(1)Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten im Sinne des § 1901 BGB ergebenden Anforderungen erfüllen kann. Diese Prognose muss sich jeweils auf die aus der konkreten Betreuung erwachsenden Aufgaben beziehen und zu der Einschätzung führen, dass die als Betreuer in Aussicht genommene Person das Amt zum Wohl des Betroffenen (§ 1901 Abs. 2 BGB) führen wird (Senatsbeschlüsse vom
- November 2017 - XII ZB 90/17 - FamRZ 2018, 206 Rn. 12 und vom
- September 2015 - XII ZB 53/15 - FamRZ 2015, 2165 Rn. 16). Für diese Prognoseentscheidung muss sich das Gericht naturgemäß auf Erkenntnisse stützen, die in der - näheren oder auch weiter zurückliegenden - Vergangenheit wurzeln. Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen diese Erkenntnisse geeignet sein, einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis zu begründen (Senatsbeschlüsse vom
- März 2019 - XII ZB 334/18 - FamRZ 2019, 1004 Rn. 10; vgl. auch Senatsbeschluss vom
- September 2015 - XII ZB 53/15 - FamRZ 2015, 2165 Rn. 17). 21
(2)Nach diesen Maßstäben ist die in tatrichterlicher Verantwortung getroffene Beurteilung der Vorinstanzen rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. 22 Nach den beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen würde der Beteiligte zu 2 als Betreuer seiner Mutter insbesondere in Interessenkonflikte geraten, die ihn derzeit für das Amt des Betreuers als nicht geeignet erscheinen lassen. 23 Die Vorinstanzen haben zu Recht darauf hingewiesen, dass bei den Immobilien, die im Miteigentum der Beteiligten zu 1 und 2 stehen und mit einem Nießbrauch zugunsten der Betroffenen belastet sind, Entscheidungsbedarf etwa für die Vermietung eines leerstehenden Objekts besteht, vor allem aber die Vereinnahmung der Mieteingänge durch die Betroffene sicherzustellen ist. Letzteres erscheint bei der bisherigen Art und Weise der Handhabung durch den Beteiligten zu 2 nicht hinreichend gewährleistet. Der Nachlass, auf den sich die dem Beteiligten zu 2 erteilte Vollmacht bezieht, ist dabei nicht vom sonstigen Vermögen der Betroffenen getrennt, hinsichtlich dessen der Beteiligte zu 2 keine Vertretungsmacht für die Betroffene innehat. 24 Ins Gewicht fällt darüber hinaus der aus der Stellung des Beteiligten zu 2 als alleiniger Geschäftsführer der Dr. S. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH gegenüber der Betroffenen als deren alleiniger Gesellschafterin resultierende erhebliche Interessenkonflikt, welcher von der Rechtsbeschwerde für sich genommen nicht in Zweifel gezogen wird. Die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass der Betroffenen die Kontrolle der Geschäftsführertätigkeit des Beteiligten zu 2 krankheitsbedingt nicht möglich ist und diese demzufolge von einem Betreuer wahrgenommen werden muss. Eine Beeinträchtigung des Vermögens der Betroffenen droht zusätzlich, zumal diese - wie von der Rechtsbeschwerde in anderem Zusammenhang angeführt - keine Berufsangehörige ist und deswegen aus der Gesellschaft ausscheiden muss (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 WPO). Hierfür ist die Übertragung des Geschäftsanteils bzw. der Geschäftsanteile (§ 15 GmbHG) und mithin des gesamten Unternehmens auf einen Berufsangehörigen erforderlich (vgl. Henssler/Strohn/Verse Gesellschaftsrecht
- Aufl. § 15 GmbHG Rn. 10, 21 ff.), was schon hinsichtlich der Bewertung des Unternehmens mit erheblichen Schwierigkeiten und Risiken für das Vermögen der Betroffenen verbunden ist. 25 Dass das Landgericht den Beteiligten zu 2 vor diesem Hintergrund jedenfalls derzeit als nicht hinreichend geeignet angesehen hat, liegt im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Beteiligte zu 2 hatte auch zwei Jahre nach dem Tod des Erblassers die im Interesse der Betroffenen erforderliche Kennzeichnung ihrer Vermögensinhaberschaft sowie eine Trennung der verschiedenen Vermögensmassen noch nicht herbeigeführt. Dass der Erblasser und die Betroffene in der Vergangenheit ebenfalls so verfahren waren, beruhte dagegen offensichtlich auf einem diesbezüglichen Einvernehmen der Ehegatten. Auf eine entsprechende Befugnis kann sich der Beteiligte zu 2 nach dem Tod des Erblassers indes nicht berufen, weil die transmortale Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers nur die Befugnis zur Vertretung der Betroffenen als dessen Erbin und beschränkt auf den Nachlass verleiht. 