KORE304042022 ECLI:DE:BGH:2022:050422UVIZR485.20.0 BGH 6. Zivilsenat 20220405 VI ZR 485/20 Urteil § 31 BGB, § 826 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 12. März 2020, Az: 14 U 302/19vorgehend LG Osnabrück, 26. September 2019, Az: 2 O 1408/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Haftung des Herstellers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs: Bewertung des schädigenden Verhaltens als sittenwidrig Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. März 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 26. September 2019 wird auch insoweit zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung eines Kraftfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Der Kläger erwarb am 24. November 2015 bei einem Autohaus einen VW Passat mit einem Dieselmotor der Baureihe EA189. Dieser Motor war mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die zwei Betriebsmodi hatte. Der NOx-optimierte Modus 1 war ausschließlich auf dem Prüfstand aktiv und es kam zu einer höheren Abgasrückführungsrate. Im normalen Fahrbetrieb war der Modus 0 aktiv. Im Oktober 2015 beanstandete das Kraftfahrtbundesamt (KBA) diese Motorsteuerungssoftware als unzulässige Abschalteinrichtung und forderte die Beklagte zu deren Entfernung auf. 3 Am 22. September 2015 informierte die Beklagte die Öffentlichkeit mit einer Pressemitteilung und einer Ad-hoc-Mitteilung darüber, dass in Fahrzeugen des VW-Konzerns mit EA189-Dieselmotor eine Software eingebaut sei, die zu auffälligen Abweichungen der Abgaswerte im Prüfstand- und realen Fahrbetrieb führe. Am 25. September 2015 informierte die Beklagte durch eine Pressemitteilung darüber, dass an einer technischen Lösung gearbeitet werde, und am 29. September 2015 darüber, wie der Aktionsplan aussehe. Am 15. Oktober 2015 wurde darüber informiert, dass die Überarbeitung der betroffenen Fahrzeuge aufgrund des Rückrufs des KBA ab Januar 2016 starten solle. Zahlreiche Medien berichteten unmittelbar nach Bekanntwerden des Skandals und im weiteren Verlauf über die Problematik. Ab Anfang Oktober 2015 war auf einer Internetseite durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) abrufbar, ob ein konkretes Fahrzeug vom Dieselskandal im Zusammenhang mit dem Motor EA189 betroffen ist. Hierüber informierte die Beklagte am 2. Oktober 2015 mit einer Pressemitteilung. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte teilweise verurteilt sowie im Übrigen die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. 5 Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers. I. 6 Das Berufungsgericht hat - soweit im vorliegenden Zusammenhang relevant - ausgeführt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 826 BGB zustehe. Die Beklagte habe den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem sie das mit dem Motor EA189 ausgestattete Fahrzeug in den Verkehr gebracht habe. Sie habe vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt. 7 Entgegen der Begründung des Landgerichts entfalle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung auf Seiten der Beklagten nicht wegen der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015, den Pressemitteilungen der Beklagten vom 25. und 29. September 2015 sowie der Information vom 15. Oktober 2015 darüber, dass die Überarbeitung der betroffenen Fahrzeuge aufgrund des Rückrufs des KBA ab Januar 2016 starten solle, ebenso nicht durch die Einrichtung der Informationsplattform im Internet, mittels derer Fahrzeughalter anhand der FIN hätten abfragen können, ob ihr Fahrzeug von der Problematik betroffen gewesen sei. Für die Frage, ob die Beklagte den Kläger sittenwidrig geschädigt habe, sei auf den Zeitpunkt der Tathandlung abzustellen, vorliegend demnach auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Motors. 8 Der Kausalzusammenhang zwischen der vorsätzlichen sittenwidrigen Handlung und der Schädigung sei auch nicht allein aufgrund der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015, der Presseerklärung aus Oktober 2015, der Einrichtung der Informationsplattform im Internet und den Anweisungen an die Vertragshändler zu verneinen. Diese Maßnahmen seien nicht ausreichend gewesen, da nur von "Auffälligkeiten" und "Unregelmäßigkeiten" gesprochen worden sei. Eine ausreichende Aufklärung hätte auf die drohende Gefahr einer Stilllegung des Fahrzeugs gezielt hinweisen müssen. II. 9 Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Dem Kläger stehen keine - hier allein in Betracht kommenden - deliktsrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagte zu. 10 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht auf § 826 BGB stützen. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.