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BGH I ZB 33/22

KORE304022023 ECLI:DE:BGH:2023:090323BIZB33.22.0 BGH 1. Zivilsenat 20230309 I ZB 33/22 Beschluss § 1059 Abs 3 S 1 ZPO, § 1059 Abs 3 S 2 ZPO, § 1059 Abs 3 S 3 ZPO, § 1060 Abs 2 S 2 ZPO, § 1061 Abs 1 ZP

§ 1029Rn. 43 mw

N) - Reichweite der Schiedsklausel in Ziffer 11.6 VRgA unterliegen deutschem Recht (Schiedsvereinbarungsstatut). Davon ist das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen. 55

  1. aa)Das Oberlandesgericht hat angenommen, das für die Schiedsvereinbarung selbständig anzuknüpfende Recht bestimme sich nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ. Mit der Rechtswahl im Hauptvertrag hätten die Parteien zugleich - konkludent - auch das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht gewählt. Der Hauptvertrag weise die engsten Verbindungen zum deutschen Recht auf. Der Antragsteller sei deutscher Staatsangehöriger. Er habe den Vertrag mit der Antragstellerin zu 1, einer Gesellschaft nach deutschem Recht, sowie der EGR, der russischen Landesgesellschaft des deutschen E. -Konzerns geschlossen. Der Vertrag sei deutschem Recht unterstellt worden und von allen Beteiligten in Deutschland unterschrieben worden. Für das Schiedsverfahren sei am Schiedsort Moskau als Verhandlungssprache Deutsch festgeschrieben worden. Die Schiedsabrede sei in den Hauptvertrag aufgenommen worden, eine entsprechende Lückenfüllung habe sich an der Ratio des Vertrags auszurichten. Schließlich habe bei Widersprüchen zwischen der deutschen und der russischen Vertragsfassung die "gesetzliche Regelung" - also deutsches Recht - gelten sollen. Eine verständige Bewertung der beiderseitigen Interessenlage spreche damit durchgreifend für ein allumfassendes deutsches Vertragsstatut. Dieser Bewertung widerstreitende Bezüge zum russischen Rechtskreis seien nicht erkennbar und vom Antragsteller - auch nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung - nicht mehr vorgetragen. 56
  2. bb)Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts und der Rechtsbeschwerde bestimmt sich das auf die Schiedsvereinbarung in Ziffer 11.6 VRgA anwendbare Recht nach den im Streitfall zeitlich noch anwendbaren Art. 27 bis 37 EGBGB aF. Erst mit Aufhebung der Art. 27 ff. EGBGB aF ist ein Rückgriff auf die nationalen Kollisionsregelungen im internationalen Schuldvertragsrecht ausgeschlossen (vgl. BGH, SchiedsVZ 2021, 97 [juris Rn. 49] mwN). Nach dem bis zum 17. Dezember 2009 geltenden und damit auf die Schiedsvereinbarung vom 5. März 2007 anwendbaren Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - KZR 6/15, BGHZ 210, 292 [juris Rn. 44]) unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder den Umständen des Falles ergeben (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB aF). 57
  3. cc)Das Oberlandesgericht hat die vertraglichen Regelungen, die Umstände des Vertragsschlusses und die Parteiinteressen umfassend gewürdigt und festgestellt, dass die Parteien mit der Rechtswahl im Hauptvertrag zugleich konkludent das - separat anzuknüpfende - auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht gewählt haben. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen (zu ähnlichen Konstellationen vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, SchiedsVZ 2011, 46 [juris Rn. 30]; Urteil vom 3. Mai 2011 - XI ZR 373/08, NJW-RR 2011, 1350 [juris Rn. 38]; BGHZ 210, 292 [juris Rn. 44]). 58 Ein Verstoß gegen § 286 ZPO ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht ersichtlich. Soweit sie darauf verweist, der Antragsteller habe mit nachgelassenem Schriftsatz vom 28. September 2021 auf die dem russischen Recht unterliegende und von den Parteien in Ziffer 11.6 VRgA ausdrücklich gewählte Schiedsgerichtsordnung hingewiesen, liegen keine besonderen Umstände vor, die darauf schließen lassen könnten, das Oberlandesgericht habe diesen Vortrag nicht berücksichtigt. Unabhängig davon, ob die Wahl der Schiedsgerichtsordnung überhaupt ein Indiz für die Rechtswahl der Parteien darstellen kann (ablehnend MünchKomm.ZPO/

§ 1029Rn.

