FG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die vom Gericht getroffene Maßnahme die Betreuung auf Aufgabenkreise erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom
FG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 5 1. Das Landgericht hat angenommen, dass der Betroffene aufgrund einer bipolaren Störung mit ausgeprägter manischer Symptomatik derzeit nicht in der Lage sei, die Angelegenheiten, derentwegen das Amtsgericht die Betreuung angeordnet hat, selbst zu besorgen. Das folge aus dem nervenfachärztlichen Gutachten und der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme der Sachverständigen. Deren Einschätzung habe sich auch im Rahmen der Anhörung des Betroffenen bestätigt. Er sei
dem Sachverständigengutachten und dem Verlauf der Anhörung krankheitsbedingt auch nicht zu einer freien Willensbildung in der Lage. 6 2. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg, soweit sie geltend macht, aus einem später erstatteten Sachverständigengutachten ergebe sich, dass der Betroffene in seiner freien Willensbildung nicht beeinträchtigt sei.
dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Gutachten, das von der Sachverständigen im Rahmen eines Unterbringungsverfahrens erstattet worden ist, ist dem Betroffenen aufgrund seiner manischen Erkrankung eine freie Willensbildung vielmehr nicht möglich. 7 3. Die Rechtsbeschwerde rügt allerdings zu Recht, dass das Beschwerdegericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger bestellt hat. Es hat lediglich die für das Unterbringungsverfahren bestellte Verfahrenspflegerin zum Anhörungstermin geladen, sie aber nicht förmlich am Verfahren beteiligt. 8 a)
FG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
FG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn der Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist.
FG kann von der Bestellung in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht.
FG ist die Nichtbestellung zu begründen. Der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt es, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen worden ist. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. 9 aa) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die vom Gericht getroffene Maßnahme die Betreuung auf Aufgabenkreise erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfassen und damit in die Zuständigkeit des Betreuers fallen. Selbst wenn dem Betroffenen
der Entscheidung letztlich einzelne restliche Bereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung verblieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers, wenn die verbliebenen Befugnisse den Betroffenen in seiner konkreten Lebenssituation keinen nennenswerten eigenverantwortlichen Handlungsspielraum belassen (Senatsbeschluss vom 4. August 2010 - XII ZB 167/10 - FamRZ 2010, 1648 Rn. 13). 10
diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall das Regelbeispiel des § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG erfüllt. Die angeordnete Betreuung umfasst die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post. Dies hat zur Folge, dass der Betreuer in allen wesentlichen Bereichen maßgeblichen Einfluss auf die Lebensgestaltung des Betroffenen hat, so dass der Verfahrensgegenstand alle Angelegenheiten im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG betrifft. Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus noch ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden. 11
FG unter den bereits genannten Voraussetzungen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden. Eine Verfahrenspflegschaft ist nur dann nicht anzuordnen, wenn sie einen rein formalen Charakter hätte (Senatsbeschluss vom 4. August 2010 - XII ZB 167/10 - FamRZ 2010, 1648 Rn. 15). Ob es sich um einen Ausnahmefall im Sinne dieser Umschreibung handelt, ist aufgrund der
FG vorgeschriebenen Begründung zu beurteilen. 14 Der angefochtene Beschluss enthält indessen keine Begründung für die unterbliebene Bestellung eines Verfahrenspflegers. Deshalb lässt sich weder feststellen, aus welchen Erwägungen von der Anordnung einer Verfahrenspflegschaft abgesehen wurde noch dass diese Entscheidung ermessensfehlerfrei zustande gekommen ist. Dass der vor dem Landgericht anwaltlich nicht vertretene Betroffene seine Interessen selbst hätte wahrnehmen können, erscheint angesichts des bei ihm vorliegenden Krankheitsbildes und der dargestellten mangelnden Krankheitseinsicht fernliegend. 15 b) Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf der Nichtbestellung des Verfahrenspflegers. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht
Hinzuziehung eines Verfahrenspflegers aufgrund dessen Stellungnahme zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. 16 4. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die Bestellung eines Verfahrenspflegers zu prüfen und gegebenenfalls
dessen Stellungnahme erneut zu entscheiden haben. Hahne Weber-Monecke Dose Schilling Günter http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303972011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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