KORE303972026 ECLI:DE:BGH:2026:060726BNOTZ.BRFG.6.25.0 BGH Senat für Notarsachen 20260706 NotZ (Brfg) 6/25 Beschluss § 5b Abs 1 S 1 Nr 2 BNotO vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 7. November 2025, Az: 9 Not 2/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Voraussetzung einer örtlichen Wartezeit von nunmehr mindestens zwei Jahren ununterbrochener rechtsanwaltlicher Tätigkeit in dem vorgesehenen Amtsbereich vor Bestellung zum Anwaltsnotar ist auch in Ansehung der im Zuge der Digitalisierung veränderten Arbeitsbedingungen und einer überregionalen rechtsanwaltlichen Tätigkeit zu beachten. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Notarsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 7. November 2025 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt. I. 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Nichtberücksichtigung bei der Besetzung einer Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Rendsburg. 2 Der Kläger wurde im Mai 2001 als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer München zugelassen. Im Januar 2011 wechselte er in die Rechtsanwaltskammer Hamburg. Seit Oktober 2011 lebt er in Holm (Schleswig-Holstein, Amtsgerichtsbezirk Pinneberg). Im Jahr 2018 trat der Kläger einer überregional tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft bei, die u.a. über Standorte in Berlin, Hamburg und Rendsburg (Schleswig-Holstein) verfügt. Im November 2022 zeigte er die Verlegung seiner Kanzlei nach Berlin an, verbunden mit dem Antrag auf Wechsel in die Rechtsanwaltskammer Berlin, in die er zum 1. Januar 2023 aufgenommen wurde. Am 12. Juli 2023 schrieb der Beklagte zwölf Notarstellen für den Amtsgerichtsbezirk Rendsburg aus. Mit Schreiben ebenfalls vom 12. Juli 2023 zeigte der Kläger die Errichtung einer neuen Zweigstelle seiner Kanzlei in Rendsburg an. Mit Ablauf der Bewerbungsfrist zum 30. September 2023 bewarb er sich neben einem weiteren Bewerber auf eine der zwölf für den Amtsgerichtsbezirk Rendsburg ausgeschriebenen Stellen. Durch Bescheid vom 30. August 2024 wurde der Kläger bei der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer aufgenommen. Ebenfalls im Jahr 2024 bewarb sich der Kläger zusätzlich auf eine für den Amtsgerichtsbezirk Pinneberg ausgeschriebene Notarstelle. 3 Der Beklagte wies die Bewerbung des Klägers auf die Stelle eines Notars im Amtsgerichtsbezirk Rendsburg mit Bescheid vom 7. November 2024 zurück. Zur Begründung führte er unter näheren Darlegungen aus, dass der Kläger die Voraussetzungen nicht erfülle, weil die Einhaltung der örtlichen Wartezeit von mindestens drei Jahren anwaltlicher Tätigkeit in dem vorgesehenen Amtsbereich (§ 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO) nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne. Hierfür genüge es nicht, dass der Kläger nach seinem Vortrag in der Vergangenheit teilweise auf Infrastruktur der Niederlassung in Rendsburg zurückgegriffen habe oder Mandanten auch aus dem dortigen örtlichen Bereich stammten. Eine hinreichende Verbundenheit des Klägers mit dem Standort Rendsburg lasse sich nicht feststellen. Vielmehr habe er noch zum Jahresende 2023 seinen Kanzleisitz von Hamburg nach Berlin verlegt und sich im Jahr 2024 auch auf eine Notarstelle in Pinneberg beworben. Ausweislich der vorgelegten Mandatslisten umfasse die in Rendsburg geleistete Arbeit nur einen Bruchteil der gesamten Arbeitszeit des Klägers. 4 Der Kläger begehrt die Aufhebung dieses Bescheides und die Verpflichtung des Beklagten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, ohne die Berufung zuzulassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels. II. 5 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 6 Ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 111d Satz 2 BNotO liegt nicht vor. Insbesondere bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch hat die Sache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs 2 Nr. 3 VwGO) oder weicht das Urteil tragend von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist nicht durchgreifend dargetan. 7 1. Die Zulassung der Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geboten. 8
