hat die auf ihre Beteiligung entfallenden, dem Fondsvermögen mit den Kostenpauschalen in einem Zeitraum von etwa zehn Jahren bis zum 15. April 2019 entnommenen Vertriebsentgelte auf 1.250 € geschätzt. 6 Ihre Klage, mit der sie unter anderem die Erstattung dieses Betrags sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für ein erfolgloses Auskunftsverlangen zur genauen Höhe der anteiligen Vertriebsentgeltentnahmen begehrt hat, ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren in diesem Umfang weiter. 7 Das zulässige Rechtsmittel ist im erhobenen Umfang begründet. Es führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). I. 8 Die Vorinstanzen sind übereinstimmend von der Zulässigkeit der Klage und insbesondere der Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts am Wohnsitz der Klägerin
GVVO - der die im Verwaltungsreglement enthaltene abweichende Gerichtsstandsbestimmung
GVVO nicht entgegenstehe - sowie unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Oktober 2019 (C-272/18, WM 2019, 2258) zur Unwirksamkeit von Rechtswahlklauseln in Treuhandverträgen mit Verbrauchern über die Verwaltung von Kommanditbeteiligungen von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen. 9 In der Sache haben sie - wogegen sich die Revision allein wendet - einen Anspruch der Klägerin verneint. 10 Soweit im Revisionsverfahren von Interesse, hat das Berufungsgericht zur Begründung ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB mangels einer Vertragspflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben sei. Zwar bestehe zwischen den Parteien ein vertragliches Verhältnis im Sinne eines Geschäftsbesorgungsvertrags
BGB "in Verbindung mit dem Verwaltungsreglement" des Fonds, das durch den Erwerb der Anteile zustande gekommen sei. Ein Verstoß gegen § 26 KAGB könne aber im Hinblick auf den die Bildung von unterschiedlichen Anteilklassen erlaubenden § 96 Abs. 1 KAGB, dessen Vorgaben die Beklagte beachtet habe, nicht bejaht werden. Eine Vertragspflichtverletzung folge auch nicht aus der Vertiefung des Vorbringens der Klägerin zu einer Benachteiligung von Privatanlegern in der Berufungsinstanz. 11 Der Klägerin stehe aus dem Investmentvertrag ebenfalls kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung eines Teils der "Verwaltungspauschale" in Höhe von 1,35 % "
Die Feststellung des Amtsgerichts, dass die Beklagte die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Verwaltungsreglements
gewiesen habe und dessen Regelungen daraufhin wirksam in den Vertrag zwischen den Parteien durch Zeichnung der Fondsanteile einbezogen worden seien, sei nicht zu beanstanden. Zwar handele es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, die als solche grundsätzlich der Inhaltskontrolle unterlägen. Sie verstießen aber nur gegen die §§ 307 ff BGB, wenn ihr Inhalt von Rechtsvorschriften abweiche, was nicht der Fall sei, da insbesondere § 162 Abs. 2 Nr. 13 KAGB Pauschalgebühren für Vergütungen und Kosten erlaube. Dem Amtsgericht sei beizupflichten, dass die streitige Klausel insgesamt nur der eingeschränkten Inhaltskontrolle für Preisabreden unterliege, wobei entgegen der Ansicht der Klägerin nichts Anderes aus dem Senatsurteil vom 22. September 2016 (III ZR 264/15, NJW-RR 2016, 1387) folge. Auch habe es zu Recht keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot und keine überraschende Klausel angenommen. Schließlich sei kein Anspruch aus § 826 BGB erkennbar. II. 12 Dies hält der rechtlichen
prüfung nicht stand, da für die Beurteilung der Rechtslage erhebliche Tatsachenfeststellungen fehlen. 13
GVVO für Verbraucherklagen angenommen, da die Klägerin als Privatanlegerin die beklagte Kapitalverwaltungsgesellschaft in Anspruch nimmt (vgl. dazu Zöller/Geimer, ZPO,
inländischem Recht die Bestimmungen im Verwaltungsreglement des luxemburgischen Anlageprospekts als (von der zuständigen luxemburgischen Finanzaufsichtsbehörde genehmigte) Anlagebedingungen im Sinne des § 162 KAGB und somit als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB zu behandeln sind. Als solche müssen sie in den zwischen den Parteien bestehenden Investmentvertrag, bei dem es sich um einen durch das Kapitalanlagegesetzbuch besonders ausgestalteten Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter gemäß § 611, § 675 Abs. 1 BGB handelt, mit dem die Kapitalverwaltungsgesellschaft fremde Vermögensinteressen eigenverantwortlich wahrnimmt (vgl. Senat, Urteil vom 21. April 2022 - III ZR 268/20, WM 2022, 1057 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 56 [zum früheren InvG]; jeweils mwN), wirksam einbezogen worden sein.
