den Ausführungen des Sachverständigen ein Ausgleichswert von 13.018,77 € errechnet. 4 Das Amtsgericht hat den Versorgungausgleich wegen des betrieblichen Anrechts des Ehemanns dahingehend geregelt, dass im Wege externer Teilung zu Lasten dieses Anrechts zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit am
G nicht mehr herangezogen werden dürfe. Ein Rechnungszins von 6 % könne von dem Ausgleichsberechtigten nicht mehr hingenommen werden, weil dieser Rechnungszins sogar noch die mit Blick auf die gegenwärtige Marktsituation bereits hoch angesetzte Grenze des BilMoG-Zinssatzes deutlich überschreite. Demgemäß sei der Rechnungszins von 6 %, der sich an der letzten testierten Handelsbilanz ausrichte und auf den in § 10 Abs. 5 TV-Betriebsrente durch den Verweis auf § 6 a EStG Bezug genommen werde, maßvoll zu reduzieren. Andererseits liege aber keine von den Gerichten
eigenem Ermessen auszufüllende Gesetzeslücke vor, die es ermöglichen könnte, den BilMoG-Zinssatz bei der Abzinsung durch einen niedrigeren, aktuell marktüblichen Zinssatz zu ersetzen. 10 Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. 11 2. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen sind die rechtlichen Ausgangspunkte des Beschwerdegerichts. 12
AusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße und unterbreitet dem Familiengericht
AusglG einen Vorschlag für den Ausgleichswert, worunter die Hälfte (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) des auszugleichenden Ehezeitanteils des Versorgungsanrechts zu verstehen ist. Betriebliche Versorgungsträger haben gemäß §§ 5 Abs. 5, 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ein Wahlrecht, ob sie bei der Bestimmung des Ehezeitanteils von dem Wert des betrieblichen Anrechts als Rentenbetrag in Höhe der unverfallbaren Anwartschaften
AVG oder als Kapitalwert
AVG ausgehen wollen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht - wie hier - um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person einseitig die externe Teilung beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 159, 160 SGB VI nicht übersteigt (§ 17 VersAusglG). 13 Der bei einer angestrebten externen Teilung anzugebende Kapitalwert
AVG ist der sogenannte Übertragungswert des Anrechts, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anwartschaften beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf den anderen transferiert werden können (Portierung); der Übertragungswert ist gemäß § 3 Abs. 5 BetrAVG auch für die Berechnung des Abfindungsbetrags bei der zulässigen Abfindung der Versorgungsanwartschaft maßgebend. Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung entspricht der Übertragungswert dem Barwert der
AVG bemessenen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; dieser Bewertungsstichtag ist im Versorgungsausgleich mit dem Ende der Ehezeit zu fingieren (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). 14 Der Barwert wird dabei aus der Summe aller künftigen Versorgungsleistungen ermittelt, die anschließend mit ihrer tatsächlichen Eintrittswahrscheinlichkeit gewichtet und auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst werden. Die Höhe des Barwerts wird somit von verschiedenen Faktoren beeinflusst, zu denen neben den biometrischen Rechnungsgrundlagen für die Eintrittswahrscheinlichkeit insbesondere der Rechnungszins gehört, mit dem der kapitalisierte Wert der künftigen Leistungen auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen ist.
AVG sind für die Berechnung des Barwerts die "Rechnungsgrundlagen" sowie "die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" maßgebend; darüber hinausgehende Festlegungen für die Barwertermittlung - insbesondere für den anzusetzenden Rechnungszins - lassen sich weder dem Versorgungsausgleichsgesetz noch dem Betriebsrentengesetz entnehmen. Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 16 und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28). 15 3. Die Verwendung des von der Lufthansa AG erstrebten Abzinsungsfaktors von 6 % bei der Barwertermittlung lässt sich weder aus der Rechtsnatur ihrer Versorgungszusage als einer beitragsorientierten Leistungszusage noch aus den tarifvertraglichen Bestimmungen über die Abfindung unverfallbarer Rentenanwartschaften beim Ausscheiden des von der Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers rechtfertigen. 16
Maßgabe von § 5 TV-Betriebsrente ermittelte "rentenfähige" Jahreseinkommen des Mitarbeiters mit dem für sein jeweiliges Lebensalter geltenden Rentenwert aus einer dem Versorgungstarifvertrag als Anlage beigefügten Rentenwerttabelle multipliziert wird. Dem sich in der Rentenwerttabelle ausdrückenden Umrechnungsmodus liegt
den Angaben der Lufthansa AG versicherungsmathematisch ein Rechnungszins von rund 6,5 % zugrunde, der sich an dem durchschnittlichen Zinsniveau für langfristige Kapitalanlagen bei Abschluss des Versorgungstarifvertrags im Jahre 1995 orientierte. 19 bb) Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass in solchen Fällen für die Abzinsung grundsätzlich derjenige Zinssatz herangezogen werden kann, der als Zinsversprechen des Arbeitgebers auch seinen Transformationstabellen zugrunde gelegt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom
1 TV-Betriebsrente behält ein vor dem Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedener Mitarbeiter grundsätzlich seine unverfallbaren Anwartschaften auf Versorgungsleistungen.
