BGH, Urteil vom 19.07.2012 – I ZR 70/10 – Beendigung des Hauptlizenzvertrages: Rückfall des urheberrechtlichen Nutzungsrechts an den Lizenzgeber; Erlöschen der Unterlizenz…
KORE304072012 BGH 1. Zivilsenat 20120719 I ZR 70/10 Urteil § 31 UrhG, § 33 UrhG, § 35 UrhG, § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 30. März 2010, Az: 6 U 76/06vorgehend LG Potsdam, 20. Juli 2006, Az: 2 O 120/05 DEU Bundesrepublik Deutschland Beendigung des Hauptlizenzvertrages: Rückfall des urheberrechtlichen Nutzungsrechts an den Lizenzgeber; Erlöschen der Unterlizenz als Folge des Erlöschens der Hauptlizenz; Bereicherungsanspruch des Hauptlizenzgebers gegen den Hauptlizenznehmer - M2Trade M2Trade 1. Ein urheberrechtliches Nutzungsrecht, das der Lizenzgeber einem Lizenznehmer eingeräumt hat, fällt im Regelfall, in dem die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, mit der Beendigung des Lizenzvertrages ipso iure an den Lizenzgeber zurück (Aufgabe BGH, 15. April 1958, I ZR 31/57, BGHZ 27, 90, 95 f. - Die Privatsekretärin).
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. März 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Software entwickelt und vertreibt. Sie ist aufgrund eines Kooperationsvertrages vom 16. November 1999 Mitglied der O. GmbH; dabei handelt es sich um einen Unternehmensverbund, der unter anderem das Ziel verfolgt, gemeinsame Software-Entwicklungen zu betreiben und die Vermarktung von Software-Produkten zu verbessern.
2 Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. Product & Service Berlin-Brandenburg GmbH (Schuldnerin). Die Schuldnerin ist eine Tochtergesellschaft der M. AG, die über ihre Tochtergesellschaften bundesweit Bau- und Sanitärprodukte vertrieb.
3 Die Klägerin behauptet, sie habe die Computerprogramme „lNFAS“ und „INTEGRA“ entwickelt und für die Unternehmen der M. -Gruppe zu den Programmen „M2Trade“ und „4GL“ weiterentwickelt. Sie habe mit der M. Product & Service NetCom GmbH (M. NetCom) einen mündlichen Nutzungsvertrag über diese Software geschlossen. Dieses Unternehmen sei dafür verantwortlich gewesen, Software an die Unternehmen der M. -Gruppe weiterzulizenzieren und die erforderlichen Wartungsleistungen zu erbringen. Die M. NetCom habe die Programme an die M. Product & Service eCom GmbH (M. eCom) lizenziert. Dieses Unternehmen habe im Rahmen des M. -Konzerns als Ab-rechnungsstelle für sämtliche EDV-Dienstleistungen des Konzerns und seiner Tochterunternehmen fungiert. Die M. eCom habe die Software an die Toch-terunternehmen der M. AG - und so auch an die Schuldnerin - weiterlizenziert.
4 Die Klägerin hat der M. NetCom, nachdem sie von ihr seit Februar 2002 keine Zahlungen mehr erhalten hatte, mit Schreiben vom 5. Juni 2002 die Kündigung sämtlicher Miet-, Lizenz- und Wartungsverträge zum 30. Juni 2002 erklärt.
5 Über das Vermögen der Gesellschaften der M. -Gruppe - darunter die M. NetCom, die M. eCom und die Schuldnerin - wurde am 1. Juli 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. NetCom wurde am 25. September 2003 wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes eingestellt.
6 Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund der Kündigung des Vertrages mit der M. NetCom seien nicht nur das ausschließliche Nutzungsrecht der M. NetCom an den Computerprogrammen „M2Trade“ und „4GL“ an sie zurückgefallen, sondern auch die davon abgeleiteten Nutzungsrechte an diesen Programmen einschließlich des der Schuldnerin im Wege der Unterlizenz eingeräumten Nutzungsrechts. Der Beklagte habe die Programme daher seit dem 1. Juli 2002 unbefugt genutzt und damit das daran bestehende Urheberrecht verletzt.
7 Die Klägerin hat den Beklagten zunächst auf Unterlassung der Nutzung der Computerprogramme (Klageantrag zu 1), Vernichtung von Vervielfältigungsstücken und Löschung von Kopien der Software (Klageantrag zu 2) sowie - im Wege der Stufenklage - auf Auskunft über Umfang und Dauer der Nutzung (Klageantrag zu 3a), eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft (Klageantrag zu 3b) und Zahlung von Schadensersatz in Form von Lizenzgebühren (Klageantrag zu 3c) in Anspruch genommen.
