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BGH IX ZB 65/16

Obsah (4)§ 6§ 64§ 9§ 4

KORE304012018 ECLI:DE:BGH:2017:141217BIXZB65.16.0 BGH 9. Zivilsenat 20171214 IX ZB 65/16 Beschluss § 9 Abs 1 S 1 InsO, § 9 Abs 3 InsO, § 64 Abs 2 S 1 InsO, § 64 Abs 2 S 2 Halbs 1 InsO, § 242 BGB, § 56

§ 6Abs. 2 Ins

O beginnt die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen eine nicht verkündete Entscheidung mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt die öffentliche Bekanntmachung (§ 9 Abs. 3 InsO). Dies gilt auch für einen Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters. 10 § 64 Abs. 2 Satz 1 InsO verlangt, dass der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung und der Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters öffentlich bekanntzumachen ist. § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO beschränkt den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung insoweit, als die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen sind.

§ 64Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Ins

O ist in der öffentlichen Bekanntmachung zudem darauf hinzuweisen, dass der vollständige Beschluss in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann. Die öffentliche Bekanntmachung hat nach Maßgabe des § 9 InsO zu erfolgen. Sie kann nach § 9 Abs. 1 Satz 1 InsO auch auszugsweise geschehen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten der Beteiligten in unzumutbarer Weise verkürzt werden. 11 Unabdingbare Voraussetzung für den Ersatz der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

§ 9Abs. 3 Ins

O ist daher, dass die getroffene Entscheidung in der öffentlichen Bekanntmachung zutreffend bezeichnet wird (BGH, Beschluss vom

  1. November 2011 - IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 10). Unabdingbare Voraussetzung ist weiter, dass die getroffene Entscheidung selbst in ihrem wesentlichen Inhalt zutreffend öffentlich bekannt gemacht wird. Angesichts der durch die Veröffentlichung im Internet ohnehin erheblich eingeschränkten Möglichkeiten, rechtzeitig von einem Beschluss und seinem Inhalt Kenntnis zu erhalten, bedarf es einer möglichst klaren und eindeutigen öffentlichen Bekanntmachung, die Zweifel über Art, Inhalt und Tragweite der veröffentlichten Entscheidung von vornherein und soweit als möglich ausschließt. 12
  2. Die Veröffentlichung vom
  3. Januar 2016 genügt diesen Anforderungen nicht. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdegerichts ist mit dem Gebot eines wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht vereinbar. Der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Beteiligten zu 1 ist nicht wirksam bekannt gemacht worden. Die öffentliche Bekanntmachung ist - was die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt - aus mehreren Gründen unwirksam. Eine unwirksame öffentliche Bekanntmachung löst keine Zustellungswirkung nach § 9 Abs. 3 InsO aus (BGH, Beschluss vom
  4. November 2011, aaO Rn. 9 mwN). 13 a) Allerdings folgt dies nicht bereits daraus, dass es an einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung fehlt.

§ 4Ins

O in Verbindung mit § 232 Satz 1 ZPO hat jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt auch für den Beschluss zur Festsetzung der Vergütung. Diese Rechtsmittelbelehrung ist ebenfalls zu veröffentlichen. 14 Diesen Anforderungen genügt der Hinweis, dass der Beschluss mit einem fristgebundenen Rechtsmittel angreifbar sei, offensichtlich nicht. Die Zustellungswirkung einer öffentlichen Bekanntmachung in Insolvenzverfahren (§ 9 Abs. 3 InsO) hängt jedoch nicht davon ab, ob überhaupt eine Rechtsbehelfsbelehrung mit veröffentlicht wurde oder ob die mitveröffentlichte Belehrung fehlerfrei war (BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - IX ZB 67/14, WM 2016, 803 Rn. 11 f). 15 b) Es kann weiter dahinstehen, ob ein ausreichender Zustellungswille des Gerichts bestand. Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters ersetzt