- a)Dieser Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) ist gegeben, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und sich dies auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirken kann (stRspr, s. z.B. Senat, Beschlüsse vom 14. März 2022 - NotZ(Brfg) 10/21, juris Rn. 9; vom 22. März 2021 - NotZ(Brfg) 9/20, juris Rn. 7; jeweils mwN). 9
- b)Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Oberlandesgericht hat die Klage wegen Nichteinhaltens der örtlichen Wartezeit (§ 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO) zu Recht abgewiesen; die hiergegen vom Kläger vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. 10
- aa)Zum Anwaltsnotar soll nach § 5b Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 BNotO (in der Fassung des Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung vom 18. Juni 2026, BGBl. I Nr. 183, im Folgenden: nF) nur bestellt werden, wer nachweist, dass er seit mindestens zwei (früher: drei) Jahren in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich rechtsanwaltlich tätig war. Diese Voraussetzung einer örtlichen Wartezeit soll nicht nur sicherstellen, dass der Bewerber mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist; sie dient insbesondere auch dem Zweck zu gewährleisten, dass der Bewerber gerade im künftigen Amtsbezirk die erforderlichen organisatorischen und wirtschaftlichen Grundlagen für die angestrebte Notarpraxis gelegt hat, so dass die Voraussetzungen für seine persönliche Unabhängigkeit geschaffen sind (stRspr, s. zuletzt Senat, Beschlüsse vom 14. März 2022 aaO Rn. 14 und vom 22. März 2021 aaO Rn. 12; jeweils mwN). Die Formulierung "in nicht unerheblichem Umfang" ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin auszulegen, dass der Bewerber gerade in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich in erheblichem, ins Gewicht fallendem Maße als Rechtsanwalt tätig gewesen sein und zeitlich wie quantitativ signifikante Erfahrungen im Anwaltsberuf erworben haben muss (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ(Brfg) 5/15, ZNotP 2016, 113 Rn. 6, 9 mwN). 11 Wie detailliert der Nachweis des konkreten Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit des Bewerbers im angestrebten Amtsbezirk sein muss, kann dabei weiterhin offenbleiben. Denn jedenfalls muss das Vorbringen zu Art und Umfang der bisherigen anwaltlichen Tätigkeit, damit der Zweck der Regelung in § 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO nF überhaupt erreicht werden kann, widerspruchsfrei und so substantiiert sein, dass es eine geeignete Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO nF bietet (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2021 aaO Rn. 16 mwN). 12
- bb)Nach dieser Maßgabe stellt der Zulassungsantrag des Klägers die Einschätzung des Oberlandesgerichts, der Vortrag des Klägers bilde keine hinreichend geeignete Grundlage für den Nachweis der Erfüllung der örtlichen Wartezeit, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in Frage. 13
(1)Insbesondere wirkt es sich auf die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht aus, dass das Oberlandesgericht fälschlicherweise davon ausgegangen ist, der Kläger selbst habe auf dem Formular, mit dem die Bewerbung des Klägers an den Beklagten übermittelt wurde, unter Nummer 4 ("Wartezeit der Ortsansässigkeit") das Kästchen mit "ja" angekreuzt, obwohl es sich insoweit um ein rein internes Formular handelte, das nicht vom Kläger, sondern vom Sachbearbeiter des Landgerichts ausgefüllt wurde. Entscheidend für das Oberlandesgericht war nämlich nicht, wer das Kästchen angekreuzt hatte, sondern der inhaltliche Umstand, dass der Kläger die Errichtung einer neuen Zweigstelle der Kanzlei in Rendsburg erst am 12. Juli 2023 gemäß § 27 BRAO angezeigt hat, und dass sein Vortrag dazu, inwiefern er die dort vorher bereits vorhandene Niederlassung der Wirtschaftsprüfungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft genutzt habe, unergiebig war. In diesem Zusammenhang ist auch nicht entscheidend, ob die vom Kläger vorgelegten Mandantenlisten jeweils identisch sind oder, wie der Kläger meint, lediglich fortgeschrieben wurden, sondern, dass sie nicht hinreichend deutlich erkennen lassen, welche Mandate des Klägers sich ab wann und in welchem Umfang dem in Aussicht genommenen Amtsbereich Rendsburg zuordnen lassen. 14
