BGH, Beschluss vom 24.06.2015 – XII ZB 273/13 – Personenstandssache auf Berichtigung des Familiennamens im Geburtenregister: Personalstatut eines 1984 geborenen Kindes mit zwei…
KORE303982015 BGH 12. Zivilsenat 20150624 XII ZB 273/13 Beschluss § 1355 Abs 2 S 2 BGB vom 14.06.1976, § 1616 BGB vom 14.06.1976, Art 5 Abs 1 S 1 BGBEG vom 25.07.1986, Art 5 Abs 2 BGBEG vom 25.07.1986, Art 10 Abs 1 BGBEG vom 25.07.1986, Art 10 Abs 3 BGBEG vom 05.07.1986, Art 220 Abs 1 BGBEG, § 47 PStG, § 51 Abs 1 PStG, § 70 Abs 1 FamFG, § 70 Abs 2 S 2 FamFG vorgehend OLG Celle, 22. April 2013, Az: 17 W 8/12vorgehend AG Hannover, 20. März 2012, Az: 85 III 164/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Personenstandssache auf Berichtigung des Familiennamens im Geburtenregister: Personalstatut eines 1984 geborenen Kindes mit zwei Staatsangehörigkeiten; Nachprüfbarkeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts im Rechtsbeschwerdeverfahren Zur Bestimmung des Personalstatuts für den Familiennamen eines 1984 geborenen Kindes mit zwei ausländischen Staatsangehörigkeiten.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. April 2013 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Wert: 3.000 € I.
1 Der Betroffene hat die Berichtigung seines Familiennamens im Geburtenregister beantragt. Er wurde 1984 in Hannover als Kind des marokkanischen Staatsangehörigen A. Sebbah und der spanischen Staatsangehörigen M.-T. Martinez Varela geboren. Die Eltern hatten 1977 geheiratet. Sie haben keine Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens abgegeben. Ihre Ehe ist 1995 geschieden worden.
2 Der 1974 vorehelich geborene erste Sohn der Eltern wurde zunächst mit dem Nachnamen der Mutter im Geburtenregister eingetragen. Nach der 1974 erfolgten Legitimationserklärung des Vaters und der Eheschließung der Eltern wurde als Randvermerk eingetragen, dass der Sohn die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erhält und den Familiennamen des Vaters trägt.
3 Anlässlich der Geburt des Betroffenen wurde entsprechend der schriftlichen Anzeige durch die Geburtsklinik der Name des Vaters, Sebbah, als Familienname des Betroffenen eingetragen. In Spanien wurde die Geburt des Betroffenen 1998 nachbeurkundet und ein zusammengesetzter Nachname, Sebbah Martinez, eingetragen. Die Reihenfolge der Namen wurde dort 2010 auf Antrag des Betroffenen umgekehrt und der Nachname in Martinez Sebbah geändert.
4 Der Betroffene hat beim Standesamt unter Bezugnahme auf seine spanische Staatsangehörigkeit eine entsprechende Änderung seines Geburtseintrags beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Betroffenen ist vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er seinen Antrag weiterverfolgt.
II.
5 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 51 Abs. 1 PStG).
6 2. In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
7
8 Danach sei auf den Ehenamen der Eltern abzustellen. Die dazu seinerzeit geltende Regelung in § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. sei auf den Fall eines nach Auslandsrecht nicht bestehenden gemeinsamen Familiennamens entsprechend anzuwenden gewesen. Zwar sei die damalige Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen. Dies habe aber nicht zur Nichtigkeit der Bestimmung des Ehenamens und auch nicht zur Unrichtigkeit des Eintrags im Geburtenregister geführt. Vielmehr habe die geänderte gesetzliche (Übergangs-)Regelung den Ehegatten ermöglicht, den gebildeten Familiennamen rückgängig zu machen. Davon hätten die Eltern des Betroffenen aber keinen Gebrauch gemacht. Darüber hinaus hätten sie auch im Anschluss an die Ehescheidung keine abweichende Rechtswahl gemäß Art. 10 Abs. 3 EGBGB getroffen.
9
10
11
12
13 Ebenso wie die Feststellung der Staatsangehörigkeit nach Auslandsrecht liegt auch die Feststellung der effektiven von mehreren Staatsangehörigkeiten vornehmlich in der Verantwortung der Tatsachengerichte und ist nur der eingeschränkten Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht unterworfen. Davon geht auch die Rechtsbeschwerde aus. Die Feststellung des Oberlandesgerichts ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen, ob die maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen worden sind. Der rechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 235/12 - FamRZ 2014, 823 Rn. 15 mwN).
14 Ein solcher Fehler ist dem Oberlandesgericht nicht unterlaufen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat es die Feststellung der effektiven Staatsangehörigkeit nicht deswegen als ausgeschlossen angesehen, weil Eltern und Kind bei Geburt und Eintragung des Betroffenen in das Geburtenregister ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Vielmehr hat es den gewöhnlichen Aufenthalt lediglich als einen von mehreren Gesichtspunkten angeführt, die für die Feststellung, mit welchem Staat die Person am engsten verbunden ist, heranzuziehen sind. Daneben hat es - übereinstimmend mit dem nunmehr geltenden Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB - auch den Verlauf des Lebens genannt. Damit hat das Oberlandesgericht zutreffende rechtliche Maßstäbe zugrunde gelegt.
15 Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe nicht beachtet, dass die Eltern wie der Betroffene stets davon ausgegangen seien, dass dieser nur die spanische Staatsangehörigkeit besitze, zeigt sie im Rahmen einer - hier gebotenen - Verfahrensrüge nicht auf, inwiefern das Oberlandesgericht im Rahmen der in § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG iVm § 26 FamFG niedergelegten Amtsermittlung weitere Feststellungen hätte treffen müssen. Insbesondere legt die Rechtsbeschwerde nicht dar, dass etwa vom Betroffenen Beweismittel benannt worden seien, die das Oberlandesgericht zu weiteren Ermittlungen hätten veranlassen müssen, welche letztlich zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. Dass die Rechtsbeschwerde insofern nur auf das vom Oberlandesgericht zur Staatsangehörigkeit eingeholte Rechtsgutachten Bezug nimmt, ist schon deswegen nicht ausreichend, weil aus der Bezugnahme nicht hervorgeht, welche konkreten Aussagen dieses zu einer etwaigen effektiven spanischen Staatsangehörigkeit getroffen haben soll.
16 Ob allein aus einer vom Betroffenen und seinen Eltern irrtümlich angenommenen alleinigen (hier: spanischen) Staatsangehörigkeit bei in Wirklichkeit bestehender doppelter Staatsangehörigkeit eine entsprechende effektive (spanische) Staatsangehörigkeit hergeleitet werden kann, braucht demnach nicht entschieden zu werden. Selbst wenn ferner im Sinne des Rechtsbeschwerdevorbringens davon auszugehen wäre, dass eine marokkanische Staatsangehörigkeit in Deutschland nie gelebt wurde, folgt daraus noch nicht, dass die spanische Staatsangehörigkeit die effektive Staatsangehörigkeit des Betroffenen war. Schließlich hängt die Entscheidung nicht davon ab, von welchen rechtlichen Vorstellungen das Standesamt bei der Eintragung ausging, weil es allein auf die materielle (Un-)Richtigkeit der Eintragung ankommt.
17
18
19
Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303982015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public