8 Nachdem der Beklagte über Umfang und Dauer der Programmnutzung Auskunft erteilt und mitgeteilt hatte, er habe keine Vervielfältigungsstücke oder Kopien der Software in Besitz, hat die Klägerin die Klageanträge zu 1, 2 und 3a in der Hauptsache für erledigt erklärt und den Klageantrag zu 3c beziffert. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
9 Die Klägerin hat zuletzt - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - die Feststellung begehrt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge zu 1 (Unterlassung) und 2 (Vernichtung und Löschung) in der Hauptsache erledigt hat. Darüber hinaus hat sie beantragt, den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 45.900 € nebst Zinsen zu verurteilen.
10 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Klageanträge weiter.
11 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne die begehrte Feststellung der Erledigung nicht beanspruchen, weil die ursprünglichen Klageanträge auf Unterlassung der Nutzung der Programme sowie auf Vernichtung von Vervielfältigungsstücken und Löschung von Kopien der Software zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen seien. Auch der Antrag auf Zahlung von Schadensersatz in Form von Lizenzgebühren sei nicht begründet. Zwar habe der Klägerin ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht zugestanden. Der Beklagte habe dieses Recht jedoch nicht widerrechtlich verletzt. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
12 Der Klägerin stünden durch das Urheberrechtsgesetz geschützte Rechte an den Computerprogrammen zu. Bei der Software „M2Trade“ und „4GL“ handele es sich um urheberrechtlich schutzfähige Werke im Sinne von § 69a Abs. 3 UrhG. Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich, dass diese Programme mit den Programmen „INFAS“ und „INTEGRA“ identisch seien. Der Klägerin stünden an diesen Programmen ausschließliche Nutzungsrechte zu, die ihr im Falle der unberechtigten Verbreitung der Programme durch Dritte Ansprüche aus §§ 97, 17 UrhG vermittelten.
13 Der Beklagte habe das Verbreitungsrecht, aus dem die Klägerin ihre Ansprüche herleite, nicht widerrechtlich verletzt. Zwar sei die Lizenzkette von der Klägerin über die M. NetCom und die M. eCom zum Beklagten durch die Kündigung der Klägerin gegenüber der M. NetCom unterbrochen. Die Kündigung sei wirksam, weil die M. NetCom seit Februar 2002 keine Lizenzgebühren mehr gezahlt habe und daher zum Zeitpunkt der Kündigung am 5. Juni 2002 mit den Zahlungen mehr als zwei Monate im Verzug gewesen sei (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Die Kündigung wirke wie ein Rückruf gemäß § 41 UrhG. Die Unterbrechung der Lizenzkette führe jedoch nicht dazu, dass der Beklagte das durch Vertrag der M. eCom mit der Schuldnerin begründete Nutzungsrecht an der Software verloren habe. Der Bundesgerichtshof habe in der Sache „Reifen Progressiv“ entschieden, dass ein einfaches Nutzungsrecht, das sich von einem ausschließlichen Nutzungsrecht ableite, nicht erlösche, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht aufgrund eines wirksamen Rückrufs wegen Nichtausübung erlösche.
14 II. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin zuletzt gestellten, auf Feststellung der Erledigung des Unterlassungsanspruchs (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) und des Vernichtungsanspruchs (§ 69f Abs. 1 UrhG) sowie auf Zahlung von Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) gerichteten Anträge jedenfalls deshalb nicht begründet sind, weil der Beklagte zur Nutzung der Computerprogramme „M2Trade“ und „4GL“ berechtigt war und das daran bestehende Urheberrecht daher nicht widerrechtlich verletzt hat.
15 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei Inhaberin eines Nutzungsrechts an den nach § 69a Abs. 3 UrhG urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen „M2Trade“ und „4GL“. Dieses Nutzungsrecht sei von der Klägerin über die M. NetCom und die M. eCom an die Schuldnerin weiterlizenziert worden. Die Klägerin habe den Lizenzvertrag mit der M. NetCom wirksam gekündigt. Die Revision hat gegen diese Beurteilung keine Rügen erhoben. Sie lässt auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen und ist daher der rechtlichen Nachprüfung in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen.
