BGH, Beschluss vom 12.01.2021 – 4 StR 280/20 – Jugendstrafrecht: Formelle und materielle Voraussetzungen einer vorbehaltenen Sicherungsverwahrung Zu den formellen und…
KORE304082021 ECLI:DE:BGH:2021:120121B4STR280.20.0 BGH 4. Strafsenat 20210112 4 StR 280/20 Beschluss § 7 Abs 2 S 1 Nr 1 JGG, § 7 Abs 2 S 1 Nr 2 JGG, § 31 Abs 1 JGG, § 31 Abs 2 S 1 JGG vorgehend LG Bochum, 7. Januar 2020, Az: 5 KLs 17/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Jugendstrafrecht: Formelle und materielle Voraussetzungen einer vorbehaltenen Sicherungsverwahrung Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen einer vorbehaltenen Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 JGG.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Diebstahl sowie wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und bestimmt, dass die verhängte Einheitsjugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 239 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Urteilstenors und zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
2 Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen getroffen:
3 In der Nacht zum 1. Juli 2017 kamen der Angeklagte und ein anderweitig verfolgter Mittäter überein, dem ihnen nur flüchtig bekannten Nebenkläger gewaltsam Wertsachen, insbesondere Betäubungsmittel wegzunehmen. Nachdem sich der Nebenkläger dem Angeklagten zunächst widersetzt hatte, wurde er von diesem zu Boden gebracht. In der Folge schlugen und traten der Angeklagte und sein Mittäter auf den Nebenkläger ein. Um den Nebenkläger zu bestrafen, schlug der Angeklagte mit seinem Gürtel derart heftig auf dessen Oberkörper und Kopf, dass der Gürtel riss. Nachdem sich sein Mittäter bereits entfernt hatte, nahm der Angeklagte einen Schritt Anlauf und trat dem Nebenkläger mit voller Wucht frontal in das Gesicht. Sodann entnahm er aus dessen Tasche mindestens sieben Gramm Marihuana, für das im Straßenhandel pro Gramm sieben Euro zu bezahlen wären, um es für sich und seinen Mittäter zu behalten. Der Nebenkläger erlitt durch den Tritt des Angeklagten ein schweres offenes Schädel-Hirn-Trauma mit mehreren Brüchen des Gesichtsschädels. Er musste sich einer neunstündigen Notoperation unterziehen. Ein Auge des Nebenklägers ist seit der Tat so stark beeinträchtigt, dass es mittels eines Keramiknetzes in Position gehalten werden muss, um ein unkontrolliertes Wegdrehen des Augapfels zu verhindern. Er war lange Zeit arbeitsunfähig und konnte eine geplante Ausbildung nicht antreten. (Tat II. 1 der Urteilsgründe) 4 In der Nacht zum 5. Mai 2019 wurde der Angeklagte auf dem gemeinsamen Heimweg von der ihm nicht näher bekannten, erheblich alkoholisierten Nebenklägerin in deren Wohnung eingelassen, um die dortige Toilette benutzen zu können. In der Wohnung fasste er den Entschluss, mit der Nebenklägerin notfalls unter Anwendung von Gewalt den Geschlechtsverkehr auszuüben. In der Folge stieß er die Nebenklägerin auf eine Couch und schlug ihr ins Gesicht. Trotz ihrer Gegenwehr gelang es ihm, die Nebenklägerin zu entkleiden und mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr auszuführen. Dabei fixierte er sie mit einer Hand. Um Hilferufe und Befreiungsversuche zu unterbinden, schlug der Angeklagte der Nebenklägerin mehrfach mit erheblicher Wucht ins Gesicht.
Diese erlitt hierdurch unter anderem einen Nasenbeinbruch und eine Schädelprellung mit massiven Schwellungen im Gesicht. Auch zerrte der Angeklagte einmal an dem Schal der Nebenklägerin, sodass diese in Luftnot kam und unter Todesangst litt. Schließlich versuchte der Angeklagte die Nebenklägerin durch kräftige Bisse in verschiedene Körperstellen (Brust, Gesicht, Hals u. a.) von weiterer Gegenwehr abzuhalten. Nachdem der Angeklagte mit der Nebenklägerin auch den Analverkehr vollzogen und ihr dabei eine stark blutende Verletzung im Rektalbereich zugefügt hatte, verlangte er von ihr die Ausführung des Oralverkehrs. Da sich die Nebenklägerin immer wieder von ihm wegdrehte, ließ der Angeklagte schließlich von ihr ab und verließ die Wohnung.
Zuvor entwendete er ihr Mobiltelefon sowie eine Packung Zigaretten. Die Geschädigte leidet seit der Tat unter Panikattacken und meidet öffentliche und private Veranstaltungen. Ihre Familie nimmt sie als vollkommen verändert wahr (Tat II. 2 der Urteilsgründe).
5 Bei beiden Taten war die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt.
6 Das Landgericht hat die Taten als besonders schweren Raub (§§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchst. a StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB) und besonders schwere Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 Buchst. a StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) und mit Diebstahl (§ 242 StGB) gewertet.
II.
7 Der Schuldspruch und der Strafausspruch weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Jedoch war der Urteilstenor wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ergänzen.
8 Nach den Urteilsgründen hat das Landgericht sowohl den Strafbefehl des Amtsgerichts Herne vom 11. April 2019 (Gesamtgeldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro wegen Körperverletzung, Bedrohung und Beleidigung), als auch das Urteil desselben Amtsgerichts vom 28. August 2018 (Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen) und den Strafbefehl desselben Amtsgerichts vom 29. Januar 2019 (Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen) – letztere nach Aufhebung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Herne vom 29. August 2019 ‒ gemäß § 105 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG mit rechtsfehlerfreien Erwägungen in sein Urteil einbezogen. Jedoch hat es versehentlich unterlassen, diese Einbeziehungsentscheidung in den Tenor aufzunehmen. Dies holt der Senat nach.
III.
9 Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hält revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls stand.
10 Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 49 Euro hinsichtlich der bei der Tat II. 1 der Urteilsgründe erbeuteten Betäubungsmittel angeordnet hat. Der Angeklagte hat das geraubte Marihuana im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt. Da das Marihuana nicht mehr vorhanden ist, unterfällt der ersparte Einkaufspreis der Wertersatzeinziehung nach § 73c Satz 1 StGB. Der Umstand, dass das Marihuana auch Tatobjekt einer – hier nicht ausgeurteilten – Betäubungsmittelstraftat war und deshalb auch als deren Beziehungsgegenstand nach § 33 Satz 2 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB einziehbar gewesen wäre, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2019 – 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182 Rn. 23; Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR 37/15, NStZ 2016, 618 mwN).
IV.
11 Die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 JGG kann dagegen nicht bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die formellen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) JGG erfüllt sind. Die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JGG erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist aber nicht tragfähig begründet.
12 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JGG liegen vor.
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14 Die unter II. 2 der Urteilsgründe festgestellte besonders schwere Vergewaltigung ist ein Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung und damit eine Katalogtat im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JGG. Zudem hat das Tatopfer durch die Tat des Angeklagten schwere seelische und körperliche Schäden erlitten. Die vom Landgericht auch wegen dieser Tat festgesetzte Einheitsjugendstrafe übersteigt die Grenze von sieben Jahren.
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BGH, Beschluss vom 3. November 2015 – 4 StR 309/15; Urteil vom 13. November 2002 – 2 StR 261/02, BGHSt 48, 100, 103 ff.). Bei einer Vorverurteilung zu einer aus Einzelstrafen für Katalog- und Nichtkatalogtaten gebildeten Gesamtstrafe sind diese Voraussetzungen dann erfüllt, wenn wenigstens eine Katalogtat mit einer Einzelstrafe von mindestens drei Jahren geahndet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2004 – 2 StR 123/04, StV 2004, 481) oder eine fiktive Gesamtstrafenbildung ergibt, dass allein aus den jeweils mit Einzelstrafen unter drei Jahren geahndeten Katalogtaten eine Gesamtstrafe von mindestens drei Jahren gebildet worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2006 – 1 StR 238/06, StV 2007, 574 m.
Anm. Kinzig; Harrendorf in SSW-StGB, 5. Aufl., § 66 Rn. 42). Wurden Katalog- und Nichtkatalogtaten mit einer einheitlichen Jugendstrafe von mindestens drei Jahren geahndet, bedarf es – in Übertragung dieser Grundsätze – der zusätzlichen Feststellung, dass schon allein für eine Katalogtat als Einzeltat eine Jugendstrafe von drei Jahren verhängt worden wäre (grundlegend BGH, Urteil vom 25. November 2005 – 2 StR 272/05, BGHSt 50, 284, 293 f.).
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24 § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 JGG eröffnet die Möglichkeit, gegen einen Heranwachsenden, bei dem das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist, die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorzubehalten, wenn dieser wegen eines oder mehreren der in dieser Vorschrift genannten Verbrechen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird und das Opfer durch diese Taten seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist. Zwar wird in dieser für altersgemäß entwickelte Heranwachsende geltenden Vorschrift das Gewicht der Anlasstat(en) neben der Katalogzugehörigkeit und den konkreten Tatfolgen auch durch die Höhe der allein für diese Taten verhängten (Einzel-) Strafe(n) definiert.
Dies führt aber nicht dazu, dass dann, wenn es aus den Gründen des § 105 Abs. 1 JGG zu einer Anwendung von Jugendstrafrecht gegen den Heranwachsenden kommt, eine Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 JGG – in Abweichung vom Gesetzestext – notwendig auch von einer streng auf die Anlasstat(en) bezogenen Kumulation von Katalogzugehörigkeit, konkreten Tatfolgen und tatbezogener Strafhöhe abhängig gemacht werden müsste. Soweit dies unter Hinweis auf eine sonst drohende Schlechterstellung vertreten wird (vgl. Bartsch, ZJJ 2013, 182, 186; Kreuzer/Bartsch, GA 2008, 656, 662), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn die in § 7 Abs. 2 Satz 1 JGG normierten formellen Voraussetzungen für die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung sind in ihrer Gesamtheit nicht niedriger, als die Bedingungen, unter denen § 106 Abs. 3 Satz 2 JGG die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung zulässt.
So stellt § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 JGG auf eine geringere Strafe (fünf Jahre Freiheitsstrafe) als § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG ab. Auch ist davon auszugehen, dass der in § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 JGG festgelegten strikten Bindung der Strafhöhe an die Katalogzugehörigkeit keine die formellen Anforderungen entscheidend erhöhende Bedeutung zukommt. Denn auch die Bemessung einer für Katalog- und Nichtkatalogtaten verhängten einheitlichen Jugendstrafe von sieben und mehr Jahren, wie sie in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JGG vorausgesetzt ist, wird in aller Regel maßgeblich durch die zugrunde liegenden Katalogtat(en) geprägt sein (vgl. dazu BT-Drucks. 17/9874, S. 23).
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26 2. Die Gefährlichkeitsprognose gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JGG hält jedoch revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
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31 Das Landgericht hat angenommen, dass die von dem Angeklagten begangene Katalogtat, nämlich das Sexualdelikt in Fall II. 2 der Urteilsgründe, nur teilweise dem bisherigen kriminellen Verhaltensmuster des Angeklagten entspricht und deshalb in Bezug hierauf eine Wiederholungsgefahr verneint. Soweit es dann aber – dem Sachverständigen folgend – davon ausgegangen ist, dass von dem Angeklagten in Zukunft „schwere Körperverletzungen ohne Rücksicht auf den Zustand und die Verletzungen seiner Opfer“ (UA 91) zu erwarten seien, fehlt es an einer hinreichend konkreten Darstellung der zu erwartenden Tatbilder und einer sich daran anschließenden Zuordnung zum Katalog des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JGG. Ohne eine nähere phänomengebundene Schilderung der zu erwartenden Delikte bleibt offen, ob mit der von dem Sachverständigen gewählten und von der Strafkammer ohne weitere Ergänzung übernommenen Formulierung „schwere Körperverletzungen“ tatsächlich Taten im Sinne von § 226 StGB und damit Verbrechen gegen die körperliche Unversehrtheit im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JGG gemeint waren, durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt wird.
32 3. Die Aufhebung der Maßregelanordnung zieht die Aufhebung der Anordnung der Vollziehung der verhängten Einheitsjugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 JGG nach sich.
Sost-Scheible Bender Quentin Bartel Lutz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304082021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public