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BGH 10. Zivilsenat, X ZR 35/24

KORE304002026 ECLI:DE:BGH:2026:090626UXZR35.24.0 BGH

  1. Zivilsenat 20260609 X ZR 35/24 Urteil Art 56 EuPatÜbk, Art 69 Abs 1 EuPatÜbk, § 4 PatG, § 14 PatG vorgehend BPatG München,
  2. November 2023, Az: 6 Ni 44/21 (EP), Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Referenzkontur Referenzkontur
  3. Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben haben bei Patentansprüchen, die ein Verfahren schützen, nicht zwingend zur Folge, dass das Verfahren zu den angegebenen Zwecken eingesetzt werden muss.
  4. Ob die einzelnen Angaben in einem Patentanspruch als Merkmale definierend oder beispielsweise als Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben den Erfindungsgegenstand charakterisierend zu verstehen sind, ist als Teil der Auslegung des Patentanspruchs nach den hierfür geltenden Grundsätzen zu bestimmen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom
  5. August 2010 - X ZB 9/09, BGHZ 187, 20 = GRUR 2010, 1081 Rn. 11 ff. - Bildunterstützung bei Katheternavigation).
  6. Die Wahl eines Ausgangspunkts für die Lösung eines technischen Problems bedarf einer Rechtfertigung (Bestätigung von BGH, Urteil vom
  7. Oktober 2016 - X ZR 78/14, GRUR 2017, 148 Rn. 42 f. - Opto-Bauelement; Urteil vom
  8. Juni 2023 - X ZR 47/21, GRUR 2023, 1274 Rn. 125 - Anschlussklemme).
  9. Für die Frage, ob ausgehend von einer bestimmten Fragestellung Anlass bestand, Entgegenhaltungen aus anderen Fachgebieten auf der Suche nach möglichen Lösungen heranzuziehen, gilt Entsprechendes (Vergleiche BGH, Urteil vom
  10. April 2010 - Xa ZR 69/06, GRUR 2010, 712 Rn. 86 - Telekommunikationseinrichtung). Die Berufungen gegen das Urteil des
  11. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom
  12. November 2023 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen 1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 701 803 (Streitpatents), das am
  13. Juli 2004 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom
  14. Dezember 2003 angemeldet worden ist und das Aufbringen und Überwachen einer Struktur auf einem Substrat betrifft. 2 Patentanspruch 1, auf den zwölf Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat

(30)aufzubringenden Struktur
(20), vorzugsweise einer Kleberraupe oder Kleberspur, wobei eine Referenzkontur
(35)von zumindest einer ersten Kamera (12, 13, 14) in Vorlaufrichtung ermittelt wird, wobei eine Bauteilkante vorzugsweise zwischen zwei zu verbindenden Elementen ermittelt wird, um den Verlauf der aufzubringenden Struktur
(20)gemäß der Referenzkontur
(35)zu regeln, wobei die von der ersten Kamera (12, 13, 14) aufgenommenen Bilder zur Führung einer Auftragseinrichtung
(11)für die aufzubringende Struktur
(20)verwendet werden, die aufzubringende Struktur
(20)von der Auftragseinrichtung
(11)gemäß der von der ersten Kamera (12, 13, 14) ermittelten Referenzkontur
(35)auf das Substrat
(30)aufgebracht wird, und die durch die Auftragseinrichtung
(11)auf dem Substrat
(30)aufgebrachte Struktur
(20)durch zumindest eine zweite Kamera (12, 13, 14) in Nachlaufrichtung überwacht wird, dadurch gekennzeichnet, dass eine Projektion zur dreidimensionalen Auswertung auf den Bereich der Referenzkontur
(35)aufgebracht wird, wobei eine oder mehrere Laser- oder LED projizierte Linien als Projektion zur dreidimensionalen Lagekorrektur in Vorlaufrichtung auf das Substrat
(30)aufgebracht werden. 3 Patentanspruch 14, auf den vierzehn Ansprüche zurückbezogen sind, schützt sinngemäß eine Vorrichtung, die zur Durchführung eines solchen Verfahrens geeignet ist. 4 Die Klägerin, die wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen wird, hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent wie erteilt und mit zehn Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt. 5 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit es über die mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 3 verteidigte Fassung hinausgeht, und die weitergehende Klage abgewiesen. Dagegen wenden sich beide Parteien mit der Berufung. 6 Die Klägerin strebt weiterhin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents an. Die Beklagte verteidigt das Schutzrecht in erster Linie in der Fassung nach dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 1 (nachfolgend: Hauptantrag), hilfsweise in der Fassung nach dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 2 (nachfolgend: Hilfsantrag II) sowie mit zwei geringfügig modifizierten Fassungen dieser Anträge (nachfolgend: Hilfsanträge I und III). Höchst hilfsweise tritt sie der Berufung der Klägerin entgegen. 7 Beide Berufungen sind zulässig, aber unbegründet. 8 I. Das Streitpatent betrifft das Aufbringen und Überwachen einer Struktur auf einem Substrat. 9
  1. Die Beschreibung des Streitpatents führt aus, zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur würden optische Vermessungen durchgeführt. Häufig würden verschiedene Systeme zur vollautomatischen Prüfung der Struktur, unter anderem Klebstoff und Dichtmittelraupen, verwendet. Hierzu würden mehrere Videokameras und ein Beleuchtungsmodul eingesetzt (Abs. 2). 10 Um eine Kleberraupe bzw. Kleberspur beim Auftragen überwachen zu können, müsse eine Referenzkleberspur eingelernt, d.h. von den Kameras abgefahren werden (Abs. 3). Jedoch würden einzelne Bauteile nicht stets in der gleichen Position zugeführt. Ferner sei es erforderlich, die vorgegebenen Toleranzen der Bauteile bzw. der Lage der Fügenähte bzw. Falze zu korrigieren (Abs. 4). 11
  2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine Überwachung mit einem hohen Maß an Genauigkeit und eine automatische Führung unter Berücksichtigung von Toleranzen in Bezug auf die Position des Werkstücks und der Lage von Fügenähten oder ähnlichem zu ermöglichen. 12
