KORE303972019 ECLI:DE:BGH:2018:311018B2STR281.18.0 BGH 2. Strafsenat 20181031 2 StR 281/18 Beschluss § 22 StGB, § 23 StGB, § 52 Abs 1 StGB, § 259 Abs 1 StGB, § 260 Abs 1 Nr 1 StGB, § 261 Abs 2 Nr 2 Al
§ 259Abs. 1 St
GB Absatzhilfe 3; Beschlüsse vom
- September 1992 – 1 StR 572/92, NStZ 1993, 282 f.; vom
- September 1992 – 3 StR 346/92, wistra 1993, 61 f.; Senat, Beschluss vom
- April 1993 − 2 StR 181/93,
StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 4; BGH, Beschluss vom 12. April 1994 – 1 StR 189/94,
§ 259Abs. 1 St
GB Absatzhilfe 5; Urteil vom 24. Juni 1998 – 3 StR 128/98,
§ 259Abs. 1 St
GB Absatzhilfe 7; Beschluss vom
- September 2005 – 3 StR 282/05, wistra 2006, 16 f.; vgl. auch zur Steuerhehlerei Urteil vom
- November 2007 – 5 StR 371/07, juris Rn. 3), bedarf das Kriterium der Unmittelbarkeit dabei regelmäßig einer wertenden Konkretisierung im Einzelfall (vgl. BGH, Beschluss vom
- Juni 2012 − 4 StR 144/12, aaO). Dabei können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutgefährdung, mithin die Nähe zur vorgestellten Absatzhandlung, die aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteil vom
- März 2006 − 3 StR 28/06, NStZ 2006, 331, 332). 32
(5)Nach diesen Maßstäben ist ein unmittelbares Ansetzen jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich die Tathandlung in einen bereits festgelegten Absatzplan fördernd einfügt und aus Sicht des Vortäters den Beginn des Absatzvorgangs darstellt (vgl. BGH, Urteil vom
- August 2007 – 3 StR 200/07, NStZ 2008, 152 f.). 33 Der Angeklagte setzte sowohl durch die Fahrt mit dem Lkw in Richtung „Balkan“ am
- März 2017 wie auch durch das Beladen eines solchen mit Diebesgut zum Zwecke des kurz bevorstehenden Transports nach Kroatien im August 2017 unmittelbar zur Tat an. Seine jeweils fördernde Tathandlung fügte sich in allen Fällen in einen bereits festgelegten Absatzplan ein und stellte aus seiner Sicht, wie auch aus Sicht des jeweiligen Vortäters, den Beginn des Absatzvorgangs dar. 34 dd) Die Tathandlungen des Angeklagten vom
- und
- August 2017 führen entgegen der Ansicht des Landgerichts jedoch nicht zur Annahme real konkurrierender Taten sondern zur Tateinheit. 35
(1)Wirkt der Hehler beim Absatz von Beute mit, die aus mehreren Vortaten stammt, handelt es sich nur um eine Tat, wenn es keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Absatzhilfe ihrerseits in mehrere Taten aufzuteilen wäre (Senat, Beschluss vom
- November 2002 – 2 StR 419/02, wistra 2003, 99, 100). Zudem kommt die Annahme von Tateinheit in Betracht, wenn mehrere Tatbestandsverwirklichungen dergestalt objektiv zusammentreffen, dass die Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind (BGH, Beschluss vom
- Juli 2013 – 4 StR 223/13, NStZ-RR 2014, 144, 145). Ob im Einzelfall eine die Annahme einer Tat im Rechtssinne tragende Teilidentität der Ausführungshandlungen gegeben ist, richtet sich nach dem materiellen Recht (Senat, Urteil vom
- Juni 2016 – 2 StR 355/15, juris Rn. 10). Für den Bereich des Versuchs ist dabei die Vorstellung des Täters von der Tat nach seinem konkreten Tatplan maßgeblich (vgl. Senat, Beschlüsse vom
- Mai 2018 – 2 StR 18/18, juris Rn. 5; vom
- November 2010 – 2 StR 519/10, juris Rn. 4). 36
(2)Der Tatplan des Angeklagten war von vornherein darauf gerichtet, Stehlgut aus mehreren Diebstahlstaten fortwährend auf dem gleichen Fahrzeug zu lagern, um es in einem einheitlichen Transport nach Kroatien zu verbringen und dort zu verkaufen. Damit überschneiden sich nach der konkreten Tatplanung des Angeklagten die Absatzhandlungen vom 12. und 14. August 2017 in der gemeinsamen Lagerung und dem anschließenden gemeinsamen Transport nach Kroatien. Dies verbindet die jeweils mehraktigen Ausführungshandlungen zur Tateinheit. 37
