KORE303982014 BGH 5. Zivilsenat 20140703 V ZB 26/14 Beschluss § 72 Abs 2 GVG, § 43 Nr 1 WoEigG, § 43 Nr 2 WoEigG, § 43 Nr 3 WoEigG, § 43 Nr 4 WoEigG, § 43 Nr 6 WoEigG vorgehend LG Essen, 8. Januar 2014, Az: 13 S 113/13vorgehend AG Gladbeck, 25. Juni 2013, Az: 51 C 14/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Berufungszuständigkeit bei Streitgenossenschaft: Zuständiges Berufungsgericht bei Wohnungseigentumsverfahren nur im Verhältnis zu einem von mehreren Beklagten Stellt der Rechtsstreit zwar im Verhältnis zwischen dem Kläger und einem Beklagten, nicht aber im Verhältnis zu einem weiteren Beklagten eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 1 bis 4 oder 6 WEG dar, richtet sich die Zuständigkeit in der Berufungsinstanz jedenfalls dann zweifelsfrei auch für den weiteren Beklagten nach § 72 Abs. 2 GVG, wenn die Entscheidung erster Instanz beide Streitgenossen betrifft. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 8. Januar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. I. 1 Der Klägerin steht das Sondereigentum an einer Eigentumswohnung zu. In der Wohnungseigentumsanlage befinden sich unter anderem sechs Gewerbeeinheiten, die im Teileigentum der Beklagten zu 1 stehen und von der Beklagten zu 2 als deren Mieterin genutzt werden. Ohne Genehmigung der übrigen Wohnungseigentümer ließen die Beklagten im Hof und an den Flachdächern Lüftungsrohre einbauen und Klimageräte aufstellen. Die auf Beseitigung der Umbauten und Wiederherstellung gerichtete Klage hat vor dem Amtsgericht Gladbeck Erfolg gehabt. Beide Beklagte haben Berufung bei dem Landgericht Essen eingelegt. Nachdem dieses auf seine Unzuständigkeit hingewiesen hat, hat die Beklagte zu 1 ihre Berufung zurückgenommen; die Berufung der Beklagten zu 2 hat das Landgericht Essen als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte zu 2 mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie die Abweisung der Klage erreichen will; hilfsweise beantragt sie, die Sache an das für Streitigkeiten im Sinne von § 72 Abs. 2 GVG zuständige Landgericht Dortmund zu verweisen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. 2 Das Berufungsgericht sieht für die Berufungen beider Beklagten das Landgericht Dortmund als das gemäß § 72 Abs. 2 GVG i.V.m. § 43 Nr. 1 WEG zuständige Berufungsgericht an. Die Berufungsfrist sei nicht gewahrt, weil das Rechtsmittel nicht bei dem zuständigen Gericht eingelegt worden sei. Dass die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage bei getrennter Prozessführung keine Wohnungseigentumssache gewesen wäre, sei unerheblich, weil die Beklagten zulässigerweise als Streitgenossen verklagt worden seien. Sinn des § 72 Abs. 2 GVG sei es, die Qualität der Berufungsentscheidungen in Wohnungseigentumssachen zu sichern. Eine Aufspaltung der Berufungszuständigkeit bei Streitgenossen widerspreche der Vereinfachungstendenz des Gesetzes und der Rechtssicherheit. Deshalb sei es unerheblich, ob eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt sei. Die Voraussetzungen für eine Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Landgericht Dortmund lägen nicht vor. III. 3 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ohne Zulassung statthaft. Zulässig ist sie aber gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht keine überzogenen Anforderungen gestellt, die der Beklagten zu 2 den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (vgl. dazu nur Senat, Beschluss vom 12. April 2010 - V ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096 Rn. 4 mwN). 4 1. Ein Zulassungsgrund ergibt sich nicht daraus, dass das Berufungsgericht das Landgericht Dortmund als zuständiges Berufungsgericht ansieht. Zwar ist die Klage nur insoweit Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG, als sie sich gegen die Beklagte zu 1 richtet; bezogen auf die Beklagte zu 2 ist sie allgemeine Zivilsache. Nachdem aber die Beklagten zulässigerweise als Streitgenossen verklagt wurden, wirkt die Konzentration der Berufungszuständigkeit gemäß § 72 Abs. 2 GVG auch für die Beklagte zu 2; zweifelsfrei ist dies jedenfalls dann, wenn das Urteil erster Instanz - wie hier - beide Streitgenossen betrifft. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.