  3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 in der Fassung des zweitinstanzlichen Hauptantrags ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben): 1' Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat
(30)aufzubringenden Struktur
(20), vorzugsweise in Form einer Kleberraupe oder Kleberspur, mit folgenden Schritten: 2 Von zumindest einer ersten Kamera (12, 13, 14) wird eine Referenzkontur
(35)in Vorlaufrichtung ermittelt, wobei eine Bauteilkante vorzugsweise zwischen zwei zu verbindenden Elementen ermittelt wird, um den Verlauf der aufzubringenden Struktur
(20)gemäß der Referenzkontur
(35)zu regeln. 8 Die Referenzkontur
(35)wird von nur einer ersten Kamera (12, 13, 14) in Vorlaufrichtung zur Regelung des Verlaufes der aufzubringenden Struktur
(20)gemäß der Referenzkontur
(35)ermittelt. 9 Von der ersten Kamera (12, 13, 14) wird lediglich ein Streifen des Bildes zur Online-Regelung des Auftragens der Kleberstruktur aufgenommen. 3 Die von der ersten Kamera (12, 13, 14) aufgenommenen Bilder werden zur Führung einer Auftragseinrichtung
(11)für die aufzubringende Struktur
(20)verwendet. 4 Die aufzubringende Struktur
(20)wird von der Auftragseinrichtung
(11)gemäß der von der ersten Kamera (12, 13, 14) ermittelten Referenzkontur
(35)auf das Substrat
(30)aufgebracht. 5 Die durch die Auftragseinrichtung
(11)auf dem Substrat
(30)aufgebrachte Struktur
(20)wird durch zumindest eine zweite Kamera (12, 13, 14) in Nachlaufrichtung überwacht. 6 Auf den Bereich der Referenzkontur
(35)wird eine Projektion zur dreidimensionalen Auswertung aufgebracht, und zwar 7 eine oder mehrere Laser- oder LED-projizierte Linien als Projektion zur dreidimensionalen Lagekorrektur in Vorlaufrichtung auf das Substrat
(30). 13 4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung. 14
  1. a)Aus den Merkmalen 1' und 4 ergibt sich, dass zum Gegenstand von Patentanspruch 1 in allen noch verteidigten Fassungen nur Verfahren gehören, bei denen eine Kleberraupe oder eine Kleberspur auf ein Substrat aufgebracht wird. 15
  2. aa)Entgegen der Auffassung des Patentgerichts reicht es nicht aus, wenn die aufzubringende Struktur die Form einer Kleberraupe oder Kleberspur hat, aber nicht aus klebendem Material besteht. 16 Der Wortlaut von Merkmal 1' ("in Form") mag für sich gesehen eine weitergehende Auslegung zulassen. Aus dem Zusammenhang mit der Beschreibung ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass der Gegenstand des Streitpatents durch diese Formulierung auf Verfahren zum Aufbringen und Überwachen von klebendem Material beschränkt wird. 17 In der Beschreibung wird eine Kleberraupe oder Kleberspur - ebenso wie in der erteilten Fassung von Anspruch 1 - lediglich als bevorzugtes Ausführungsbeispiel für Strukturen angeführt, die mit dem geschützten Verfahren und der geschützten Vorrichtung aufgebracht werden können (Abs. 8, 25). Im Mittelpunkt stehen das Erkennen der vorgegebenen Referenzkontur trotz möglicher Toleranzen bezüglich der Lage des Werkstücks und der Fügenähte und das Überwachen der aufgebrachten Struktur, um drohende Abweichungen schnell erkennen zu können. Hierbei kann zwar auch die räumliche Ausgestaltung - die "Form" - der aufgebrachten Struktur von Bedeutung sein. Die Beschreibung lässt aber nicht erkennen, dass die Formen von Kleberraupen oder Kleberspuren Besonderheiten gegenüber den Formen von Strukturen aus anderen Materialien aufweisen. 18 Vor diesem Hintergrund ist die nunmehr maßgebliche Formulierung in Merkmal 1' dahin zu verstehen, dass die aufzubringende und zu überwachende Struktur nicht nur die Form einer Kleberraupe oder Kleberspur haben, sondern auch aus klebendem Material bestehen muss. 19
  3. bb)Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht es nicht aus, wenn das Verfahren zum Aufbringen und Überwachen einer solchen Struktur geeignet ist. Merkmal 4 sieht das Aufbringen einer solchen Struktur vielmehr zwingend vor. 20
(1)Im Ansatz zu Recht geht die Klägerin davon aus, dass Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben bei Patentansprüchen, die ein Verfahren schützen, nicht zwingend zur Folge haben, dass das Verfahren zu den angegebenen Zwecken eingesetzt werden muss. 21 (
  1. a)Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmen und begrenzen in einem Vorrichtungsanspruch enthaltene Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben den geschützten Gegenstand grundsätzlich insoweit, als das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, räumlich-körperlich so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann. Hierzu reicht es nicht aus, wenn die erforderliche Eignung erst durch zusätzliche Maßnahmen wie etwa eine Änderung der Steuerung erreicht werden kann. 22 Weist eine Vorrichtung die erforderliche Eignung auf, ist jedoch unerheblich, ob die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder nur zufällig erreicht werden und ob es der Benutzer darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. November 2024 - X ZR 114/22, GRUR 2025, 310 Rn. 60 f. - Servicemodul; Urteil vom 7. Juni 2006 - X ZR 105/04, GRUR 2006, 923 Rn. 15 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; Urteil vom 13. Dezember 2005 - X ZR 14/02, GRUR 2006, 399 Rn. 21 - Rangierkatze). 23 (
