BGH, Beschluss vom 25.02.2021 – I ZB 78/20 – Einrede der Schiedsvereinbarung: Rüge der verspäteten Erhebung im Rechtsbeschwerdeverfahren; Verzichtbarkeit einschließlich der…
KORE304032021 ECLI:DE:BGH:2021:250221BIZB78.20.0 BGH 1. Zivilsenat 20210225 I ZB 78/20 Beschluss § 295 Abs 1 ZPO, § 295 Abs 2 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 576 ZPO, § 1032 Abs 1 ZPO, § 1062 Abs 1 Nr 4 ZPO, § 1065 Abs 1 S 1 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 7. September 2020, Az: 26 Sch 2/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Einrede der Schiedsvereinbarung: Rüge der verspäteten Erhebung im Rechtsbeschwerdeverfahren; Verzichtbarkeit einschließlich der Fristgebundenheit und Heilung der Verspätung 1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann als Rechtsfehler gerügt werden, die Vorinstanz habe eine Schiedseinrede zu Unrecht berücksichtigt, weil diese verspätet erhoben worden sei.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilsenat - vom 7. September 2020 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen, Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.239.321,15 € festgesetzt.
1 A. Die Parteien schlossen am 17. März 2015 einen Vertrag, in dem sich die Antragsgegnerin, die ihren Sitz in Deutschland hat, verpflichtete, der in Schweden ansässigen Antragstellerin eine Stückgut-Füllmaschine zum Eindosen von Fisch (nachfolgend: Maschine) zu liefern. In den Vertrag waren die von der Antragstellerin gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen, die in der englischen Fassung folgende Regelung enthielten:
DISPUTES AND APPLICABLE LAW 46. All disputes arising out of or in connection with the Contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules.
2 In der deutschsprachigen Fassung lautet die Passage:
STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT 46. Alle sich in Verbindung mit oder aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren Schiedsrichter/n endgültig entschieden, der/die gemäß dieser Ordnung ernannt wird/werden.
3 Nach Streit über von der Antragstellerin gerügte Mängel der Maschine erklärte die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 gegenüber der Antragsgegnerin die "avoidance" (Aufhebung) des Vertrags.
4 Im nachfolgenden Schiedsverfahren machten die Parteien im Wege von Klage und Widerklage verschiedene Ansprüche geltend. In den "terms of reference" wurde als Ort des Schiedsverfahrens Frankfurt am Main vereinbart. Mit Schiedsspruch vom 18. Dezember 2019 erkannte das Schiedsgericht der Antragstellerin in der Hauptsache verschiedene Zahlungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu, stellte zu ihren Gunsten den Annahmeverzug der Antragsgegnerin mit der Demontage und dem Abtransport der gelieferten Maschine fest sowie das Nichtbestehen eines von der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs.
5 Die Maschine wurde im Januar 2020 von der Antragsgegnerin bei der Antragstellerin abgeholt.
6 Die Antragstellerin hat die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Schiedsspruch aufzuheben. Sie hat sich gegen die im Schiedsspruch titulierten Forderungen durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch verteidigt und dazu behauptet, die Antragstellerin habe die Maschine grob fahrlässig durch unsachgemäße Lagerung nach der letzten mündlichen Verhandlung im Schiedsverfahren am 18. September 2019 beschädigt.
7 Die Antragstellerin hat in ihrer Replik vom 23. April 2020 die Auffassung vertreten, der Aufrechnungseinwand der Antragsgegnerin sei im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht statthaft. Einen angeblichen Schadensersatzanspruch solle die Antragsgegnerin vor dem zuständigen Gericht separat einklagen. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 4. Juni 2020 darauf hingewiesen, dass eine Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich berücksichtigungsfähig sei, wenn sie nicht ihrerseits einer Schiedsabrede unterliege. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2020 hat die Antragstellerin geltend gemacht, ein eventueller Schadensersatzanspruch wegen Zerstörung der Maschine unterfalle der Schiedsabrede der Parteien. Auf diesen Schriftsatz, der ihr zur Stellungnahme hinsichtlich der erhobenen Schiedseinrede übersandt worden ist, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 28. Juli 2020 geantwortet und ausgeführt, der Schadensersatzanspruch unterliege nicht der Schiedsabrede, weil es sich nicht um einen vertraglichen Anspruch handele.
8 Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ihren Aufhebungsantrag weiterverfolgt. Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
9 B. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Antrag auf Vollstreckbarerklärung sei zulässig und begründet (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. September 2020 - 26 Sch 2/20, juris). Der von der Antragsgegnerin erklärten Aufrechnung stehe die von der Antragstellerin erhobene Einrede der Schiedsvereinbarung entgegen. Die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung werde von der in Nr. 46 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin formularmäßig getroffenen Schiedsabrede erfasst.
10 C. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
11 I. Die Rechtsbeschwerde beruft sich ohne Erfolg darauf, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage zu klären sei, bis zu welchem Zeitpunkt die Schiedseinrede in einem Vollstreckbarerklärungsverfahren ohne mündliche Verhandlung geltend gemacht werden könne.
12 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3).
13 2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist.