39), hat das Oberlandesgericht den entsprechenden Vortrag des Antragstellers in den tatbestandlichen Darstellungen des Beschlusses erwähnt. Es hat bei seiner umfassenden Würdigung auch den Schiedsort Moskau ausdrücklich berücksichtigt, ist dann aber zu der Überzeugung gekommen, die verständige Bewertung der beiderseitigen Interessenlage spreche durchgreifend für ein allumfassendes deutsches Vertragsstatut. Soweit es dieser Bewertung widerstreitende Bezüge zum russischen Recht dem Vortrag des Antragstellers nicht hat entnehmen können, hat es damit diesen Vortrag nicht unberücksichtigt gelassen, sondern ihn lediglich nicht für durchgreifend erachtet. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht den Tatbestandsberichtigungsantrag des Antragstellers, mit dem er den Vortrag aus dem nachgelassenen Schriftsatz in die Begründung des Oberlandesgerichts zum Schiedsvereinbarungsstatut aufgenommen sehen wollte, zurückgewiesen, weil es sich bei der entsprechenden Passage um ein Begründungselement handle und das widerstreitende Sachvorbringen des Antragstellers in die tatbestandlichen Darstellungen aufgenommen worden sei. 59

  1. dd)Ob und inwieweit auf die vom Oberlandesgericht herangezogenen Kriterien auch für eine konkludente Rechtswahl im Anwendungsbereich von Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ abzustellen ist oder ob, wie die Rechtsbeschwerde vertritt, diese Kollisionsnorm eine gesonderte Anknüpfung enthält, die von der Bestimmung des anwendbaren Rechts nach der engsten Verbindung abweicht (vgl. auch Voit in Musielak/Voit aaO § 1029 Rn. 28), bedarf im Streitfall mangels Anwendbarkeit von Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ keiner Entscheidung. 60
  2. d)Das Oberlandesgericht hat danach auch die persönliche Reichweite der Schiedsklausel zutreffend bestimmt und eine Schiedsbindung der Antragsgegnerinnen zu 2 bis 4 verneint. 61
  3. aa)Das Oberlandesgericht hat angenommen, die im Schiedsspruch festgestellte Drittwirkung der Schiedsklausel sei bereits deshalb nicht anzuerkennen, weil sie in den tragenden Erwägungen auf einer reinen Billigkeitsbetrachtung beruhe, wozu die Schiedsklausel in Ziffer 11.6 VRgA nicht ermächtige. 62 Unbeschadet dessen könne eine Bindung der Antragsgegnerinnen zu 2 bis 4 als weiteren Konzerngesellschaften nach dem Schiedsvereinbarungsstatut nicht anerkannt werden. Unter Berücksichtigung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dürfe niemand von einem Schiedsgericht verurteilt werden, dessen Spruch er sich nicht freiwillig unterworfen habe. Eine Schiedsabrede wirke deshalb nach deutschem Recht grundsätzlich nur im Verhältnis der Vertragsparteien sowie ihrer Rechtsnachfolger. Als Ausnahme von diesem Grundsatz sei die Schiedsbindung der persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft anerkannt. 63 Ein Haftungsverbund nach materiellem Recht biete (noch) keine hinreichende Grundlage zur Annahme einer prozessualen - schiedsverfahrensrechtlichen - Drittwirkung. Die prozessuale Frage nach der persönlichen Reichweite der Schiedsvereinbarung habe Vorrang vor der Feststellung der mit dem Klagebegehren verfolgten materiellen Rechtslage und sei unabhängig hiervon nach eigenen (verfahrens-)rechtlichen Kriterien zu klären. Dies schließe es allerdings nicht aus, dass das Verhalten des Dritten im Einzelfall die Annahme rechtfertigen könne, er habe der Erstreckung der Schiedsabrede auf sich zugestimmt oder dies wegen treuwidrigen Handelns hinzunehmen. 64 Das Schiedsgericht hätte danach seine Zuständigkeit hinsichtlich der Antragsgegnerinnen zu 2 bis 4 ablehnen müssen. Sie hätten sich als Nicht-Vertragsparteien von Beginn an gegen ihre Einbeziehung in das Schiedsverfahren gewehrt. Anhaltspunkte für einen von ihnen zu verantwortenden Vertrauens- oder Rechtsscheintatbestand seien weder festgestellt noch ersichtlich. 65
  4. bb)Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Dabei kann dahinstehen, ob das Oberlandesgericht zutreffend von einer Billigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts ausgegangen ist, was die Rechtsbeschwerde nicht angreift, die insoweit aber die fehlende Entscheidungserheblichkeit dieses Verfahrensmangels (Art. V Abs. 1 Buchst. d UNÜ) rügt. Eine Schiedsbindung der Antragsgegnerinnen zu 2 bis 4 scheidet jedenfalls nach rechtlichen Maßstäben aus. 66