  2. b)Im Ansatz zu Recht geht die Klägerin davon aus, dass dies für Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben in Verfahrensansprüchen grundsätzlich entsprechend gilt. 24 Auch bei Verfahrensansprüchen ist es dem Anmelder unbenommen, den Erfindungsgegenstand im Patentanspruch sprachlich auch zu solchen Erzeugnissen oder Verfahren in Beziehung zu setzen, die zur beanspruchten Lehre in einem bestimmten Sachzusammenhang stehen und deren Erwähnung eine Orientierungshilfe bei der technisch-gegenständlichen Erfassung und Einordnung des Gegenstands der Lehre sein kann (BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - X ZB 9/09, BGHZ 187, 20 = GRUR 2010, 1081 Rn. 11 - Bildunterstützung bei Katheternavigation). 25 Ob die einzelnen Angaben in einem Patentanspruch als Merkmale definierend oder beispielsweise als Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben den Erfindungsgegenstand im zuletzt dargestellten Sinne charakterisierend zu verstehen sind, ist als Teil der Auslegung des Patentanspruchs nach den hierfür geltenden Grundsätzen zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - X ZB 9/09, BGHZ 187, 20 = GRUR 2010, 1081 Rn. 12 - Bildunterstützung bei Katheternavigation). 26 Bei einem Verfahrensanspruch kann hierbei zum Beispiel von Bedeutung sein, ob die formulierten Ansprüche oder zumindest die Beschreibung sich den Modalitäten des in Rede stehenden Einsatzzwecks widmen oder die Durchführung entsprechender Schritte als außerhalb des geschützten Verfahrensgegenstands liegenden Ablauf voraussetzen (BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - X ZB 9/09, BGHZ 187, 20 = GRUR 2010, 1081 Rn. 13 ff. - Bildunterstützung bei Katheternavigation). 27
(2)Im Streitfall ergibt sich aus Merkmal 4, dass das Aufbringen der in Merkmal 1' definierten Struktur nicht nur als außerhalb des geschützten Verfahrensgegenstands liegender Ablauf vorausgesetzt wird, sondern zwingend zum geschützten Verfahren gehört. 28 Merkmal 4 sieht vor, dass die aufzubringende Struktur
(20)gemäß der ermittelten Referenzkontur
(35)auf das Substrat
(30)aufgebracht wird. Dem ist zu entnehmen, dass das Verfahren nicht nur zum Aufbringen und Überwachen einer Struktur im Sinne von Merkmal 1' geeignet sein, sondern auch für diesen Zweck eingesetzt werden muss. 29
  1. b)Eine Referenzkontur im Sinne der Merkmale 2, 4, 6 und 8 ist eine Kontur, mit deren Hilfe das System trotz der möglichen Toleranzen erkennen kann, an welcher Stelle des jeweiligen Werkstücks die aufzubringende Struktur verlaufen soll. 30
  2. aa)Dies ergibt sich aus den in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispielen. 31 Danach kann der gewünschte Verlauf einer Klebstoffspur
(20)durch eine gestrichelte Linie vorgegeben werden, die auf dem Blech bzw. Substrat zum Beispiel per Laser oder als Prägung aufgebracht ist (Abs. 51). Ferner kann eine Bauteilkante als Referenzkante verwendet werden (Abs. 58). 32
  1. bb)Merkmal 2 gibt die Verwendung einer Bauteilkante als Referenzkontur zwingend vor, schließt aber nicht aus, dass zusätzlich auch andere Konturen für diesen Zweck verwendet werden. 33 Dass die Bauteilkante zwischen zwei zu verbindenden Elementen verläuft, wird, wie das Patentgericht zu Recht ausgeführt hat, in Merkmal 2 zwar als bevorzugt bezeichnet, aber nicht zwingend vorgegeben. 34
  2. c)Patentanspruch 1 sieht den Einsatz von mindestens zwei Kameras vor. 35
  3. aa)Eine dieser Kameras dient gemäß Merkmal 2 der Ermittlung der Referenzkontur
(35)in Vorlaufrichtung, also in derjenigen Richtung, in der die Struktur noch aufzubringen ist. 36 Nach Merkmal 8 darf diese Funktion jeweils nur von einer einzelnen Kamera verwirklicht werden. Die mit ihr aufgenommenen Bilder werden gemäß den Merkmalen 3 und 4 eingesetzt, um die Auftragseinrichtung
(11)zu führen und mit dieser Einrichtung das Substrat gemäß der von der ersten Kamera ermittelten Referenzkontur
(35)aufzubringen. 37 Merkmal 9 sieht vor, lediglich einen Streifen des von der ersten Kamera aufgenommenen Bildes für den genannten Zweck einzusetzen. Durch diese als partial scan bezeichnete Vorgehensweise entstehen geringere Datenströme, so dass entsprechend höhere Bildaufnahmefrequenzen möglich sind (Abs. 54). 38
  1. bb)Eine zweite Kamera überwacht gemäß Merkmal 5 die bereits aufgebrachte Struktur in Nachlaufrichtung. 39
  2. cc)Der Einsatz weiterer Kameras ist damit nicht ausgeschlossen. 40 Dies gilt nicht nur für Kameras zur Überwachung der bereits aufgebrachten Struktur, sondern auch für Kameras zur Ermittlung der Referenzkontur
(35). Für letztere ergibt sich aus Merkmal 8 lediglich die Einschränkung, dass nicht mehrere Kameras gleichzeitig für diesen Zweck eingesetzt werden dürfen. 41 dd) Ebenfalls möglich, aber nicht zwingend vorgegeben ist der abwechselnde Einsatz derselben Kameras für beide Zwecke. 42 Bei dem in der Beschreibung des Streitpatents geschilderten Ausführungsbeispiel kommen insgesamt drei Kameras zum Einsatz, von denen jeweils eine die Referenzkontur
(35)ermittelt und die beiden anderen oder zumindest eine davon die bereits aufgebrachte Struktur überwacht (Abs. 49 ff.). 43 Diese Ausgestaltung hat in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden, ist durch ihn aber auch nicht ausgeschlossen. 44 d) Die in den Merkmalen 6 und 7 vorgesehene Projektion von Linien mittels Laser oder Leuchtdioden kann nach der Beschreibung sowohl zur dreidimensionalen Lagekorrektur vor dem Dichtmittelauftrag als auch zur Onlinehöhen- und -profilauswertung des Dichtmittelauftrags verwendet werden (Abs. 72). 45 Die Merkmale 6 und 7 geben nur den Einsatz zu dem zuerst genannten Zweck, also zur Ermittlung der Referenzkontur
(35), zwingend vor. Dies ermöglicht eine dreidimensionale Lagekorrektur, obwohl nur eine einzelne Kamera für diesen Zweck zum Einsatz kommt und stereometrische Methoden deshalb nicht zur Verfügung stehen. 46