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25 Die Sonderregelung in § 1032 Abs. 1 ZPO verlagert den Zeitpunkt, bis zu dem die Unzuständigkeit des staatlichen Gerichts mit der Schiedseinrede zulässigerweise gerügt werden kann, im Vergleich zu den allgemeinen Vorschriften zeitlich nach hinten bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung. Findet keine mündliche Verhandlung statt und ist auch kein vergleichbarer Zeitpunkt wie im Fall des § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO festgelegt, dürfte es an einer verlässlichen Grundlage für eine zeitliche Grenze für diese Rüge fehlen. Es spricht deshalb viel dafür, dass das Rügerecht erst mit der nächsten gerichtlichen Entscheidung untergeht, wenn für die rügeberechtigte Partei keine Schriftsatzfrist gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO läuft oder sie sich nicht äußert (zu § 295 Abs. 1 ZPO vgl. Huber in Musielak/Voit aaO § 295 Rn. 6; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 295 Rn. 6; Thole in Stein/Jonas aaO § 295 Rn. 42; Deppenkemper in Prütting/Gehrlein, ZPO, 12. Aufl., § 295 Rn. 10; BeckOK.ZPO/Bacher aaO § 295 Rn. 8.2; MünchKomm.ZPO/Prütting aaO § 295 Rn. 41; zum Verlust des Ablehnungsrechts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG vgl. BVerfG, NVwZ 2021, 480 Rn. 18).
26 Das Vollstreckbarerklärungsverfahren ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht auf ein Verfahren ohne mündliche Verhandlung angelegt. Selbst wenn kein Fall der zwingenden mündlichen Verhandlung (§ 1063 Abs. 2 ZPO) vorliegt, folgt aus § 128 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 1063 Abs. 1 ZPO lediglich, dass die Entscheidung im Vollstreckbarerklärungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die Anordnung der mündlichen Verhandlung steht damit im Ermessen des Gerichts (vgl. BeckOK.ZPO/Wilske/Markert aaO § 1063 Rn. 3). Die Entscheidung darüber, ob ein Fall des § 1063 Abs. 2 ZPO gegeben ist, dürfte ebenso wie die Ermessensentscheidung im Rahmen von § 128 Abs. 4 ZPO regelmäßig erst getroffen werden können, wenn die Antragsgegnerin auf den Vollstreckbarerklärungsantrag erwidert hat.
In dem Zeitpunkt, den die Rechtsbeschwerde als für die Erhebung der Schiedseinrede maßgeblich ansieht - Schriftsatz, in dem die Antragstellerin sich erstmals zur Aufrechnung der Antragsgegnerin im Erwiderungsschriftsatz erklären kann -, wird deshalb häufig noch nicht feststehen, ob eine mündliche Verhandlung angeordnet wird. Es dürfte aber mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht vereinbar sein, wenn der Zeitpunkt, bis zu dem die Einrede zulässigerweise erhoben werden konnte, erst feststeht, wenn dieser Zeitpunkt bereits verstrichen ist. Das gilt wohl auch mit Blick darauf, dass das Gericht eine anberaumte Verhandlung wieder absetzen kann, wenn es zu der Auffassung gelangt, eine Verhandlung sei doch nicht erforderlich.
Darauf weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hin.
27 Schließlich könnte auch ein Vergleich mit der Regelung des § 39 Satz 1 ZPO für die Annahme sprechen, dass die Schiedseinrede gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO im schriftlichen Verfahren (§ 1063 Abs. 1 ZPO) bis zur Entscheidung des Gerichts erhoben werden kann. Nach der Gesetzesbegründung sollte mit § 1032 Abs. 1 ZPO eine dem § 39 ZPO entsprechende Vorschrift geschaffen werden (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274, S. 38), auch wenn die Regelungen im Detail unterschiedlich ausgestaltet sind. Nach § 39 Satz 1 ZPO wird die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Für § 39 Satz 1 ZPO ist anerkannt, dass die Vorschrift in den Fällen einer fakultativen mündlichen Verhandlung - wie hier - nur anwendbar ist, wenn tatsächlich verhandelt wird (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2008, 307, 308 [juris Rn. 10]; Bork in Stein/Jonas aaO § 39 Rn. 6; BeckOK.ZPO/Toussaint aaO § 39 Rn. 7; Heinrich in Musielak/Voit aaO § 39 Rn. 4; Zöller/Schultzky aaO § 39 Rn. 8).
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BGH, Urteil vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, NJW 2007, 2122 Rn. 9); läuft für eine Partei keine Schriftsatzfrist oder äußert sie sich nicht, so geht das Rügerecht mit der nächsten Entscheidung verloren (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2012 - I ZR 192/10, juris Rn. 10; Huber in Musielak/Voit aaO § 295 Rn. 6; Seiler in Thomas/Putzo aaO § 295 Rn. 6; Thole in Stein/Jonas aaO § 295 Rn. 42; Deppenkemper in Prütting/Gehrlein aaO § 295 Rn. 10; BeckOK.ZPO/Bacher aaO § 295 Rn. 8.2; MünchKomm.ZPO/Prütting aaO § 295 Rn. 41). Nach § 295 Abs. 2 ZPO ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann. Die Voraussetzungen einer Heilung nach § 295 Abs. 1 ZPO liegen hier vor.
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31 II. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die weiteren von der Antragsgegnerin erhobenen Rügen von Verfahrensmängeln geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Im Übrigen wäre eine Begründung nicht geeignet, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
32 D. Danach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
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