BGH, Beschluss vom 07.12.2017 – V ZB 86/16 – Zwangsversteigerung: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen die Grundstückswertfestsetzung nach…
KORE304062018 ECLI:DE:BGH:2017:071217BVZB86.16.0 BGH 5. Zivilsenat 20171207 V ZB 86/16 Beschluss § 74a Abs 5 ZVG vorgehend LG Darmstadt, 30. Mai 2016, Az: 5 T 283/16vorgehend AG Seligenstadt, 22. Februar 2016, Az: 43 K 19/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsversteigerung: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen die Grundstückswertfestsetzung nach Zutrittsverweigerung; Voraussetzungen einer erneuten Ortsbesichtigung 1. Für eine sofortige Beschwerde des Schuldners, die sich gegen die Wertfestsetzung in der Zwangsversteigerung richtet, ist auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn der Schuldner dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zu den Innenräumen des Versteigerungsobjekts ohne Angabe von Gründen versagt hat.
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 70.000 €.
I.
1 Die Beteiligte zu 2 (Gläubigerin) betreibt - soweit von Interesse - die Zwangsversteigerung des eingangs genannten, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks der Beteiligten zu 1 (Schuldnerin). Das Amtsgericht ordnete eine sachverständige Begutachtung zur Ermittlung des Verkehrswerts an. Bei dem angekündigten Ortstermin am 9. September 2015 verweigerte die Schuldnerin dem Sachverständigen den Zutritt zu dem Wohnhaus. Am 16. September 2015 ließ sie dem Sachverständigen mitteilen, dass sie die Innenbesichtigung nunmehr ermöglichen werde und ein Termin abgestimmt werden solle. Der Sachverständige kam dem nicht nach, sondern übersandte das auf den 18. September 2015 datierte Gutachten an das Amtsgericht. Auf der Grundlage der Außenbesichtigung und der zur Verfügung stehenden Unterlagen hatte er einen Marktwert von 700.000 € ermittelt. Dabei berücksichtigt ist ein Sicherheitsabschlag von 70.000 € wegen der unterbliebenen Innenbesichtigung.
2 Das Amtsgericht hat den Verkehrswert des Grundstücks auf 700.000 € festgesetzt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Gläubigerin beantragt, will die Schuldnerin weiterhin eine neue Wertfestsetzung erreichen.
II.
3 Das Beschwerdegericht sieht die auf der fehlenden Innenbesichtigung beruhenden Einwendungen gegen das Gutachten als unerheblich an. Die Schuldnerin habe den Zutritt ohne Begründung verweigert, obwohl sie zuvor auf die Folgen hingewiesen worden sei. Angesichts dieses Verhaltens und ihrer Versäumnisse könne sie einen neuen Ortstermin nicht beanspruchen. Allein aufgrund ihrer späteren pauschalen Mitteilung, sie würde eine Innenbesichtigung nun gestatten, sei es nicht angezeigt gewesen, ein Ergänzungsgutachten einzuholen. Die Schuldnerin habe keinerlei ernsthaftes Bemühen um einen weiteren Termin gezeigt und insbesondere keine konkreten Terminvorschläge unterbreitet; daher habe sie die Ernsthaftigkeit ihrer Willensänderung nicht substantiiert dargelegt. Auch gegen die Höhe des Sicherheitsabschlags wende sie sich ohne Erfolg, da sie nicht konkret dargelegt habe, welche wertbildende Innenausstattung vorhanden sei.
III.
4 1. Die Rechtsbeschwerde ist nur insoweit statthaft, als sich die Schuldnerin gegen den aufgrund der fehlenden Innenbesichtigung vorgenommenen Sicherheitsabschlag von 70.000 € wendet. Im Übrigen ist sie mangels Zulassung (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) unzulässig. Die Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts erstreckt sich nicht auf die mit der Beschwerde geltend gemachte Veränderung des Wohnumfelds. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auch bei - wie hier - uneingeschränkter Zulassung im Tenor der angefochtenen Entscheidung aus den Entscheidungsgründen ergeben. Eine solche Beschränkung setzt voraus, dass das Beschwerdegericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (vgl.