  1. e)Die in Patentanspruch 14 geschützte Vorrichtung wird durch ihre Eignung für das in Anspruch 1 geschützte Verfahren geprägt und unterliegt deshalb derselben Beurteilung. 47 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 48 Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 sei ausgehend von dem europäischen Patent 770 445 (D12) durch allgemeines Fachwissen nahegelegt gewesen, wie es in dem Fachbuch von Demant et al. (Demant/Streicher-Abel/Waszkewitz, Industrielle Bildverarbeitung, 2. Aufl. 2002, D22) zum Ausdruck komme. D12 offenbare ein Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer Schweißnaht mittels eines Lasers, das die Merkmale 1 bis 6 verwirkliche. Der Einsatz eines Lasers oder von Leuchtdioden als Lichtquelle für die Projektion gemäß den Merkmalen 6 und 7 sei durch das mit D22 belegte Fachwissen nahegelegt gewesen. 49 D12 offenbare auch das nach dem erstinstanzlichen Hilfsantrag vorgesehene Merkmal 1'. Beim Schweißen könne sich eine Nahtoberraupe mit der Form einer Kleberraupe bilden. Zudem sei das in D12 beschriebene System nicht auf die Herstellung einer Schweißverbindung beschränkt. Für den Fachmann, einen Ingenieur oder Physiker mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der industriellen Messtechnik mit Bildverarbeitung, habe es daher eine Veranlassung gegeben, das in D12 beschriebene Verfahren bei der Kleberraupeninspektion einzusetzen. 50 Merkmal 8 sei in D12 ebenfalls offenbart. 51 Die in Merkmal 9 vorgesehene Konkretisierung gehöre unter dem Begriff "partial scan" zum Fachwissen. Auch hierfür diene D22 als Beleg. Entsprechendes gelte für das nach dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 2 zusätzlich vorgesehene Merkmal 10, das diesen Modus auch für die zweite Kamera vorgebe. 52 Das nach dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 3 zusätzlich vorgesehene Merkmal 11, wonach die Lagekorrektur mit drei abwechselnd aktivierten Kameras durchgeführt wird, sei durch den Stand der Technik hingegen weder offenbart noch nahegelegt. 53 Merkmal 11 ergebe sich weder aus D12 noch aus dem US-Patent 4 724 302 (D5) und dem darin in Bezug genommenen US-Patent 4 645 917 (D6). Das deutsche Gebrauchsmuster 203 07 305 (D16) beschreibe den Einsatz von drei Kameras nur zur Überwachung einer aufgebrachten Klebespur, nicht aber zum Erfassen einer Referenzkontur in Vorlaufrichtung. Ein kurz vor der Anmeldung des Streitpatents veröffentlichter Fachaufsatz (Urban, Lückenlose Überwachung des Klebstoffapplikationsprozesses, adhäsion Heft 4/2004 S. 28-30, D39) offenbare ein System mit drei Kameras, mit dem der Auftrag von Kleb- oder Dichtmittel in Echtzeit überwacht werden könne. Eine Projektion von Linien auf eine Referenzkontur und eine damit verbundene dreidimensionale Lagekorrektur seien nicht beschrieben. Eine Umschaltung zwischen den drei Kameras sei nicht vorgesehen. 54 Für den Fachmann habe es nicht nahegelegen, eine aus D12 oder D5 bekannte Überwachungskamera mit Kameras rund um die Auftragsvorrichtung zu bestücken, wie dies aus D39 bekannt gewesen sei. D12 sehe nur je eine Kamera für die Erfassung der Referenzstruktur und die Überwachung der aufgetragenen Struktur vor. Dies bedeute, dass beide Kameras ohne Umschaltung gleichzeitig aktiv seien. D5 offenbare keine Kameras. Daher sei es ausgehend von D12 oder D5 nicht naheliegend gewesen, eine automatische Umschaltung entsprechend Merkmal 11 vorzunehmen. 55 Der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 3 verteidigte Gegenstand sei zudem ursprünglich offenbart und könne von einem Fachmann ausgeführt werden. 56 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. 57 1. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand ausgehend von D12 nahelag. 58
  2. a)D12 befasst sich mit dem Kontrollieren und Positionieren eines Strahls zum Bearbeiten von Werkstücken. 59
  3. aa)D12 führt aus, in einer Vielzahl von Bearbeitungsverfahren sei es notwendig, einen Strahl zu kontrollieren bzw. zu positionieren. Dies gelte zum Beispiel für das Laserstrahl- und Wasserstrahlschneiden (Abs. 2). 60 Ähnliches gelte in noch größerem Ausmaß für das Schweißen mit einem Strahl, insbesondere das Laserstrahlschweißen. Für eine hochwertige Schweißverbindung sei eine exakte Positionierung des Laserstrahls auf eine Fügelinie zwischen den beiden zu verbindenden Werkstücken erforderlich (Abs. 4). Hinreichend hohe Positioniergenauigkeiten würden mit optoelektronischen Sensoren oder Bildverarbeitungssystemen erreicht, die den tatsächlichen Verlauf der Fügelinie vor dem Strahl als Folge von Korrekturkoordinaten direkt an die Maschinensteuerung übermittelten (Abs. 6). Ein grundsätzlicher Nachteil dieser Verfahren liege darin, dass die Suchsysteme von einer fest vorgegebenen Position des Laserstrahls ausgehen müssten und ein Bezug der gemessenen Lagekoordinaten auf die tatsächliche Strahllage nicht möglich sei (Abs. 7). 61
  4. bb)Zur Verbesserung schlägt D12 vor, die Ergebnisse eines ersten Sensors über eine Soll-Lage des Strahls mit Ergebnissen eines zweiten Sensors über eine Ist-Lage des Strahls zu vergleichen und die Lage des Strahls bei einer Abweichung zu korrigieren (Abs. 11). 62 Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt. 63 Bei diesem Beispiel sollen zwei Werkstücke (1, 2) entlang einer Fügelinie
(4)durch einen Strahl
(3)verbunden werden. Im unteren Bereich der Figur ist eine bereits erstellte Schweißnaht
(5)dargestellt (Abs. 22). 64 Dem Strahl
(3)ist ein Sensor
(7)vorgeschaltet, der den Verlauf der Fügelinie
(4)laufend ermittelt. Anhand der Messergebnisse wird der Strahl
(3)mit Hilfe einer Steuereinheit
(8)so gesteuert, dass er immer genau auf die Fügelinie
(4)gerichtet ist (Abs. 24). 65 Dem Strahl
(3)ist ein weiterer Sensor
(9)nachgeschaltet. Dieser beobachtet die Schweißnaht
(5)und steht ebenfalls mit der Steuereinrichtung
(8)in Verbindung (Abs. 25). 66 Die beiden Sensoren arbeiten im so genannten Lichtschnittverfahren. Dabei wird schräg zur optischen Achse der Sensoroptik ein Streifenmuster auf den Bereich der Fügelinie bzw. Schweißnaht projiziert. Im Bereich der Fügelinie bzw. Schweißnaht sind die Streifen unterbrochen oder es finden Versetzungen statt, die von der Sensoroptik erkannt werden (Abs. 27 f.). Wenn der Strahl
(3)im Laufe der Zeit zum Beispiel durch eine thermisch verursachte Drift von seiner Position abweicht, kann dies durch den Sensor
(9)festgestellt und mittels der Steuereinheit
(8)korrigiert werden (Abs. 29). 67
