deren Sinn und Zweck ebenso zu behandeln wie die von der Regelung erfassten Zahlungsmittel. 8 Der Sofortüberweisung liege zwar eine SEPA-Überweisung zugrunde. Diese werde allerdings nicht vom Schuldner als Zahler, sondern vom Betreiber des Zahlungsdienstes "Sofortüberweisung“ ausgelöst. Dieser nehme zudem eine Bonitätsprüfung vor und unterrichte den Zahlungsempfänger, für den sich damit ein Abwarten des Zahlungseingangs vor Leistungserbringung erübrige. 9 Bei PayPal erfolge im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger keine SEPA-Lastschrift, sondern ein Transfer von E-Geld. Unerheblich sei dabei, ob der Zahler das E-Geld gegen Zahlung eines Geldbetrags, durch Empfang von E-Geld oder durch Zugriff von PayPal auf eine andere Zahlungsquelle des Zahlers erhalte. Auch wenn PayPal gegenüber dem Zahler im Wege einer SEPA-Basislastschrift vorgehe, handele es sich nur in diesem Verhältnis, nicht dagegen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger um die Verwendung einer SEPA-Lastschrift. 10 Das streitige Entgelt für die Zahlungsmittel "Sofortüberweisung" und "PayPal" werde nicht für die Nutzung der in § 270a BGB genannten Zahlungsmittel vereinbart, sondern jeweils für die Einschaltung eines Dritten erhoben, der bei der Sofortüberweisung den Zahlungsvorgang anstelle des Schuldners einleite und bei PayPal im Valutaverhältnis zwischen dem Zahler und dem Zahlungsempfänger die Zahlungsabwicklung durch die Übertragung von E-Geld vornehme. 11 Die Bestimmung des § 270a BGB sehe kein generelles Verbot der Berechnung von Aufschlägen vor. Die beiden antragsgegenständlichen Zahlungsmittel seien mit den in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten auch nicht in einer Weise vergleichbar, dass eine analoge Anwendung der Bestimmung angezeigt sei. Insoweit fehle es bereits an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. 12 II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG und Aufwendungsersatz aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF (§ 13 Abs. 3 UWG nF) nicht zustehen, weil die Beklagte nicht gegen § 270a BGB verstoßen hat. 13 1. Die Klägerin ist als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen
3 Nr. 2 UWG berechtigt, einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG wegen eines Verstoßes gegen §§ 3, 3a UWG geltend zu machen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom
F (§ 13 Abs. 3 UWG nF) Ersatz der für eine berechtigte Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangen. 14 2. Die Bestimmung des § 270a BGB stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar. Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und mit der ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt. Dazu gehören neben dem Angebot von und der
frage
Waren oder Dienstleistungen auch der Abschluss und die Durchführung von Verträgen (BGH, Urteil vom
Satz 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Schuldner zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte verpflichtet. Für die Nutzung von Zahlungskarten gilt dies
Satz 2 BGB nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge anwendbar ist. 17 b) Die Bestimmung des § 270a BGB dient der Umsetzung von Art. 62 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zweite Zahlungsdiensterichtlinie;
folgend: Zahlungsdiensterichtlinie) in das deutsche Recht (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BT-Drucks. 18/11495, S. 145) und ist daher richtlinienkonform auszulegen.
4 der Zahlungsdiensterichtlinie stellen die Mitgliedstaaten in jedem Fall sicher, dass der Zahlungsempfänger keine Entgelte für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten, für die mit Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 Interbankenentgelte geregelt werden, sowie für die Zahlungsdienstleistungen verlangt, auf welche die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro (SEPA-Verordnung) anwendbar ist. 18 Die Verordnung (EU) 2015/751 regelt in ihrem Kapitel II Interbankenentgelte für Debitkartentransaktionen von Verbrauchern (Art. 3) und für Transaktionen mit Verbraucher-Kreditkarten (Art. 4). Hierbei sind die Definitionen in Art. 2 Nr. 3 (Verbraucher), Nr. 4 (Debitkartentransaktion), Nr. 5 (Kreditkartentransaktion) und Nr. 7 (kartengebundener Zahlungsvorgang) maßgeblich. 19 Die SEPA-Verordnung ist
ihrem Artikel 1 Absatz 1 auf in Euro lautende Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Union anwendbar.
