BGH, Urteil vom 25.03.2021 – I ZR 203/19 – Wettbewerbsverstoß: Verbot der Vereinbarung eines Nutzungsentgelts für bargeldlose Zahlungen als Marktverhaltensregelung; Entgelt…
KORE304072021 ECLI:DE:BGH:2021:250321UIZR203.19.0 BGH 1. Zivilsenat 20210325 I ZR 203/19 Urteil § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 UWG, § 270a BGB vorgehend OLG München, 10. Oktober 2019, Az: 29 U 4666/18, Urteilvorgehend LG München I, 13. Dezember 2018, Az: 17 HK O 7439/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wettbewerbsverstoß: Verbot der Vereinbarung eines Nutzungsentgelts für bargeldlose Zahlungen als Marktverhaltensregelung; Entgelt für die Nutzung der Zahlungsmittel "Sofortüberweisung" oder "PayPal" - Nutzungsentgelt für bargeldlose Zahlungen Nutzungsentgelt für bargeldlose Zahlungen 1. Die Bestimmung des § 270a BGB stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Oktober 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Beklagte veranstaltet Fernbusreisen und bewirbt diese im Internet. Sie bietet ihren Kunden vier Zahlungsmöglichkeiten an, nämlich die Zahlung mit EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung und PayPal. Bei Wahl der beiden zuletzt genannten Zahlungsmöglichkeiten erhebt sie ein vom jeweiligen Fahrpreis abhängiges zusätzliches Entgelt.
2 Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Sie hält die Erhebung des zusätzlichen Entgelts durch die Beklagte für wettbewerbswidrig.
3 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Abschlusses von Verträgen für die Nutzung von Zahlungsmöglichkeiten per Sofortüberweisung und/oder PayPal ein Entgelt zu vereinbaren und/oder zu verlangen.
4 Das Landgericht hat die Beklagte außerdem zur Erstattung pauschaler Kosten für die der Klage vorangegangene Abmahnung in Höhe von 267,50 € nebst Zinsen verurteilt (LG München I, WRP 2019, 399).
5 Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG München, GRUR-RR 2020, 170).
6 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz.
7 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung der Zahlungsmittel "Sofortüberweisung" und "PayPal" verstoße nicht gegen § 270a BGB. Diese Zahlungsmittel fielen nicht unter den Wortlaut dieser Bestimmung und seien auch nicht nach deren Sinn und Zweck ebenso zu behandeln wie die von der Regelung erfassten Zahlungsmittel.
8 Der Sofortüberweisung liege zwar eine SEPA-Überweisung zugrunde. Diese werde allerdings nicht vom Schuldner als Zahler, sondern vom Betreiber des Zahlungsdienstes "Sofortüberweisung“ ausgelöst. Dieser nehme zudem eine Bonitätsprüfung vor und unterrichte den Zahlungsempfänger, für den sich damit ein Abwarten des Zahlungseingangs vor Leistungserbringung erübrige.
9 Bei PayPal erfolge im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger keine SEPA-Lastschrift, sondern ein Transfer von E-Geld. Unerheblich sei dabei, ob der Zahler das E-Geld gegen Zahlung eines Geldbetrags, durch Empfang von E-Geld oder durch Zugriff von PayPal auf eine andere Zahlungsquelle des Zahlers erhalte. Auch wenn PayPal gegenüber dem Zahler im Wege einer SEPA-Basislastschrift vorgehe, handele es sich nur in diesem Verhältnis, nicht dagegen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger um die Verwendung einer SEPA-Lastschrift.
10 Das streitige Entgelt für die Zahlungsmittel "Sofortüberweisung" und "PayPal" werde nicht für die Nutzung der in § 270a BGB genannten Zahlungsmittel vereinbart, sondern jeweils für die Einschaltung eines Dritten erhoben, der bei der Sofortüberweisung den Zahlungsvorgang anstelle des Schuldners einleite und bei PayPal im Valutaverhältnis zwischen dem Zahler und dem Zahlungsempfänger die Zahlungsabwicklung durch die Übertragung von E-Geld vornehme.