(3)Der Angeklagte hat sich danach wegen der Tathandlungen vom 12. und 14. August 2017 nur wegen einer versuchten gewerbsmäßigen Absatzhilfe schuldig gemacht, die ihrerseits zu der versuchten gewerbsmäßigen Absatzhilfe vom März 2017 in Tatmehrheit steht. 38 2. Der Angeklagte ist darüber hinaus in den Fällen vom 12. und 14. August 2017 der vollendeten Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB schuldig. 39
- a)„Verwahren“ im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB bedeutet, einen geldwäschetauglichen Gegenstand in Gewahrsam zu nehmen oder zu halten, um ihn für einen Dritten oder für die eigene spätere Verwendung zu erhalten (BGH, Urteile vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18, juris Rn. 32; vom 12. Juli 2016 – 1 StR 595/15, juris Rn. 23). Darunter ist bei Sachen die bewusste Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft zu verstehen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 5 StR 461/11, NStZ 2012, 321, 322). So liegt es hier: Der Angeklagte hat die Hydraulikhämmer – aufgrund des vorangegangenen gewerbsmäßigen Diebstahls des T. geldwäschetaugliche Gegenstände – auf dem Lkw der M. G. in Obhut genommen, um sie für sich und T. einige Tage später nach Kroatien zu transportieren und dort zu verkaufen. 40
- b)Bei den beiden Geldwäschehandlungen des Angeklagten vom 12. und 14. August 2017 handelt es sich – entgegen der Wertung der Strafkammer − nicht um Einzeltaten. Es liegt vielmehr eine natürliche Handlungseinheit vor, durch die die einzelnen Taten zu einer Handlung i.S.d. § 52 StGB zusammengefasst werden. 41
- aa)§ 261 StGB ist ein selbständiges Delikt. Daher sind Geldwäschehandlungen hinsichtlich der Frage der Einheit oder Mehrzahl von Handlungen zunächst eigenständig zu beurteilen. Verwahrt ein Täter gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB bei mehreren Gelegenheiten geldwäschetaugliche Gegenstände, so ist, sofern keine natürliche Handlungseinheit vorliegt, grundsätzlich Tatmehrheit gegeben (BGH, Urteile vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18, juris Rn. 37 mwN; vom 17. Juli 1997 – 1 StR 208/97, BGHSt, 43, 149, 151). 42 Eine natürliche Handlungseinheit ist anzunehmen, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (BGH, Urteil vom 30. November 1995 – 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368 f.). 43
- bb)Nach diesen Maßstäben stellt sich die Verwahrung des Stehlguts vom 12. und 14. August 2017 als natürliche Handlungseinheit und damit als tateinheitliche Begehung einer Geldwäsche dar. Die Verwahrung erfolgte binnen zwei Tagen auf demselben Fahrzeug der M. G. zum Zwecke des gemeinsamen Transports nach Kroatien. Sie war bereits bei der Tathandlung vom 12. August 2017 von dem einheitlichen Willen getragen, Stehlgut aus mehreren gewerbsmäßigen Diebstahlstaten auf diesem Lastkraftwagen vorübergehend zu lagern und dieses auf demselben Fahrzeug in einem Absatzvorgang, mithin einer einheitlichen Verwendung im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. StGB, in Kroatien zu verwerten. Angesichts des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs und des einheitlichen Tatplanes unterscheidet sich die hier vorliegende Konstellation grundlegend von den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof etwa bei einem sich über mehrere Monate erstreckenden Eingang bemakelter Geldbeträge auf einem vom Täter beherrschten Konto (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18, juris Rn. 37 f.) oder der mehrfachen nicht durch einen einheitlichen Entschluss geprägten Entgegennahme inkriminierter Gelder (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 208/97, BGHSt 43, 149, 152) eine tatmehrheitliche Begehung angenommen hat. 44 3. Für das Konkurrenzverhältnis zwischen der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei und der durch die gleiche Tathandlung bewirkten Geldwäsche hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei Tateinheit angenommen. 45