  1. cc)D12 führt aus, das dort vorgeschlagene System sei nicht auf Schweißverbindungen oder Laserschweißen beschränkt. Es könne Anwendung bei allen bahngeführten Strahlverfahren finden, vor allem auch bei Schneidverfahren mit energiereicher Strahlung (Abs. 13). 68
  2. b)Damit sind die Merkmale 2, 8, 3, 5 und 6 offenbart. 69
  3. c)Nicht offenbart sind die Merkmale 7 und 9. 70
  4. d)Entgegen der Auffassung des Patentgerichts sind die Merkmale 1' und 4 ebenfalls nicht offenbart. 71 Wie oben dargelegt wurde, reicht es zur Verwirklichung dieser Merkmale nicht aus, dass ein Verfahren zum Aufbringen und Überprüfen von Kleberraupen oder Kleberspuren geeignet ist. Vielmehr muss eine solche Struktur im Verlauf des Verfahrens auf ein Substrat aufgebracht werden. 72 Letzteres ist in D12 nicht offenbart. 73 In D12 sind als mögliche Anwendungsfälle neben Laserschweißen zwar auch sonstige bahngeführte Strahlverfahren einschließlich Schneidverfahren offenbart. Daraus ergibt sich aber kein unmittelbarer und eindeutiger Hinweis auf Verfahren zum Aufbringen von Kleberraupen oder Kleberspuren. 74
  5. e)Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand ausgehend von D12 durch allgemeines Fachwissen nahegelegt war. 75
  6. aa)Nach den insoweit nicht angegriffenen, insbesondere auf D22 gestützten Feststellungen des Patentgerichts gehörte es am Prioritätstag zum allgemeinen Fachwissen, dass die Bildfrequenz einer Videosequenz erhöht werden kann, wenn nur ein Teil des von der Kamera aufgenommenen Bildes ausgelesen wird, und dass zur Beleuchtung eines mit Kameras überwachten Bereichs Laser oder Leuchtdioden eingesetzt werden können. 76 Hieraus hat das Patentgericht zutreffend die Schlussfolgerung gezogen, dass die Merkmale 7 und 9 ausgehend von D12 auch ohne konkrete Anregung naheliegen. 77
  7. bb)Im Ergebnis zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass die Merkmale 1' und 4 ebenfalls nahelagen. 78
(1)Entgegen der Auffassung der Beklagten bestand im Streitfall Anlass, bei der Suche nach Möglichkeiten zur exakten Steuerung einer Vorrichtung zum Aufbringen einer Kleberraupe oder Kleberspur auch Vorrichtungen zur Steuerung einer Schweißeinrichtung in Betracht zu ziehen. 79 (
  1. a)Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf die Wahl eines Ausgangspunkts für die Lösung eines technischen Problems einer Rechtfertigung. 80 Hierzu bedarf es konkreter Umstände, die dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt Veranlassung gaben, eine bestimmte Entgegenhaltung oder Vorbenutzung als Ausgangspunkt seiner Überlegungen heranzuziehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 - X ZR 78/14, GRUR 2017, 148 Rn. 42 f. - Opto-Bauelement; Urteil vom 13. Juni 2023 - X ZR 47/21, GRUR 2023, 1274 Rn. 125 - Anschlussklemme). 81 (
  2. b)Für die Frage, ob ausgehend von einer bestimmten Fragestellung Anlass bestand, Entgegenhaltungen aus anderen Fachgebieten auf der Suche nach möglichen Lösungen heranzuziehen, gilt Entsprechendes. 82 Ein Rückgriff auf solche Entgegenhaltungen ist nicht generell ausgeschlossen. Vielmehr ist entscheidend, ob konkrete Umstände Anlass zu der Annahme gaben, dass sich in anderen Fachgebieten vergleichbare Fragestellungen ergeben und die dafür vorgeschlagenen Lösungen auch in dem Fachgebiet einsetzbar sind, mit dem sich das zu beurteilende Patent befasst (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - Xa ZR 69/06, GRUR 2010, 712 Rn. 86 - Telekommunikationseinrichtung). 83 (
  3. c)Im Streitfall bestand danach Anlass, bei der Suche nach Möglichkeiten zur exakten Steuerung einer Vorrichtung zum Aufbringen einer Kleberraupe oder Kleberspur auch Vorrichtungen zur Steuerung einer Schweißeinrichtung in Betracht zu ziehen. 84 Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, geht es in beiden Bereichen darum, die Position der zur Bearbeitung eingesetzten Komponente anhand von während des Bearbeitungsvorgangs durch optische Überwachung gewonnenen Daten zu steuern und bei Bedarf zu korrigieren. Hierfür ist im Ausgangspunkt nicht von ausschlaggebender Bedeutung, welche Faktoren einen Korrekturbedarf verursachen können. 85 Demgemäß bezeichnen andere Entgegenhaltungen die dort vorgeschlagenen Verfahren und Vorrichtungen als grundsätzlich gleichermaßen geeignet für das Aufbringen von Schweißmetall, Dichtstoff oder Klebstoff (D5 Sp. 1 Z. 40-42; D7 S. 2 Z. 4 f.; D11 Abs. 23; D16 S. 1 Z. 9-13) oder für die Steuerung von Schweißgeräten oder anderen Robotern (D6 Sp. 10 Z. 35 f.). 86
(2)Vor diesem Hintergrund bot es sich an, D12 auch auf der Suche nach Verfahren zum Aufbringen einer Kleberraupe oder Kleberspur heranzuziehen. 87 Die in D12 beschriebene Ausgangslage, wonach die Genauigkeit sowohl durch Toleranzen bezüglich der Lage der zu erstellenden Naht als auch durch Abweichungen in der Positionierung des Strahls beeinträchtigt werden kann, besteht grundsätzlich unabhängig von den dafür maßgeblichen Ursachen. 88 Das von der Beklagten hervorgehobene, für Laserschweißen charakteristische Phänomen einer thermisch verursachten Drift wird in D12 nur als beispielhafte Ursache für eine Positionsabweichung angeführt. In Einklang damit steht der ausdrückliche Hinweis in D12, dass das vorgeschlagene Verfahren auch für andere bahngeführte Strahlverfahren einschließlich Schneidverfahren eingesetzt werden kann. 89
(3)Eine inhaltliche Befassung mit D12 gab Anlass, das dort vorgeschlagene Verfahren auch beim Aufbringen einer Kleberraupe oder Kleberspur einzusetzen. 90 Schon der Hinweis auf die Möglichkeit zum Einsatz bei anderen bahngeführten Strahlverfahren gab Anlass zu der Überlegung, ob das Verfahren auch für Kleberraupen oder Kleberspuren geeignet ist. Angesichts der Erläuterungen zu dem in D12 geschilderten Ausführungsbeispiel war diese Frage zu bejahen. 91 Die in D12 vorgeschlagenen Verfahrensschritte lassen keinen inhaltlichen Bezug zu möglichen Ursachen einer Toleranz oder Fehlpositionierung erkennen. Im Mittelpunkt steht vielmehr die Kombination aus einer Ermittlung des vorgegebenen Pfades auf dem konkreten Werkstück und einer Überwachung der Soll-Position des Strahls. Dies ist auf das Aufbringen von Kleberraupen oder Kleberspuren entlang eines im Voraus definierten Pfades ohne weiteres übertragbar. 92 2. Hinsichtlich der zweitinstanzlichen Hilfsanträge ergibt sich keine abweichende Beurteilung. 93