16 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die wirksame Kündigung des zwischen der Klägerin und der M. NetCom geschlossenen Lizenzvertrages durch die Klägerin wie ein Rückruf gemäß § 41 UrhG gewirkt hat und das der M. NetCom eingeräumte Nutzungsrecht mit Wirksamwerden der Kündigung und Beendigung des Lizenzvertrages bei der M. NetCom entfallen und an die Klägerin zurückgefallen ist (vgl. § 41 Abs. 5 UrhG).
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Aufl., § 31 Rn. 18 f.; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., Vor §§ 31 ff. UrhG Rn. 49 f.; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 31 UrhG Rn. 18; Spautz in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 31 Rn. 14; Götting, Festschrift für Gerhard Schricker, 1995, S. 53, 70 f.; Lettl, Urheberrecht, § 5 Rn. 16 f.; Loewenheim/J. B. Nordemann in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., § 26 Rn. 3; ferner Kreuzer/Reber ebd. § 95 Rn. 96; a.A. etwa Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 5. Aufl., Rn. 591). Dies wird teilweise damit begründet, dass im Urheberrecht das Abstraktionsprinzip generell keine Geltung beanspruche, das Verfügungsgeschäft vielmehr kausal vom Verpflichtungsgeschäft abhängig sei (vgl. etwa Schricker/Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO Vor § 28 UrhG Rn. 100;
Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 31 UrhG Rn. 3). Teilweise wird zwar von der grundsätzlichen Geltung des Abstraktionsprinzips ausgegangen, im Hinblick auf den Übertragungszweckgedanken (§ 31 Abs. 5 UrhG) jedoch angenommen, dass die Einräumung des Nutzungsrechts in der Regel unter der auflösenden Bedingung eines wirksamen Verpflichtungsgeschäfts stehe (vgl. Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht, 6. Aufl., S. 225; ferner Ulmer aaO S. 391; Kraßer, GRUR Int. 1973, 230, 237; Rehbinder, Urheberrecht, 16. Aufl., Rn. 602).
18 In der Rechtsprechung ist die Frage in der Vergangenheit nicht einheitlich behandelt worden. So ist der Senat für den Wahrnehmungsvertrag als selbstverständlich davon ausgegangen, dass mit der Beendigung des Vertrages das eingeräumte Recht automatisch an den Urheber zurückfällt (BGH, Urteil vom 25. Februar 1966 - Ib ZR 30/64, GRUR 1966, 567, 569 - GELU; Urteil vom 21. Januar 1982 - I ZR 182/79, GRUR 1982, 308, 309 - Kunsthändler; vgl. auch OLG Hamburg, GRUR 2002, 335, 336 f.). Dagegen hat der Senat in einer älteren Entscheidung, in der die Weiterübertragung eines Wiederverfilmungsrechts in Rede stand, den automatischen Rückfall des Nutzungsrechts nach Beendigung des Verpflichtungsgeschäfts verneint (BGHZ 27, 90, 95 f. - Die Privatsekretärin; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. November 1981 - I ZR 168/79, GRUR 1982, 369, 371 - Allwetterbad; Urteil vom 14. Dezember 1989 - I ZR 56/88, GRUR 1990, 443, 446 - Musikverleger IV).
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20 Im Übrigen wird auch im gewerblichen Rechtsschutz - ungeachtet der auch dort geführten Diskussion um die Geltung des Abstraktionsprinzips (vgl. etwa Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl., § 41 I 1; Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, 9. Aufl., § 27 Rn. 3) - stets davon ausgegangen, dass das dem Lizenznehmer eingeräumte Recht mit der Beendigung des Lizenzvertrags an den Lizenzgeber zurückfällt und dementsprechend die Fortsetzung der Benutzung eine Schutzrechtsverletzung darstellt (vgl. zum Patentrecht Osterrieth, Patentrecht, 4. Aufl., Rn. 404; ferner Benkard/Ullmann, Patentgesetz, 10. Aufl., § 15 Rn. 203 f.; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 15 Rn. 102; für das Markenrecht Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 30 Rn. 72; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 30 Rn. 33; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 30 MarkenG Rn. 50 f.; E.-I. v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 30 MarkenG Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 312/02, GRUR 2006, 56 Rn. 26 = WRP 2006, 96 - BOSS-Club).
21 3. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Unterbrechung der Lizenzkette habe nicht dazu geführt, dass der Beklagte das durch Vertrag der M. eCom mit der Schuldnerin begründete Nutzungsrecht an der Software verloren habe. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, diese Beurteilung sei rechtlich unhaltbar und insbesondere mit der Senatsentscheidung „Reifen Progressiv“ unvereinbar.