5 Satz 1 und 2 TV-Betriebsrente werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaften auf Betriebsrenten bis zu einer jährlichen Höhe von 1.000 € stets und in einer jährlichen Höhe von mehr als 1.000 € auf Antrag des ausscheidenden Mitarbeiters durch eine Einmalzahlung abgefunden. Soweit in diesen Fällen eine Kapitalisierung der unverfallbaren Rentenanwartschaft zu erfolgen hat, spielt die der Rentenwerttabelle der Versorgungstarifvertrags versicherungsmathematisch zugrunde gelegte Verzinsung in Höhe von rund 6,5 % für die Höhe der Abfindung keine Rolle. Vielmehr verweist § 10 Abs. 5 Satz 4 TV-Betriebsrente für die Ermittlung des Barwerts auf die im Zeitpunkt der Abfindung gültigen steuerrechtlichen Rechnungsgrundlagen und damit auf den jeweils aktuellen Rechnungszinsfuß gemäß § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG. 22
versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Versorgungsvermögens zugewiesen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 38). Eine Unterschreitung des gemäß § 10 Abs. 5 Satz 4 TV-Betriebsrente iVm § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG für die Kapitalisierung einer Abfindung vereinbarten Abzinsungsfaktors von derzeit 6 % bei der Bewertung des betrieblichen Anrechts im Versorgungsausgleich würde - worauf die Rechtsbeschwerde an sich zutreffend hinweist - zwar dazu führen, dass der Ehegatte eines Mitarbeiters mehr als die Hälfte des ehezeitlichen Betrages erlangt, den der Mitarbeiter bei einem fingierten Ausscheiden aus dem Unternehmen am Ende der Ehezeit selbst als Abfindung beanspruchen könnte. Hierin ist aber schon unter Berücksichtigung der Rechtsstellung, welche die Ehegatten gegenüber dem Versorgungsträger innehaben, noch keine Verfehlung des Halbteilungsgrundsatzes zu sehen. Denn auch
seinem Ausscheiden aus dem Betrieb kann sich der ehemalige Mitarbeiter - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der obligatorischen Abfindung von Kleinrenten (§ 10 Abs. 5 Satz 1 TV-Betriebsrente) - frei dafür entscheiden, seine bereits unverfallbar gewordenen Versorgungsanwartschaften aufrechtzuerhalten. Der Ehegatte des Mitarbeiters hat demgegenüber - soweit der Anwendungsbereich der externen Teilung
AusglG reicht - keine rechtliche Möglichkeit, eine Aufnahme in das Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person zu erzwingen; er muss sich gegebenenfalls auch gegen seinen Willen von dem Arbeitgeber seines Ehegatten "abfinden" lassen. 24
2 HGB orientiert sich in dieser Hinsicht an der durchschnittlichen Marktrendite von festverzinslichen, auf Euro lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen, also auf einer zwar nicht vollständig risikolosen, aber nur mit einem sehr geringen Ausfallrisiko behafteten Kapitalanlage. Dieses der bilanziellen Bewertung von Rückstellungen zugrunde liegende Verständnis eines durchschnittlichen Marktzinses wird sowohl vom Versorgungsträger als auch von dem Ehegatten als grundsätzlich interessengerecht hingenommen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 44). 27
den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden Versorgungsträger zwingend vorgeschrieben. Legt der Versorgungsträger der Bewertung einer Pensionsverpflichtung im Versorgungsausgleich den beim handelsbilanziellen Wertansatz heranzuziehenden Diskontierungszinssatz
2 HGB zugrunde, kann die Durchführung der externen Teilung nicht zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers führen. Denn dem Unternehmen werden durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht (lediglich) Mittel in einer solchen Höhe entzogen, der auch eine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber dem Arbeitnehmer eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht. Zwar ist durch die Teilauflösung einer bilanziellen Rückstellung noch nicht gewährleistet, dass dem Versorgungsträger die bei der externen Teilung aus seinem Unternehmen abfließenden Mittel in dieser Höhe auch tatsächlich liquide zur Verfügung stehen (vgl. Engelstädter/Kraft/Weber BetrAV 2014, 234). Dies ist allerdings kein Gesichtspunkt, der die Wahl des Diskontierungszinssatzes beeinflussen könnte. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann eine externe Teilung des Anrechts nicht erzwingen, damit dem Versorgungsträger nicht gegen seinen Willen Liquidität entzogen werden kann. Ein betrieblicher Versorgungsträger, der einen Kapitalabfluss vermeiden möchte, braucht seinerseits die externe Teilung nicht zu wählen, sondern kann das bei ihm bestehende Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten - mit Blick auf § 13 VersAusglG kostenneutral - intern teilen. 28 4. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, bestehen im Übrigen gegen die Angemessenheit des handelsbilanziellen Diskontierungszinssatzes
F HGB keine durchgreifenden Bedenken (vgl. Senatsbeschluss vom
dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes und der erstmaligen Veröffentlichung der BilMoG-Zinssätze durch die Deutsche Bundesbank. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht für die Barwertermittlung monatsgenau denjenigen Zinssatz herangezogen hat, der sich für den Stichtag des Ehezeitendes aus den monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gemachten Abzinsungszinssätzen gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 aF HGB ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom
G soll auch
den Intentionen des Gesetzgebers jedenfalls
dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes nicht mehr als Abzinsungsfaktor im Versorgungsausgleich verwendet werden (vgl. BT-Drucks. 16/11903 S. 56). Dose Klinkhammer RiBGH Schilling ist imUrlaub und kann deswegennicht unterschreiben. Dose Botur Guhling http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304012016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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