BGH, Beschluss vom 02.03.2023 – V ZB 64/21 – Zulässigkeit einer Bestellung eines Wohnungsrechts am eigenen Grundstück; Pfändbarkeit eines Eigentümerwohnungsrechts 1. Die…
KORE303982023 ECLI:DE:BGH:2023:020323BVZB64.21.0 BGH 5. Zivilsenat 20230302 V ZB 64/21 Beschluss § 889 BGB, § 1092 Abs 1 S 2 BGB, § 1093 Abs 1 BGB, § 19 GBO, § 53 Abs 1 S 1 GBO, § 35 Abs 1 InsO, § 36 Abs 1 S 1 InsO, § 80 Abs 1 InsO, § 857 Abs 3 ZPO vorgehend KG Berlin, 7. Oktober 2021, Az: 1 W 342/21, Beschlussvorgehend AG Charlottenburg, 19. August 2021, Az: 40 BG-2329 DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässigkeit einer Bestellung eines Wohnungsrechts am eigenen Grundstück; Pfändbarkeit eines Eigentümerwohnungsrechts 1. Die Bestellung eines Wohnungsrechts am eigenen Grundstück ist zulässig.
2a. Sind Grundstückseigentümer und Wohnungsberechtigter personenidentisch, sei es durch eine anfängliche Bestellung des Wohnungsrechts als Eigentümerrecht, sei es durch eine nachträgliche (Wieder-)Vereinigung von Wohnungsrecht und Eigentum in einer Person (§ 889 BGB), muss sich der Wohnungsberechtigte für die Pfändung so behandeln lassen, als habe er es gestattet, die Ausübung des Wohnungsrechts einem anderen zu überlassen; infolgedessen ist ein Eigentümerwohnungsrecht stets pfändbar (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. März 1964 - V ZR 78/62, NJW 1964, 1226, insoweit in BGHZ 41, 209 nicht abgedruckt).
2b. Aufgrund der Pfändbarkeit fällt das Eigentümerwohnungsrecht bei Insolvenz des wohnungsberechtigten Grundstückseigentümers in die Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter ist befugt, im Rahmen der Verwertung die Löschung des Wohnungsrechts zu bewilligen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts - 1. Zivilsenat - vom 7. Oktober 2021 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 300.000 €.
A.
1 Der Beteiligte zu 1 war eingetragener Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes. Im Juni 2006 gründete er mit der Beteiligten zu 2 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Beteiligte zu 3 (GbR), und brachte das Grundstück als Einlage ein. Zuvor bewilligte er zu seinen Gunsten ein Wohnungsrecht an dem auf dem Grundstück befindlichen Gebäude mit der Bestimmung, dass die Ausübung des Wohnungsrechts dritten Personen nicht überlassen werden könne. Anfang September 2006 wurde die GbR als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen, ebenso erfolgte die Eintragung des Wohnungsrechts. Am 2. Juni 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1 eröffnet und der Beteiligte zu 4 zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser nahm im Wege der Insolvenzanfechtung die Beklagte zu 2 und die GbR erfolgreich auf Rückgewähr in Anspruch und erklärte mit notarieller Urkunde vom 21. Juni 2021 die Auflassung des Grundbesitzes an den Beteiligten zu 1. Er bewilligte und beantragte zudem die Löschung des Wohnungsrechts. Am 19. August 2021 wurde der Beteiligte zu 1 wieder als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen; das Wohnungsrecht wurde gelöscht.
2 Gegen die Löschung des Wohnungsrechts hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs. Das Kammergericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. Der Beteiligte zu 4 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
B.
3 Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung u.a. in NZI 2021, 1023 veröffentlicht ist, meint, das Grundbuchamt habe bei der Löschung des Wohnungsrechts keine gesetzlichen Vorschriften verletzt. Der Beteiligte zu 4 sei als Insolvenzverwalter zur Verfügung über das Wohnungsrecht befugt gewesen, weil es zur Insolvenzmasse gehöre. Zwar sei das Wohnungsrecht des Insolvenzschuldners nur dann vom Insolvenzbeschlag erfasst, wenn die Überlassung der Ausübung an Dritte gestattet sei. Fehle es - wie hier - an einer solchen Gestattung, sei das Wohnungsrecht nicht pfändbar und gehöre nicht zu dem insolvenzbefangenen Vermögen des Insolvenzschuldners. Das gelte nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München (FGPrax 2011, 17) auch dann, wenn das Wohnungsrecht an dem Grundstück eines Dritten bestellt worden sei und der Wohnungsberechtigte das Grundstück nach Insolvenzeröffnung erwerbe.
Hier liege es aber anders. Der Beteiligte zu 1 sei bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Grundstückseigentümer und zugleich Wohnungsberechtigter gewesen und habe infolge der Anfechtung durch den Beteiligten zu 4 das Eigentum an dem Grundstück wiedererlangt. Jedenfalls für diese Fallgestaltung der Vereinigung von Eigentum und Wohnungsrecht sei es gerechtfertigt, das Wohnungsrecht als der Insolvenzmasse zugehörig zu betrachten. Dass ein Wohnungsrecht, dessen Ausübung Dritten nicht überlassen werden könne, nicht der Pfändung unterliege, diene nämlich dem Schutz des Grundstückseigentümers. Der Eigentümer, der - wie hier - zugleich Inhaber des Wohnungsrechts sei, bedürfe dieses Schutzes nicht.
