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BGH IV ZR 262/16

KORE304072018 ECLI:DE:BGH:2018:100118UIVZR262.16.0 BGH 4. Zivilsenat 20180110 IV ZR 262/16 Urteil § 1 Abs 3 VersorgAusglHärteG, § 57 Abs 2 S 1 BeamtVG vom 24.02.2010, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 44 Abs 6 S

§ 57Abs. 2 Satz 1 Beamt

VG a.F. erheblich schlechter, weil der nach § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS maßgebliche Nominalbetrag des ausgeglichenen, nicht volldynamischen Versorgungsanrechts deutlich größer ist als derjenige der durch den Versorgungsausgleich begründeten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, auf den das Gesetz zur Ermittlung des Kürzungsbetrages abstellt. Zum anderen entzieht § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS dem Versicherten den Vermögensvorteil, der ihm aufgrund der geringeren Bewertung nicht volldynamischer Anrechte nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht regelmäßig entstanden ist, und dies nicht, um den spiegelbildlichen Vermögensnachteil des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten auszugleichen, sondern zugunsten des Zusatzversorgungsträgers, der gar nicht Partei des Versorgungsausgleichs ist (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2017, 1194, 1196; Oberschiedsgericht der VBL FamRZ 2012, 1877, 1878 f.). 30

(2)Diese Benachteiligung der Versicherten ist nicht durch anerkennenswerte Interessen der Beklagten oder der RZVK gerechtfertigt. Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom
  1. Mai 2017 und das Oberschiedsgericht der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in seiner Entscheidung vom
  2. Juni 2012 zu Recht ausgeführt haben, ist die Ermittlung des Kürzungsbetrages anhand der auch in § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS vorgegebenen Methode mit der in § 1 Abs.

§ 57Abs. 2 Satz 1 Beamt

VG a.F. vorgesehenen Berechnung nicht als gleichwertig anzusehen (OLG Karlsruhe VersR 2017, 1194, 1196 f.; Oberschiedsgericht der VBL FamRZ 2012, 1877, 1878 f.; a.A. noch OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 12 U 303/04, juris Rn. 14). 31 (

  1. a)Der sachliche Grund für die Berechtigung der RZVK, die Versorgungsrente der ausgleichspflichtigen Versicherten überhaupt zu kürzen, liegt darin, dass sie gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI verpflichtet ist, dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Aufwendungen zu erstatten, die diesem als Folge der Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Versorgungsausgleich entstehen (vgl. BVerfG FamRZ 1996, 341, 342; BVerwG FamRZ 1987, 810, 811). Das Oberlandesgericht Karlsruhe und das Oberschiedsgericht der VBL führen zutreffend aus, dass dieser Grund nicht für die in § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS geregelte Berechnungsmethode, sondern im Gegenteil dafür spricht, den Kürzungsbetrag anhand des Monatsbetrages der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Rentenanwartschaften zu berechnen (OLG Karlsruhe VersR 2017, 1194, 1196; Oberschiedsgericht der VBL FamRZ 2012, 1877, 1879 f.). Denn gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 1 Abs. 3 Satz 1 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 9. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2628) bestimmt sich die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen nach den Leistungen, die der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der durch den Versorgungsausgleich begründeten Rentenanwartschaften zu erbringen hat. Eine Umrechnung der durch den Versorgungsaugleich in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Rentenanwartschaften in den Betrag des ausgeglichenen nicht volldynamischen Anrechts findet demnach auch im Verhältnis zwischen dem Träger der Rentenversicherung und der RZVK nicht statt. 32 (
  2. b)Die durch § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS im Vergleich zu der gesetzlichen Regelung bewirkte Schlechterstellung der Versicherten und die Entziehung des ihnen aufgrund des bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrechts regelmäßig entstandenen Vermögensvorteils zugunsten der RZVK lässt sich - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, dass der erhöhte Kürzungsbetrag den Mehraufwand decken soll, der entsteht, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte auch dann noch gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI von der RZVK zu erstattende Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, wenn eine Kürzung der Betriebsrente des Versicherten nicht mehr stattfinden kann, weil dieser bereits verstorben ist. 33 Richtig ist zwar, dass in dieser von der Revision angeführten Konstellation - wie auch in zahlreichen anderen Fallgestaltungen - nach der Gesetzeslage eine Diskrepanz zwischen der Summe der mittels der Kürzung insgesamt einbehaltenen Versorgung des Versicherten und der Summe der an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu erstattenden Leistungen entstehen kann. Aber daraus erwächst keine tragfähige Rechtfertigung für die in § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS vorgesehene Berechnungsmethode (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2017, 1194, 1196 f.; Oberschiedsgericht der VBL FamRZ 2012, 1877, 1879). Denn auch sie verhindert das Entstehen dieser Diskrepanz nicht. Stattdessen erhöht sie nur die Wahrscheinlichkeit, dass die Abweichung zugunsten der RZVK entsteht. 34 Darüber hinaus tritt die genannte Diskrepanz auch unter Zugrundelegung des § 1 Abs.