26 Zwar traf den Beteiligten zu 2 abgesehen von dem der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis keine vertragliche Rechtspflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen der Betroffenen. Da er sich aber neben der von ihm nicht transparent geführten Vermögensverwaltung hinsichtlich der effektiven Wahrnehmung der Gesellschafterrechte als Betreuer in einem erheblichen Interessenkonflikt befinden würde, haben die Vorinstanzen - übereinstimmend mit dem bestellten Verfahrenspfleger - rechtsfehlerfrei eine hinreichende Eignung des Beteiligten zu 2 für das Betreueramt verneint. Dass die Betroffene, wie der Beteiligte zu 2 in der Beschwerdeinstanz vorgebracht hat, hinsichtlich der Unterbringung und Betreuung persönlich gut versorgt ist, genügt zur Wahrung ihrer Vermögensinteressen nicht. 27 Aus den vorgenannten Gründen kommt auch eine gegenständliche Beschränkung der Berufsbetreuung auf den nachlassfreien Teil des Vermögens der Betroffenen nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB („soweit“) nicht in Betracht. Denn das Wohl der Betroffenen wird wegen des Interessenkonflikts auch bei gesonderter Betrachtung des Nachlasses durch die bestehende Vollmacht nicht hinreichend gewahrt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde musste das Landgericht auch einer möglichen Betreuerbestellung des Beteiligten zu 2 mit gleichzeitiger Anordnung einer Gegenbetreuung nicht den Vorzug geben, weil eine solche zur Beseitigung des erheblichen Interessenkonflikts ersichtlich nicht ausreicht. 28 c) Der Bestellung eines Berufsbetreuers steht allerdings entgegen, dass aufgrund der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen ist, dass ein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht, dessen Bestellung der eines Berufsbetreuers vorzuziehen wäre. Nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB soll ein Berufsbetreuer nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. 29 Der Beteiligte zu 2 hat mehrere Personen benannt, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit sein sollen. Dass diese, worauf das Amtsgericht im Wesentlichen abgestellt hat, nach den Schilderungen des Beteiligten zu 2 eng mit der Familie verbunden seien und die Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen auch zu familiär unliebsamen Entscheidungen führen könne, schließt eine Eignung der benannten Personen noch nicht aus. Auch dass nach Auffassung des Landgerichts nicht ersichtlich ist, ob die Betroffene bereits gute und tragfähige Bindungen zu den benannten Personen aufgebaut habe, steht deren Eignung nicht entgegen. 30
- Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben, weil es weiterer Feststellungen zur Eignung der als ehrenamtliche Betreuer vorgeschlagenen Personen bedarf und zu deren Bereitschaft, die Betreuung zu übernehmen. Hierzu dürfte neben deren persönlicher Anhörung auch eine (weitere) Stellungnahme der Beteiligten zu 1 zweckdienlich sein. 31 Der Senat weist schließlich darauf hin, dass sich die Auswahl des Betreuers entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht auf einen Berufsträger im Sinne der Wirtschaftsprüferordnung beschränkt. Die hierfür angeführte Vorschrift des § 20 Abs. 6 Satz 2 WPO betrifft nur die Betreuerauswahl für einen Berufsangehörigen. Für eine analoge Anwendung auf Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht Berufsangehörige sind, bietet die Vorschrift schon deshalb keine Grundlage, weil sie nur für das (Verwaltungs-)Verfahren betreffend Widerruf und Rücknahme der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer gilt, um die es im vorliegenden Fall nicht geht. Vielmehr ist der vorliegende Fall einer nicht berufsangehörigen Gesellschafterin - wie ausgeführt - an anderer Stelle in § 34 Abs. 1 Nr. 2 WPO ersichtlich abschließend geregelt und enthält hinsichtlich der Betreuerauswahl keine berufsrechtlichen Vorgaben. Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Guhling http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304052021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public