- a)Der 1. Strafsenat hat in einem Urteil vom 8. Oktober 1998 (1 StR 356/98, wistra 1999, 24, 25) ausgeführt, dass der Angeklagte bei einer Verurteilung wegen Geldwäsche durch einen unterbliebenen zusätzlichen Schuldspruch wegen Hehlerei nicht beschwert sei und damit die Möglichkeit einer tateinheitlichen Verurteilung zwischen Hehlerei und Geldwäsche vorausgesetzt. Diese Rechtsprechung hat der gleiche Senat in einem Urteil vom 24. Januar 2006 (1 StR 357/05, BGHSt 50, 347 ff.) fortgeführt, auf den unterschiedlichen Schutzzweck von Hehlerei und Geldwäsche hingewiesen und entschieden, dass die Hehlerei keine Sperrwirkung gegenüber der Geldwäsche entfalte. Im konkreten Fall hat der 1. Strafsenat eine Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche für möglich gehalten, auch wenn der objektive Tatbestand der Hehlerei festgestellt, der Vorsatz dem Angeklagten jedoch nicht nachweisbar sei. Dabei hat er nicht tragend unter Hinweis auf ein Urteil des 5. Strafsenats vom 20. September 2000 (5 StR 252/00, wistra 2000, 464 ff.) ausgeführt, dass die Geldwäsche – mangels kriminalpolitischen Bedürfnisses – hinter der gewerbsmäßigen, nicht jedoch der einfachen Hehlerei zurücktrete, da erstere Katalogtat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB sei und es daher keinen Sinn mache, die Tat als Geldwäschehandlung einem weiteren Straftatbestand zu unterwerfen. Der 4. Strafsenat hat in einem Beschluss vom 28. Juli 2015 (4 StR 247/15, juris Rn. 6) ebenfalls eine tateinheitliche Verurteilung von Hehlerei und Geldwäsche für möglich gehalten. Über das Konkurrenzverhältnis der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei zur vollendeten (gewerbsmäßigen) Geldwäsche hat der Bundesgerichtshof, soweit erkennbar, bisher nicht entschieden. 46
- b)Die überwiegende Meinung in der Literatur nimmt bei dem Zusammentreffen von gewerbs- bzw. bandenmäßiger Hehlerei und Geldwäsche Idealkonkurrenz an, wenn dieselbe Tat beide Tatbestände verwirkliche (NK-StGB/Altenhain, aaO, § 261 Rn. 158; Fischer, aaO, § 261 Rn. 53; Schönke/Schröder/Stree/Hecker, aaO, § 261 Rn. 36; MüKo-StGB/Neuhäuser, aaO, § 261 Rn. 111; LK-StGB/Schmidt/Krause, 12. Aufl., § 261 Rn. 53; Eisele, Strafrecht Besonderer Teil II, 4. Aufl., Rn. 1205; BeckOK-StGB/Ruhmannseder, StGB, aaO, § 261 Rn. 74; Stam, wistra 2016, 143 ff.; Schramm, wistra 2008, 245 ff., der jedoch § 261 Abs. 2 StGB im Verhältnis zu § 259 StGB den Vorrang einräumt). Ein Teil der Schrifttums hält Idealkonkurrenz für gegeben, allerdings verdränge § 259 StGB den § 261 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz, wenn beide Tatbestände hinsichtlich des bemakelten Gegenstandes dasselbe Ziel verfolgten (SSW/Jahn, StGB, aaO, § 261 Rn. 102). Teilweise wird auch vertreten, § 261 StGB müsse immer dann zurücktreten, wenn dieselbe Tat schon nach § 259 StGB strafbar sei (Nestler/El-Ghazi in Herzog, Geldwäschegesetz, 3. Aufl., § 261 Rn. 159; Herzog/Hoch, StV 2008, 524, 526; Schittenhelm, Festschrift für Lenckner, 1998, S. 519, 529). 47