(1)Die Reichweite einer Schiedsklausel ist in subjektiver Hinsicht grundsätzlich beschränkt auf die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger. Nur diejenigen müssen eine Schiedsvereinbarung gegen sich gelten lassen, die an ihrem Abschluss beteiligt waren (vgl. BGH, Urteil vom
  1. November 1990 - II ZR 249/89, NJW-RR 1991, 423 [juris Rn. 8]). Die Unterwerfung unter einen Schiedsvertrag geht mit einem Verzicht auf das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einher, der sich nur durch einen dahingehenden Parteiwillen rechtfertigen lässt (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Mai 1977 - III ZR 177/74, BGHZ 68, 356 [juris Rn. 22]; Mansel in Festschrift Maier-Reimer, 2010, S. 410 f.; Müller/Keilmann, SchiedsVZ 2007, 113, 114). Niemand darf gegen seinen Willen dem staatlichen Rechtsschutzsystem entzogen werden (Zöller/Geimer aaO Vorbemerkungen zu §§ 1025-1066 Rn. 4). Eine Erstreckung der Schiedsvereinbarung auf Dritte, wie zum Beispiel für die von der Gesellschaft getroffene Schiedsabrede auf den persönlich haftenden Gesellschafter (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 423 [juris Rn. 8]), ist deshalb die Ausnahme (zu weiteren möglichen Fallgruppen vgl. Voit in Musielak/Voit aaO § 1029 Rn. 8). 67
(2)Danach ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch bei einer vom Antragsteller geltend gemachten Durchgriffshaftung im (faktischen) Konzernverbund der in Anspruch genommene Dritte mit der herrschenden Meinung nicht an die für die Vertragsparteien geltende Schiedsklausel gebunden (vgl. Zöller/Geimer aaO § 1029 Rn. 72; Voit in Musielak/Voit aaO § 1029 Rn. 8; Dietrich in Kern/Diehm, ZPO,
  1. Aufl., § 1029 ZPO Rn. 12; Gottwald in Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht,
  2. Aufl., Internationale Schiedsgerichtsbarkeit Rn. 18.77; Hausmann in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht,
  3. Aufl., Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen Rn. 7.433; Rieder in Servatius, Corporate Litigation,
  4. Aufl., Schiedsverfahren Rn. 575; Mansel aaO S. 410 f.; Müller/Keilmann, SchiedsVZ 2007, 113, 116 bis 119; aA MünchKomm.ZPO/

§ 1029Rn. 57; Schlosser in Stein/Jonas aa

O § 1029 Rn. 79; Gross, SchiedsVZ 2006, 194, 195 f.). 68 Die Durchbrechung des Trennungsprinzips auf der materiell-rechtlichen Ebene bei einer Durchgriffshaftung schlägt nicht auf die prozessuale Ebene und damit auf die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts durch. Das Oberlandesgericht hat mit Recht darauf abgestellt, dass die Frage der Reichweite der Schiedsvereinbarung in persönlicher Hinsicht vorab zu klären sei, wohingegen sich die materiell-rechtliche Frage der Haftung der Dritten erst später im Prozess stelle (vgl. auch Müller/Keilmann, SchiedsVZ 2007, 113, 117). Soweit die Rechtsbeschwerde auf einen Vergleich mit den so genannten "doppelrelevanten Tatsachen" abstellt, steht dem unter Berücksichtigung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entgegen, dass damit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schon begründet werden könnte, wenn die Voraussetzungen eines Durchgriffsanspruchs nur schlüssig behauptet würden (vgl. Müller/Keilmann, SchiedsVZ 2007, 113, 117). 69

