gehend OLG Stuttgart,
, die nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten könne und durch depressive Stimmung, Angst oder Sorge und das Gefühl, mit alltäglichen Gegebenheiten nicht zurechtzukommen, gekennzeichnet sei. Daneben sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung eingetreten, deren Chronifizierung auf eine psychische Somatik hindeute. Ferner habe sich infolge des Unfalls eine dissoziative Störung der Bewegungs- und Sinnesempfindung entwickelt, die sich mit Symptomen wie der auffälligen Körperhaltung des Klägers, Ataxien (Störungen der Koordination von Bewegungsabläufen), Pelzigkeitsgefühlen sowie einer verstärkten Schmerzwahrnehmung äußere. 4 Die durch den Unfall ab dem Jahr 1995 eingetretenen Beschwerden seien den Beklagten jedoch schadensrechtlich nicht mehr zuzurechnen. Das vom Kläger erlittene Halswirbelsäulenschleudertrauma mit Prellungen gehe zwar über das Maß einer Bagatellverletzung hinaus, die durch ein grobes Missverhältnis zwischen einer im Alltagsleben typischen und häufig auftretenden Verletzung und der psychischen Reaktion gekennzeichnet sei. Die Zurechnung sei aber zu versagen, weil die Beschwerden auf einer Renten- oder Begehrensneurose beruhten. Diese zeichne sich dadurch aus, dass der Geschädigte den erlittenen Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nehme, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Hai. hätten zunächst die somatoform-funktionelle Symptomatik und danach persönlichkeitsbedingte Faktoren im
dergrund gestanden. Im ersten Jahr nach dem Unfall sei dem Unfallgeschehen etwa 60 % Einfluss auf die Beschwerden zuzuordnen und der Persönlichkeit etwa 40 %; ab dem zweiten Jahr würden die persönlichkeitsbedingten Faktoren überwiegen und etwa 90 % der Beschwerden und Funktionseinschränkungen bedingen. Da neurotische Fehlentwicklungen häufig nicht nur auf einer Ursache beruhten, sei es sachgerecht, schon dann den Zurechnungszusammenhang zum Unfallereignis abzulehnen, wenn der neurotische Zustand des Geschädigten entscheidend von der Begehrensvorstellung geprägt, der Versorgungswunsch also der wesentliche ausschlaggebende Faktor gewesen sei. Dies sei dann der Fall, wenn - wie im Streitfall - 90 % des Krankheitsbildes durch eine Begehrensneurose verursacht würden. 5 Dem Kläger seien bis zum 31. Januar 1994 materielle Schäden in Höhe von insgesamt 4.230,29 € entstanden (76,69 € durch die Beschädigung einer Jacke, 894,24 € Aufwendungen im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen einschließlich Fahrtkosten, 940,16 € Verdienstausfall sowie ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 2.319,20 €). Als Schmerzensgeld sei für die zurechenbaren Verletzungsfolgen ein Betrag von insgesamt 12.000 € angemessen. Davon seien dem Kläger unter Berücksichtigung der
gerichtlichen Zahlung noch 11.000 € zuzusprechen. Der Feststellungsantrag sei unbegründet, weil nach den
genannten Ausführungen dem Unfall zurechenbare Schäden nach dem 31. Dezember 1994 nicht mehr festzustellen seien. Der krankheitsbedingt verfallene Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 1993 und der krankheitsbedingt nicht entstandene Urlaubsanspruch für das Jahr 1994 begründeten keinen Schadensersatzanspruch, weil der Kläger hierdurch keine Vermögenseinbuße erlitten habe. II. 6 Die Revision hat keinen Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, für die ab dem Jahr 1995 eingetretenen Verletzungsfolgen fehle der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 7 1. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zur Haftung für psychische Folgeschäden. 8