§ 9Abs. 3 Ins

O die Zustellung. Sie kann daher Zustellungswirkung nur entfalten, wenn die öffentliche Bekanntmachung unter Beachtung der Mindestanforderungen für eine Zustellung erfolgt. Die Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der im Gesetz bestimmten Form (§ 4 InsO, § 166 Abs. 1 ZPO). Daher muss die öffentliche Bekanntmachung in der vom Gesetz vorgesehenen Form erfolgen, um die Wirkungen einer Zustellung zu erfüllen. 16 Ohne einen Veröffentlichungswillen des Gerichts vermag die öffentliche Bekanntmachung keine Wirkung zu erzielen. Insoweit ist eine wirksame Verfügung erforderlich, nach der ein Beschluss über die Festsetzung der Vergütung öffentlich bekanntzumachen wäre. Die einzige in der Akte insoweit ersichtliche Verfügung in IV. bezieht sich nach ihrem Wortlaut allein auf den unter Gliederungspunkt II. enthaltenen Beschlusstext. Soweit der Rechtspfleger darin auch verfügt hat, einen "Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung(en)" vorzunehmen, ist zweifelhaft, ob darin eine taugliche Entscheidung zur Veröffentlichung eines Beschlusses über die Vergütung des Insolvenzverwalters gesehen werden kann. Die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses durch einen "Veröffentlichungszusatz" sieht das Gesetz nicht vor. Dies kann jedoch dahinstehen. 17 c) Es fehlt jedenfalls an einer öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung. Der vom Amtsgericht am 29. Januar 2016 öffentlich bekannt gemachte Text erfüllt die Anforderungen des § 64 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht. 18 aa) Öffentlich bekannt zu machen ist nach § 64 Abs. 2 Satz 1 InsO der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung selbst (BT-Drucks. 12/2443, S. 130 zu § 75 des Regierungsentwurfs). Lediglich die festgesetzten Beträge sind

§ 64Abs. 2 Satz 2 Ins

O nicht zu veröffentlichen. Da die öffentliche Bekanntmachung Zustellungsfunktion hat (§ 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 InsO), hat sie in einer Art und Weise zu erfolgen, die den Beteiligten eine Kenntnisnahme in einer der Zustellung des Beschlusses an sie vergleichbaren Art und Weise ermöglicht. Daher muss - vorbehaltlich gesonderter gesetzlicher Regelungen - grundsätzlich der vollständige Text des Beschlusses selbst öffentlich bekannt gemacht werden. Dies umfasst im Regelfall sowohl den Beschlusstenor als auch die Gründe des Beschlusses. Aus § 9 Abs. 1 InsO folgt nichts anderes. Die Vorschrift regelt, auf welche Weise die öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen hat. Sie knüpft an § 8 InsO an und soll Zustellungen erleichtern. Damit bezieht sich die öffentliche Bekanntmachung jeweils auf das Schriftstück selbst; im Falle eines Beschlusses ist daher stets der Beschluss selbst öffentlich bekannt zu machen. 19 Nur auf diese Weise lässt sich der gesetzgeberischen Zielsetzung Rechnung tragen. Die öffentliche Bekanntmachung ist für das Insolvenzverfahren von hervorragender Bedeutung (BT-Drucks. 16/3227, S. 13). Daher will der Gesetzgeber eine möglichst effektive Form der Veröffentlichung bewirken (BT-Drucks. 16/3227, S. 14). § 9 InsO ermöglicht keine öffentliche Zustellung im Sinne des § 186 ZPO, sondern erstrebt - wie schon § 76 KO - eine Vereinfachung der Verfahrensabläufe angesichts der häufigen Vielzahl von Personen, an die sich die Veröffentlichung richten soll (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 111). Schon die Konkursordnung zielte darauf, die öffentliche Bekanntmachung so auszugestalten, dass mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, sie werde allgemein zur Kenntnis genommen (vgl. Hahn, Die gesammten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Konkursordnung, 1881, S. 276; Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl., § 76 Rn. 3). Diese Zielsetzung der öffentlichen Bekanntmachung hat der Gesetzgeber für die Insolvenzordnung unverändert übernommen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, aaO). Soweit dies auf einer bundeseinheitlichen Plattform im Internet zu erfolgen hat, dient dies vor allem dazu, die Kosten zu verringern (BT-Drucks. 16/3227, S. 10). 20 Angesichts dieser gesetzgeberischen Zielsetzung sind die §§ 9, 64 InsO so auszulegen, dass der Rechtsschutz nicht verkürzt wird. Dies darf nicht durch die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung einzelner Beschlüsse unterlaufen werden. Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichten Beschluss und seinem Inhalt erhalten können. Nur so sind sie in der Lage zu entscheiden, ob sie Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen sollen. 21 bb) Weder § 9 Abs. 1 Satz 1 InsO noch § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO gestatten es, anstelle des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nur einen Hinweis öffentlich bekanntzumachen, dass ein Beschluss ergangen sei. 22