Er habe jederzeit Einfluss auf die Ausübung des Wohnungsrechts durch einen anderen. In einem solchen Fall sei die Gestattung der Übertragung der Ausübung auf einen anderen für die Pfändung (§ 857 Abs. 3 ZPO) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogar stets als erteilt zu erachten.
C.
4 I. Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG). Der Beteiligte zu 1 ist insbesondere beschwerdebefugt, weil er mit seinem Rechtsbehelf die Nichtzugehörigkeit des Wohnungsrechts zur Masse und eine Überschreitung der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters geltend macht (vgl. KEHE/Sternal, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 71 Rn. 82).
5 II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht lehnt es zu Recht ab, das Grundbuchamt zur Eintragung eines Widerspruchs gegen die Löschung des Wohnungsrechts anzuweisen (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO).
6 1. Die Eintragung eines Widerspruchs setzt nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Der Widerspruch kann sich auch gegen die Löschung einer Grundbucheintragung richten (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 11/10, ZfIR 2011, 537 Rn. 10).
7 2. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs liegen nicht vor. Das Grundbuchamt hat durch die Löschung des Wohnungsrechts keine gesetzlichen Vorschriften verletzt. Der Beteiligte zu 4 war als Insolvenzverwalter befugt, die Löschung des Wohnungsrechts gemäß § 19 GBO zu bewilligen, was von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 1961 - V ZB 17/60, BGHZ 35, 135, 139; zum Testamentsvollstrecker vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2022 - V ZB 87/20, FGPrax 2022, 97 Rn. 12 u. 19).
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17 (a) Die Vorschrift des § 1092 Abs. 1 BGB dient dem Schutz des Eigentümers. Der historische Gesetzgeber hat die Unübertragbarkeit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit der Unübertragbarkeit des Nießbrauchs (§ 1059 Satz 1 BGB) nachgebildet (vgl. Protokolle der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Band III, 1899, S. 436). Damit wollte er dem persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen Eigentümer und Berechtigtem Rechnung tragen und ausschließen, dass der Berechtigte ohne Mitwirkung des Eigentümers ausgetauscht werden kann (vgl. Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. III, S. 762; MüKoBGB/Mohr, 9. Aufl., § 1092 Rn. 1 mwN; Sämisch, ZInsO 2005, 923, 924).
Das zeigt, dass der Ausschluss der Pfändbarkeit (§ 851 Abs. 1, § 857 Abs. 1 ZPO) ein Fremdrecht voraussetzt, wie es dem § 1092 Abs. 1 BGB zugrundeliegenden gesetzlichen Leitbild entspricht. Die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit an eigenen Grundstücken weicht davon ab und ist allein aus Gründen der Praktikabilität zulässig. Für die beschränkte persönliche Dienstbarkeit und insbesondere das Wohnungsrecht an eigenen Grundstücken ist die Vorschrift des § 1092 Abs. 1 BGB deshalb teleologisch einzuschränken. Der Berechtigte, der zugleich Eigentümer ist, muss sich so behandeln lassen, als habe er es gemäß § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB gestattet, die Ausübung einem anderen zu überlassen(vgl.
Senat, Urteil vom 11. März 1964 - V ZR 78/62, NJW 1964, 1226, insoweit in BGHZ 41, 209 nicht abgedruckt). Wäre eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und insbesondere das Eigentümerwohnungsrecht unpfändbar, könnte dies die Grundstücksverwertung erschweren und die Gläubiger benachteiligen. Das entspricht nicht dem Zweck des § 1092 Abs. 1 BGB.
18 (b) Dabei kommt es für die Pfändbarkeit nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem das Eigentümerwohnungsrecht entsteht. Hierfür spielt es also keine Rolle, ob das Wohnungsrecht von Anfang an als Eigentümerwohnungsrecht bestellt wird oder ob es nachträglich zu einer Vereinigung von Wohnungsrecht und Eigentum in einer Person kommt. Sind Grundstückseigentümer und Wohnungsberechtigter personenidentisch, sei es durch eine anfängliche Bestellung des Wohnungsrechts als Eigentümerrecht, sei es durch eine nachträgliche (Wieder-)Vereinigung von Wohnungsrecht und Eigentum in einer Person (§ 889 BGB), muss sich der Wohnungsberechtigte für die Pfändung so behandeln lassen, als habe er es gemäß § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB gestattet, die Ausübung des Wohnungsrechts einem anderen zu überlassen; infolgedessen ist ein Eigentümerwohnungsrecht stets pfändbar (§ 851 Abs. 1, § 857 Abs. 3 ZPO).
Aufgrund der Pfändbarkeit fällt das Eigentümerwohnungsrecht bei Insolvenz des wohnungsberechtigten Grundstückseigentümers in die Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO). Das gilt sowohl, wenn der Wohnungsberechtigte und spätere Insolvenzschuldner - wie im Fall des Oberlandesgerichts München (FGPrax 2011, 17) - das Grundstück, an dem das Wohnungsrecht bestellt ist, erstmals nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt, als auch dann, wenn - wie hier - der spätere Insolvenzschuldner unter gleichzeitiger Bestellung eines Eigentümerwohnungsrechts sein Grundstück anfechtbar an einen Dritten veräußert und ihm das Grundstück auf die Anfechtung des Insolvenzverwalters zurückgewährt wird.In den Genuss der Unpfändbarkeit kann der mit dem Eigentümer personenidentische Wohnungsberechtigte auch nicht dadurch gelangen, dass er - wie hier - bei der Bestellung des Rechts die Ausübung durch einen Dritten ausdrücklich untersagt.
19
20
21
22
D.
23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 61 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 GNotKG.
Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303982023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public