(3)Durchgreifende Interessen des Schiedsklägers können die von der Rechtsbeschwerde angestrebte Einbeziehung Dritter in die Schiedsvereinbarung ebenfalls nicht rechtfertigen. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung weist zu Recht darauf hin, dass es dem jeweiligen Gläubiger freisteht, seine Ansprüche gegen die weiteren Haftungssubjekte in einem staatlichen Verfahren geltend zu machen. Ebenso ist es ihm möglich, im Vorfeld auf den Abschluss einer in subjektiver Hinsicht umfassenden Schiedsklausel hinzuwirken. Gegenüber den Interessen des Schiedsklägers, eine Aufspaltung der Gerichtswege zu vermeiden, wiegt der Schutz der am Abschluss der Schiedsvereinbarung nicht beteiligten Dritten gegen einen Entzug des gesetzlichen Richters deutlich schwerer. 70 III. Das Oberlandesgericht hat auch den Versagungsgrund von Art. V Abs. 1 Buchst. c UNÜ ohne Rechtsfehler bejaht. Das Schiedsgericht hat mit seiner Entscheidung die sachliche Reichweite der Schiedsvereinbarung überschritten. 71 1. Nach Art. V Abs. 1 Buchst. c Halbsatz 1 UNÜ kann die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs versagt werden, wenn der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt. 72 2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, Bezugspunkt des vom Antragsteller begehrten Schadensersatzes sei das "Neue Vertragspaket", nämlich die Nichterfüllung, respektive der insolvenzbedingte Ausfall der auf der Grundlage der am 5. März 2007 geschlossenen operativen Verträge einschließlich des Optionsvertrags und daraus entstandener Ansprüche. 73 Das Schiedsgericht habe die einzelnen Verträge vom 5. März 2007 als untrennbar miteinander verbundene Einheit angesehen, wobei die Wirkung des VRgA sich auch auf den nachfolgenden Zeitraum erstrecke und insofern die Regelungen der weiteren Verträge "überlagere". 74 Diese Feststellungen stünden nicht im Einklang mit dem Regelungsgegenstand und dem Zweck des VRgA und der sich hieraus ergebenden - eingeschränkten - sachlichen Reichweite der dort aufgenommenen Schiedsklausel. Der VRgA verstehe sich als Regelungswerk zur Abwicklung/Auseinandersetzung der ehemaligen Geschäftsbeziehungen aus der "Aufbauphase" und grenze sich dabei von den zukünftigen Geschäftsbeziehungen aus der nachfolgenden "Ausbauphase" ab, für die mit dem "Neuen Vertragspaket" eine eigenständige vertragliche Grundlage geschaffen worden sei. Die Schiedsklausel in Ziffer 11.6 VRgA beziehe sich nach dem Willen der Vertragspartner allein auf das in diesem (Einzel-)Vertrag geregelte Rechtsverhältnis. Dafür spreche bereits die Formulierung "Streitigkeiten aus dem Vertrag", die wesentlich enger zu verstehen sei als die im Schiedsrecht sonst übliche Formulierung "Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag". Damit in Einklang stehe die gesonderte Aufnahme einer Schiedsklausel in jedem der Einzelverträge. 75 3. Auch diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. 76
  1. a)Die Auslegung der Schiedsvereinbarung ist dem Tatgericht vorbehalten und vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur auf Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze überprüfbar. Ein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze kann auch dann gegeben sein, wenn das Tatgericht nicht alle für die Auslegung wesentlichen Umstände berücksichtigt. Es muss seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 13/21, SchiedsVZ 2022, 86 [juris Rn. 22]; Beschluss vom 29. September 2022 - I ZB 15/22, NJOZ 2023, 52 [juris Rn. 14]; Hammer, Schiedsverfahren, Rn. 288). 77
  2. b)Danach ist die an §§ 133, 157 BGB orientierte Auslegung der Schiedsklausel durch das Oberlandesgericht von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere hat es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde alle für die Auslegung wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 286 ZPO). 78
  3. aa)Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Antragsteller habe mit nachgelassenem Schriftsatz vom 28. September 2021 aufgezeigt, die gemeinsam mit dem VRgA verhandelten und am selben Tag unterschriebenen Verträge des "Neuen Vertragspakets" sowie die als Anlage B 38 vorgelegte Absichtserklärung zum Erwerb der Anteile der OOO G. wiesen zwar eine andere Rechtswahlklausel für den Hauptvertrag auf als der VRgA; sämtliche Verträge enthielten jedoch eine Schiedsklausel zu Gunsten des Schiedsgerichts der Moskauer Industrie- und Handelskammer und dessen Schiedsordnung. Insbesondere in der Absichtserklärung gemäß Anlage B 38 sei eine inhaltlich dem VRgA vollständig entsprechende Schieds- und Rechtswahlklausel vereinbart. Die Verträge mit "komplett gleichlautenden" Schiedsklauseln sprächen gegen eine von den Parteien beabsichtigte Aufsplitterung der Schiedsgerichtsbarkeit je nach Vertragsgegenstand. 79
  4. bb)Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Reichweite der Schiedsvereinbarung in Ziffer 11.6 VRgA ohne Rechtsfehler selbständig, aber unter Berücksichtigung der Regelungen des zugrundeliegenden Vertrags bestimmt und festgestellt, die Schiedsvereinbarung beziehe sich nach dem Willen der Vertragspartner allein auf das in diesem (Einzel-)Vertrag geregelte Rechtsverhältnis. Streitigkeiten aus dem "Neuen Vertragspaket" zwischen den betreffenden Vertragspartnern unterfielen einem je eigenständig vereinbarten Schiedsregime. 80 Dieses Auslegungsergebnis hat es sowohl durch die Formulierung "Streitigkeiten aus dem Vertrag" als auch die in den anderen Verträgen enthaltenen, eigenständigen Schiedsklauseln bestätigt gesehen. Dabei hat es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde berücksichtigt, dass in den operativen Verträgen jeweils eine dem VRgA "entsprechende Schiedsklausel" vereinbart gewesen ist, wenn auch - hinsichtlich des Hauptvertrags - unter Berufung des russischen Rechts. Ebenso hat es berücksichtigt, dass die Schiedsklausel im Optionsvertrag - was die Rechtsbeschwerde nur beiläufig erwähnt - die Zuständigkeit eines anderen, nämlich des DIS-Schiedsgerichts vorgesehen hat. Schon aus den jeweils eigenständigen Schiedsklauseln in jedem der Einzelverträge hat es auf die Intention einer auf den jeweiligen Vertragsgegenstand begrenzten Schiedsbefangenheit geschlossen. Zusätzlich hat es auf die Unterschiede in den Schiedsklauseln hingewiesen. Soweit der Beschluss in diesem Zusammenhang von der Einsetzung einer je gesonderten Schiedsgerichtsbarkeit mit je unterschiedlichen Verfahrensvorgaben spricht, bezieht sich das ersichtlich nicht allein auf die insoweit im Optionsvertrag abweichend vereinbarte DIS-Schiedsgerichtsbarkeit, sondern auch auf das vom Schiedsgericht für Streitigkeiten aus den operativen Verträgen anzuwendende russische Recht. 