aussetzungen für einen Ausschluss der Zurechnung unter dem Gesichtspunkt einer Begehrensneurose. Folgeschäden, die wesentlich durch eine Begehrenshaltung des Geschädigten geprägt sind, können dem Schädiger nicht zugerechnet werden. Nach der Senatsrechtsprechung und einem Teil der Literatur scheidet eine Zurechnung des Folgeschadens für sogenannte Renten- oder Begehrensneurosen aus, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten des Erwerbslebens auszuweichen (Senatsurteile vom 29. Februar 1956 - VI ZR 352/54, BGHZ 20, 137, 142; vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, aaO S. 346; vom 11. November 1997 - VI ZR 376/96, aaO S. 148; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96, aaO und vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03, aaO; Erman/Ebert, BGB, 13. Aufl.,
50; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden,
79; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl.,
39; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl.,
135; vgl. ferner BSG, Urteil vom
werfbares Verhalten des Geschädigten sanktionieren. Vielmehr soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Haftung des Schädigers nicht gerechtfertigt ist, wenn bei der Entstehung der Schadensfolgen die Existenz des Schadensersatzanspruchs als solcher eine entscheidende Rolle gespielt hat. Der Ausschluss der Haftung für solche Schadensfolgen, die durch eine Begehrensvorstellung entscheidend geprägt sind, ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen der Zurechnung. 12
dergrund steht (vgl. Senatsurteil vom
sorge, 1993, 121, 129 f.; Nedopil, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl., S. 57). Zwar ist eine Unfall- oder Rentenneurose, wie auch der Sachverständige Dr. Hai. ausgeführt hat, keine eigenständige Krankheit. Die Rechtsprechung zielt aber auch nicht auf den Ausschluss einer bestimmten Krankheit, sondern auf eine Verneinung des Zurechnungszusammenhangs für Verletzungsfolgen, die auf einer Begehrenshaltung beruhen. Solche Begehrenshaltungen müssen ihre Ursache nicht in nur einer bestimmten Krankheit haben, sondern können aufgrund unterschiedlicher Umstände entstehen (vgl. Brandenburg, MED SACH 1997, 40; Köpp/Studt, aaO). Für die Beurteilung, ob eine neurotische Begehrenshaltung prägend im
dergrund steht, kommt es auf den Schweregrad des objektiven Unfallereignisses und seiner objektiven Folgen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. März 1993 - VI ZR 101/92, aaO), auf das subjektive Erleben des Unfalls und seiner Folgen (vgl. Dahlmann, DAR 1992, 325, 326), auf die Persönlichkeit des Geschädigten (vgl. Dahlmann, aaO S. 326 ff.) und auf eventuell bestehende sekundäre Motive an (vgl. Foerster, MED SACH 1997, 44; Murer/Kind/Binder, aaO S. 140 ff.; Nedopil, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl., S. 57; vgl. dazu auch schon Senatsurteil vom 29. Februar 1956 - VI ZR 352/54, BGHZ 20, 137, 143). 15
dergrund stehe. Das Gutachten Dr. Hai. führe zwar aus, dass die Beschwerden des Klägers zu 90 % auf persönlichkeitsbedingten Faktoren beruhten. Dies allein schließe den Zurechnungszusammenhang nicht aus, denn die psychosomatischen Schadensfolgen, die auf der Persönlichkeit des Verletzten beruhten, seien eine Schadensanlage, die der Zurechnung nicht entgegenstehe (vgl. Senatsurteil vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, aaO S. 349). 18 b) Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, dass nach dem Gutachten Dr. Hai., dem das Berufungsgericht folgt, das Beschwerdebild ab 1995 entscheidend durch eine Begehrenshaltung des Klägers geprägt wird. Die dieser Erkenntnis zugrundeliegenden medizinischen Befundtatsachen folgert der Sachverständige nicht ausschließlich aus der persönlichkeitsbedingten Disposition des Klägers zur Entwicklung solcher Störungen. Vielmehr setzt sich das Gutachten mit der objektiven Schwere der Unfallverletzungen und deren Erleben durch den Kläger auseinander. Es beschäftigt sich eingehend mit der Persönlichkeitsstruktur des Klägers und seinen sekundären Motiven. Es legt dar, woran es eine beim Kläger bestehende Begehrenshaltung festmacht, und liefert die tatsächliche Grundlage für die nicht zu beanstandende Wertung, dass angesichts der Unfallverletzungen, des Unfallerlebnisses und der Persönlichkeitsstruktur des Klägers die ab 1995 eingetretenen Beschwerden entscheidend durch eine Begehrenshaltung geprägt wurden. 