Senat, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431 Rn. 11 mwN). Davon ist hier auszugehen. Denn in den Entscheidungsgründen hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nur insoweit zugelassen, als die Frage geklärt werden soll, ob und ggf. unter welchen Umständen der Schuldner einen erneuten Ortstermin zur Durchführung einer zunächst verweigerten Innenbesichtigung verlangen kann. Diese Rechtsfrage betrifft einen abtrennbaren Teil der Wertfestsetzung, nämlich den Sicherheitsabschlag von 70.000 €; dessen Rechtmäßigkeit lässt sich unabhängig von der Festsetzung des Werts im Übrigen auf 700.000 € beurteilen.
5 2. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet.
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Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - V ZB 109/17, zur Veröffentlichung bestimmt) nicht darauf gestützt werden, dass der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei. Schon wegen der zentralen Bedeutung des Verkehrswerts für das Zwangsversteigerungsverfahren ist ein Bedürfnis für das Ergreifen der in § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeit grundsätzlich gegeben (vgl. Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 74a Rn. 9.2). Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner eine Innenbesichtigung verweigert hat. Die rechtliche Bewertung dieses Verhaltens ist einer Sachprüfung durch das Beschwerdegericht vorbehalten. Es hat im Rahmen der Begründetheit zu entscheiden, welche Folgen an die verweigerte Innenbesichtigung geknüpft werden dürfen; ggf. muss es darüber hinaus prüfen, ob der Verkehrswert auch im Hinblick auf die Innenausstattung des Objekts verfahrensfehlerfrei geschätzt worden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20.
Mai 2003 - VI ZR 312/02, NJW 2003, 2825, 2827).
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15 (a) Gestattet der Schuldner den Zutritt, erfüllt er keine verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht, sondern handelt im wohlverstandenen eigenen Interesse. Wahrt er seine eigenen Interessen dagegen nicht, indem er dem Sachverständigen den Zutritt verweigert, muss er es - ebenso wie auch die Gläubiger - hinnehmen, dass das Gutachten hinsichtlich der Innenausstattung des Gebäudes auf Unterstellungen aufbaut (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - VI ZR 312/02, NJW 2003, 2825, 2827 mwN; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 74a Rn. 10.5). Das Vollstreckungsgericht kommt seiner Amtsermittlungspflicht grundsätzlich dadurch nach, dass es dem Schuldner die Möglichkeit einräumt, eine Innenbesichtigung zuzulassen; schon wegen des Kostenaufwands und der Verzögerung des weiteren Verfahrens ist es regelmäßig nicht gehalten, eine erneute Besichtigung der Örtlichkeit durch den Sachverständigen nur deshalb zu veranlassen, weil der Schuldner anschließend anderen Sinnes geworden ist.
16 (b) Angesichts der Bedeutung der Wertfestsetzung muss die Verfahrensgestaltung allerdings den Belangen des Schuldners ausreichend Rechnung tragen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2006 - V ZB 142/05, NZM 2006, 678 Rn. 16). Aus diesem Grund darf sich dessen Weigerung nur dann solchermaßen nachteilig auswirken, wenn er vor der Besichtigung darauf hingewiesen worden ist, dass der Wert der Innenausstattung im Falle einer Zutrittsverweigerung geschätzt werden wird (vgl. Stumpe in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 74a ZVG Rn. 34). Unterbleibt ein solcher Hinweis und steht auch nicht fest, dass dem Schuldner die möglichen Folgen seines Verhaltens ohnehin bekannt waren, muss das Vollstreckungsgericht eine erneute Ortsbesichtigung anordnen. Das gilt auch dann, wenn die Innenbesichtigung aus gewichtigen und nachvollziehbaren Gründen wie etwa einer plötzlichen gravierenden Erkrankung verweigert worden ist. Solche Gründe muss der Schuldner vortragen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, und zwar innerhalb einer von dem Vollstreckungsgericht gesetzten Frist zur Stellungnahme zu dem Sachverständigengutachten bzw. - sofern eine Fristsetzung unterblieben ist - innerhalb eines angemessenen Zeitraums (§ 411 Abs. 4 ZPO analog, vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - VI ZR 312/02, NJW 2003, 2825, 2826 unter II. 2.).
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IV.
18 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens in einem auf die Wertfestsetzung bezogenen Beschwerdeverfahren - wie bereits ausgeführt - nicht als Parteien gegenüber stehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7 mwN). Der Gegenstandswert (§ 54 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 26 Nr. 1 und Nr. 2 RVG) ist begrenzt auf den Wert des Sicherheitsabschlags.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304062018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public