81 Das Oberlandesgericht hat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch den Vortrag zu der mit der Klausel in Ziffer 11.6 VRgA identischen Schieds- und Rechtswahlklausel in der Absichtserklärung gemäß Anlage B 38 berücksichtigt. Soweit es auf die Einsetzung einer je gesonderten Schiedsgerichtsbarkeit abgestellt hat, hat es diese Würdigung ausdrücklich auf "(zumindest)" den VRgA, die operativen Verträge des "Neuen Vertragspakets" wie auch den Optionsvertrag beschränkt. Eine in der Absichtserklärung enthaltene identische Schieds- und Rechtswahlklausel war für das Auslegungsergebnis des Oberlandesgerichts mithin nicht entscheidungserheblich. 82 IV. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Abweisung der Hilfswiderklage als unzulässig und die Ablehnung der hilfsweise beantragten Verweisung an das Landgericht wendet, steht die Vorschrift des § 576 Abs. 2 ZPO einer Überprüfung der Entscheidung des Oberlandesgerichts entgegen. 83 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, mit Blick auf die nach § 1062 Abs. 1 ZPO abschließende Eingangszuständigkeit der Oberlandesgerichte auf die im 10. Buch der Zivilprozessordnung beschränkten Fälle sei eine Eventualwiderklage in der Hauptsache im Aufhebungs- wie im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zugelassen. Insofern handle es sich nicht um ein Schiedsverfahren im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO; die Prüfungskompetenz sei auf das Vorliegen von Aufhebungsgründen begrenzt. Die Verweisung der Hilfswiderklage an das in Deutschland örtlich zuständige Landgericht Mainz gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO komme schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Verweisungsnorm bei funktioneller Unzuständigkeit nicht gelte. 84 2. Einer Überprüfung dieser Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht steht die Vorschrift des § 576 Abs. 2 ZPO entgegen. Danach kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Die Vorschrift schließt, wie § 545 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren, im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und Entlastung der Revisions- und Rechtsbeschwerdegerichte jede Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs - mit Ausnahme der internationalen Zuständigkeit - aus (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZB 79/08, NJW 2009, 1974 [juris Rn. 3 f.]). Das Oberlandesgericht hat seine - funktionelle - Zuständigkeit für die Widerklage abgelehnt; auf diese Entscheidung erstreckt sich die Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. 85 3. Eine Überprüfung der Ablehnung der hilfsweise beantragten Verweisung ist dem Senat ebenfalls verwehrt, weil diese Entscheidung auf der gemäß § 576 Abs. 2 ZPO nicht prüfbaren Annahme beruht, die Verweisung betreffe die funktionelle Zuständigkeit gemäß § 1062 Abs. 1 ZPO, so dass § 281 ZPO keine Anwendung finde. 86 E. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist zulässig und teilweise begründet. 87 I. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 4 ZPO statthaft. Es besteht der für die Anschlussrechtsbeschwerde - ebenso wie für die Anschlussrevision - erforderliche unmittelbare rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Hauptrechtsmittel (BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 20/21, NJW 2022, 393 [juris Rn. 35] mwN). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO). 88 II. Die Anschlussrechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Erledigung des von den Antragsgegnerinnen gestellten Hilfsantrags auf Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs richtet. Der Hilfsantrag auf Nichtanerkennung war ursprünglich statthaft (dazu E II 3) und auch sonst zulässig (dazu E II 4). Der ursprünglich auch begründete Hilfsantrag ist durch den Gegenantrag des Antragstellers auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs unzulässig geworden (dazu E II 5). 89 1. Der Feststellungsantrag nach einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung ist als privilegierte Klageänderung (§ 264 Nr. 2 ZPO) zulässig. Er ist begründet, wenn die Klage oder der Antrag bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; anderenfalls ist die Klage beziehungsweise der Antrag abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 - I ZR 7/21, GRUR 2022, 658 [juris Rn. 7 und 9] = WRP 2022, 597 mwN). 90 2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die ursprünglich erhobene negative Feststellungsklage sei ebenso wie der Hilfsantrag auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs von Anfang nicht statthaft gewesen. Das 10. Buch der Zivilprozessordnung halte exklusiv nur ein positives Exequaturverfahren für die im ausländischen Schiedsverfahren obsiegende Partei bereit. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Verfahren umgekehrten Rubrums sei nicht eröffnet. Das Interesse der Antragsgegnerinnen an einem aktiven Nichtanerkennungsverfahren sei zwar nachvollziehbar. Die Ausgestaltung der konventionsrechtlich determinierten Vollstreckbarkeitserklärung von ausländischen Schiedssprüchen lasse eine solche Öffnung des Beschlussverfahrens aber nicht zu. Das staatliche Gericht dürfe, wie § 1026 ZPO ausdrücklich anordne, auch beim Exequatur ausländischer Schiedssprüche nur tätig werden, soweit das 10. Buch der Zivilprozessordnung dies vorsehe. Eine analoge, gleichsam umgekehrte Anwendung des § 1061 Abs. 2 in Verbindung mit § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sei nach den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen. Für die negative Feststellungsklage wäre überdies das Landgericht international und sachlich zuständig gewesen. 91 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 92 3. Dem zukünftigen Antragsgegner eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach § 1061 Abs. 1 ZPO steht bis zur Einleitung dieses Verfahrens ein Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs in entsprechender Anwendung von § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1061 Abs. 2 ZPO zu. 93
  5. a)Die herrschende Meinung in der Literatur geht mit Recht davon aus, dass der in einem ausländischen Schiedsverfahren unterlegenen Partei ein Rechtsbehelf zustehen muss, mit dem sie die Frage der Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Schiedsspruchs im Inland klären lassen kann. Das folgt aus der Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. dazu BVerfGE 88, 118 [juris Rn. 21]; BVerfGE 107, 395 [juris Rn. 16]). Nicht einheitlich beantwortet wird allein die Frage, ob dieser Rechtsbehelf als Feststellungsklage oder Feststellungsantrag ausgestaltet ist (für eine Feststellungsklage BeckOK.ZPO/Wilske/Markert aaO § 1061 Rn. 69; MünchKomm.ZPO/

