BGH, Urteil vom 06.02.2024 – VI ZR 15/23 – Private Krankenversicherung: Anspruch auf Abschriften der Begründungsschreiben samt Anlagen zu Prämienanpassungen Aus Art. 15…
KORE304002024 ECLI:DE:BGH:2024:060224UVIZR15.23.0 BGH 6. Zivilsenat 20240206 VI ZR 15/23 Urteil Art 15 Abs 1 EUV 2016/679, Art 15 Abs 3 EUV 2016/679 vorgehend OLG Celle, 15. Dezember 2022, Az: 8 U 46/22vorgehend LG Verden, 12. Januar 2022, Az: 8 O 275/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Private Krankenversicherung: Anspruch auf Abschriften der Begründungsschreiben samt Anlagen zu Prämienanpassungen Aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO folgt grundsätzlich kein Anspruch auf Abschriften der Begründungsschreiben samt Anlagen zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung (Anschluss an BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 45 ff.).
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Dezember 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 12. Januar 2022 hinsichtlich des Auskunftsantrags zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist bei dem Beklagten privat kranken- und pflegeversichert. Der Beklagte erhöhte in den Jahren 2018 und 2020 die Beiträge. Der Kläger hält die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig und fordert, soweit für das Revisionsverfahren relevant, den Beklagten auf, ihm Auskunft über weitere, bereits im Jahr 2016 erfolgte Beitragserhöhungen zu erteilen und ihm dabei die Anschreiben, Begründungen nebst Beiblättern zur Beitragsanpassung sowie die Nachträge zum Versicherungsschein zur Verfügung zu stellen. Die entsprechenden Unterlagen lägen ihm nicht vor.
2 Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht hinsichtlich des Auskunftsanspruchs zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen diesbezüglichen Klageabweisungsantrag weiter.
I.
3 Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO zu. Bei den Anpassungsmitteilungen handele es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Der Begriff sei weit zu verstehen. Schreiben des Beklagten an den Kläger unterfielen dem Auskunftsanspruch insoweit, als sie Informationen über den Kläger enthielten. Auch wenn es sich bei den Schreiben des Beklagten um Standardschreiben gehandelt haben dürfte, die mit gleichlautendem Inhalt an eine Vielzahl von Empfängern versandt wurden, seien sie doch zumindest auch auf den konkreten Vertrag des Klägers bezogen gewesen. Der Auskunftsanspruch sei selbst dann, wenn dem Kläger die streitgegenständlichen Unterlagen teilweise noch vorliegen sollten, weder exzessiv noch anderweitig rechtsmissbräuchlich.
II.
4 Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht bejaht werden.
5 1. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich, wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 45 ff.), nicht auf Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO stützen.
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8 Nach diesen Grundsätzen sind Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat, umgekehrt aber - wie hier maßgeblich - Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben genannten Kriterien enthalten. Dementsprechend sind auch nur die personenbezogenen Daten eines Versicherungsscheins nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DSGVO ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 48; vgl. auch Senat, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 25).
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11 Diese Ausnahme greift vorliegend nicht. Denn der Kläger hat weder dazu vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich wäre, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, sodass ausnahmsweise die Übermittlung einer Kopie des jeweiligen vollständigen Begründungsschreibens samt Anlagen nötig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 55).
12 2. Die Entscheidung über den Auskunftsantrag erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
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18 Zudem sind Feststellungen dazu zu treffen, dass der Berechtigte nicht mehr über die im Auskunftsantrag bezeichneten Unterlagen verfügt. Nur dann kann feststehen, dass er über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen kann. Treu und Glauben erfordern es nicht, dem Auskunftssuchenden Mühe auf Kosten des Auskunftsverpflichteten zu ersparen (BGH, aaO Rn. 38 mwN).
19 Schließlich bedarf es Feststellungen zu den Gründen des Verlusts. Der Versicherungsnehmer ist nicht schon dann entschuldbar über seine Rechte im Ungewissen, wenn er die Unterlagen über die Beitragsanpassungen nicht mehr besitzt und zu den Gründen des Verlusts nicht weiter vorträgt. Erst die Darlegung der Gründe des Verlusts durch den Versicherungsnehmer ermöglicht die Beurteilung, ob dem Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zusteht (BGH, aaO Rn. 40 mwN).
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III.
21 Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die zur Prüfung des Anspruchs aus § 242 BGB erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Seiters von Pentz Klein Allgayer Linder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304002024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public