§ 57Abs. 2 Satz 1 Beamt

VG a.F. keineswegs immer zum Nachteil der RZVK ein. Das gilt etwa in der Konstellation, dass sich die Erstattungspflicht der RZVK gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nur in einem geringen Umfang realisiert, weil der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte vergleichsweise früh verstirbt, und der Versicherte noch nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten Versorgungsleistungen bezieht. In dieser Situation ist die RZVK nach der heutigen Gesetzeslage - anders als nach der früheren Regelung in § 4 VAHRG - berechtigt, die dem Versicherten zu leistende Betriebsrente auch nach dem Tod der Ausgleichsberechtigten zu kürzen. Denn der den Wegfall der Kürzungsberechtigung im Fall des Versterbens des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen anordnende § 37 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG findet im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge gemäß § 32 VersAusglG keine Anwendung (Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2015 - IV ZR 276/14, NJW-RR 2015, 711 Rn. 4 ff. und Rn. 7; vom 15. Juli 2014 - IV ZR 261/14, FamRZ 2015, 50 Rn. 4 ff.; BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - XII ZB 271/11, FamRZ 2013, 852 Rn. 11 ff.; BVerfGE 136, 152 Rn. 38 ff.). Die letztgenannte Bestimmung gilt nach der Übergangsregelung in § 49 VersAusglG seit ihrem Inkrafttreten am 1. September 2009 in allen Fällen, in denen bis zu dem genannten Datum kein Antrag nach den §§ 4 bis 10 des VAHRG beim zuständigen Versorgungsträger gestellt worden ist. 35 (

