KORE304012024 ECLI:DE:BGH:2024:230124UVIZR357.22.0 BGH 6. Zivilsenat 20240123 VI ZR 357/22 Urteil § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 307 Abs 1 BGB vorgehend LG Flensburg, 8. Dezember 2022, Az: 1 S 53/22vorgehend AG Husum, 2. August 2022, Az: 28 C 77/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Wirksamkeit einer Formularklausel über die Abtretung des Anspruchs des Geschädigten auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Unfallgegner an den Sachverständigen Zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Klausel, wonach der Geschädigte aufgrund der Abtretung seines Anspruchs auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Unfallgegner an den Sachverständigen nur dann auf Zahlung des Honorars in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Durchsetzung des Anspruchs "nicht möglich" ist. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 8. Dezember 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, eine sogenannte Verrechnungsstelle, nimmt die Beklagte, einen Kfz-Haftpflichtversicherer, aus abgetretenem Recht auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten in Anspruch. 2 Nach einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte dem Grunde nach vollständig einstandspflichtig ist, beauftragte die Unfallgeschädigte einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Schäden an ihrem Fahrzeug. Das Auftragsformular enthielt unter der Überschrift "Abwicklung der Vergütung des Sachverständigen; Abtretungen der Ansprüche" folgende Regelungen: "Der Sachverständige (SV) nutzt die Leistungen der D[…(Name und Anschrift der Klägerin)]. Die D[…] übernimmt die Abwicklung der nachfolgend benannten Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung bzw. dem Halter oder dem Fahrer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs für den Geschädigten und den SV. Hierzu vereinbaren der Geschädigte, der SV und die D[…] folgendes: 1. Der Geschädigte tritt seinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs des SV (Grundhonorar und Nebenkosten, zzgl. der USt., sofern keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht) - nachfolgend zusammenfassend "der Schadensersatzanspruch" genannt - an den SV ab. 2. Durch diese Abtretung muss sich der Geschädigte nicht selbst an die Anspruchsgegner wenden. Nur dann, wenn eine (vollständige) Durchsetzung des Anspruchs gegen die Anspruchsgegner nicht möglich ist, kann der Geschädigte auf Zahlung des (Rest-)Honorars in Anspruch genommen werden, allerdings nur in Höhe des nicht regulierten Teilbetrags, und nur dann, wenn zuvor der vorstehend unter Ziff. 1 abgetretene Schadensersatzanspruch an den Geschädigten zurückabgetreten wurde. 3. Der SV nimmt die Abtretung des Schadensersatzanspruchs zu den vorstehenden Bedingungen an. Der SV nimmt keinerlei eigene Maßnahmen zur Regulierung des Schadens vor, sondern bietet hiermit der D[…] den Werklohnanspruch nach der vorstehenden Vereinbarung (Grundhonorar, Nebenkosten, Fremdkosten) sowie den an ihn abgetretenen Schadensersatzanspruch zur Abtretung an. Die D[…] nimmt das Abtretungsangebot des SV hiermit an; der SV verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. 4. Für den Fall, dass die Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den SV aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist oder sich im Nachhinein als unwirksam erweist, so tritt der Geschädigte den Schadensersatzanspruch hilfsweise unmittelbar an die D[…] ab. Die D[…] nimmt die Abtretung an; der Geschädigte verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Ziff. 2 gilt für diesen Fall entsprechend." 3 Die Beklagte erstattete von den von der Klägerin geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 793,49 € einen Betrag von 716,38 €. Die Klage, mit der die Klägerin die Differenz nebst Zinsen geltend gemacht hat, hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. I. 4 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, weil es schon an einer wirksamen (Erst-)Abtretung der streitgegenständlichen Forderung von der Geschädigten an den Sachverständigen fehle. Ziffer 2 der Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot. Der Durchschnittskunde könne nicht mit der gebotenen Sicherheit ermessen, wann die erste Bedingung seiner Haftung für den Werklohnanspruch des Sachverständigen eintrete, nämlich die Voraussetzung, dass die (vollständige) Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs gegen die Anspruchsgegner "nicht möglich" sei. Hier kämen drei mögliche Varianten in Betracht, nämlich die erfolglose außergerichtliche Zahlungsaufforderung an den Unfallgegner, eine erfolglose Klage gegen diesen oder die erfolglose Vollstreckung eines erwirkten Titels. Die Intransparenz könne nicht durch Heranziehung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB beseitigt werden, weil Transparenzgebot und Unklarheitenregel selbständig nebeneinander stünden. Für den Geschädigten sei bei Abschluss des Vertrages nicht erkennbar, unter welchen Voraussetzungen er selber auf Zahlung (restlicher) Sachverständigenvergütung in Anspruch genommen werden könne. 