BGH, Beschluss vom 29.03.2023 – IV ZB 20/22 – Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach der EU-Erbrechtsverordnung: Antragsbefugnis einer in Polen mit der Erteilung eines…
KORE304032023 ECLI:DE:BGH:2023:290323BIVZB20.22.0 BGH 4. Zivilsenat 20230329 IV ZB 20/22 Beschluss Art 46 Abs 3 Buchst b EUV 650/2012 vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 1. August 2022, Az: 3 Wx 22/21vorgehend AG Eutin, 11. März 2021, Az: 62 VI 657/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach der EU-Erbrechtsverordnung: Antragsbefugnis einer in Polen mit der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses betrauten Notarin Zur Antragsbefugnis für die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Buchst. b EuErbVO (hier: Antrag einer mit der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses betrauten Notarin in Polen).
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1. August 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 13.000 € festgesetzt.
1 I. Am 5. Juni 2019 verstarb an ihrem letzten Wohnsitz in S. Frau Irene W. (im Folgenden: Erblasserin). Das Nachlassgericht erteilte einen Erbschein, der ihre Schwester Margareta L. als Miterbin zu einem Viertel ausweist. Margareta L. verstarb am 9. Dezember 2019 in Polen. Bezüglich der Erbfolge nach ihr wurde von einem ihrer Neffen bei der antragstellenden polnischen Notarin (im Folgenden: Beteiligte) ein Europäisches Nachlasszeugnis (im Folgenden: ENZ) beantragt. Die Beteiligte hat in der Folge beim Nachlassgericht eine Bescheinigung über eine Entscheidung in einer Erbsache nach Art. 66 Abs. 5, Art. 46 Abs. 3 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 S. 107; im Folgenden: EuErbVO), Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der EuErbVO (ABl. L 359 S. 30; im Folgenden: DurchführungsVO) zum Erbschein nach der Erblasserin beantragt.
2 Ihr Antrag ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten.
3 II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts - soweit für die Rechtsbeschwerdeinstanz noch von Bedeutung - ist die Beschwerde zulässig, aber nicht begründet. Die Beschwerde richte sich nicht nach §§ 58 ff. FamFG, sondern es handele sich um eine sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO, modifiziert durch §§ 10 f. Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (im Folgenden: IntErbRVG). Die Beschwerde sei in der Sache zurückzuweisen, weil die Beteiligte nicht antragsberechtigt sei. Sie sei nicht Partei bzw. Beteiligte des Verfahrens oder deren Vertreter, sondern werde als für die Erteilung eines ENZ zuständige polnische Behörde tätig, welche die beantragte Bescheinigung für die Erfüllung ihrer Amtsgeschäfte benötige. Aus Art. 47 EuErbVO folge, dass die Bescheinigung vom Antragsteller des Anerkennungsverfahrens im Vollstreckungsmitgliedsstaat vorzulegen sei. Das sei jedenfalls nicht das für das dortige Verfahren zuständige Gericht bzw. die dort sonst befugte Stelle. Auch aus dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ergebe sich nicht, dass das zuständige Gericht des Vollstreckungsmitgliedsstaates im eigenen Namen die Erteilung der Bescheinigung beantragen dürfe. Aus Art. 66 EuErbVO folge ebenfalls nichts anderes. Ob die beantragte Bescheinigung gemäß Formblatt 1 oder nicht eher nach Formblatt 2 zur DurchführungsVO zu erteilen wäre, könne offenbleiben.
4 III. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
5 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
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11 Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts folgte die Statthaftigkeit allerdings nicht aus §§ 10 f. IntErbRVG und einem Verständnis der dort vorgesehenen Beschwerde als sofortige Beschwerde. Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung des Amtsgerichts gelten gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 IntErbRVG die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend. Die Auslegung von § 27 Abs. 2 Satz 3 IntErbRVG ergibt, dass mit diesen Vorschriften nicht die Regelungen zur Beschwerde nach §§ 10 f. IntErbRVG gemeint sind, sondern die über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über eine Vollstreckungsklausel gemäß §§ 724 ff. ZPO (vgl. OLG Köln aaO; MünchKomm-FamFG/Rauscher, 3. Aufl. aaO; Dutta/Weber/Dutta, Internationales Erbrecht 2. Aufl. aaO), hier also die sofortige Beschwerde gegen die Nichterteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung durch einen Rechtspfleger des Gerichts erster Instanz, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - IX ZB 46/18, NJW-RR 2020, 934 Rn. 9; OLG Köln aaO).