(1)§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO schreibt vor, dass die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen sind. Der Gesetzgeber hielt dies für erforderlich, um unnötige Einblicke Außenstehender zu vermeiden (BT-Drucks. 12/2443, S. 130). Die Bestimmung geht jedoch - wie die ausdrückliche Anordnung in § 64 Abs. 2 Satz 1 InsO - davon aus, dass der Beschluss selbst öffentlich bekannt gemacht wird. Das Gesetz sieht insoweit die Bekanntmachung eines unvollständigen Beschlusses vor, wie auch der Wortlaut des § 64 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 InsO zeigt. 23 Es bestehen keine Schwierigkeiten, diese gesetzliche Anordnung bei der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de einzuhalten. Sie betrifft nur die vom Insolvenzgericht im Vergütungsbeschluss festgesetzten Beträge, also die festgesetzte Vergütung und die festgesetzten Auslagen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Das Insolvenzgericht kann für die öffentliche Bekanntmachung eine Abschrift des Beschlusses erstellen, die diese Beträge nicht enthält. Hierzu genügt es, wenn die entsprechenden Beträge im Beschlusstenor und in den Beschlussgründen wie bei einer anonymisierten Abschrift durch Leerstellen oder in ähnlicher Form gekennzeichnet werden. Zu entfernen sind

§ 64Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Ins

O nur die festgesetzten Beträge selbst sowie gegebenenfalls die Beträge der hierauf entfallenden Umsatzsteuer und der in Abzug gebrachten Vorschüsse. Dies genügt den gesetzlichen Vorschriften, ohne dass damit eine erhebliche Mehrbelastung für das Insolvenzgericht verbunden wäre. Da die Veröffentlichung

§ 9Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Ins

O stets im Internet zu erfolgen hat, führt die Veröffentlichung des Beschlusses in einer um die festgesetzten Beträge anonymisierten Fassung weder zu zusätzlichen Veröffentlichungskosten noch zu Platzproblemen. Verfährt das Insolvenzgericht auf diese Weise, liegt eine wirksame öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters vor. § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO ermöglicht keine weitere Kürzung des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung. 24