(2)Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht von der Anzeige einer neuen Zweigstelle der Kanzlei in Rendsburg im Juli 2023 darauf geschlossen hat, dass der Kläger seine Tätigkeit dort erst zu diesem Zeitpunkt in erheblichem Umfang aufgenommen hat. Denn zum einen ist die Errichtung einer Zweigstelle "unverzüglich" anzuzeigen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Zum anderen trägt der Beklagte unbestritten vor, dass der Kläger im Termin vor dem Oberlandesgericht eingeräumt habe, erst im Juli 2023 derart viele Fälle in Rendsburg gehabt zu haben, dass ihm die Meldung angezeigt erschienen sei. Ob der Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem unerheblichen Umfang in Rendsburg tätig gewesen war, ist für die Frage der örtlichen Wartezeit nach § 5b Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 BNotO nF ohne Relevanz. Auch auf die vom Kläger in der Folge aufgeworfene Frage, ob die Annahme einer erheblichen anwaltlichen Tätigkeit zwingend eine dortige Zulassung oder gar eine ausschließliche Tätigkeit vor Ort voraussetzt, kommt es danach nicht mehr an. 15
(3)Anders als der Kläger meint, hat das Oberlandesgericht den Eigenerklärungen des Klägers nicht jeglichen Beweiswert abgesprochen. Es hat den Vortrag des Klägers vielmehr im Einzelnen ausgewertet und gewürdigt und ihn lediglich im Ergebnis als zu unsubstantiiert betrachtet. Keinen Beweiswert beigemessen hat es lediglich der "bloßen" Erklärung des Klägers, die Voraussetzungen der örtlichen Wartefrist zu erfüllen. Berücksichtigt hat das Oberlandesgericht insbesondere auch den nach Ablauf der Bewerbungsfrist gehaltenen ergänzenden Vortrag des Klägers einschließlich der fortgeschriebenen Mandantenlisten, so dass es auf die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit entsprechender Vortrag im Verlauf des Verfahrens noch nachgebessert werden kann, nicht entscheidend ankommt. 16 2. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache veranlasst. 17
- a)Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dabei nur dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Ist die Rechtsfrage höchstrichterlich bislang nicht entschieden, bestehen derartige Unklarheiten unter anderem dann, wenn sie von Instanzgerichten unterschiedlich beantwortet werden oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (stRspr, s. z.B. Senat, Beschlüsse vom 22. März 2021 aaO Rn. 22 und vom 14. März 2016 aaO Rn. 15; jeweils mwN). 18 Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die durch das angefochtene Urteil aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen. Hierfür bedarf es insbesondere auch Ausführungen dazu, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (Senat, Beschluss vom 14. März 2016 aaO mwN). Weiterhin ist die Entscheidungserheblichkeit für den konkreten Rechtsstreit darzulegen (Senat, Beschluss vom 22. März 2021 aaO Rn. 23). 19
- b)Ob der Zulassungsgrund überhaupt den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt ist, kann dahingestellt bleiben. Denn ungeachtet dessen kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung nicht zu. 20
- aa)Die Sache hat entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil der Klärung bedürfte, nach welchen Kriterien eine anwaltliche Tätigkeit örtlich einem Amtsgerichtsbezirk zuzuordnen ist. Die Frage ist vorliegend schon nicht entscheidungserheblich, weil sich unabhängig von der örtlichen Zuordnung einzelner Mandate eine hinreichende anwaltliche Tätigkeit des Klägers im Amtsgerichtsbezirk Rendsburg in den drei Jahren vor seiner Bewerbung (2020-2023) ersichtlich nicht feststellen lässt. Der zunächst in München tätige, seit dem Jahr 2001 in Hamburg zugelassene und zu keinem Zeitpunkt im in Aussicht genommenen Amtsbereich wohnhafte Kläger hat Ende des Jahres 2022 seine Kanzlei nach Berlin verlegt, erst im Juni 2023 die Gründung einer Zweigstelle in Rendsburg angezeigt und ist schließlich im August 2024 in die Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein gewechselt. Ebenfalls im Jahr 2024 hat er sich zusätzlich um eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Pinneberg beworben. Es hieße die Zulassungsvoraussetzung der örtlichen Wartezeit, an der der Gesetzgeber bislang im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 14. März 2022 aaO Rn. 15 ff mwN) ausdrücklich festgehalten hat (BT-Drucks. 