12 Zwar ist § 27 IntErbVG ebenso in Abschnitt 3 des IntErbRVG über die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln und die Anerkennungsfeststellung geregelt wie § 10 IntErbRVG. Die Bescheinigung nach § 27 IntErbRVG bezieht sich aber - schon nach dessen amtlicher Überschrift und der Bezeichnung des Unterabschnitts 6 in Abschnitt 3 IntErbRVG mit "Entscheidungen deutscher Gerichte […]" - anders als die Vollstreckbarerklärung gemäß §§ 3 ff. IntErbRVG auf inländische Titel, wie das Beschwerdegericht selbst erkannt hat. Die "Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel" bei solchen Titeln bestimmt sich - wie § 27 Abs. 3 IntErbRVG zeigt - nach § 724 ZPO. Da die Bescheinigung ebenso wie die Vollstreckungsklausel die Funktion hat, Bestand und Vollstreckbarkeit des Titels zu dokumentieren, regelt § 27 Abs. 1 IntErbRVG die Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung entsprechend der für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung (vgl.
BT-Drucks. 18/4201, S. 46). Nach § 27 Abs. 2 Satz 3 IntErbRVG gelten auch für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend. Die Ansicht des Beschwerdegerichts, in dieser Regelung fehle anders als in § 27 Abs. 3 IntErbRVG ein ausdrücklicher Verweis auf ein anderes anzuwendendes Gesetz, ist schon deshalb nicht zutreffend, weil sich die Anfechtbarkeit nach § 27 Abs. 2 Satz 3 IntErbRVG - wie hier gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und § 11 RPflG - aus mehreren Gesetzen ergeben kann.
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14 Die Rechtsbeschwerde ist nach zutreffender Ansicht der Beschwerdebegründung auch unbeschränkt zugelassen worden. Soweit das Beschwerdegericht zur Zulassung ausgeführt hat, dass die Bestimmung des richtigen Rechtsmittels nach nationalem Recht grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf den gesetzlichen Richter habe und das Interesse an einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordere, weil die nationalen Gerichte die Frage der Erteilung einer Bescheinigung nach Formblatt 1 unterschiedlich handhaben, liegen darin lediglich Begründungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsurteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 Rn. 19).
15 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Beschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler ein Recht der Beteiligten auf Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Buchst. b) EuErbVO verneint.
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23 Offenbleiben kann im Streitfall, ob die Durchführung eines Verfahrens zur Ausstellung eines ENZ überhaupt ein Recht auf Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 1 Abs. 1, Anhang 1 DurchführungsVO begründet. Jedenfalls ergibt sich weder aus Art. 66 Abs. 1 Satz 2 EuErbVO noch aus Art. 66 Abs. 5 EuErbVO ein eigenes Recht der Beteiligten auf Erteilung der beantragten Bescheinigung.
24 (a) Gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 EuErbVO überprüft die Ausstellungsbehörde, das heißt hier die Beteiligte, von Amts wegen die für die Überprüfung der vom Antragsteller des ENZ übermittelten Angaben, Erklärungen, Schriftstücke und sonstigen Nachweise und führt nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 EuErbVO die erforderlichen Nachforschungen durch, soweit ihr eigenes Recht dies vorsieht oder zulässt, oder fordert den Antragsteller auf, weitere Nachweise vorzulegen, die sie für erforderlich erachtet. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde handelt es sich bei der beantragten Bescheinigung nicht um einen Nachweis zum Erbrecht der Erblasserin, deren Erteilung die Beteiligte aufgrund ihres Rechts zur Nachforschung von Amts wegen fordern könnte. Selbst wenn unter "Nachforschung" bei weiter Auslegung des Wortlauts der Vorschrift auch das Recht auf Erteilung einer Bescheinigung zu verstehen wäre, verwendet die EuErbVO diesen Begriff nicht in diesem Sinne.
Art. 47 EuErbVO regelt die Folgen der Nichtvorlage einer Bescheinigung - nach Art. 46 Abs. 3 Buchst. b) EuErbVO - im Einzelnen. Gemäß Art. 47 Abs. 1 EuErbVO kann das Gericht oder die sonst befugte Stelle nicht selbst die Erteilung einer Bescheinigung verlangen, sondern lediglich eine Frist bestimmen, innerhalb derer die Bescheinigung vorzulegen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beteiligten trotz dieser ausdrücklichen gegenteiligen Regelung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 EuErbVO weitergehende Befugnisse zustehen sollen, und zwar sogar gegenüber dem Gericht des Ursprungsmitgliedsstaates. Dagegen spricht insbesondere auch, dass die Rechte der Ausstellungsbehörde gegenüber den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedsstaates nach Art. 66 EuErbVO explizit in dessen Abs. 5 geregelt sind.