(2)§ 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO erlaubt, dass die Bekanntmachung auszugsweise geschehen kann. Damit gestattet die Norm Auslassungen im Text des Beschlusses und Kürzungen des Beschlusstextes. Sie schafft hingegen keine Möglichkeit, die Bekanntmachung eines Beschlusses durch die Bekanntmachung eines anderen Textes über den Beschluss - wie hier die Nachricht, dass eine Entscheidung ergangen sei - zu ersetzen (vgl. BVerfG, ZIP 1988, 379, 382 unter III. 2.). 25 (
  1. a)Die Vorschrift soll dem Insolvenzzweck durch Verlautbarung nach außen Geltung verschaffen und das Insolvenzverfahren unter Wahrung der Rechte der Beteiligten in einem für ausreichend gehaltenen Maße vereinfachen (MünchKomm-InsO/Ganter/Lohmann, 3. Aufl., § 9 Rn. 5 f; HK-InsO/Sternal, 8. Aufl., § 9 Rn. 2, § 8 Rn. 2). Stets muss sich der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung daran ausrichten, dass die Adressaten in die Lage versetzt werden, ihre Rechte wahrzunehmen, derentwegen die Bekanntmachung erfolgt (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11, ZIP 2014, 86 Rn. 12; HK-InsO/Sternal, 8. Aufl., § 9 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Rüther, 6. Aufl., § 9 Rn. 7; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 9 Rn. 9). Dies erfordert bei Beschlüssen eine öffentliche Bekanntmachung des Beschlusstenors sowie der für das Verständnis der Entscheidung maßgeblichen Teile der Beschlussgründe. 26 (
  2. b)Dies gilt auch für einen Beschluss über die Festsetzung der Vergütung. Das Insolvenzgericht kann von der Möglichkeit des § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO Gebrauch machen. Ein Beteiligter muss jedoch wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Rechtsmittel einzulegen. Eine auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, bei welcher der Beschluss in einer über das von § 64 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 InsO vorgeschriebene Ausmaß hinausgehenden Weise verkürzt worden ist, ist daher nur wirksam, wenn der auszugsweise veröffentliche Text folgende Mindestvoraussetzungen erfüllt: Enthalten sein muss der vollständige - lediglich um die festgesetzten Beträge anonymisierte - Beschlusstenor. In der öffentlich bekannt gemachten Fassung müssen aus den - um die festgesetzten Beträge anonymisierten - Beschlussgründen zumindest enthalten sein die vom Insolvenzgericht angenommene Berechnungsgrundlage (vgl. insbesondere § 1 InsVV), die zugrunde gelegten Zuschläge und Abschläge einschließlich einer schlagwortartigen Bezeichnung und der im Rahmen der Gesamtschau (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 12 mwN) festgesetzte Gesamtzuschlag oder -abschlag, die vom Insolvenzgericht angenommenen Auslagentatbestände und gegebenenfalls die Entscheidung des Insolvenzgerichts, ob vom Insolvenzverwalter an von ihm beauftragte Dritte aus der Masse bezahlte Vergütungen (vgl. insbesondere § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV) zu berücksichtigen sind. 27 Hingegen sind die Einzelheiten der vom Insolvenzgericht im Beschluss über die Festsetzung der Vergütung gegebenen Begründung keine Voraussetzung für eine wirksame öffentliche Bekanntmachung. Soweit das Insolvenzgericht insoweit von der Möglichkeit Gebrauch macht, den Beschuss nur auszugsweise öffentlich bekanntzumachen, steht dies der Wirkung des § 9 Abs. 3 InsO nicht entgegen. Unter welchen Voraussetzungen die auszugsweise öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung, die hinter den dargelegten Mindestvoraussetzungen zurückbleibt, im Einzelfall noch als wirksam anzusehen ist, kann offen bleiben. Insbesondere bedarf hier keiner Entscheidung, ob auch eine öffentliche Bekanntmachung trotz unbedeutender Fehler im Einzelfall wirksam sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 10). Zur Vermeidung von Rechtsfehlern kann das Insolvenzgericht den Beschlusstext abgesehen von den festgesetzten Beträgen vollständig veröffentlichen. 28 (
  3. c)§ 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO ermöglicht keine weitergehenden Kürzungen des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung. Die Vorschrift besteht seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung. Sie beruht im Wesentlichen auf Kostengesichtspunkten. Sie übernimmt die bereits unter der Konkursordnung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KO) bestehende Möglichkeit, die Entscheidung nur auszugsweise bekannt zu machen (BT-Drucks. 12/2443 S. 111; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 9 Rn. 3).

§ 9Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Ins

O aF hatte die öffentliche Bekanntmachung in einem hierfür bestimmten Blatt zu erfolgen (ebenso § 76 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KO). Nachdem der Entwurf der Konkursordnung noch von einer vollständigen Einrückung in das jeweilige Blatt ausging (vgl. Hahn, Die gesammten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Konkursordnung, 1881, S. 13, 564), ist in den Beratungen namentlich der Kosten halber dem Gericht ermöglicht worden, auszugsweise zu veröffentlichen (Hahn, aaO S. 564). Dieser Gesichtspunkt der Kostenersparnis stand auch bei den Beratungen zu § 9 InsO im Vordergrund (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 248; BT-Drucks. 12/7302, S. 156). Da seit der Änderung des § 9 InsO durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom

  1. April 2007 (BGBl. I 2007, 509) die öffentliche Bekanntmachung einheitlich über eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet erfolgt, um die Kosten zu senken (BT-Drucks. 16/3227, S. 10), hat dieser für eine auszugsweise Veröffentlichung sprechende Gesichtspunkt seine Bedeutung verloren. Gleiches gilt für den bei der früheren Druckveröffentlichung in einem Blatt nur eingeschränkt zur Verfügung stehenden Platz. 29 Inwieweit im Einzelfall eine auszugsweise Veröffentlichung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO gleichwohl auch die dargelegten Mindestvoraussetzungen betreffende Kürzungen des Beschlusses ermöglicht, bedarf hier keiner Entscheidung. Dies kann in Betracht kommen, sofern eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann (Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO,
  2. Aufl., § 9 Rn. 7). Nachdem § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO für die Interessen des Insolvenzverwalters eine entsprechende gesetzgeberische Entscheidung enthält, wird dies bei einem Beschluss über die Festsetzung der Vergütung jedoch nur ausnahmsweise der Fall sein. 30

(3)Soweit früheren Entscheidungen des Senats zu entnehmen ist, dass geringere Anforderungen an eine wirksame öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung

§ 64Ins

O gestellt werden, wird daran nicht festgehalten. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob der Hinweis, in einem näher bezeichneten Insolvenzverfahren seien Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden, für eine öffentliche Bekanntmachung

§ 64Abs. 2 Ins

O ausreichend sein kann. 31

  1. cc)Die Verfahrensweise des Amtsgerichts wird der gesetzlichen Regelung nicht gerecht. Auch wenn - worauf das Beschwerdegericht abstellt - das Amtsgericht einen gesonderten Beschluss über die Vergütungsfestsetzung getroffen hat, es insoweit einen gesonderten Beschluss veröffentlichen wollte und die zusammenfassende Veröffentlichung mehrerer Beschlüsse zulässig sein sollte, verletzt die vom Amtsgericht veranlasste Art der öffentlichen Bekanntmachung § 9 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 2 InsO. 32 Im Streitfall enthält die Veröffentlichung weder den Beschlusstenor noch eine - auch nur auszugsweise - Wiedergabe der Beschlussgründe. Aus dem Text, die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters seien festgesetzt worden, kann nur ein Hinweis auf eine anderweitig getroffene Entscheidung entnommen werden. Eine solche Veröffentlichung des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung ist unwirksam. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdegerichts verkürzt die Rechtsschutzmöglichkeiten in nicht hinnehmbarer Weise. 33
  2. dd)Damit kommt es auf die Frage nicht an, ob die gesetzliche Regelung, nach der die zweiwöchige Frist zur sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung der Verwaltervergütung an die öffentliche Bekanntmachung dieser Entscheidung ohne Mitteilung der festgesetzten Beträge anknüpft, den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch eines Insolvenzgläubigers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Offen bleiben kann daher, ob die gesetzliche Regelung auch die verfassungsmäßigen Rechte der beteiligten Insolvenzgläubiger wahrt. 34 Für Insolvenzgläubiger bedeutet die an die öffentliche Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung ohne Veröffentlichung der festgesetzten Beträge anknüpfende zweiwöchige Beschwerdefrist eine deutlich höhere Hürde als für den Insolvenzverwalter und den zum Vergütungsantrag angehörten Schuldner. Denn anders als diese wissen Insolvenzgläubiger oft nicht, ob und in welcher Höhe eine Vergütung beantragt worden ist. Sie können dann weder einschätzen, wann mit der Bekanntmachung einer Vergütungsfestsetzung im Internet zu rechnen ist, noch in welcher Größenordnung eine Festsetzung erfolgt (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 19). 35
  3. d)Die wirksame Veröffentlichung des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung scheitert - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - weiter daran, dass eine wirksame öffentliche Bekanntmachung eines solchen Beschlusses nur in Betracht kommt, wenn dieser Beschluss für sich allein und getrennt von anderen Beschlüssen veröffentlicht wird. Wie der Senat bereits entschieden hat, reicht die nachrichtliche Mitteilung der Festsetzung der Vergütung in der Bekanntmachung eines anderen Beschlusses hierfür nicht aus (BGH, Beschluss vom 17. November 2011 - IX ZB 83/11, ZInsO 2012, 51 Rn. 9; vom 17. November 2011 - IX ZB 85/11, NZI 2011, 978 Rn. 9). 36 So liegt der Streitfall. Das Amtsgericht hat den Beschluss über die Zustimmung zur Schlussverteilung und den Schlusstermin öffentlich bekannt gemacht. Der in der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Beschluss enthaltene Hinweis auf einen ergangenen Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters enthält keine - erforderliche - gesonderte öffentliche Bekanntmachung dieses Beschlusses. Die Auffassung des Beschwerdegerichts läuft darauf hinaus, die sachgerechte Rechtsverfolgung der Beteiligten ohne zureichenden Grund erheblich zu erschweren. Es ist nicht Aufgabe eines Beteiligten, den Text eines veröffentlichten Beschlusses daraufhin zu durchsuchen, ob sich darin unter der irreführenden Überschrift "Rechtsmittelbelehrung" auch ein Hinweis auf einen weiteren Beschluss mit einem Inhalt befindet, der mit dem veröffentlichten Beschluss nichts zu tun hat. 37 3. Die am 25. Mai 2016 eingelegte sofortige Beschwerde war auch nicht aus anderen Gründen verfristet. Die Voraussetzungen des § 569 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO sind nicht erfüllt. Verwirkung liegt ebenfalls nicht vor. 38
  4. a)Bei nicht verkündeten öffentlich bekannt zu machenden Beschlüssen im Insolvenzverfahren beginnt die Beschwerdefrist nicht entsprechend § 569 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass der Entscheidung zum Nachteil solcher Beteiligter, welchen die Entscheidung nicht individuell mitgeteilt worden ist, wenn die öffentliche Bekanntmachung fehlerhaft ist und daher keine Zustellungswirkung