  1. a)Der mit Hilfsantrag I verteidigte Gegenstand unterscheidet sich nicht von dem mit dem Hauptantrag verteidigten Gegenstand und unterliegt deshalb derselben Beurteilung. 94 Nach Hilfsantrag I sollen in Merkmal 1' die Wörter "in Form" ersetzt werden durch "nämlich". 95 Dadurch kommt noch deutlicher zum Ausdruck, dass die aufzubringende Struktur nicht nur die Form einer Kleberraupe oder Kleberspur haben, sondern auch aus klebendem Material bestehen muss. 96 Wie oben dargelegt wurde, ist die nach dem Hauptantrag vorgesehene Fassung von Merkmal 1' jedoch ebenfalls in diesem Sinne zu verstehen. Die Fassung nach Hilfsantrag I ist insoweit zwar klarer formuliert, führt aber nicht zu einer Beschränkung. 97
  2. b)Der mit Hilfsantrag II verteidigte Gegenstand ist ausgehend von D12 ebenfalls nahegelegt. 98
  3. aa)Nach Hilfsantrag II soll die mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 um folgendes Merkmal ergänzt werden: 10 Von der zweiten Kamera (12, 13, 14) wird lediglich ein Streifen des Bildes zur Online-Überwachung der aufgebrachten Struktur
(20)verwendet. 99
  1. bb)Das damit auch für die zweite Kamera zwingend vorgesehene partial scanning hat das Patentgericht aus den auch im Zusammenhang mit der ersten Kamera maßgeblichen Gründen zu Recht als durch Fachwissen nahegelegt angesehen. 100
  2. c)Hilfsantrag III unterliegt derselben Beurteilung wie Hilfsantrag II. 101 Nach Hilfsantrag III soll in Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag II das Merkmal 1' in derselben Weise geändert werden, wie Hilfsantrag I dies für den Hauptantrag vorsieht. 102 Diese Änderung führt aus den oben dargelegten Gründen nicht zu einer Beschränkung. 103 3. Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass das Streitpatent in der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 3 verteidigten Fassung rechtsbeständig ist. 104
  3. a)Nach Hilfsantrag 3 soll die mit Hilfsantrag II verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 um folgendes Merkmal ergänzt werden: 11 Die Lagekorrektur wird in dem ersten Streifen gemäß der ersten Kamera (12, 13, 14), in einem zweiten Streifen gemäß einer weiteren Kamera (12, 13, 14) oder in einem dritten Streifen gemäß einer dritten Kamera (12, 13, 14) durchgeführt, wobei jeweils eine andere Kamera (12, 13, 14) für die Lagekorrektur aktiv wird, wenn die Referenzkontur
(35)aus dem Sichtbereich der einen Kamera (12, 13, 14) in den Sichtbereich der anderen Kamera (12, 13, 14) wandert. 105 b) Damit ist der Einsatz von insgesamt (mindestens) drei Kameras für die Ermittlung der Referenzkontur
(35)und die daraus abgeleitete Lagekorrektur zwingend vorgesehen. 106 aa) Diese Vorgabe steht nicht in Widerspruch zu der Festlegung in Merkmal 8, wonach die Referenzkontur
(35)nur von einer ersten Kamera ermittelt wird. 107 Wie bereits oben dargelegt wurde, ergibt sich aus Merkmal 8 lediglich die Einschränkung, dass nicht mehrere Kameras gleichzeitig für den genannten Zweck eingesetzt werden dürfen. 108 Diese Vorgabe kann auch beim Einsatz von drei Kameras eingehalten werden, sofern zu jedem Zeitpunkt jeweils nur die Bilder einer dieser Kameras für die Ermittlung der Referenzkorrektur herangezogen werden. In Einklang damit sieht Merkmal 11 vor, dass jeweils eine andere Kamera für die Lagekorrektur aktiv wird, wenn die Referenzkontur
(35)aus dem Sichtbereich der einen Kamera in den Sichtbereich der anderen Kamera wechselt. 109 Ob Merkmal 11 für sich gesehen zulassen würde, dass zwei Kameras gleichzeitig die Referenzkontur
(35)ermitteln und für die Lagekorrektur aktiv sind, wenn sich die Referenzkontur
(35)im Sichtbereich beider Kameras befindet, kann dahingestellt bleiben. Eine solche Ausgestaltung ist jedenfalls durch Merkmal 8 ausgeschlossen. 110 bb) Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, schreiben die Merkmale 8 und 11 nicht vor, dass die jeweils nicht aktiven Kameras ausgeschaltet oder in einen sonstigen Zustand versetzt werden, in dem sie nicht mehr genutzt werden können. 111 Beide Merkmale betreffen lediglich die Nutzung der Kameras für bestimmte Zwecke, nämlich die Ermittlung der Referenzkontur
(35)und die Lagekorrektur. Damit ist nicht ausgeschlossen, nicht aktive Kameras für andere Zwecke einzusetzen, etwa für die in Merkmal 5 vorgesehene Überwachung der aufgebrachten Struktur in Nachlaufrichtung, wie dies bei dem in der Beschreibung des Streitpatents geschilderten Ausführungsbeispiel geschieht. 112 Zwingend vorgeschrieben ist eine solche Doppelnutzung auch nach der mit Hilfsantrag 3 verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 nicht. Merkmal 11 eröffnet aber die Möglichkeit, die drei Kameras abwechselnd zur Ermittlung der Referenzkontur
(35)und einer darauf basierenden Lagekorrektur und zur Überwachung der aufgebrachten Struktur
(20)zu verwenden. 113
  1. cc)Die drei Streifen, in denen gemäß Merkmal 11 die Lagekorrektur durch die unterschiedlichen Kameras durchgeführt wird, sind Streifen im Sinne der Merkmale 8 und 9, also jeweils ein Ausschnitt des von den Kameras aufgenommenen Gesamtbildes. 114 Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht kein grundlegender Gegensatz zwischen einem solchen Bildausschnitt und dem Abschnitt des Substrats, den er wiedergibt. Die Vorgabe in Merkmal 11 ist vielmehr dahin zu verstehen, dass jede Kamera grundsätzlich nur für die Lagekorrektur in dem jeweiligen Abschnitt des Substrats aktiv ist, der in dem ausgewerteten Ausschnitt des von ihr erfassten Bildes dargestellt ist. 115