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27 Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Der Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB unterliegt jeder vermögensrechtliche Vorteil („etwas“), den der Erwerber nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers („auf dessen Kosten“) erlangen konnte und der deshalb dem Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 189/86, BGHZ 107, 117, 120 f. - Forschungskosten, mwN; Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10, GRUR 2012, 417 Rn. 40 - gewinn.de, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Nach dem Erlöschen der Hauptlizenz des Hauptlizenznehmers und dem Rückfall des Nutzungsrechts an den Hauptlizenzgeber greift der fortbestehende Erfüllungsanspruch des Hauptlizenznehmers gegen den Unterlizenznehmer in den Zuweisungsgehalt des nunmehr wieder dem Hauptlizenzgeber zur alleinigen Verwertung zugewiesenen Nutzungsrechts ein. Für diesen Eingriff gibt es im unmittelbaren Verhältnis des Hauptlizenzgebers zum Hauptlizenznehmer nach dem Erlöschen des Hauptlizenzvertrages keinen rechtlichen Grund. Der Hauptlizenznehmer ist dem Hauptlizenzgeber daher zur Herausgabe des Erlangten, also zur Abtretung des gegen den Unterlizenznehmer bestehenden Anspruchs auf Zahlung ausstehender Lizenzgebühren, verpflichtet.
Soweit der Hauptlizenznehmer die Lizenzforderung eingezogen hat, hat er die vom Unterlizenznehmer gezahlten Lizenzgebühren als dasjenige, was er im Sinne des § 818 Abs. 1 Fall 2 BGB auf Grund des erlangten Rechts erworben hat, herauszugeben (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 818 Rn. 15).
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Auch wenn er bei einem Fortfall seines Nutzungsrechts die weitere Zahlung von Lizenzgebühren unter Berufung auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags einstellen dürfte, erlitte er durch den vorzeitigen und unerwarteten Fortfall seines Rechts oft erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Das Erlöschen des Nutzungsrechts könnte sogar zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führen, wenn er auf den Bestand der Lizenz angewiesen ist. Es wäre daher auch unter Berücksichtigung der Interessen des Hauptlizenzgebers unbillig, wenn der Unterlizenznehmer mit dem Erlöschen der Hauptlizenz seine Unterlizenz verlöre (vgl. BGHZ 180, 344 Rn. 16 - Reifen Progressiv).
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34 4. Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe den zwischen der Klägerin und der M. NetCom geschlossenen Hauptlizenzvertrag rechtsfehlerhaft nicht ergänzend dahin ausgelegt, dass die M. Net-Com nicht befugt gewesen sei, die Hauptlizenz überdauernde Unterlizenzen einzuräumen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Lizenzverträge zwischen der Klägerin und der M. NetCom sowie der M. NetCom und der M. eCom nur mündlich abgeschlossen worden. Es ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen, welchen Inhalt diese Lizenzverträge hatten. Es gibt daher keine hinreichende Grundlage für eine ergänzende Vertragsauslegung. Allein der Umstand, dass einer Konzerngesellschaft eine Konzernlizenz mit dem Recht der Unterlizenzierung an konzernabhängige Unternehmen eingeräumt worden ist, lässt nicht darauf schließen, dass den konzernabhängigen Unternehmen nur Unterlizenzen eingeräumt werden konnten, die bei einem Wegfall der Hauptlizenz gleichfalls erlöschen (aA J. Scholz, GRUR 2009, 1107, 1110).
35 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die abgeleiteten Nutzungsrechte der Schuldnerin aufgrund der zwischen der M. eCom und der Schuldnerin getroffenen Vereinbarungen vom Bestand des Nutzungsrechts der M. eCom abhängig waren. Die einzige Vertragsunterlage, die das Verhältnis zwischen der M. eCom und der Schuldnerin betrifft, nämlich die Vereinbarung zum „Projekt 4GL“ vom 1./22. November 2001, enthält keinerlei Vorbehalte hinsichtlich der eingeräumten Nutzungsrechte für den Fall, dass die M. eCom ihr Nutzungsrecht verliert. Der (nicht unterschriebene) „Rahmenvertrag EDV-Leistungen“ regelt nur, dass die Nichtzahlung der Entgelte durch die Schuldnerin zur Kündigung des Vertrages berechtigt und zum Erlöschen des Nutzungsrechts führt.
36 III. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
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