§ 9Abs. 3 Ins

O besitzt (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 14 mwN). Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in denen - wie im Streitfall - die öffentliche Bekanntmachung in einer Art und Weise erfolgt, die einzelne Beteiligte dazu zwingt, beim Insolvenzgericht nachzufragen, ob überhaupt eine Entscheidung ergangen ist (vgl. BGH, aaO Rn. 15). 39

  1. b)Ebensowenig haben die Beteiligten ihr Beschwerderecht verwirkt. 40
  2. aa)Eine Verwirkung kommt in Betracht, wenn seit dem Erlass der Entscheidung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und die Beteiligten den durch die angefochtene Entscheidung geschaffenen Zustand infolge Ausbleibens eines Rechtsmittels als endgültig angesehen haben und ansehen durften (BGH, Beschluss vom 25. März 1965 - V BLw 25/64, BGHZ 43, 289, 292). Hat das Insolvenzgericht einen Hinweis auf die erfolgte Festsetzung der Vergütung öffentlich bekannt gemacht, wird das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment im Regelfall erfüllt sein, sofern die Schlussverteilung stattgefunden hat und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt gemacht worden ist (§ 200 InsO). Dann muss dem Gläubiger klar sein, dass auch eine Vergütung für den Insolvenzverwalter festgesetzt worden ist. Er hat also Anlass, sich danach zu erkundigen. Für die übrigen Beteiligten sprechen diese Umstände dafür, dass die Entscheidung über die Vergütung bei Ausbleiben eines Rechtsmittels als endgültig anzusehen ist. Als Zeitmoment genügt es unter diesen Umständen, wenn in Anlehnung an § 569 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO fünf Monate seit der öffentlichen Bekanntmachung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mindestens jedoch seit Erlass des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung verstrichen sind. 41
  3. bb)Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben innerhalb von weniger als fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung Beschwerde eingelegt. 42 4. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil das Beschwerdegericht die angefochtene Vergütungsfestsetzung bislang nicht in der Sache überprüft und hierzu keine Feststellungen getroffen hat (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO); daher ist die Sache zurückzuweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304012018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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