  2. c)Zutreffend hat das Patentgericht den mit Hilfsantrag 3 verteidigten Gegenstand als ursprünglich offenbart angesehen. 116 Wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, ist der Einsatz von drei Kameras, von denen jeweils eine für die Lagekorrektur aktiv wird, in den ursprünglich eingereichten Unterlagen (veröffentlicht als internationale Patentanmeldung 2005/065844) als zur Erfindung gehörend offenbart. 117 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte nicht gehalten, in Merkmal 11 zusätzlich vorzusehen, dass die Ausrichtung der einzelnen Sichtbereiche stets konstant bleibt. 118 Eine solche Ausgestaltung ist bei dem in der Anmeldung (und im Streitpatent) geschilderten Ausführungsbeispiel zwar verwirklicht. Der Anmeldung ist aber nicht zu entnehmen, dass diese beiden Aspekte zwingend zusammen verwirklicht sein müssen. 119 Die ortsfeste Anordnung der drei Kameras in Bezug auf die Auftragseinrichtung wird in der Anmeldung allerdings als Grund dafür angegeben, dass sich der Verlauf der Klebstoffbahn verändern kann und deshalb die Nahtkorrektur abwechselnd von unterschiedlichen Kameras durchgeführt werden muss (S. 10 Abs. 3). Daraus ergibt sich jedoch nicht der Umkehrschluss, dass das abwechselnde Aktivieren von Kameras zum Zwecke der Naht- oder Lagekorrektur eine ortsfeste Anordnung zwingend voraussetzt. Dass dann möglicherweise zusätzliche Einrichtungen oder Funktionen erforderlich sind, um eine zuverlässige Auswertung zu erzielen, steht dem nicht entgegen. Die Anmeldung schließt solche Vorkehrungen nicht zwingend aus. 120
  3. d)Ebenfalls zutreffend hat das Patentgericht den mit Hilfsantrag 3 verteidigten Gegenstand als ausführbar angesehen. 121
  4. aa)Ein vermeintlicher Widerspruch zwischen den Merkmalen 8 und 11 steht der Ausführbarkeit schon deshalb nicht entgegen, weil die Anforderungen aus den genannten Merkmalen aus den oben aufgezeigten Gründen miteinander in Einklang gebracht werden können. 122
  5. bb)Wie ebenfalls bereits dargelegt wurde, besteht auch kein Gegensatz zwischen einem Bildausschnitt und einem Abschnitt des Substrats, der der Ausführbarkeit entgegenstehen könnte. 123
  6. e)Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der mit Hilfsantrag 3 verteidigte Gegenstand patentfähig ist. 124
  7. aa)Ausgehend von D12 lag es nicht nahe, zur Ermittlung des Verlaufs der Fügelinie
(4)drei Kameras nach Maßgabe von Merkmal 11 einzusetzen. 125
(1)Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass ausgehend von D12 Anlass bestand, nach Möglichkeiten zu suchen, um zu gewährleisten, dass der Sensor
(7)den Verlauf der Fügelinie
(4)auch dann erfassen kann, wenn dieser starke Krümmungen aufweist. 126 Diese Situation ist in D12 - anders als in D5 - zwar nicht ausdrücklich angesprochen. Schon aus der oben wiedergegebenen Figur 1 aus D12 wird aber deutlich, dass die Fügelinie
(4)und die Schweißnaht
(5)teils links, teils rechts vom Strahl
(3)verlaufen und die beiden Sensoren
(7)und
(9)diesen Verlauf ohne zusätzliche technische Maßnahmen jedenfalls dann nicht vollständig erfassen können, wenn der seitliche Versatz zwischen dem Strahl
(3)und der Fügelinie
(4)bzw. Schweißnaht
(5)im Bereich des jeweiligen Sensors ein bestimmtes Maß überschreitet. 127
(2)Entgegen der Auffassung der Klägerin ergab sich aus D16 keine Anregung, diesem Umstand durch den Einsatz von drei Kameras nach Maßgabe von Merkmal 11 Rechnung zu tragen. 128 (a) D16 betrifft eine optische Einrichtung zur Überwachung des Arbeitsbereichs eines Werkzeugs mit mindestens einer Kamera. Als geeignete Werkzeuge werden unter anderem Schweiß- oder Lötgeräte sowie Einrichtungen zum Auftragen von Klebstoff angeführt (S. 1 Z. 9-13). 129 D16 führt aus, bei einem bewegten Werkzeug sei es nötig, die Position der Kamera nachzuführen, um immer eine optimale Überwachungsposition zu erhalten. Eine fest an einem Ort angeordnete Kamera müsse hierzu gedreht werden. Dadurch ändere sich die Blickrichtung, so dass eine Überwachung unter optimalen Sichtbedingungen nicht für alle Anwendungen möglich sei. Außerdem sei eine gesonderte Steuerelektronik erforderlich (S. 1 Z. 28 bis S. 2 Z. 9). 130 Zur Verbesserung schlägt D16 vor, die Überwachungseinrichtung an dem Werkzeug derart festzulegen, dass der Sichtbereich der Kamera bei einer Bewegung des Werkzeugs immer auf den Arbeitsbereich des Werkzeugs oder einen festen Überwachungsbereich ausgerichtet ist (S. 2 Z. 16-30). 131 Gemäß einer besonders bevorzugten Ausführungsform weist eine solche Einrichtung mindestens zwei, vorzugsweise drei Kameras auf, wobei die Sichtbereiche von mindestens zwei Kameras im Arbeits- oder Überwachungsbereich überlappen. Letzteres führt zu einer Redundanz bei der Überwachung (S. 3 Z. 13-18). 132 Gemäß einer vorteilhaften Ausgestaltung kann jeder Punkt im Arbeits- oder Überwachungsbereich von mindestens zwei Kameras aus zwei verschiedenen Winkeln gesehen werden. Dies bietet besonders bei dreidimensionalen Arbeitsergebnissen des Werkzeugs Vorteile. So können etwa beide Seiten einer Schweißnaht oder eines Klebstoffwulstes auf gute Qualität überprüft werden (S. 3 Z. 22 bis S. 4 Z. 2). 133 In einer einfach zu realisierenden Ausführung kann die Überwachungseinrichtung einen Ausschnitt für das Werkzeug aufweisen (S. 4 Z. 4 f.). Insbesondere bei einer mittigen Anordnung des Ausschnitts ist es besonders vorteilhaft, wenn mehrere Kameras auf einem mit dem Ausschnitt konzentrisch angeordneten Kreis liegen. Damit ist der Überwachungsbereich im Wesentlichen unabhängig von der Ausrichtung des Werkzeugs (S. 4 Z. 25-30). 134 Die nachfolgend wiedergegebene Figur 3 zeigt ein Ausführungsbeispiel. Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 135 Drei Kameras (3, 4, 5) sind konzentrisch um die Öffnung
(11)herum angeordnet und weisen überlappende Sichtbereiche (3', 4', 5') auf. 136 (b) Damit sind die Merkmale 8 und 11 nur teilweise offenbart. 137 D16 zeigt zwar den Einsatz von drei Kameras. Diese werden aber nicht zur Ermittlung einer Referenzkontur