19 Das Berufungsgericht führt aus, der Sachverständige Dr. Hai. habe dargelegt, dass die Begehrenshaltung ab dem zweiten Jahr nur noch einen eher äußeren Bezug zu dem Unfall aufgewiesen habe, da das Unfallgeschehen zum Anlass genommen werde, einen Ausgleich für die durch das Störungsbild erlebten Verluste zu erhalten. Bei der Untersuchung des Klägers habe Dr. Hai. zwar keine Simulation, wohl aber eine deutliche Diskrepanz der subjektiven Beschwerdebeschreibung zu den körperlichen Beeinträchtigungen festgestellt, was für eine Begehrensneurose typisch sei. In der Untersuchung habe sich gezeigt, dass bei der Aufrechterhaltung des Beschwerdebildes das Motiv der Wiedergutmachung und der Gerechtigkeit eine große Rolle spiele. Die Person und der Alltag des Klägers seien, was biographisch ableitbar sei, schon
dem Unfall einerseits von dem unbewussten Wunsch nach Sicherheit und Versorgung sowie andererseits nach Anerkennung geprägt gewesen. Diese Determinierung lasse die Entwicklung einer Begehrensneurose im Anschluss an das Unfallgeschehen und damit die Beurteilung des Sachverständigen Dr. Hai. plausibel erscheinen. Diese werde gestützt durch das Verhalten des Klägers gegenüber weiteren Sachverständigen und deren Feststellungen. So seien in verschiedenen Gutachten Übertreibungen, Verdeutlichungstendenzen,
getäuschte Beschwerden, eine chronifizierte psychische Fehlhaltung und eine Rentenfixierung dokumentiert. Bei dieser Sachlage ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei dem Kläger liege eine Begehrensneurose
, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 20 3. Auch die weiteren Rügen, mit denen sich die Revision gegen die Ablehnung des Zurechnungszusammenhangs wendet, greifen nicht durch. 21 a) Entgegen der Ansicht der Revision kann der Zurechnungszusammenhang für später eingetretene Folgeschäden auch dann verneint werden, wenn sie sich aus Beschwerden entwickelt haben, die zunächst überwiegend dem Unfallgeschehen zuzurechnen sind, aber ab einem bestimmten Zeitpunkt - einem nicht ungewöhnlichen Verlauf entsprechend - wesentlich durch eine Begehrenshaltung geprägt sind. 22 Sind Schadensfolgen wesentlich durch eine Begehrenshaltung geprägt, entfällt - wie ausgeführt - der Schutzzweckzusammenhang. Das Erfordernis des Schutzzweckzusammenhangs besteht nicht nur für die Primärverletzung, sondern auch für den haftungsausfüllenden Tatbestand (Palandt/Grüneberg, aaO Rn. 29; Lange/Schiemann, Schadensersatz, aaO, S. 125 f.). Daraus ergibt sich die Möglichkeit, dass der Schutzzweckzusammenhang für von einem bestimmten Zeitpunkt an eingetretene Schadensfolgen zu verneinen ist, selbst wenn sie auf einem gewöhnlichen Verlauf einer psychischen Störung - hier der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung - beruhen. Nahezu jeder Unfall beinhaltet ein Unfallerlebnis, das verarbeitet werden muss. Diese Verarbeitung kann unterschiedlich gut gelingen; misslingt sie, können beim Unfallgeschädigten psychische Beschwerden unterschiedlicher Intensität und Dauer auftreten (vgl. Foerster, MED SACH 1997, 44). Die Schadensfolgen können entscheidend durch eine Begehrenshaltung geprägt sein. Sie müssen nicht von Anfang an wesentlich durch eine Begehrenshaltung geprägt sein; die Begehrenshaltung kann sich - wie auch hier - im weiteren Verlauf verstärken, bis sie schließlich prägend im
dergrund steht. Das Berufungsgericht hat den Zeitpunkt, ab dem die Begehrenshaltung prägend im