§ 1061Rn. 37; Schlosser in Stein/Jonas aa

O § 1061 Rn. 7; Dietrich in Kern/Diehm aaO § 1061 Rn. 21; Kröll in Böckstiegel/Kröll/Nacimiento, Arbitration in Germany,

  1. Aufl., § 1061 Rn. 176; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit,
  2. Aufl., Kap. 30 Rn. 39; Feldmann, Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung aus Schiedssprüchen, 2014, S. 259; Borges, ZZP 1998, 487, 501; zum alten Recht vgl. bereits OLG Nürnberg, KTS 1966, 111, 112; für einen Feststellungsantrag Voit in Musielak/Voit aaO § 1061 Rn. 9; Zöller/Geimer aaO § 1061 Rn. 61; Saenger/Saenger, ZPO,
  3. Aufl., § 1061 Rn. 21; Geimer aaO Rn. 3931; offenlassend Schütze in Wieczorek/Schütze aaO § 1061 Rn. 13; zweifelnd OLG Stuttgart, Beschluss vom
  4. Oktober 2003 - 1 Sch 16/02, juris Rn. 156). 94 b) Unter dem geltenden Schiedsverfahrensrecht ist der statthafte Rechtsbehelf ein Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs in analoger Anwendung des § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1061 Abs. 2 ZPO. 95 aa) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts schließt die - deklaratorische - Regelung des § 1026 ZPO eine planwidrige Regelungslücke nicht von vornherein aus (vgl. Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1026 Rn. 2; MünchKomm.ZPO/

§ 1026Rn.

7). Nach dieser Vorschrift darf ein Gericht in den in den §§ 1025 bis 1061 ZPO geregelten Angelegenheiten zwar nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht. Die Zuständigkeiten müssen also ausdrücklich durch das Gesetz übertragen worden sein (vgl. Schütze in Wieczorek/Schütze aaO § 1025 Rn. 3). Dem staatlichen Gericht ist aber gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche übertragen. Auch eine Kompetenz, die Feststellung auszusprechen, dass der ausländische Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist, wird dem staatlichen Gericht in § 1061 Abs. 2 ZPO durch das Gesetz übertragen. 96 Konventionsrechtliche Regelungen stehen einer analogen Anwendung von § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1061 Abs. 2 ZPO für einen Antrag auf Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs ebenfalls nicht entgegen. Nach Art. III Satz 1 UNÜ erkennt jeder Vertragsstaat Schiedssprüche als wirksam an und lässt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Damit bestimmt die lex fori die Verfahrensart und damit auch, ob der Schuldner des Schiedsspruchs eine (präventive) Feststellung der Nichtanerkennung beantragen kann, statt einen Antrag des Gläubigers auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abwarten zu müssen (vgl. Scherer in Wolff, New York Convention, 2. Aufl., Art. III Rn. 12). 97