16/11906, S. 13 i.V.m. BT-Drucks. 16/4972, S. 14) und, wenn auch mit um ein Jahr verkürzter Frist, auch in Ansehung der im Zuge der Digitalisierung veränderten Arbeitsbedingungen weiter festhält (vgl. § 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO nF), letztlich auszuhöhlen, wenn man bei dieser Sachlage die geographisch letztlich nicht zuordnenbaren Mandate des überregional tätigen Klägers im Rahmen der Prüfung des § 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO nF dem Amtsbereich Rendsburg zuordnen wollte, in dem der Kläger weder wohnhaft ist noch in dem maßgeblichen Zeitraum von September 2020 bis September 2023 zugelassen war oder über eine Zweigstelle verfügte. 21
- bb)Entsprechend bedarf auch die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage im Streitfall keiner Klärung, wie die örtliche Zuordnung einer Tätigkeit nachzuweisen wäre. 22 3. Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt nach den dafür geltenden Maßgaben (vgl. nur Senat, Beschluss vom 22. März 2021 - NotZ(Brfg) 9/20, juris Rn. 30 f mwN) ebenfalls nicht vor. Das Oberlandesgericht ist von dem Rechtssatz, es komme für die örtliche Wartezeit nicht darauf an, wo der Bewerber zugelassen ist, sondern wo er tatsächlich seine anwaltliche Tätigkeit in nicht unerheblichem Umfang ausübt (vgl. Senat, Beschluss vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 14/11, NJW 2012, 1888 Rn. 6), nicht abgewichen. Es hat vielmehr selbst ausdrücklich auf die Ausübung der tatsächlichen Tätigkeit des Bewerbers abgestellt. Im Übrigen mag der Kläger aus dem Blick verloren haben, dass der von ihm als Vergleich genannten Entscheidung des Senats vom 5. März 2012 ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem es um die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit am Ort der Zweigstelle ging. Zur Erfüllung der örtlichen Wartezeit an einem dritten Ort jenseits von Hauptsitz und Zweigstelle der Kanzlei hat der Senat mit dieser Entscheidung keine Aussage getroffen. 23 4. Schließlich ist die Zulassung der Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels veranlasst. Dass das Oberlandesgericht den Vortrag des Klägers zur Frage der örtlichen Wartefrist im Ergebnis nicht für hinreichend substantiiert gehalten hat, beruht weder auf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder einer Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen richterlichen Überzeugungsbildung. Die Vorinstanz hat den Vortrag des Klägers vielmehr lediglich in der Sache anders gewürdigt als von ihm erhofft. 24 Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei der nach der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung gefertigte Schriftsatz des Beklagten vom 21. Oktober 2025 nicht zur Kenntnis gebracht worden, hätte es ihm zur Darlegung des von ihm behaupteten Gehörsverstoßes jedenfalls oblegen, sich im Zulassungsverfahren von diesem Schriftsatz im Wege der Akteneinsicht Kenntnis zu verschaffen und im Rahmen der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung auszuführen, inwiefern er auf diesen Schriftsatz des Beklagten noch vor der Verkündung des angegriffenen Urteils vom 7. November 2025 hätte reagieren wollen. Im Übrigen beschränkte sich der fragliche Schriftsatz des Beklagten vom 21. Oktober 2025 auf eine nochmalige Erörterung bereits angesprochener Gesichtspunkte. III. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO. Herrmann Klein Böttcher Bord Kordel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303972026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public