dergrund steht, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den 1. Januar 1995 festgelegt. 23
dergrund stehenden Begehrenshaltung nur dann möglich ist, wenn sie die einzige Ursache des Beschwerdebildes ist. Eine alleinige Ursache für eine Begehrenshaltung wird schon deswegen kaum jemals auszumachen sein, weil psychoreaktive Symptome nach äußeren Ereignissen immer aus einem Geflecht verschiedener Ursachen bestehen (Foerster in Venzlaff/Foerster, aaO S. 680; vgl. Senatsurteil vom
stehend dargelegt, auf der Grundlage von - regelmäßig nach sachverständiger Beratung - zu treffenden Feststellungen zu den bestehenden Beschwerden, den primären Unfallverletzungen und ihren Folgen, dem Unfallerlebnis, der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen und eventuellen sekundären Motiven
zunehmen ist. Im Einzelfall kann die Wertung schon dann eine das Beschwerdebild prägende Begehrenshaltung ergeben, wenn - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - 90 % des Krankheitsbildes auf eine Begehrenshaltung zurückzuführen ist. 25 bb) Dass das Berufungsgericht die Haftung für die ab dem zweiten Jahr nach dem Unfall bestehenden Beschwerden in vollem Umfang verneint hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar nimmt das OLG Schleswig (Urteile vom 2. Juni 2005 - 7 U 124/01, OLGR 2006, 5, 7 und vom 6. Juli 2006 - 7 U 148/01, NJW-RR 2007, 171, 172 f.) bei einer auf einer Prädisposition beruhenden endgültigen Fehlverarbeitung eines Unfallgeschehens eine anteilige Anspruchskürzung
(vgl. dazu auch G. Müller, aaO S. 134). Eine solche kommt hier aber auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Hier geht es - anders als bei einem Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB - nicht um eine Abwägung der Verursachungsbeiträge, sondern um eine Frage des Schutzzweckzusammenhangs. Sind die Schadensfolgen entscheidend durch eine Begehrensvorstellung geprägt, rechtfertigt dies, die Haftung in vollem Umfang zu verneinen, weil gerade die maßgebliche Ursache in dem neurotischen Streben nach Versorgung besteht. 26 4. Auch die Verfahrensrügen verhelfen der Revision nicht zum Erfolg. 27 a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe entgegen § 286 ZPO beim Ausschluss der vom Kläger unter
lage der Privatgutachten Dr. E. und Dr. R. behaupteten Fraktur des Dens axis (Dorn des zweiten Halswirbels) nicht alle zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ausgeschöpft. Sie macht geltend, der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. M. habe die Röntgenbilder des Dens axis unzureichend begutachtet. Im Schriftsatz vom
gehen des Klägers als stillschweigenden Verzicht auf eine erneute Begutachtung verstehen. Der Sachverständige Prof. Dr. M. hat in seinem Schreiben vom 4. Juni 2004 mitgeteilt, dass er ohne
lage eines Dünnschicht-CTs mit Rekonstruktionen nichts Neues sagen könne, und eine ergänzende Begutachtung von der
lage aller Röntgenaufnahmen und des CTs abhängig gemacht. In der Folgezeit ist der Kläger darauf nicht mehr zurückgekommen. Nach
liegen des psychosomatischen Gutachtens von Dr. Hai. haben beide Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2006 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Weder in der mündlichen Verhandlung noch in den nachfolgend eingereichten Schriftsätzen hat der Kläger die Frage einer erneuten Begutachtung durch Prof. Dr. M. angesprochen. Auch in der letzten mündlichen Verhandlung
dem Landgericht am 25. Juni 2010 hat er sein früheres Anliegen nicht mehr
gebracht. Da der Kläger auch zur Frage der Übermittlung der Aufnahmen an den Sachverständigen nicht mehr Stellung genommen hat, durfte das Berufungsgericht unter den besonderen Umständen des Falles davon ausgehen, dass er seine sechs Jahre zuvor erhobenen Bedenken gegen die Begutachtung nicht aufrechterhalte (vgl. BGH, Urteile vom