5 Die Unwirksamkeit der Ziffer 2 führe aufgrund des untrennbaren inhaltlichen Zusammenhangs mit den Ziffern 1 und 3 zur Unwirksamkeit des Abtretungskonstrukts an den Sachverständigen insgesamt. 6 Auf Ziffer 4 der Klausel (hilfsweise Direktabtretung des Schadensersatzanspruchs an die Klägerin) stütze die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht. Zudem sei auch diese Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. II. 7 Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klausel, bei der es sich nach den dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Feststellungen um vom Sachverständigen oder von der Klägerin dem Geschädigten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. 8 1. Unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 10. Oktober 2023 - VI ZR 257/22, juris Rn. 16 und BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 43; jeweils mwN). 9 Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Transparenzgebot). Die eindeutige und durchschaubare Vermittlung der mit einem beabsichtigten Vertragsschluss verbundenen Rechte und Pflichten ist Voraussetzung für eine informierte Sachentscheidung. Der Verwender muss daher einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Dagegen ist der Verwender nicht verpflichtet, aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrages folgende Rechte ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren; das Transparenzgebot will den Verwender nicht zwingen, jede AGB-Regelung gleichsam mit einem umfassenden Kommentar zu versehen. Der Vertragspartner soll aber davor geschützt werden, infolge falscher Vorstellungen über die angebotene Leistung zu einem unangemessenen Vertragsabschluss verleitet zu werden. Die Klausel muss deshalb nicht nur in ihrer Formulierung verständlich sein, sondern auch die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit wie möglich verdeutlichen (vgl. nur Senatsurteile vom 17. Oktober 2023 - VI ZR 27/23, juris Rn. 9; vom 10. Oktober 2023 - VI ZR 257/22, juris Rn. 21; vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 30 mwN). 10 Eine Intransparenz kann sich nicht nur bei einzelnen Klauseln aus ihrer inhaltlichen Unklarheit, mangelnden Verständlichkeit oder der unzureichenden Erkennbarkeit der Konsequenzen ergeben, sondern auch aus der Gesamtregelung. Abzustellen ist dabei auf die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in erster Linie ihr Wortlaut relevant (vgl. nur Senatsurteile vom 17. Oktober 2023 - VI ZR 27/23, juris Rn. 10; vom 10. Oktober 2023 - VI ZR 257/22, juris Rn. 22; vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 31 mwN). 11 2. Es ist nicht ungewöhnlich und grundsätzlich auch für beide Seiten interessengerecht, dass ein Geschädigter zur Sicherung des vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruchs im Rahmen des Auftrages zur Erstellung des Gutachtens seinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abtritt. Dies liegt zunächst im Interesse des Sachverständigen, der einen in der Regel zahlungsfähigen Schuldner, den Haftpflichtversicherer des Schädigers, erhält und diesem gegenüber seinen Vergütungsanspruch für seine eigene Leistung rechtfertigen kann. Die Abtretung entspricht - wenn sie erfüllungshalber oder an Erfüllungs statt erfolgt - regelmäßig auch dem Interesse des geschädigten Auftraggebers, der unter Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell einen Ausgleich vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erhalten will. Eröffnet sich ihm die Möglichkeit einer Stundung der Honorarforderung des Sachverständigen oder deren Erfüllung ohne eigene finanzielle Vorlage und eigenes Zutun, ist er bereit, seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abzutreten, damit dieser der Sache nach seine Honorarforderung selbst geltend machen kann (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2023 - VI ZR 27/23, juris Rn. 12; vom 10. Oktober 2023 - VI ZR 257/22, juris Rn. 17; vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 33 mwN). 12 Eine solche Klausel muss für den durchschnittlichen Unfallgeschädigten aber hinreichend deutlich erkennen lassen, unter welchen Voraussetzungen er vom Sachverständigen trotz erfolgter Abtretung weiterhin wegen der Gutachterkosten in Anspruch genommen werden kann und welche Rechte er im Zusammenhang mit der Abtretung hat (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 34). 13 3. Nach diesen Grundsätzen fehlt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon an einer wirksamen Erstabtretung der Schadensersatzforderung des Geschädigten an den Sachverständigen. Auch die Weiterabtretung an die Klägerin ist wirksam. 14
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