(1)Allerdings hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit in Fallgestaltungen, in denen der Anweisende beispielsweise einen zunächst wirksam erteilten Überweisungsauftrag später widerruft und die Bank diesen Widerruf irrtümlich nicht beachtet, angenommen, der konkrete Zahlungsvorgang sei durch den Kontoinhaber mit veranlasst worden. In diesen Fällen müsse sich die Bank deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, weil der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzle und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen sei. Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zahlungsempfänger komme in diesen Fällen nur dann in Betracht, wenn dem Zahlungsempfänger der Widerruf bekannt sei, weil er dann wisse, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehle (Senatsurteile vom
- April 2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 12 und vom
- Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 34 jeweils mwN). Ob hieran nach Inkrafttreten des Rechts der Zahlungsdienste uneingeschränkt festgehalten werden kann oder ob sich aus §§ 675u, § 675z Satz 1 BGB im Verhältnis zum Kontoinhaber eine Kondiktionssperre ergibt (zum Meinungsstand vgl. Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch,
- Aufl., § 50 Rn. 25 ff.; MünchKommBGB/Casper,
- Aufl., § 675u Rn. 19 ff.; Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht,
- Aufl., § 675u BGB, Rn. 25 ff.; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 675z Rn. 6), bedarf hier keiner Entscheidung. 19
(2)Hier fehlen nämlich bereits jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der konkrete Zahlungsvorgang der Kontoinhaberin kraft Rechtsscheins zuzurechnen sein könnte. 20 Führt die Bank versehentlich einen Zahlungsauftrag aus, der von einem ehemals Kontobevollmächtigten erteilt wurde, nachdem dessen Kontovollmacht ihr gegenüber bereits widerrufen worden war, ist dies mit den Fällen des Widerrufs eines vom Kontoinhaber erteilten Zahlungsauftrags nicht gleichzusetzen. Der wirksame Zahlungsauftrag fehlte hier vielmehr bereits von Anfang an (ebenso OLG Düsseldorf, ZIP 2003, 897, 898; Hadding, WuB I D 1.- 3.14; aA OLG Nürnberg, WM 1999, 2357, 2358). Die Kontovollmacht weist, anders als ein später widerrufener Überweisungs- oder Dauerauftrag, keinen Bezug zu einem konkreten Zahlungsvorgang auf. Die Beteiligten haben mit Erteilen der Kontovollmacht noch keine Leistungsbeziehungen festgelegt, an denen man aus Rechtsscheingesichtspunkten festhalten müsste. Die Kontovollmacht beinhaltet keine Zweckbestimmung, eine bestimmte Verbindlichkeit zu erfüllen, so dass keine Veranlassung besteht, dem Kontoinhaber den von ihm nie in Gang gesetzten konkreten Zahlungsvorgang als eigene Leistung zuzurechnen. Da die Bank auch nicht als Dritte im Sinne des § 267 Abs. 1 BGB zahlt, sondern unter Bezugnahme auf den vermeintlich wirksamen Zahlungsauftrag des Kontoinhabers, hat der bereicherungsrechtliche Ausgleich bei einem wegen Widerrufs der Kontovollmacht unwirksamen Zahlungsauftrag im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) zwischen Bank und Zahlungsempfänger zu erfolgen. Der Empfänger ist "in sonstiger Weise" auf Kosten des Kreditinstituts bereichert, weil diesem aus dem Zahlungsvorgang kein Aufwendungsersatzanspruch gegen seinen Kunden zusteht (§ 675u Satz 1 BGB). Der Zahlungsempfänger ist der Nichtleistungskondiktion unabhängig davon ausgesetzt, ob im Valutaverhältnis eine dem Zahlungsvorgang entsprechende Schuld tatsächlich besteht oder er das Fehlen eines wirksamen Zahlungsauftrags kennt. Da selbst der gutgläubige Vertragspartner nur dann geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer Leistung hervorgerufen hat, vermag der Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers die fehlende Leistung des vermeintlich Anweisenden nicht zu ersetzen (Senatsurteil vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 10 mwN). 21 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Entreicherung des Beklagten (§ 818 Abs. 3 BGB) halten revisionsrechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Bereicherung des Beklagten bestehe in Form der Befreiung von einer Verbindlichkeit fort. 22
- a)Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Bereicherung trotz Wegfalls des Erlangten dann fortbesteht, wenn der Schuldner den rechtsgrundlos erlangten Betrag dazu verwendet hat, eigene Verbindlichkeiten zu tilgen, die er andernfalls - ohne rechtsgrundlose Vermögensmehrung - nicht getilgt hätte (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91, BGHZ 118, 383, 386 f. mwN). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. 23