11 Die Bestimmung des § 270a BGB sehe kein generelles Verbot der Berechnung von Aufschlägen vor. Die beiden antragsgegenständlichen Zahlungsmittel seien mit den in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten auch nicht in einer Weise vergleichbar, dass eine analoge Anwendung der Bestimmung angezeigt sei. Insoweit fehle es bereits an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.
12 II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG und Aufwendungsersatz aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF (§ 13 Abs. 3 UWG nF) nicht zustehen, weil die Beklagte nicht gegen § 270a BGB verstoßen hat.
13 1. Die Klägerin ist als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt, einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG wegen eines Verstoßes gegen §§ 3, 3a UWG geltend zu machen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 17/13, GRUR 2014, 584 = WRP 2014, 686 - Typenbezeichnung; Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 = WRP 2015, 444 - Monsterbacke). Sie kann nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF (§ 13 Abs. 3 UWG nF) Ersatz der für eine berechtigte Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
14 2. Die Bestimmung des § 270a BGB stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar. Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und mit der ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt. Dazu gehören neben dem Angebot von und der Nachfrage nach Waren oder Dienstleistungen auch der Abschluss und die Durchführung von Verträgen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13, GRUR 2016, 513 Rn. 21 = WRP 2016, 586 - Eizellspende; Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 194/15, GRUR 2017, 537 Rn. 20 = WRP 2017, 542 - Konsumgetreide). Die Bestimmung des § 270a BGB verbietet die Vereinbarung von Entgelten für bestimmte Zahlungsmittel. Sie betrifft damit die Durchführung von Verträgen und insoweit ein Marktverhalten. Da sie zumindest auch den Schutz der Schuldner bezweckt (vgl. BeckOGK.BGB/Foerster, Stand 1. November 2020, § 270a Rn. 12), stellt sie eine Regelung des Marktverhaltens auch im Interesse der Marktteilnehmer dar. Ein Verstoß gegen § 270a BGB ist geeignet, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, weil ihnen solchenfalls zu Unrecht Kosten auferlegt werden.
15 3. Die Beklagte hat dadurch, dass sie für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal ein zusätzliches Entgelt verlangt, jedoch nicht gegen § 270a BGB verstoßen.
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18 Die Verordnung (EU) 2015/751 regelt in ihrem Kapitel II Interbankenentgelte für Debitkartentransaktionen von Verbrauchern (Art. 3) und für Transaktionen mit Verbraucher-Kreditkarten (Art. 4). Hierbei sind die Definitionen in Art. 2 Nr. 3 (Verbraucher), Nr. 4 (Debitkartentransaktion), Nr. 5 (Kreditkartentransaktion) und Nr. 7 (kartengebundener Zahlungsvorgang) maßgeblich.
19 Die SEPA-Verordnung ist nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 auf in Euro lautende Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Union anwendbar. Nach Art. 2 Nr. 1 der SEPA-Verordnung ist eine Überweisung ein vom Zahler ausgelöster Zahlungsdienst zum Zwecke der Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt. Eine Lastschrift ist nach Art. 2 Nr. 2 der SEPA-Verordnung ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang. Nach Art. 2 Nr. 7 der SEPA-Verordnung ist ein Zahlverfahren ein einheitliches Regelwerk aus Vorschriften, Praktiken und Standards sowie zwischen Zahlungsdienstleistern vereinbarten Durchführungsleitlinien für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in der Union und in den Mitgliedstaaten, das getrennt von jeder Infrastruktur und jedem Zahlungssystem besteht, die/das ihrer Anwendung zugrunde liegt.
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26 Für die entsprechende Auslegung spricht auch der Zusammenhang, in dem die Regelung des Art. 2 Nr. 1 der SEPA-Verordnung steht. Bei einer Zusammenschau der Nummer 1 einerseits und der Nummer 2 andererseits des Art. 2 der SEPA-Verordnung ergibt sich, dass die Auslösung durch den Zahler, die die Überweisung charakterisiert (Nr. 1), von der Auslösung durch den Zahlungsempfänger, die die Lastschrift konstituiert (Nr. 2), abgegrenzt werden soll. Für eine Überweisung kennzeichnend ist danach allein, dass sie nicht durch den Zahlungsempfänger, sondern durch den Zahler angestoßen wird.
27 Es ist im Übrigen auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb ein im Auftrag des Zahlers ausgelöster Zahlungsdienst anders als ein durch den Zahler selbst ausgelöster Zahlungsdienst nicht als Überweisung zu behandeln sein sollte.
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33 Aus der Definition der Überweisung in Art. 2 Nr. 1 der SEPA-Verordnung ergibt sich zudem, dass die Überweisung in der Ausführung eines Zahlungsvorgangs durch den Zahlungsdienstleister besteht, der das Zahlungskonto des Zahlers führt. Danach wird dieser Zahlungsdienst allein von der kontoführenden Bank des Zahlers erbracht und sind daher alle weiteren Dienstleistungen im Rahmen des Zahlverfahrens zusätzliche Dienstleistungen, für die nach Art. 1 Abs. 3 der SEPA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung nicht gelten.
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35 Darauf kommt es indes nicht an. Die maßgeblichen Vorschriften bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die - objektiv unzutreffende - Sicht des Zahlers könnte für die Beurteilung der Frage maßgeblich sein, ob das Entgelt für die Nutzung der Sofortüberweisung vom Zahlungsempfänger für die Nutzung der SEPA-Überweisung oder SEPA-Lastschrift verlangt wird. Nach dem Schutzzweck des Art. 62 Abs. 4 der Zahlungsdiensterichtlinie und des § 270a BGB kommt es allein darauf an, ob der Zahler tatsächlich ein Entgelt für die Überweisung oder die Lastschrift zahlt, nicht dagegen darauf, ob er irrtümlich annimmt, ein solches Entgelt zu zahlen.
36 Die Revision meint allerdings, aus dem Sinn und Zweck der Zahlungsdiensterichtlinie, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern, ergebe sich, dass die Sicht des Zahlers maßgeblich sei. Dieser entscheide, welcher Zahlungsdienst genutzt werde, und werde sich, wenn er die Wahl habe, für das kostenfreie Zahlungsinstrument entscheiden. Eine Zahlung mittels Lastschrift oder Kreditkarte sollte für den Nutzer, da der Wettbewerb ansonsten verzerrt werde, unabhängig davon entgeltfrei sein, ob die S. GmbH, PayPal oder ein sonstiger Dritter vom Zahlungsempfänger beauftragt werde. Dem ist nicht zuzustimmen.
37 Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Förderung des Wettbewerbs es erfordern könnte, dem Zahler die Möglichkeit zu nehmen, statt per kostenfreier Überweisung, Lastschrift oder Kartenzahlung gegen ein Entgelt per Sofortüberweisung oder per PayPal zu zahlen. Für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift oder einer SEPA-Überweisung oder für die Nutzung von Zahlungskarten bei bestimmten Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern darf nach § 270a BGB (Art. 62 Abs. 4 der Zahlungsdiensterichtlinie) kein Entgelt verlangt werden. Ergänzend bestimmt § 312a Abs. 4 BGB für Verbraucherverträge, dass zumindest eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit anzubieten ist, wobei diese Vorschrift keinen unionsrechtlichen Hintergrund hat (vgl. BeckOGK.BGB/Busch, Stand 15. Juli 2020, § 312a Rn. 25.1; Omlor, WM 2018, 937, 941). Der Zahlungsempfänger muss daher einerseits mindestens eine kostenlose Basis-Zahlungsmöglichkeit (Überweisung, Lastschrift oder Zahlkarte) zur Verfügung stellen, darf andererseits aber gegen Entgelt andere Zahlverfahren als die in § 270a BGB genannten mit Zusatznutzen gegen Entgelt anbieten. Dies führt zur Wahlmöglichkeit des Kunden und damit auch zu Wettbewerb zwischen den kostenpflichtigen Zahlungsdiensten, den es nicht gäbe, wenn für Zahlungsdienste mit Zusatznutzen kein Entgelt verlangt werden dürfte (vgl. BT-Drucks. 18/11495, S. 147).
38 Die Revisionserwiderung macht mit Recht geltend, dass die Beklagte bei einem Erfolg der Klage die Dienste "Sofortüberweisung" und "PayPal" ohne Weiteres aus ihrem Angebot nehmen könnte (vgl. Omlor, JuS 2020, 353, 354). Dem Kunden würde dann die Möglichkeit genommen, mit der Sofortüberweisung oder PayPal möglicherweise mit Mehrkosten verbundene Zahlungsarten zu wählen, bei denen seine Konto- oder Kreditkartendaten nicht an den Vertragspartner, sondern nur an den - durch das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz streng regulierten - Zahlungsauslösedienst oder E-Geld-Anbieter herausgegeben werden. Zahlungsauslösedienste bieten sowohl Händlern als auch Verbrauchern eine kostengünstige (nicht: kostenlose; vgl. BeckOGK.BGB/Foerster aaO § 270a Rn. 51) Lösung und ermöglichen es Verbrauchern, auch dann online einzukaufen, wenn sie nicht über Zahlungskarten verfügen (Erwägungsgrund 29 der Zahlungsdiensterichtlinie). Diese Kunden würde man vom Onlineeinkauf ausschließen, wenn man es den Händlern untersagte, hierfür ein angemessenes Entgelt zu verlangen, und in der Folge solche Dienste deshalb nicht mehr angeboten würden.
39 Im Streitfall hat die Beklagte dem Gebot des § 312a Abs. 4 BGB entsprochen und ihren Kunden die entgeltfreien Zahlungsmöglichkeiten EC-Karte und Kreditkarte angeboten. Daneben hat sie den Kunden erlaubterweise die entgeltpflichtigen Zahlungsmöglichkeiten Sofortüberweisung und PayPal angeboten, die zusätzliche Dienstleistungen umfassen, die auch für die Kunden vorteilhaft sein können.
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44 Allerdings kann es nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts im Verhältnis zwischen dem Zahler und PayPal zu Lastschriften zulasten eines Zahlungskontos des Zahlers oder zu einem Zahlungsvorgang unter Nutzung einer Zahlungskarte des Zahlers, nämlich zu einer Kreditkartenabbuchung, kommen. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das PayPal-Konto des Zahlers kein für die Zahlung ausreichendes E-Geld-Guthaben aufweist. In einem solchen Fall kann PayPal den erforderlichen Betrag per Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung beim Zahler einziehen.
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47 Diese Ansicht begegnet Bedenken. Auch wenn zwischen der E-Geld-Zahlung im Verhältnis vom Zahler zum Zahlungsempfänger, die für sich genommen keine Lastschrift oder Kartenzahlung darstellt, und der Aufladung des PayPal-Kontos durch Lastschrift oder Kartenbelastung im Verhältnis des Zahlers zu PayPal zu unterscheiden ist, führt die E-Geld-Zahlung doch bei einer Unterdeckung des PayPal-Kontos regelmäßig zu einer Lastschrift oder Kartenbelastung. Der Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. f der SEPA-Verordnung ist nicht zu entnehmen, dass diese allein Fälle erfasst, in denen die Übermittlung von E-Geld und die Überweisung oder Lastschrift zwischen denselben Parteien erfolgt. Ansonsten liefe die Bestimmung womöglich leer. Da die Zahlung zwischen den Parteien mit der Übermittlung von E-Geld abgeschlossen ist, erscheint es ausgeschlossen, dass es zwischen diesen darüber hinaus noch zu einer weiteren Zahlung im Wege einer Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung kommt.
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53 III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
54 IV. Danach ist die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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