  1. bb)Die für eine analoge Anwendung erforderliche Regelungslücke ergibt sich daraus, dass die in einem ausländischen Schiedsverfahren unterlegene Partei die Aufhebung dieses Schiedsspruchs nicht durch einen Aufhebungsantrag im Inland erreichen kann. Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065 ZPO. Die Regelungen über den Aufhebungsantrag in § 1059 ZPO sind auf ausländische Schiedssprüche nicht anwendbar. Die Aufhebung des (ausländischen) Schiedsspruchs fällt allein in die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats (vgl. auch § 1061 Abs. 3 ZPO). Ist die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs abzulehnen, kann das Gericht deshalb gemäß § 1061 Abs. 2 ZPO lediglich feststellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. 98
  2. cc)Diese Regelungslücke ist planwidrig. Bereits vor der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) ist in Rechtsprechung und Literatur zu § 1044 ZPO aF, in dessen Absatz 3 vorgesehen war, dass an die Stelle der Aufhebung des Schiedsspruchs die Feststellung tritt, dass er im Inland nicht anzuerkennen ist, übereinstimmend vertreten worden, dass bei ausländischen Schiedssprüchen die Klage auf Feststellung der Nichtanerkennung im Inland statthaft ist (vgl. Borges, ZZP 1998, 487, 501 mwN). Da unter dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Verfahrensrecht grundsätzlich die Klage sowie die erstinstanzliche Zuständigkeit der Amts- oder Landgerichte vorgesehen war (vgl. § 1046 iVm § 1045 Abs. 1 ZPO aF), bedurfte es insofern allerdings nicht der analogen Anwendung einer schiedsverfahrensrechtlichen Regelung; vielmehr konnte ohne Weiteres auf die Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zurückgegriffen werden. 99 Durch die Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts ist eine Klage auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs nach § 256 Abs. 1 ZPO systemwidrig geworden. Sie wäre bei dem zuständigen Amts- oder Landgericht zu erheben, wohingegen die Neuregelung in § 1062 Abs. 1, § 1063 Abs. 1 ZPO die Eingangszuständigkeit der Oberlandesgerichte sowie ein einheitliches Beschlussverfahren eingeführt hat (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 12. Juli 1996 BT-Drucks. 13/5274 S. 63). Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts die Möglichkeit, die Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs feststellen zu lassen, abschaffen wollte, zumal es in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 1061 Abs. 2 ZPO heißt, dieser entspreche dem geltenden § 1044 Abs. 3 ZPO (vgl. BT-Drucks. 13/5274 S. 62). 100
  3. dd)Auch die für eine Analogie erforderliche vergleichbare Interessenlage ist gegeben. Ebenso wie dem Gläubiger des Schiedsspruchs der Antrag auf Vollstreckbarerklärung gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO offensteht, um den Schiedsspruch im Inland zu vollstrecken, kann der Schuldner des Schiedsspruchs - solange ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht gestellt worden ist - ein Interesse daran haben, die Feststellung zu erreichen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anerkannt und damit auch nicht für vollstreckbar erklärt werden kann. Dadurch erlangen die Parteien nicht nur Rechtssicherheit, es wird auch vermieden, dass die Rechtskraftwirkung des ausländischen Schiedsspruchs als bloße an der materiellen Rechtskraft des Urteils nicht teilnehmende Vorfrage (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21, GRUR 2023, 105 [juris Rn. 20] mwN) in Verfahren, in denen aus dem Schiedsspruch Rechte hergeleitet werden, jeweils inzident zu prüfen ist und unterschiedlich beurteilt wird (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25. November 2019 - 8 U 86/15, juris Rn. 149 bis 282; vgl. auch MünchKomm.ZPO/

§ 1061Rn.

3). 101 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann der Schuldner des Schiedsspruchs nicht (allein) auf ein Aufhebungsverfahren vor den Gerichten des Ursprungsstaats des Schiedsspruchs verwiesen werden. Zwar führt eine Aufhebung des Schiedsspruchs im Ursprungsstaat dazu, dass in einem Vollstreckbarerklärungsverfahren der Anerkennungsversagungsgrund des Art. V Abs. 1 Buchst. e UNÜ geltend gemacht werden kann. In diesem Fall kann auch die Aufhebung einer bereits erfolgten Vollstreckbarerklärung beantragt werden (§ 1061 Abs. 3 ZPO). Bleibt die Aufhebungsklage im Ursprungsstaat allerdings erfolglos, kann der Schuldner des Schiedsspruchs ein Interesse an der Feststellung der Nichtanerkennung im Inland haben, zumal er mit den bereits im Aufhebungsverfahren geltend gemachten Aufhebungsgründen nicht präkludiert ist (siehe oben Rn. 43 bis 50). 102 4. Der danach statthafte Feststellungsantrag aus dem Schriftsatz vom 18. September 2020 war auch im Übrigen zulässig. 103

