KORE304092012 BGH 9. Zivilsenat 20120719 IX ZB 6/12 Beschluss § 4 InsO, § 5 Abs 1 S 1 InsO, § 6 Abs 1 InsO, § 21 Abs 1 S 2 InsO vorgehend LG Aachen, 28. Dezember 2011, Az: 6 T 115/11vorgehend AG Aachen, 26. August 2011, Az: 91 IN 218/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzeröffnungsverfahren: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung eines Sachverständigengutachtens Gegen die Anordnung des Insolvenzgerichts, ein Sachverständigengutachten darüber zu erheben, in welchem Staat sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners befindet, ist in der Regel die sofortige Beschwerde nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28. Dezember 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. I. 1 Die weitere Beteiligte (fortan: Gläubigerin) hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beim Amtsgericht beantragt und hierzu ausgeführt, der Schuldner halte sich weiterhin im Gerichtsbezirk auf. Der Schuldner ist dem Antrag entgegengetreten und hat geltend gemacht, er habe den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen bereits seit Jahren nicht in Deutschland, sondern in Nordirland. 2 Durch Beschluss vom 26. August 2011 in der Fassung des Beschlusses vom 2. September 2011 hat das Insolvenzgericht zur Aufklärung des Sachverhaltes die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage angeordnet, in welchem Land sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners befindet und ob in einem anderen Mitgliedstaat bereits ein Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde. Dabei hat es den Sachverständigen ermächtigt, Auskünfte über die [schuldnerischen Vermögens]Verhältnisse, die für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit von Bedeutung sind, bei Dritten einzuholen. Weiter hat es dem Schuldner aufgegeben, dem Sachverständigen Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm bei Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung der schuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich sind, soweit diese für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit von Bedeutung sind. 3 Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht als unzulässig verworfen, die Rechtsbeschwerde aber wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse. II. 4 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil sie bereits nicht statthaft ist. 5 1. Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist. Dies gilt aber nur, wenn die angefochtene Entscheidung grundsätzlich der Anfechtung unterliegt; ist die Entscheidung unanfechtbar, ändert sich hieran durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nichts (BGH, Beschluss vom 16. März 2000 - IX ZB 2/00, BGHZ 144, 78, 81 ff; vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 3; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NJW 2009, 3653 Rn. 5). Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht mit Hilfe einer Zulassung der Anfechtung unterworfen werden (Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 574 Rn. 11). 6 2. Die Beschwerde des Schuldners war nicht statthaft. Denn gemäß § 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Das Rechtsmittel des Schuldners richtet sich gegen die Bestellung des Sachverständigen sowie die ihm eingeräumten Befugnisse und damit gegen Maßnahmen des Insolvenzgerichts im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 5 InsO. Für die Entscheidung über den Insolvenzantrag lediglich vorbereitende richterliche Anordnungen sieht die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor; sie sind im allgemeinen nicht beschwerdefähig (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 214; vom 14. Juli 2011 - IX ZB 207/10, ZInsO 2011, 1499 Rn. 7). 7 3. Der erkennende Senat hat allerdings entschieden, dass eine sofortige Beschwerde analog § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft sein kann, wenn das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren eine Maßnahme anordnet, die von vornherein außerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse liegt und in den grundrechtlich geschützten Bereich des Schuldners eingreift (BGH, Beschluss vom 4. März 2004, aaO S. 214 ff; vom 24. September 2009 - IX ZB 38/08, ZIP 2009, 2068 Rn. 9; vom 14. Juli 2011, aaO). Die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme liegen im Streitfall jedoch nicht vor. 8
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