- c)Die Annahme von Tateinheit entspricht der Intention des Gesetzgebers. Diesem war bei Einführung des Straftatbestands der Geldwäsche bewusst, dass sich dieser vor allem mit den Tatbeständen der Begünstigung, der Strafvereitelung, der Hehlerei und der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung überschneiden werde. Der Gesetzgeber ging dabei davon aus, dass in diesen Fällen regelmäßig Idealkonkurrenz anzunehmen sei (BT-Drucks. 12/3533, S. 13 f.). Darüber hinaus hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz in seiner Beschlussempfehlung vom 14. Oktober 2015 zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption (BT-Drucks. 18/6389, S. 14) im Hinblick auf die Einführung des § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB ausgeführt: „Insbesondere besteht wegen der unterschiedlichen Schutzrichtung der beiden Vorschriften keine Sperrwirkung des Straftatbestandes der Hehlerei (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2006 – BGH 1 StR 357/05). Soweit der Täter trotz der Verwirklichung des objektiven Tatbestands im Ausnahmefall kein über die Vortat hinausgehendes Unrecht verwirklicht haben sollte, sind die Annahme eines Konkurrenzverhältnisses eigener Art mit konsumierendem Charakter oder ein darauf beruhender Ausschluss der Strafbarkeit grundsätzlich zulässig.“ Der Gesetzgeber wollte damit die Möglichkeit einer Konsumtion des § 261 StGB auf Selbstgeldwäschehandlungen von Vortatbeteiligten beschränkt wissen, deren Bestrafung er mit der Einführung des § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption unter den dort genannten Voraussetzungen ermöglichte. 48 Eine Selbstgeldwäsche liegt hier jedoch nicht vor. Denn die Verurteilung des Angeklagten nach § 261 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB knüpft an die beiden gewerbsmäßigen Diebstahlstaten (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe
- a)StGB) vom 12. bzw. 14. August 2017 des T. als Katalogtat an. 49
- d)Dieser Wille des Gesetzgebers steht mit den allgemeinen konkurrenzrechtlichen Grundsätzen in Einklang. Insoweit gilt: 50 Gemäß § 52 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich von Tateinheit auszugehen, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt. Anders kann es sich nur ausnahmsweise in den Fällen einer sogenannten unechten Konkurrenz (Gesetzeseinheit) verhalten. Diese bezeichnet einen Sachverhalt, bei dem ein Verhalten an sich mehrere Strafvorschriften dem Wortlaut nach erfüllt, jedoch, anders als im Fall der Tateinheit, zur Erfassung des Unrechtsgehalts der Tat bereits die Anwendung eines Tatbestandes ausreicht, so dass die übrigen, ebenfalls erfüllten Strafnormen zurücktreten müssen (LK-StGB/Rissing-van Saan, 12. Aufl., Vorb. §§ 52 ff., Rn. 89). Danach ist für das hier vorliegende Zusammentreffen von versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei und vollendeter (gewerbsmäßiger) Geldwäsche – mangels derartiger Gesetzeskonkurrenz – Tateinheit anzunehmen. 51
- aa)Zwischen dem Isolierungstatbestand des Verwahrens gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB und der Hehlerei besteht keine Spezialität. 52 Privilegierende Spezialität liegt als besondere Form der Gesetzeskonkurrenz vor, wenn ein Strafgesetz alle Merkmale einer anderen Strafvorschrift aufweist und sich nur dadurch unterscheidet, dass es wenigstens noch ein weiteres Merkmal enthält, das den in Frage kommenden Sachverhalt unter einem genaueren (spezielleren Gesichtspunkt) erfasst (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 37). Dies ist hier nicht der Fall: 53 Der Tatbestand der Geldwäsche in Form des Verwahrens nach § 261 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB erfasst nach dem sogenannten Herkunftsprinzip sämtliche aus der Vortat herrührenden Vermögensgegenstände (BGH, Urteil vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18, juris Rn. 28 mwN). Für den Tatbestand der Geldwäsche rührt ein bemakelter Gegenstand damit bereits dann aus der Vortat her, wenn er sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lässt (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 4/2009, BGHSt 53, 205, 208 f.), so dass auch Fallkonstellationen erfasst werden, bei denen der ursprünglich bemakelte Gegenstand mehrfach durch einen anderen oder durch mehrere Surrogate ersetzt wird (BT-Drucks. 12/989, S. 27; 12/3533, S. 12). Demgegenüber ist die Hehlerei in § 259 Abs. 1 StGB auf Sachen beschränkt, die unmittelbar aus der Tat stammen. Die Ersatzhehlerei ist vom Straftatbestand des § 259 Abs. 1 StGB ausgenommen (BGH, Urteile vom 12. Mai 1956 – 4 StR 60/56, BGHSt 9, 137, 139; vom 23. April 1969 – 3 StR 51/69, NJW 1969, 1260, 1261). 54 Als Tathandlung lässt die Geldwäsche als abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 – 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253) zudem gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB das „Verwahren“ ausreichen, während die Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB in allen Varianten einen Taterfolg voraussetzt. Andererseits knüpft die Geldwäsche an eine in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB definierte Katalogtat an, während es für eine Hehlerei ausreicht, dass der Vortäter die Sache durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat erlangt hat. 55 Auch in subjektiver Hinsicht unterscheiden sich die Tatbestände, da die Hehlerei – im Gegensatz zur Geldwäsche – neben dem Vorsatz zusätzlich eine Bereicherungsabsicht erfordert. 56
- bb)Einer Annahme von materieller Subsidiarität (vgl. LK-StGB/Rissing-van Saan, aaO, Vorb. §§ 52 ff. Rn. 129 f.; SSW/Eschelbach, StGB, aaO, § 52 Rn. 20; NK-StGB/Puppe, 3. Aufl., Vorb. § 52 Rn. 38 ff.) zwischen dem abstrakten Gefährdungsdelikt der Geldwäsche in § 261 Abs. 2 StGB und dem Erfolgsdelikt der Hehlerei in § 259 Abs. 1 StGB stehen deren unterschiedlichen Schutzgüter entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2017 − GSSt 1/17, juris Rn. 29 ff.). 57 § 259 Abs. 1 StGB schützt das Vermögen, denn Hehlerei ist die Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustandes durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 – 1 StR 357/05, BGHSt 50, 347, 356 f. mwN). Demgegenüber umfasst der Schutzbereich der Geldwäsche jedenfalls im Rahmen des § 261 Abs. 2 StGB sowohl das durch die Vortat verletzte Rechtsgut wie auch die Rechtspflege (BT-Drucks. 12/989, S. 27; BT-Drucks. 12/3533, S. 13; Senat, Beschluss vom 23. April 2013 – 2 ARs 91/13, StraFo 2013, 346; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – 1 StR 95/09, BGHSt 55, 36, 49). Er zielt damit auch auf die Gewährleistung des staatlichen Zugriffs auf Vermögensgegenstände aus besonders gefährlichen Straftaten, mithin auf die Abwendung besonderer Gefahren für die Volkswirtschaft und damit den Staat (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 – 1 StR 357/05, BGHSt 50, 347, 357). Zudem geht die Intensität des Unrechts einer vollendeten gewerbsmäßigen Geldwäsche zumindest über dasjenige der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei hinaus. Hierfür spricht das für die gewerbsmäßige Geldwäsche regelmäßig vorgesehene Strafmaß von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 261 Abs. 4 Satz 1 StGB), während für die versuchte gewerbsmäßige Hehlerei der gleiche Strafrahmen (§ 260 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB) über § 23 Abs. 2 StGB eine fakultative Milderung erfährt. 58