(35)und einer darauf basierenden Lagekorrektur eingesetzt, sondern zum Überwachen des Arbeitsergebnisses. 138 (c) Entgegen der Auffassung der Klägerin waren die Merkmale 8 und 11 ausgehend von D12 durch D16 auch nicht nahegelegt. 139 Eine Ersetzung der beiden in D12 vorgeschlagenen Sensoren (7, 9) durch jeweils ein Kamerasystem nach dem Vorbild von D16 hätte an der oben aufgezeigten Ausgangslage, dass der Verlauf von Fügelinie
(4)und Schweißnaht
(5)ohne zusätzliche Maßnahmen nicht vollständig erfasst werden kann, nichts geändert. Die in D16 beschriebene Rundum-Erfassung setzt vielmehr voraus, dass die drei Einzelkameras um den Strahl
(3)herum angeordnet sind. D12 ordnet die beiden Sensoren (7, 9) aber an unterschiedlichen Positionen an, weil ihnen unterschiedliche Funktionen zukommen. 140 Um zu dem mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 3 verteidigten Gegenstand zu gelangen, hätte es mithin der Erkenntnis bedurft, dass ein aus drei Kameras bestehendes System nach dem Vorbild von D16 für beide Funktionen eingesetzt werden kann, wenn die Bilder der einzelnen Kameras abwechselnd zur Erfassung der Fügelinie
(4)und der Schweißnaht
(5)herangezogen wurden. Hierfür ergab sich aus D12 und D16 keine Anregung. 141 bb) Aus D39 ergaben sich keine weitergehenden Anregungen. 142
(1)D39 befasst sich mit der Überwachung des Auftragens von Klebstoffen. 143 D39 führt aus, in der Automobilindustrie sei es bislang immer noch einem Mitarbeiter überlassen geblieben, die Qualität eines per Industrieroboter ausgeführten Klebstoffauftrags optisch zu überprüfen. Wo dies nicht möglich gewesen sei, seien zusätzliche Kamerastationen oder regelmäßige zerstörende Stichproben erforderlich gewesen. 144 Inzwischen stehe eine neue Produktfamilie zur Verfügung, die erstmals die automatische optische Inspektion für alle gängigen Prozesse beim industriellen Kleben und Abdichten während der Applikation ermögliche. 145 Ein entsprechend ausgestatteter Roboterarm ist in der nachfolgend wiedergegebenen Fotografie abgebildet. 146 Was aussehe wie ein kleines Schutzschild, sei in Wirklichkeit ein komplettes Vision-System mit drei Miniaturkameras, die rund um eine Auftragsdüse angeordnet seien. Mit dieser Technik lasse sich der Kleb- oder Dichtmittelauftrag in Echtzeit kontrollieren. Diese innovative Form der Überwachung werde den Anforderungen an Applikationssysteme gerecht. Entscheidend sei eine lückenlose und vollständige Auswertung der kompletten Klebnaht während der Applikation. 147 Eine ständige Umorientierung des Auftragskopfes werde durch die Rundumsicht der Kamera vermieden (S. 28). Eine Erkennung der Kleb- oder Dichtnaht sei dennoch von allen Seiten möglich. Hierbei seien die drei Kameras so über die Vision-Software miteinander verbunden, dass immer eine die Naht erfasse und diese ausgewertet werden könne (S. 28/29). 148
(2)Damit geht der Offenbarungsgehalt von D39 nicht entscheidend über den Offenbarungsgehalt von D16 hinaus. 149 Auch in D39 wird das aus drei Kameras bestehende System nur zur Überwachung der aufgebrachten Klebenaht eingesetzt, nicht aber zur Ermittlung einer Referenzkontur und zur darauf beruhenden Lagekorrektur. 150
(3)Vor diesem Hintergrund ergab sich auch aus D39 keine hinreichend konkrete Anregung zu einer Ausgestaltung gemäß den Merkmalen 8 und 11. 151 cc) Ausgehend von D5 ergaben sich keine weitergehenden Anregungen. 152
(1)Die im Jahr 1988 veröffentlichte Entgegenhaltung D5 befasst sich mit der Steuerung eines Wulstprozesses mit Hilfe eines Profilers. 153 D5 führt aus, das Aufbringen von Schweißmetall, Dichtstoff oder Klebstoff auf ein Werkstück erfordere die Einhaltung bestimmter Wulstabmessungen (Sp. 1 Z. 40-42). Im Stand der Technik bekannte Systeme wiesen verschiedene Nachteile auf (Sp. 1 Z. 19-39). 154 Zur Verbesserung schlägt D5 vor, optische Profiler einzusetzen, die eine Rückkopplungsteuerung ermöglichen (Sp. 2 Z. 48-61). 155 Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt. Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 156 Das System verfügt über zwei optische Profiler (26, 28). Der erste Profiler
(26)dient der Spurverfolgung und hat den Zweck sicherzustellen, dass der Schweißbrenner
(10)der Naht
(12)folgt. Der zweite Profiler
(28)dient dazu, unmittelbar nach der Bildung des Wulstes
(18)Profilinformationen über diesen zu generieren (Sp. 3 Z. 68 bis Sp. 4 Z. 7). 157 Wegen des Aufbaus und der Funktionsweise der Profiler (26, 28) verweist D5 (Sp. 4 Z. 21) auf D6. Aus D6 ergibt sich, dass jeder der beiden Profiler einen Laserstrahl auf das zu untersuchende Objekt richtet und anhand des reflektierten Strahls Informationen über die Lage einzelner Elemente ermittelt. 158
(2)Der Offenbarungsgehalt von D5 deckt sich danach in weiten Teilen mit dem Offenbarungsgehalt von D12. 159 Anders als D12 offenbart D5 unmittelbar und eindeutig, dass das vorgeschlagene System auch beim Auftragen von Klebstoff eingesetzt werden kann. 160 Abweichend von D12 schlägt D5 nicht den Einsatz von Kameras vor, sondern von Laserprofilern. 161
(3)Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass es ausgehend von D5 am Prioritätstag des Streitpatents nahelag, die Laserprofiler durch moderne Kameras zu ersetzen, ergab sich daraus nicht die Anregung, diese Kameras nach dem Vorbild von D16 oder D39 auszugestalten und gemäß den Merkmalen 8 und 11 einzusetzen. 162 D5 enthält insoweit keine weitergehenden Anregungen als D12. 163 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 97 Abs. 1 und § 92 Abs. 2 ZPO. Bacher Hoffmann Marx Richter am Bundesgerichtshof Dr. Crummenerl ist in Urlaub und kann deshalb nicht signieren. Bacher v. Pückler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304002026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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