1 der SEPA-Verordnung ist eine Überweisung ein vom Zahler ausgelöster Zahlungsdienst zum Zwecke der Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt. Eine Lastschrift ist
2 der SEPA-Verordnung ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang.
7 der SEPA-Verordnung ist ein Zahlverfahren ein einheitliches Regelwerk aus Vorschriften, Praktiken und Standards sowie zwischen Zahlungsdienstleistern vereinbarten Durchführungsleitlinien für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in der Union und in den Mitgliedstaaten, das getrennt von jeder Infrastruktur und jedem Zahlungssystem besteht, die/das ihrer Anwendung zugrunde liegt. 20 c)
dem Willen des deutschen Gesetzgebers handelt es sich bei der Vorschrift des § 270a BGB um eine 1:1-Umsetzung von Art. 62 Abs. 4 der Zahlungsdiensterichtlinie. Von der Möglichkeit in Art. 62 Abs. 5 dieser Richtlinie, dem Zahlungsempfänger jede Erhebung von Entgelten zu untersagen oder dieses Recht zu begrenzen, hat der Gesetzgeber bewusst keinen Gebrauch gemacht (vgl. BT-Drucks. 18/11495, S. 147). Das Entgeltverbot gilt daher allein für die von § 270a BGB, Art. 62 Abs. 4 der Zahlungsdiensterichtlinie erfassten Zahlungsinstrumente und Zahlungsdienstleistungen. Eine entsprechende Anwendung auf andere Zahlungsinstrumente und Zahlungsdienstleistungen scheidet aus, da dies eine planwidrige Regelungslücke voraussetzte (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom
den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen löst bei der Sofortüberweisung der Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt (die kontoführende Bank des Kunden), einen Zahlungsdienst zum Zwecke der Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers (der Beklagten) in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge zulasten des Zahlungskontos des Kunden als Zahler aus. 24
dem Vortrag der Beklagten überlässt der Kunde als Zahler zu diesem Zweck der S. GmbH seine Bankzugangsdaten. Bei der Sofortüberweisung handelt es sich um einen Zahlungsauslösedienst im Sinne von Art. 4 Nr. 15 der Zahlungsdiensterichtlinie, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG), also um einen Dienst, der auf Antrag des Zahlungsdienstnutzers einen Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto auslöst. 25
den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht durch den Kunden selbst als Zahler, sondern durch die S. GmbH als Betreiber des Zahlungsdienstes "Sofortüberweisung" ausgelöst wird, ist insoweit unerheblich. Eine Überweisung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der SEPA-Verordnung liegt auch dann vor, wenn ein im Auftrag des Zahlers handelnder Dritter den Zahlungsdienst auslöst. Der Wortlaut dieser Vorschrift erfasst neben der unmittelbaren auch die mittelbare Auslösung des Zahlungsdienstes durch den Zahler. 26 Für die entsprechende Auslegung spricht auch der Zusammenhang, in dem die Regelung des Art. 2 Nr. 1 der SEPA-Verordnung steht. Bei einer Zusammenschau der Nummer 1 einerseits und der Nummer 2 andererseits des Art. 2 der SEPA-Verordnung ergibt sich, dass die Auslösung durch den Zahler, die die Überweisung charakterisiert (Nr. 1), von der Auslösung durch den Zahlungsempfänger, die die Lastschrift konstituiert (Nr. 2), abgegrenzt werden soll. Für eine Überweisung kennzeichnend ist danach allein, dass sie nicht durch den Zahlungsempfänger, sondern durch den Zahler angestoßen wird. 27 Es ist im Übrigen auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb ein im Auftrag des Zahlers ausgelöster Zahlungsdienst anders als ein durch den Zahler selbst ausgelöster Zahlungsdienst nicht als Überweisung zu behandeln sein sollte. 28 bb) Das Entgelt, das die Beklagte von ihren Kunden bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit "Sofortüberweisung" fordert, wird jedoch nicht im Sinne von Art. 62 Abs. 4 der Zahlungsdiensterichtlinie, § 270a BGB als Entgelt für die Überweisung verlangt. 29
