KORE303982026 ECLI:DE:BGH:2026:150726BXIIZR95.25.0 BGH
- Zivilsenat 20260715 XII ZR 95/25 Beschluss § 8 ZPO, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO vorgehend OLG München,
- November 2025, Az: 32 U 1397/25 e vorgehend LG München I,
- April 2025, Az: 43 O 10149/24, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Bei Abweisung einer Klage auf Feststellung, dass das Mietverhältnis durch die Kündigung der Klagepartei wirksam beendet sei, bemisst sich der Wert der Rechtsmittelbeschwer gemäß § 8 ZPO nach der auf die streitige Zeit entfallenden Miete. Hat die beklagte Partei ihrerseits zu einem Zeitpunkt gekündigt, der vor dem vertraglich vorgesehenen Ablauf des Mietverhältnisses liegt, ist streitige Zeit im Sinne von § 8 ZPO nicht mehr die gesamte restliche Mietzeit, sondern nur die Zeit bis zu dieser Kündigung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom
- Juli 2008 - XII ZR 44/07, GuT 2009, 35). Die Beschwerde der Klägerin und Widerbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
- Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
- November 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Wert: 16.862 € I. 1 Die Parteien machen mit Klage und Widerklage wechselseitige Ansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis geltend. 2 Die Beklagte vermietete an die Klägerin Büroräume. Das Mietverhältnis begann am
- Januar 2024 und sollte zum
- Dezember 2025 enden. Mit Schreiben vom
- Juli 2024 erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung, ihr sei der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht eingeräumt worden. Ab August 2024 stellte sie die Mietzahlungen ein. Daraufhin kündigte die Beklagte den Mietvertrag fristlos zum
- Oktober 2024 wegen Zahlungsverzugs. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung beantragt, dass ihre Kündigung vom
- Juli 2024 das Mietverhältnis wirksam beendet habe. Zudem hat sie die Rückzahlung der geleisteten Mieten für die Monate Januar bis Juli 2024 in Höhe von 12.053,51 € sowie der Kaution in Höhe von 5.100 € verlangt. Die Beklagte hat mit der Widerklage die Zahlung der Mieten für die Monate August bis Oktober 2024 in Höhe von 5.165,79 € begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung dahingehend abgeändert, dass es die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin 5.100 € (Kaution) zu zahlen, und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt hat, an die Beklagte 4.808,79 € (Mieten August bis Oktober 2024 ohne Heizkostenvorauszahlungen) zu zahlen. Im Übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen. 3 Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Mit ihrer Beschwerde beantragt die Klägerin die Zulassung der Revision, soweit zu ihren Lasten entschieden worden ist. II. 4 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, da der Wert ihrer mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF) nicht übersteigt. 5
- Soweit sich die Klägerin mit der beabsichtigten Revision gegen die Abweisung der Feststellungsklage wenden möchte, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach § 8 ZPO. Danach ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses streitig ist, die auf die gesamte streitige Zeit entfallende Miete anzusetzen, wenn nicht der 25fache Betrag der einjährigen Miete geringer ist. Die streitige Zeit im Sinne dieser Regelung beträgt vorliegend im gemäß § 4 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde entgegen der Auffassung der Klagepartei nicht 17 Monate (August 2024 bis zum vertraglich vorgesehenen Ende des Mietverhältnisses am
- Dezember 2025), sondern drei Monate (August bis Oktober 2024). Da die Beklagte ihrerseits zum
- Oktober 2024 und damit zu einem Zeitpunkt gekündigt hat, der vor dem vertraglich vorgesehenen Ablauf des Mietverhältnisses liegt, ist streitige Zeit im Sinne von § 8 ZPO nicht mehr die gesamte restliche Mietzeit, sondern nur die Zeit bis zu dieser Kündigung (vgl. Senatsbeschluss vom
- Juli 2008 - XII ZR 44/07 - GuT 2009, 35 Rn. 5 mwN). Jede der Parteien hält zwar die Kündigung der jeweils anderen Partei für unwirksam. Keine der Parteien ist aber der Auffassung, dass das Mietverhältnis über den
- Oktober 2024 hinaus fortgedauert hat. 6 Der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass sie Ansprüchen der Beklagten auf Ersatz des Mietausfallschadens für den Zeitraum bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende ausgesetzt sein könnte (vgl. Senatsurteil vom
- Januar 2018 - XII ZR 120/16 - NZM 2018, 333 Rn. 23), ändert unabhängig davon, dass solche Ansprüche im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom
- Juli 2008 - XII ZR 44/07 - GuT 2009, 35 Rn. 6), nichts daran, dass das Bestehen des Mietverhältnisses nicht über den
- Oktober 2024 hinaus im Sinne von § 8 ZPO streitig ist. 7
- Der demnach nur nach den Mieten für August bis Oktober 2024 zu bemessende Wert der Beschwer durch Abweisung der Feststellungsklage ist wirtschaftlich identisch mit dem Wert der Beschwer durch die Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage, an die Beklagte 4.808,79 € zu zahlen, da es sich insoweit um die Miete für denselben Zeitraum handelt. Da Klage und Widerklage nicht mehrere wirtschaftlich selbständige Ansprüche zum Gegenstand haben, ist die Beschwer der Klägerin aus dem Unterliegen bezüglich der Feststellungsklage und der Widerklage nicht zusammenzurechnen (vgl. Senatsurteil vom
- September 1994 - XII ZR 50/94 - NJW 1994, 3292; BGH Beschluss vom
- Juli 2017 - III ZB 37/16 - NJW-RR 2017, 1407 Rn. 10). 8
- Im Ergebnis setzt sich der Wert des Beschwerdegegenstands aus der Abweisung der Leistungsklage in Höhe von 12.053,51 € (geltend gemachte Rückzahlung der geleisteten Mieten für die Monate Januar bis Juli 2024) und der Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage in Höhe von 4.808,79 € zusammen und beläuft sich damit auf lediglich 16.862,30 €. 9
- Die vorstehenden Erwägungen zum Wert des Beschwerdegegenstands gelten in gleicher Weise für den Gebührenstreitwert (§§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 41 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). III. 10 Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Guhling RiBGH Dr. Günter ist wegen Urlaubs und anschließenden Eintritts in den Ruhestand an der Signatur gehindert. Nedden-Boeger Guhling Müller Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303982026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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