  1. c)Anders als die Revision meint, lässt sich zugunsten der in § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS bestimmten Berechnungsmethode schließlich auch nicht anführen, dass sie dem Halbteilungsgrundsatz besser Rechnung trage als die Bestimmung des Kürzungsbetrages nach dem Monatsbetrag der durch die familiengerichtliche Entscheidung in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaften (vgl. Oberschiedsgericht der VBL FamRZ 2012, 1877, 1879). Denn der Halbteilungsgrundsatz (vgl. § 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.; § 1 Abs. 1 VersAusglG) betrifft nur das Verhältnis zwischen den geschiedenen Ehegatten. Von der Kürzung der Versorgungsrente des Versicherten durch den Versorgungsträger profitiert dessen geschiedener Ehegatte aber nicht, sondern allein der Versorgungsträger, im Streitfall also die RZVK. 36 2. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der dem Kläger zuerkannten Ansprüche zu Recht auch dessen Berechnung der jährlichen Anpassung des Kürzungsbetrages zugrunde gelegt. Bei der sinngemäßen Anwendung von § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG ist der nach § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. maßgebliche Kürzungsbetrag über die Zeit der Entwicklung der gesetzlichen Rente entsprechend anzupassen, wie es der Kläger geltend macht, und nicht - wie das Oberlandesgericht Karlsruhe (VersR 2017, 1194, 1197) und das Oberschiedsgericht der VBL (FamRZ 2012, 1877 f.) meinen - nach den jeweiligen Steigerungssätzen der betroffenen Zusatzversorgung zu dynamisieren. Soweit auch das Berufungsgericht die zuletzt genannte Auffassung für zutreffend hält, hat sich dies nicht auf das Ergebnis ausgewirkt, weil es seiner Entscheidung allein die zutreffende Berechnung des Klägers zugrunde gelegt hat. 37
  2. a)Gemäß § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. erhöht oder vermindert sich der der Kürzung gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. zugrunde zu legende Monatsbetrag bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Beamten in den Ruhestand um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, und vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. Bei unmittelbarer Anwendung dieser Bestimmungen richtet sich die Anpassung des Kürzungsbetrages demnach - wie das Oberlandesgericht Karlsruhe und das Oberschiedsgericht der VBL (jeweils aaO) zutreffend ausführen - nach der Dynamik, die für das im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichene und nunmehr zu kürzende beamtenversorgungsrechtliche Anrecht gilt. 38
  3. b)Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Anpassung des Kürzungsbetrages auch bei der sinngemäßen Anwendung des § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG der für das ausgeglichene Versorgungsanrecht geltenden Dynamik und nicht der Entwicklung der gesetzlichen Rente zu folgen hat. Weder der Begründung zu § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. (vgl. BT-Drucks. 7/2015, S. 11; BT-Drucks. 7/2505 S. 45 und S. 53; BT-Drucks. 7/5165 S. 10 und S. 48) noch derjenigen zu § 1 Abs. 3 VAHRG (vgl. BT-Drucks. 9/2296 S. 12) lässt sich ein solcher Wille des Gesetzgebers entnehmen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, den Ausgleich der von § 1 Abs. 3 VAHRG erfassten Anrechte grundsätzlich den gleichen Regeln zu unterwerfen, die bei dem Ausgleich von Rechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gelten (vgl. BT-Drucks. 9/2296 aaO). Denn der Gesetzgeber ging im bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht davon aus, dass die Dynamik der bei der unmittelbaren Anwendung von § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. maßgeblichen Beamtenversorgung derjenigen der gesetzlichen Rente entspricht. Dies ergibt sich aus § 1587a Abs. 3 BGB a.F., der zur Prüfung der Frage, ob ein in den Versorgungsausgleich einzustellendes Versorgungsanrecht ein volldynamisches ist, gleichermaßen auf die Wertsteigerung der gesetzlichen Rente und der beamtenrechtlichen Versorgung abstellt. Dem lag die Überlegung zugrunde, dass diese beiden Versorgungssysteme regelmäßig an die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 39). Dementsprechend bezeichnet der Gesetzgeber die gesetzliche Rentenversicherung und die beamtenrechtliche Versorgung zusammengenommen als "Maßstabsversorgungen" (BT-Drucks. 16/10144 S. 37). 39 Hat der Gesetzgeber danach nicht entschieden, dass der Kürzungsbetrag immer nach der Entwicklung des ausgeglichenen Anrechts anzupassen ist, besteht im Rahmen der sinngemäßen Anwendung von § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. Raum dafür, die Anpassung des Kürzungsbetrages in den Fällen des § 1 Abs. 3 VAHRG entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Rente vorzunehmen. Hierfür spricht entscheidend, dass der sachliche Grund für die Kürzung der Versorgungsrente - wie bereits ausgeführt - darin besteht, die Belastung auszugleichen, die dem Versorgungsträger aufgrund der Verpflichtung entsteht, dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Aufwendungen zu erstatten, die diesem als Folge der Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Versorgungsaugleich entstehen (vgl. BVerfG FamRZ 1996, 341, 342; BVerwG FamRZ 1987, 810, 811). Der Umfang dieser Belastung hängt neben der Dauer des Bezugs der Rentenleistungen durch den ausgleichsberechtigten Ehegatten, die rechtlich nicht zu steuern ist, von der Dynamik der gesetzlichen Rente, nicht jedoch von der Entwicklung der Zusatzrente ab. Dem ist bei der sinngemäßen Anwendung von § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. Rechnung zu tragen, indem der Kürzungsbetrag entsprechend dieser Dynamik anzupassen ist. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Dr. Götz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304072018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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