dem Aufprall "wohl" unterlaufen worden seien. Der Privatgutachter geht deshalb davon aus, dass das Trauma ein "Kopfhalteorgan" getroffen habe, welches nicht auf Abwehr eingestellt gewesen sei. Aufgrund der polizeilichen Unfallaufnahme und der polizeilichen Zeugenvernehmung des Klägers hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Unfall für den Kläger nicht überraschend war. Es hat dargelegt, dass das Privatgutachten diesen Umstand nicht berücksichtigt habe, und ist deshalb bei der Feststellung der unmittelbaren unfallbedingten körperlichen Verletzungen rechtsfehlerfrei dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Har. gefolgt. Mithin hat sich das Berufungsgericht weder eigene Sachkunde angemaßt noch unzutreffende Erfahrungssätze aufgestellt, sondern lediglich eine Anknüpfungstatsache anders als der Privatgutachter beurteilt. Es hat zudem darauf hingewiesen, dass sich auch der neurologische Sachverständige Prof. Dr. M., dem das Privatgutachten von Prof. Dr. C.
lag, mit dieser Frage beschäftigt habe und der gerichtliche Sachverständige klinische Anzeichen für eine Instabilität und Verletzungsfolgen im Bereich des Übergangs zwischen Kopf und Hals nicht habe feststellen können. 32 c) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe sich zu Unrecht an die Feststellungen des Landgerichts gebunden gesehen, soweit dieses eine posttraumatische Belastungsstörung auf der Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens Dr. Hai. verneint habe. Die Revision vermisst insoweit eine kritische Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten von Prof. Dr. B. Sie sieht einen Widerspruch in der Verneinung einer zur Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung erforderlichen Situation ungewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalen Ausmaßes zu der vom Berufungsgericht bejahten akuten Belastungsreaktion, weil auch das Gutachten Dr. Hai. davon ausgehe, dass der Kläger sich nach dem Unfall "emotional wie betäubt" gefühlt und unter Schock gestanden habe. 33 Das Berufungsgericht hat jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ohne Verstoß gegen § 287 Abs. 1, § 286 Abs. 1 ZPO eine posttraumatische Belastungsstörung verneint und sich dabei hinreichend mit dem Privatgutachten von Prof. Dr. B. auseinandergesetzt. Eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD10: F43.1) entsteht nach den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Kriterien des ICD10 als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (Dilling/Freyberger, Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 5. Aufl., S. 173 f.). Demgegenüber erfordert eine akute Belastungsreaktion (ICD10: F43.0) lediglich eine außergewöhnliche psychische oder physische Belastung (Dilling/Freyberger, aaO S. 171 f.); der Betroffene muss also nicht, anders als bei einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophenartigem Ausmaß ausgesetzt sein, die bei nahezu jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde. Deshalb erfüllt das Unfallerlebnis nach den Feststellungen der
instanzen zwar die diagnostischen Kriterien einer akuten Belastungsreaktion, nicht jedoch diejenigen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der von der Revision behauptete Widerspruch besteht demnach nicht. 34 5. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht dem Kläger zu Recht keinen Schadensersatz für krankheitsbedingt verfallenen oder nicht entstandenen Urlaub zugesprochen. Einen Vermögensschaden hat der Kläger durch entgangenen Urlaub nicht erlitten. Galke Zoll Wellner Pauge von Pentz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304022012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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