KORE304072014 BGH 12. Zivilsenat 20140820 XII ZB 205/14 Beschluss § 62 Abs 1 FamFG, § 303 Abs 1 Nr 1 FamFG vorgehend LG Hamburg, 14. April 2014, Az: 309 T 191/13, Beschlussvorgehend AG Hamburg-Harburg, 29. November 2013, Az: 608 XVII R 2719 DEU Bundesrepublik Deutschland Hauptsacheerledigung im Betreuungsverfahren: Antrag einer beschwerdeführenden Betreuungsbehörde auf Feststellung einer Verletzung ihrer Rechte durch eine erstinstanzlich erfolgten Betreuerauswahl Nach Erledigung der Hauptsache im Betreuungsverfahren kann von der Betreuungsbehörde kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG gestellt werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012, XII ZB 389/11, FamRZ 2012, 619, vom 24. Oktober 2012, XII ZB 404/12, FamRZ 2013, 29 und vom 13. November 2013, XII ZB 681/12, FamRZ 2014, 108). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 9 des Landgerichts Hamburg vom 14. April 2014 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5.000 € I. 1 Die 30jährige Betroffene leidet an einer bipolaren affektiven Störung, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. 2 Das Amtsgericht hat eine Betreuung eingerichtet und auf ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen die Beteiligte zu 2 als Berufsbetreuerin bestimmt. Dagegen hat die Beteiligte zu 3 als Betreuungsbehörde Beschwerde eingelegt, mit der sie beanstandet hat, dass die Beteiligte zu 2 aufgrund der Vielzahl der von ihr geführten rechtlichen Betreuungen nicht in der Lage sei, die Betroffene im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betreuungsbehörde, mit der sie - nachdem das Amtsgericht inzwischen die Betreuung wegen fehlender Betreubarkeit aufgehoben hat - die Feststellung begehrt, dass die angefochtene Entscheidung die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt habe. II. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, weil das Verfahren eine Betreuungssache zur Bestellung eines Betreuers zum Gegenstand hat. Daran ändert nichts, dass sich die Rechtsbeschwerde nicht gegen die Anordnung der Betreuung als solche, sondern nur gegen die gleichzeitige Auswahl des Betreuers wendet (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10). 4 2. Dadurch, dass das Amtsgericht die eingerichtete Betreuung durch zwischenzeitlichen Beschluss vom 8. Mai 2014 aufgehoben hat, ist das Verfahren betreffend die Anordnung der Betreuung in der Hauptsache erledigt. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.