  1. a)Die zunächst von den Antragsgegnerinnen erhobene Feststellungsklage konnte allerdings entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerde nicht als Feststellungsantrag ausgelegt oder in einen solchen Antrag umgedeutet werden. 104
  2. b)Der Feststellungsantrag war nicht fristgebunden. Die Drei-Monats-Frist gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZPO sowie die Präklusionsnorm des § 1060 Abs. 2 Satz 2 ZPO finden auf ausländische Schiedssprüche keine, auch keine entsprechende Anwendung. Anders als der gegen einen inländischen Schiedsspruch gerichtete Aufhebungsantrag kann mit dem Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs schon nicht das mit diesen Vorschriften verfolgte Ziel erreicht werden, endgültige Klarheit über die Bestandskraft des Schiedsspruchs zu haben (vgl. dazu BT-Drucks. 13/5274 S. 60). Die Aufhebung des Schiedsspruchs in seinem Ursprungsstaat wird dadurch nicht ausgeschlossen (vgl. § 1061 Abs. 3 ZPO). Überdies führte eine Fristbindung dazu, dass der Schuldner eines Schiedsspruchs regelmäßig gezwungen wäre, noch während eines möglicherweise im Ursprungsstaat laufenden Aufhebungsverfahrens einen Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs im Inland zu stellen. Eine solche vermeidbare Doppelbefassung der Gerichte sollte nicht durch eine Fristbindung begünstigt werden. Sie ist zwar auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren möglich, allerdings nur, wenn der Gläubiger des Schiedsspruchs sich entscheidet, bereits vor Abschluss eines Aufhebungsverfahrens im Ursprungsstaat die Vollstreckbarerklärung zu betreiben (zur Möglichkeit der Aussetzung in diesen Fällen vgl. Art. VI UNÜ). 105
  3. c)Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Dem steht nicht entgegen, dass ein (ausländischer) Schiedsspruch für eine Vollstreckung noch der Vollstreckbarerklärung bedarf. 106
  4. aa)Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist zu bejahen, wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt. Dafür ist nicht erforderlich, dass der Beklagte behauptet, bereits eine durchsetzbare Forderung gegenüber dem Kläger zu haben. Dessen Rechtsstellung ist schon dann schutzwürdig betroffen, wenn geltend gemacht wird, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Anspruch gegen ihn ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2018 - X ZR 62/16 [juris Rn. 17 f.] mwN). 107
  5. bb)Danach ist ein Feststellungsinteresse der Antragsgegnerinnen gegeben. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 17. Juni 2019 an den Aufsichtsratsvorsitzenden der Antragsgegnerin zu 4 ein Treffen zur Tilgung seiner Ansprüche aus dem Schiedsspruch gefordert, um "kostenintensive Vollstreckungsmaßnahmen und Ähnliches" zu vermeiden. Mit Schreiben vom 3. März 2020 hat zudem der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gegenüber den Antragsgegnerinnen die Begleichung der im Schiedsspruch ausgeurteilten Zahlungen gefordert und zur Begründung darauf verwiesen, die Entscheidung sei rechtskräftig und das Urteil vollstreckbar. Bei nicht fristgerechter Zahlung hat er "weitere kostenintensive Vollstreckungs- und Verfahrenskosten" angedroht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände waren die Antragsgegnerinnen nicht gehalten, die Einleitung des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abzuwarten und erst in diesem ihre Einwendungen gegen dessen Wirksamkeit vorzubringen (vgl. OLG Nürnberg, KTS 1966, 111, 112). 108 5. Der danach ursprünglich zulässige Hilfsantrag war aus den oben dargestellten Gründen begründet, weil dem Schiedsspruch die Anerkennung im Inland zu versagen ist. Durch den Gegenantrag des Antragstellers auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist der Feststellungsantrag der Antragsgegnerinnen unzulässig geworden, weil das Feststellungsinteresse weggefallen ist. Das Interesse der Antragsgegnerinnen an der Feststellung der Nichtanerkennung des Schiedsspruchs ist deshalb mit dem (Gegen-)Antrag des Antragstellers auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erloschen (vgl. OLG Nürnberg, KTS 1966, 111, 112). 109 F. Danach ist die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Auf die Anschlussrechtsbeschwerde ist der Beschluss des Oberlandesgerichts insoweit aufzuheben, als hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Erledigung des ursprünglich anhängig gemachten negativen Feststellungsantrags zum Nachteil der Antragsgegnerinnen erkannt worden ist, und festzustellen, dass das Verfahren hinsichtlich ihres Hilfsantrags aus dem Schriftsatz vom 18. September 2020 erledigt ist. 110 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, §§ 96, 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Odörfer Berichtigungsbeschluss vom 8. Mai 2023 Tenor: Der Beschluss vom 9. März 2023 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: Im dritten Absatz des Tenors muss es "Hilfsantrags der Antragsgegnerinnen" heißen statt "Hilfsantrags der Antragstellerinnen". In Rn. 17 im zweiten Satz muss es "Der Prozessführungsbefugnis" heißen statt "Die Prozessführungsbefugnis". In Rn. 55 im fünften Satz muss es "Antragsgegnerin zu 1" heißen statt "Antragstellerin zu 1". Koch Feddersen Pohl Schmaltz Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304022023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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