- cc)Die Voraussetzungen einer Konsumtion sind ebenfalls nicht gegeben. 59
(1)Konsumtion setzt voraus, dass der Unrechtsgehalt der strafbaren Handlung durch einen der anwendbaren Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird. Die Verletzung des durch den einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts muss eine – wenn nicht notwendige, so doch regelmäßige –Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestandes sein (Senat, Beschluss vom 8. März 2018 – 2 StR 481/17, juris Rn. 24 mwN). 60
(2)Der Senat kann offen lassen, ob in diesem Zusammenhang der nicht tragenden Rechtsprechung des
- Strafsenats (BGH, Beschluss vom
- Januar 2006 − 1 StR 357/05, BGHSt 50, 347, 358) betreffend die Unterscheidung zwischen einfacher und qualifizierter, das heißt gewerbs- oder bandenmäßiger, Hehlerei zu folgen ist (kritisch NK-StGB/Altenhain, aaO, § 261 Rn. 158; Stam, wistra 2016, 143, 146; Schramm, wistra 2008, 245, 249). Jedenfalls hier rechtfertigen die parallel verwirklichten Tatbestände der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei und der an einen gewerbsmäßigen Diebstahl als Vortat anknüpfenden Geldwäsche eine tateinheitliche Verurteilung. 61 Zwar kann es aufgrund der tatbestandlichen Ausgestaltungen zu Überschneidungen zwischen Hehlerei und Geldwäsche kommen. Angesichts der dargestellten unterschiedlichen tatbestandlichen Ausprägung ist – ungeachtet der unterschiedlichen Rechtsgüter – jedoch keiner der beiden Tatbestände eine typische Erscheinungsform des anderen. So scheidet Geldwäsche tatbestandlich bereits dann aus, wenn der Diebstahl oder die Hehlerei als − gegen fremdes Vermögen gerichtete − Vortat nicht gewerbs- oder bandenmäßig begangen wird (BGH, Beschluss vom
- Mai 2017 – GSSt 1/17, juris Rn. 22). Andererseits zehrt die versuchte gewerbsmäßige Hehlerei den Unwertgehalt der Geldwäsche nicht auf, da sie, ungeachtet des hier vorliegenden Versuchs, nicht regelmäßig den Tatbestand der Geldwäsche erfüllt. 62 Insoweit unterscheidet sich die hier vorliegende Fallkonstellation grundlegend von den Fällen, die der
- Strafsenat in seinem Urteil vom
- September 2000 (5 StR 252/00, wistra 2000, 464 f.) vor Augen hatte. Die Fälle der Steuerhehlerei durch Zigarettenschmuggel oder des Betäubungsmittelhandels, bei denen regelmäßig als weitere Vortat eine Katalogtat vorliegt, lassen sich nicht zwanglos auf sonstige Lebenssachverhalte übertragen, bei denen typischerweise nicht mehrere Katalogtaten hintereinander stehen. 63
- Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich bei zutreffender rechtlicher Bewertung nicht wirksamer hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafen für die Tathandlungen vom
- und
- August 2017 zur Folge. Dies entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich. 64
- Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht hindert, für die Tat vom
- und
- August 2017 eine Strafe festzusetzen, die die höchste der bisher in diesen beiden Fällen verhängten Einzelstrafe übersteigt; jedoch darf die neue Gesamtfreiheitsstrafe die bisherige nicht überschreiten (vgl. Senat, Beschluss vom
- Februar 2015 – 2 StR 414/14, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom
- November 2002 − 1 StR 313/02, BGH StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12; KK-StPO/Gericke,
- Aufl., § 358 Rn. 30 jeweils mwN). Schäfer Eschelbach Bartel Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303972019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public