- b)Das Berufungsgericht erachtet die Bereicherung des Beklagten in Höhe von 900 € deshalb als fortbestehend, weil sich aus seinem Vortrag ergebe, dass offenbar ein Anspruch der Kontoinhaberin gegen ihn auf Zahlung dieses Betrages als Haushaltsgeld bestanden habe. Selbst wenn man davon ausgeht, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, der Kontoinhaberin ein Haushaltsgeld in dieser Höhe zu überweisen, hat das Berufungsgericht übersehen, dass der Beklagte diese Schuld nach seinem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringen bereits aus eigenem Vermögen getilgt hatte, bevor die rechtsgrundlose Auszahlung an ihn erfolgte. Der Beklagte hat geltend gemacht, das Haushaltsgeld in Höhe von 900 € per Dauerauftrag von seinem Konto auf das hier in Rede stehende Girokonto überwiesen zu haben. Dort sei der Betrag am 3. Dezember 2012, also einen Tag vor seiner Abhebung, gutgeschrieben worden. Da die Kontoinhaberin nach dem Widerruf der Kontovollmacht des Beklagten zu diesem Zeitpunkt wieder die alleinige Verfügungsbefugnis über das Girokonto hatte, hat sie den Geldbetrag bereits mit der zu ihren Gunsten erfolgten vorbehaltlosen Gutschrift zur freien Verfügung erlangt, so dass damit gemäß § 362 Abs. 1 BGB Erfüllung eintrat (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 1996 - XI ZR 75/95, WM 1996, 438 f.; BGH, Urteile vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97, WM 1999, 11 f. und vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703 Rn. 26). Der Umstand, dass der Beklagte einen Betrag in dieser Höhe später wieder abheben konnte, weil die Klägerin die alleinige Verfügungsbefugnis der Kontoinhaberin missachtete, ändert daran nichts. Dieser nicht autorisierte Zahlungsvorgang konnte den Auszahlungsanspruch der Kontoinhaberin nicht mindern (§ 675u Satz 1 BGB). III. 24 Das angefochtene Urteil ist damit gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur Wegnahme des Geldes getroffen hat. 25 Anders als die Revisionserwiderung meint, sind Feststellungen hierzu nicht deshalb ausgeschlossen, weil bereits feststünde, dass es dem Berufungsgericht nach Zurückverweisung verwehrt sein wird, dem erstmals in der Berufungserwiderung erfolgten Beweisantritt des Beklagten, der für die Umstände seiner Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91, BGHZ 118, 383, 387 f.), nachzugehen. Wie sich aus dem amtsgerichtlichen Sitzungsprotokoll ergibt, hat die erste Instanz in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass ihrer Ansicht nach ein bereicherungsrechtlicher Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, so dass sich die Prüfung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO aufdrängt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 166/11, NJW-RR 2012, 341 Rn. 14 ff.). IV. 26 Der Senat verweist die Sache daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und weist für das weitere Verfahren auf Folgendes hin: 27 Sollte das Berufungsgericht dem Beweisantritt des Beklagten nachgehen und feststellen, dass das ausbezahlte Geld von der Kontoinhaberin entwendet wurde, wird es zu klären haben, ob die Bereicherung des Beklagten deshalb fortbesteht, weil er hierdurch einen werthaltigen Anspruch gegen sie als ausgleichenden Wert im Sinne von § 818 Abs. 2 BGB erworben hat (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 258 und vom 9. Februar 1994 - VIII ZR 176/92, BGHZ 125, 83, 90). Hierzu, insbesondere zur Werthaltigkeit der gegen die Kontoinhaberin gerichteten Ansprüche, hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen. Dabei trägt der Bereicherungsschuldner, der sich auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen will, auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass trotz des Wegfalls des ursprünglich Erlangten keine anderweitige Bereicherung in seinem Vermögen verblieben ist (MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 818 Rn. 161; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - IVa ZR 201/88, NJW-RR 1989, 1298, 1299). Unter normalen Umständen wird man davon auszugehen haben, dass der Beklagte durch die Auszahlung des Bargeldes an ihn Eigentum an den Geldscheinen erlangt hat, so dass nicht nur die von der Revision angesprochenen Besitzschutzansprüche in Betracht kommen, die mittlerweile wegen Fristablaufs erloschen wären (§ 864 Abs. 1 BGB). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304002015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public