2 BGB setzt die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in eine Vereinbarung mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB - abgesehen von dessen Einverständnis mit ihrer Geltung - voraus, dass ihr Verwender die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist (Nr. 1) und dem Vertragspartner die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (Nr. 2). Insoweit gelten seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 - anders als noch
Anleger keine Besonderheiten (vgl. Senat aaO Rn. 19 unter Verweis auf die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drs. 14/6857 S. 52). 16 b) Die Einhaltung dieser Einbeziehungsvoraussetzungen ist - auch
damaliger Einschätzung des Gesetzgebers (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, aaO) - in der Praxis bei einem Investmentvertrag, der im Zusammenhang mit einem unmittelbaren oder durch Dritte vermittelten Ersterwerb von Fondsanteilen von der Kapitalverwaltungsgesellschaft durch einen Privatanleger geschlossen wird, ohne Weiteres möglich, zumal bereits
den Sondervorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs - im vorliegenden Fall
1, 3 und 4 KAGB - die wesentlichen Anlageinformationen, die in der Regel den Prospekt nebst Anlagebedingungen enthalten werden, dem Erwerbsinteressenten vor Vertragsschluss in der geltenden Fassung kostenlos zur Verfügung zu stellen sind (vgl. Senat aaO). So kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der von ihr eingeschaltete Vermittler den Anforderungen des § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB mit der Überlassung der Anlagebedingungen
kommen, die regelmäßig zugleich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) zum Abschluss des Investmentvertrags anzusehen ist (vgl. v. Ammon/Izzo-Wagner in: Baur/Tappen/Mehrkhah/Behme, Investmentgesetze,
folgenden Zeichnung der Beteiligung liegenden Vertragsangebot (vgl. v. Ammon/Izzo-Wagner, aaO; Kloyer/Kobabe, aaO) schlüssig
2 letzter Halbsatz BGB sein Einverständnis mit der Geltung dieser Vertragsbedingungen erklären (vgl. dazu Grüneberg/Grüneberg, BGB,
1 Satz 1 BGB, dass der Verwender erkennbar auf seine Anlagebedingungen hinweist, seinem Vertragspartner zumutbar die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft und dieser den Bedingungen nicht widerspricht (vgl. Senat aaO Rn. 19 mwN). 18 d) Im vorliegenden Fall ist offen, ob danach das Verwaltungsreglement in das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien einbezogen worden ist, da diesbezügliche Tatsachenfeststellungen im Berufungsurteil fehlen. So hat das Berufungsgericht weder zu den - streitigen - Umständen des Erwerbs der in das Depot der Klägerin bei der Augsburger Aktienbank eingebuchten Fondsanteile noch zu einer etwaigen Überlassung von die Kapitalanlage betreffenden Unterlagen Feststellungen getroffen. Dies wird es im neuen Berufungsverfahren
zuholen und dabei zu beachten haben, dass grundsätzlich die Beklagte die tatsächlichen Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung des Verwaltungsreglements bei einem Erst- oder (auch außerbörslichen) Zweiterwerb der Fondsanteile durch die Klägerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat (vgl. Senat aaO Rn. 22; BGH, Urteil vom
den tatbestandlichen Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, jedenfalls der Umfang des Anteilserwerbs durch die Klägerin streitig. Herrmann Reiter Arend Böttcher Herr http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303962023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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