BGH, Urteil vom 27.04.2022 – VIII ZR 304/21 – Auslegung eines Mietvertrags mit mehreren eine Wohngemeinschaft bildenden Mietern: Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zu…
KORE304092022 ECLI:DE:BGH:2022:270422UVIIIZR304.21.0 BGH 8. Zivilsenat 20220427 VIII ZR 304/21 Urteil § 133 BGB, § 157 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 242 BGB, § 535 Abs 1 BGB vorgehend LG Berlin, 18. August 2021, Az: 64 S 261/20, Urteilvorgehend AG Charlottenburg, 17. August 2020, Az: 237 C 134/20nachgehend BGH, 31. Mai 2022, Az: VIII ZR 304/21, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Auslegung eines Mietvertrags mit mehreren eine Wohngemeinschaft bildenden Mietern: Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zu einem künftigen Mieterwechsel; Vermietung an Studenten 1. Enthält ein Mietvertrag mit mehreren Mietern, die eine Wohngemeinschaft bilden, zu einem Austausch einzelner Mieter keine Regelung, ist im Wege einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung der auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, ob nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien den Mietern ein Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zu einem künftigen Mieterwechsel zustehen sollte.
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 64 - vom 18. August 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. September 2021 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Die Kläger begehren als Mieter einer Wohnung der Beklagten von dieser die Zustimmung zu einem Austausch einzelner Mieter.
2 Mit Mietvertrag vom 19. August 2013 vermietete die Beklagte, vertreten durch eine Hausverwaltungsgesellschaft, eine Wohnung mit sieben Zimmern an insgesamt sechs männliche Personen der Jahrgänge 1979 bis 1988. Noch vor Vertragsschluss war einer der in dem vorgedruckten Mietvertragsformular bereits aufgeführten potentiellen Mieter handschriftlich durch eine andere Person ersetzt worden, die zusammen mit den in der Vertragsurkunde aufgeführten weiteren fünf Mitmietern den Mietvertrag sodann unterzeichnete. Mit Nachtrag 1 vom 21. Februar 2017 vereinbarten die Beklagte, die damaligen Mieter und sechs weitere Personen, dass fünf der bisherigen Mieter aus dem Mietverhältnis ausscheiden und dieses mit dem verbleibenden Mieter sowie den sechs hinzukommenden Personen als Mieter fortgesetzt werde. Hierbei wurde geregelt, dass die neuen Mieter sowohl hinsichtlich der Abrechnung der Vorauszahlungen auf Betriebskosten als auch hinsichtlich des tatsächlichen Zustands der Wohnung so gestellt würden, als seien sie von vornherein Vertragspartei gewesen. Zugleich wurde die monatliche Grundmiete von 1.931,20 € auf 2.172,60 € erhöht.
3 In einem zweiten Nachtrag wurde im Mai 2017 vereinbart, dass einer der im Februar 2017 eingetretenen Mieter wieder ausscheidet und das Mietverhältnis stattdessen mit einer neu eintretenden Person fortgesetzt wird. Diese Vereinbarung enthielt zu den Rechten und Pflichten des eintretenden Mieters dieselben Regelungen wie der erste Nachtrag, wobei die Miete nicht erhöht wurde.
4 Im Oktober 2019 begehrten die Kläger von der Beklagten die Zustimmung zu einem Austausch von vier der Mieter, was die Beklagte ablehnte. Die vier Personen, die nach dem Wunsch der Kläger in das Mietverhältnis eintreten sollen, wohnen bereits im Wege eines Untermietverhältnisses anstelle der vier Kläger, die aus dem Mietverhältnis ausscheiden wollen, in der streitgegenständlichen Wohnung.
5 Die auf eine Zustimmung zum Austausch von vier bisherigen durch vier neue Mieter gerichtete Klage hat in erster Instanz Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
6 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
7 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
9 Den Klägern stehe ein Anspruch darauf, dass die Beklagte im Rahmen des laufenden Mietverhältnisses der Auswechslung von vier Mietern zustimme, nicht zu. Einem Vermieter sei es aus Gründen der Vertragsautonomie auch dann nicht zuzumuten, Mieterwechseln zustimmen zu müssen, wenn er bei Vertragsschluss gewusst habe, dass die Mieter eine Wohngemeinschaft (im Folgenden auch: WG) bilden wollten und deshalb ein Interesse daran hätten, bei Auszug einzelner Mieter neue WG-Mitglieder in die Wohnung aufzunehmen. Ein solcher Anspruch könne nämlich darauf hinauslaufen, dass der Vermieter die Wohnung "ein für alle Mal" als WG-Wohnung gewidmet hätte und endgültig an den Mietvertrag gebunden bliebe. Die ernsthafte Möglichkeit eines solchen Vertragsverlaufs zeige gerade der vorliegende Fall plastisch auf, bei dem mit der begehrten Vertragsänderung der letzte der ursprünglichen Mieter durch ein neues WG-Mitglied ersetzt werden solle.
Die Interessen der Mitglieder einer WG könnten regelmäßig durch Untervermietungen hinreichend gewahrt werden. Sie seien deshalb nicht zwingend auf eine Änderung des Hauptmietvertrags angewiesen. Der hierdurch entstehende WG-interne Aufwand sei ihnen zumutbar. Zwar könne das letzte in der Wohnung verbliebene WG-Mitglied gegen den Willen des Vermieters nicht mehr durch einen Untermieter ersetzt werden. Die in diesem Fall bestehende Kündigungsmöglichkeit nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB werde indes den zu Vertragsbeginn absehbaren gegenseitigen Interessen der Mietvertragsparteien eher gerecht als die "unendliche Vertragsfortführung" mit immer neuen WG-Mitgliedern.
10 Die Parteien hätten sich auch nicht durch langjährige Übung auf einen derartigen Anspruch geeinigt. Die erste Nachtragsvereinbarung, mit der zugleich die Zahl der Mieter sowie die Miete erhöht worden sei, könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Beklagte sich damit hätte verpflichten wollen, auch weitere zukünftige Mieterwechsel auf Anforderung der Mieter bedingungslos zu billigen. Es vermöge auch keine langjährige Übung der Vertragsparteien zu begründen, dass die Beklagte kurze Zeit später mit dem zweiten Nachtrag einem weiteren Mieterwechsel zugestimmt habe.
II.
11 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
12 Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass den Klägern der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zu einem erneuten Mieterwechsel nicht zusteht. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich ein derartiger Anspruch der Kläger aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag vom 19. August 2013 in Verbindung mit den beiden Nachträgen nicht ergibt. Ein solcher Anspruch ist auch nicht auf Grund einer Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB oder aus Treu und Glauben nach § 242 BGB zu bejahen.
13 1. Ein sich aus einer vertraglichen Abrede ergebender Anspruch auf Zustimmung zu dem begehrten Mieterwechsel besteht nicht.
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16 Eine derartige Absprache bezogen auf den von den Klägern beabsichtigten Mieterwechsel ist nach dem Bekanntwerden des Wunschs der Kläger auf eine teilweise Auswechslung der Mieter nicht getroffen worden.
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18 Die Vertragsurkunde enthält zur Frage eines nachträglichen Mieterwechsels keine ausdrückliche Regelung. Auch im Wege der Auslegung können den zum Vertragsschluss sowie zu den Nachträgen führenden Willenserklärungen der Parteien derartige Vereinbarungen nicht entnommen werden.
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LG Berlin, Urteil vom 24. