BGH, Urteil vom 08.03.2024 – V ZR 80/23 – Nichtigkeit von WEG-Beschlüssen nach Durchführung einer Vertreterversammlung während Corona-Pandemie Während der Corona-Pandemie…
KORE304082024 ECLI:DE:BGH:2024:080324UVZR80.23.0 BGH 5. Zivilsenat 20240308 V ZR 80/23 Urteil § 23 Abs 1 S 1 WoEigG, § 23 Abs 4 S 1 WoEigG, § 24 WoEigG vorgehend LG Frankfurt, 27. März 2023, Az: 2-09 S 38/22vorgehend AG Frankfurt, 7. Juli 2022, Az: 381 C 495/20 (37) DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtigkeit von WEG-Beschlüssen nach Durchführung einer Vertreterversammlung während Corona-Pandemie Während der Corona-Pandemie gefasste Beschlüsse einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind nicht deshalb nichtig, weil die Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung nur durch Erteilung einer Vollmacht an den Verwalter teilnehmen konnten.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landesgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2023 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst - vom 7. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen 1 Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Die Verwalterin lud die Wohnungseigentümer wie folgt zu einer Eigentümerversammlung ein: „Die Versammlung findet schriftlich am 24.11.2020 statt. Bitte (...) senden Sie uns die Vollmacht sowie das ausgefüllte Weisungsdokument zu.“ Fünf von vierundzwanzig Wohnungseigentümern kamen der Aufforderung nach und bevollmächtigten die Verwalterin; die Kläger erteilten keine Vollmacht. In der Eigentümerversammlung war nur die Verwalterin anwesend. Mit Schreiben vom 24. November 2020 teilte die Verwalterin mit, die Wohnungseigentümer seien bei der allein von ihr abgehaltenen Versammlung aufgrund erteilter Vollmachten vertreten gewesen. Sie übermittelte zugleich ein Protokoll über die gefassten Beschlüsse. Gegen diese Beschlüsse wenden sich die Kläger mit ihrer am 23. Dezember 2020 bei Gericht eingegangenen Beschlussmängelklage, die sie zunächst gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben und nach einem in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht erklärten Parteiwechsel gegen die GdWE als die jetzige Beklagte gerichtet haben. Das Amtsgericht hat die Klage wegen Fristversäumnis abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger sind die Beschlüsse für nichtig erklärt worden. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
I.
2 Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Kläger hätten die einmonatige Klagefrist des § 45 Satz 1 WEG versäumt. Die innerhalb der Anfechtungsfrist bei Gericht eingegangene Klage sei entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG in der seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung nicht gegen die GdWE, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet gewesen. Der erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht erklärte Parteiwechsel habe die Klagefrist nicht gewahrt. Das sei jedoch unschädlich, weil die am 24. November 2020 gefassten Beschlüsse gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG nichtig seien. Die Nichtigkeit folge aus einer Verletzung des individuellen Rechts eines jeden Wohnungseigentümers auf persönliche Teilnahme an einer Eigentümerversammlung.
Das Einladungsschreiben der Verwalterin habe von den Wohnungseigentümern nur so verstanden werden können, dass eine persönliche Teilnahme an der Eigentümerversammlung unmöglich sei und die Ausübung des Teilhabe- und Stimmrechts allein durch die Bevollmächtigung der Verwalterin erfolgen könne. Darin sei eine Ausladung der Eigentümer zu sehen, die in den unantastbaren Kernbereich des Wohnungseigentumsrechts eingreife. Dieser Eingriff sei nicht mit der COVID-19-Pandemie (nachfolgend: Corona-Pandemie) und den damit einhergehenden Kontaktbeschränkungen aufgrund der Gesetze und Verordnungen zum Infektionsschutz zu rechtfertigen. Zur Bewältigung der Auswirkungen der pandemiebedingten Beschränkungen habe der Gesetzgeber in § 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht lediglich die Fortgeltung einer Verwalterbestellung und eines beschlossenen Wirtschaftsplans geregelt.
Für die Durchführung von Eigentümerversammlungen habe er keine Regelungen getroffen. Die Wohnungseigentümer müssten sich an die geltenden Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes und die darauf gestützten landesrechtlichen Verordnungen einerseits und die wohnungseigentumsrechtlichen Vorgaben andererseits halten.
II.
3 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
4 1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dass allein Nichtigkeitsgründe (§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG) zu prüfen sind, weil die Kläger die Klagefrist des § 45 Satz 1 WEG nicht gewahrt haben (vgl. Senat, Urteil vom 27. November 2020 - V ZR 71/20, NJW-RR 2021, 667 Rn. 31). Die nach dem 30. November 2020 eingegangene und entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht gegen die GdWE, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtete Beschlussanfechtungsklage war unzulässig und konnte die Frist des § 45 Satz 1 WEG nicht wahren (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2023 - V ZR 43/22, NJW 2023, 1884 Rn. 20 ff., 27 ff. mwN). Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht erklärte Parteiwechsel erfolgte nach Ablauf der Anfechtungsfrist.
5 2. Rechtsfehlerhaft sieht das Berufungsgericht die Beschlüsse der GdWE als nichtig an.
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20 (a) Richtig ist zwar, dass sich nach der von dem Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Senats die Nichtigkeit eines Beschlusses daraus ergeben kann, dass er in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingreift, wozu u.a. unentziehbare und unverzichtbare Individualrechte gehören. Diese Rechtsprechung bezieht sich aber auf Beschlüsse, die auf der Grundlage einer Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung gefasst werden und eine gemeinschaftliche Angelegenheit unter Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte dauerhaft regeln sollen. Was selbst durch Vereinbarung nicht geregelt werden könnte, entzieht sich auch einer Regelung im Beschlusswege; ein gleichwohl gefasster Beschluss ist nichtig (vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13, BGHZ 202, 346 Rn. 15 mwN). Deshalb ist ein auf der Grundlage einer Öffnungsklausel gefasster Beschluss nichtig, mit dem ein Wohnungseigentümer von dem Stimmrecht ausgeschlossen wird, wenn er das Hausgeld nicht zahlt (vgl. Senat, Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 60/10, NJW 2011, 679 Rn. 8).
21 (b) Um eine solche inhaltliche Schranke der Beschlussfassung geht es hier aber nicht, sondern um die Verletzung der Individualrechte bei dem Zustandekommen der Beschlüsse. Bei der Beschlussfassung ist das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht verzichtbar. Die Wohnungseigentümer sind im Grundsatz weder zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung noch zur Mitwirkung an der Willensbildung verpflichtet (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 24).
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23 (a) Während der Corona-Pandemie befand sich der Verwalter in einer unauflöslichen Konfliktsituation. Er stand nämlich vor dem Dilemma, entweder das Wohnungseigentumsrecht oder das Infektionsschutzrecht zu missachten (vgl. Emmerich, ZWE 2022, 457; Zschieschack, NZM 2020, 297, 298 f.).
24 (aa) Einerseits galten wegen der nur rudimentären Regelungen in § 6 COVMG die wohnungseigentumsrechtlichen Vorgaben für die Abhaltung von Eigentümerversammlungen fort (vgl. oben Rn. 13). Insbesondere musste nach § 24 Abs. 1 WEG mindestens einmal im Jahr eine Versammlung einberufen werden; von dieser Vorgabe war der Verwalter nicht befreit. Unabhängig davon konnte es auch während der Corona-Pandemie erforderlich sein, die Eigentümerversammlung mit gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu befassen, z.B. dann, wenn die im Wirtschaftsplan beschlossenen Vorschüsse etwa wegen unvorhergesehener Ausgaben oder allgemeiner Preissteigerungen nicht zur Deckung der laufenden Kosten ausreichten und damit die Finanzierung der GdWE nicht sichergestellt war (vgl.
Drasdo, NZM 2020, 426, 427), oder wenn zwingende Maßnahmen zu ergreifen waren, über die der Verwalter aus wohnungseigentumsrechtlicher Sicht nicht alleine entscheiden durfte. Für die Durchführung der Versammlung war wohnungseigentumsrechtlich die Teilnahmemöglichkeit der Eigentümer erforderlich (vgl. oben Rn. 8). Nach der (allerdings erst mit Wirkung zum 1. Dezember 2020 neu geschaffenen) Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG konnte zwar für die ab diesem Zeitpunkt abzuhaltenden Eigentümerversammlungen beschlossen werden, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
Diese (im hier maßgeblichen Zeitpunkt ohnehin nicht geltende) Vorschrift ermöglicht es aber ebenfalls nicht, von einer Präsenzversammlung generell abzusehen (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 71; MüKoBGB/Hogenschurz, 9. Aufl., § 23 WEG Rn. 32).
25 (bb) Andererseits hatte der Verwalter die geltenden Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes und die darauf gestützten landesrechtlichen Verordnungen (Versammlungsverbote, Abstands-, Hygiene- und Quarantänebestimmungen) zu beachten. Die Durchführung einer Eigentümerversammlung war über einen weiten Zeitraum infektionsschutzrechtlich ausgeschlossen. Bei Durchführung einer Eigentümerversammlung in Präsenz lief der Verwalter Gefahr, gegen bußgeldbewehrte Corona-Schutzvorschriften zu verstoßen.
26 (b) In dieser Ausnahmesituation erfolgte die Durchführung einer Vertreterversammlung regelmäßig - wie auch hier - aus Praktikabilitätserwägungen, um den Wohnungseigentümern auch ohne ein physisches Zusammentreffen eine Beschlussfassung zu ermöglichen. Es lag auch im Interesse der Wohnungseigentümer, dass der Verwalter nicht, wie es teilweise gehandhabt wurde, unter Missachtung des Wohnungseigentumsrechts während der Corona-Pandemie gar keine Versammlung abhielt. Durch eine Vertreterversammlung wurde den Wohnungseigentümern jedenfalls die Fassung von Beschlüssen ermöglicht, die der gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden konnten. Auch wurden die Eigentümer nicht von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Sie konnten sich - wenn auch gezwungenermaßen - bei der Stimmabgabe durch den Verwalter vertreten lassen und diesem jeweils konkrete Weisungen erteilen, wie er in der Versammlung abstimmen sollte. Auf den Inhalt der zu fassenden Beschlüsse und die Dringlichkeit der Angelegenheit kommt es entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht insoweit nicht an; das ergibt sich schon daraus, dass die Rechtsfolge der Verletzung von Formvorschriften nicht von dem Beschlussinhalt abhängen kann.
27 (c) Schließlich spricht das schützenswerte Vertrauen der Wohnungseigentümer in die Rechtsverbindlichkeit von Beschlüssen gegen die Nichtigkeit der Beschlüsse. Nach der Konzeption des Wohnungseigentumsgesetzes sind Beschlüsse trotz Mängeln grundsätzlich gültig, solange sie nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt sind (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG). Auf die Nichtigkeit könnte sich ein Eigentümer lange nach Ablauf der Anfechtungsfrist berufen. Das ist mit dem Bedürfnis der GdWE nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht vereinbar (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2018 - V ZR 193/17, NJW 2018, 3717 Rn. 18 mwN). Der Eigentümer, der mit der Durchführung der Vertreterversammlung nicht einverstanden ist und den Verwalter nicht zur Teilnahme und Stimmabgabe bevollmächtigen möchte, ist durch die Möglichkeit der Beschlussanfechtung (§ 44 Abs. 1 WEG) geschützt. Ob sich allein aus dem Abhalten einer Vertreterversammlung während der Corona-Pandemie ein Anfechtungsgrund ergibt, bedarf keiner Entscheidung.
III.
28 1. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
29 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304082024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public