25 Ob ein Antragsrecht der Beteiligten aus Art. 66 Abs. 1 Satz 2 EuErbVO auch deshalb zu verneinen ist, weil sie - wie das Beschwerdegericht angenommen hat - nicht dargetan hat, dass ihr das polnische Recht entsprechende Nachforschungen auferlegt, bedarf keiner Entscheidung.
26 (b) Gemäß Art. 66 Abs. 5 EuErbVO stellt die zuständige Behörde eines Mitgliedsstaates der Ausstellungsbehörde eines anderen Mitgliedsstaates "für die Zwecke dieses Artikels" auf Ersuchen, soweit sie innerstaatlich hierzu befugt ist, die Angaben zur Verfügung, die insbesondere im Grundbuch, in Personenstandsregistern und in Registern enthalten sind, in denen Urkunden oder Tatsachen erfasst werden, die unter anderem für die Rechtsnachfolge von Todes wegen erheblich sind. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, folgt aus der nur beispielhaften Aufzählung in dieser Regelung ("insbesondere") ebenfalls kein eigenes Antragsrecht der Beteiligten. Auch in dieser Vorschrift wird der Begriff "Bescheinigung" anders als in sonstigen Artikeln der EuErbVO nicht ausdrücklich verwendet. Erneut ist - wie schon im Hinblick auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 EuErbVO - nicht ersichtlich, warum der Beteiligten mehr Rechte in Bezug auf die Vorlage einer Bescheinigung zustehen sollen als nach Art. 47 Abs. 1 EuErbVO vorgesehen. Jedenfalls hat das Beschwerdegericht die beantragte Bescheinigung zu Recht schon nicht als vom Wortlaut der Regelung umfasst angesehen. Die Bescheinigung als solche ist keine Angabe, "die insbesondere im Grundbuch, in Personenstandsregistern und in Registern enthalten" ist (vgl.
Art. 66 Abs. 5 EuErbVO). Während sich der von ihr gemäß Art. 1 Abs. 1, Anhang 1 DurchführungsVO umfasste Inhalt zudem auf ein konkretes Verfahren, nach Ansicht der Rechtsbeschwerde hier eine Entscheidung nach Art. 39 Abs. 1 EuErbVO bezieht, ist dieses bei den Angaben in einem Grundbuch, in Personenstandsregistern und Registern sowie vergleichbaren Quellen nicht der Fall. Diese ermöglichen erst die Durchführung eines Verfahrens, hier das der Ausstellung eines ENZ.
27 Darauf, ob der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung im Übrigen - wie es das Beschwerdegericht gemeint hat - nicht beim Nachlassgericht, sondern bei der Gerichtsverwaltung zu stellen gewesen wäre, weil die Beteiligte Amtshilfe in Anspruch habe nehmen wollen, kommt es im Streitfall nicht an.
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29 Die Beteiligte zählt nicht zu dem genannten Personenkreis und verfolgt keine eigenen Rechte im Zusammenhang mit dem Ableben der Erblasserin. Selbst wenn angenommen wird, dass die Durchführung eines Verfahrens auf Ausstellung eines ENZ ein Recht auf Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 1 Abs. 1, Anhang 1 DurchführungsVO begründet, wäre eine zügige und unkomplizierte Abwicklung der Erbsache auch dadurch möglich, dass die nach Art. 65 Abs. 1 EuErbVO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 EuErbVO zum Antrag eines ENZ berechtigte Person zugleich die Erteilung dieser Bescheinigung beantragt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt ein Antragsrecht auch nicht aus Erwägungsgrund 21 Satz 1 EuErbVO. Soweit es danach allen für Erbsachen in den Mitgliedsstaaten zuständigen Notaren ermöglicht werden soll, diese Zuständigkeit auszuüben, ergibt sich daraus keine Aussage zu ihren Befugnissen, sondern - wie die Erwägungsgründe 20 bis 22 EuErbVO zeigen - nur zu ihrer Zuständigkeit und Bindung an die Zuständigkeitsregeln der EuErbVO.
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Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Götz Rust http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304032023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public