den Feststellungen des Berufungsgerichts wird das Entgelt nicht für die Nutzung der Überweisung, sondern für die Einschaltung eines Dritten - des Zahlungsauslösedienstleisters "S. GmbH" - vereinbart. Diese Feststellung ist von der Revision nicht angegriffen worden, und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie nicht zutrifft. Das wäre nur dann der Fall, wenn die das Konto der Kunden führenden Banken für die Überweisung ein Entgelt von der S. GmbH fordern würden, welches diese der Beklagten und die Beklagte ihrerseits ihren Kunden in Rechnung stellen würden. Das Berufungsgericht hat dies nicht festgestellt, und die Revision rügt auch nicht, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Sachvortrag der Klägerin übergangen hat. 33 Aus der Definition der Überweisung in Art. 2 Nr. 1 der SEPA-Verordnung ergibt sich zudem, dass die Überweisung in der Ausführung eines Zahlungsvorgangs durch den Zahlungsdienstleister besteht, der das Zahlungskonto des Zahlers führt. Danach wird dieser Zahlungsdienst allein von der kontoführenden Bank des Zahlers erbracht und sind daher alle weiteren Dienstleistungen im Rahmen des Zahlverfahrens zusätzliche Dienstleistungen, für die
dem Schutzzweck des Art. 62 Abs. 4 der Zahlungsdiensterichtlinie und des § 270a BGB kommt es allein darauf an, ob der Zahler tatsächlich ein Entgelt für die Überweisung oder die Lastschrift zahlt, nicht dagegen darauf, ob er irrtümlich annimmt, ein solches Entgelt zu zahlen. 36 Die Revision meint allerdings, aus dem Sinn und Zweck der Zahlungsdiensterichtlinie, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern, ergebe sich, dass die Sicht des Zahlers maßgeblich sei. Dieser entscheide, welcher Zahlungsdienst genutzt werde, und werde sich, wenn er die Wahl habe, für das kostenfreie Zahlungsinstrument entscheiden. Eine Zahlung mittels Lastschrift oder Kreditkarte sollte für den Nutzer, da der Wettbewerb ansonsten verzerrt werde, unabhängig davon entgeltfrei sein, ob die S. GmbH, PayPal oder ein sonstiger Dritter vom Zahlungsempfänger beauftragt werde. Dem ist nicht zuzustimmen. 37 Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Förderung des Wettbewerbs es erfordern könnte, dem Zahler die Möglichkeit zu nehmen, statt per kostenfreier Überweisung, Lastschrift oder Kartenzahlung gegen ein Entgelt per Sofortüberweisung oder per PayPal zu zahlen. Für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift oder einer SEPA-Überweisung oder für die Nutzung von Zahlungskarten bei bestimmten Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern darf
62 Abs. 4 der Zahlungsdiensterichtlinie) kein Entgelt verlangt werden. Ergänzend bestimmt § 312a Abs. 4 BGB für Verbraucherverträge, dass zumindest eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit anzubieten ist, wobei diese Vorschrift keinen unionsrechtlichen Hintergrund hat (vgl. BeckOGK.BGB/Busch, Stand
ihrem Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f nicht für Zahlungsvorgänge, bei denen E-Geld gemäß der Definition in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten übermittelt wird, sofern solche Vorgänge nicht zu einer Überweisung oder einer Lastschrift zugunsten und zulasten eines durch BBAN oder IBAN identifizierten Zahlungskontos führen. 43
den Feststellungen des Berufungsgerichts wird bei einer Zahlung mittels PayPal lediglich E-Geld vom Zahler an den Zahlungsempfänger übermittelt.
2 der Richtlinie 2009/110/EG bezeichnet E-Geld jeden elektronisch - darunter auch magnetisch - gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2007/64/EG durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird. 44 Allerdings kann es
den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts im Verhältnis zwischen dem Zahler und PayPal zu Lastschriften zulasten eines Zahlungskontos des Zahlers oder zu einem Zahlungsvorgang unter Nutzung einer Zahlungskarte des Zahlers, nämlich zu einer Kreditkartenabbuchung, kommen. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das PayPal-Konto des Zahlers kein für die Zahlung ausreichendes E-Geld-Guthaben aufweist. In einem solchen Fall kann PayPal den erforderlichen Betrag per Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung beim Zahler einziehen. 45
den Feststellungen des Berufungsgerichts wird dieses Entgelt gerade nicht für die Nutzung einer Lastschrift oder einer Zahlungskarte, sondern für die Einschaltung eines Dritten - des Zahlungsauslösedienstleisters "PayPal" - vereinbart. Insoweit gelten die vorstehend unter Rn. 32 zur Sofortüberweisung angestellten Überlegungen entsprechend. 52
GH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.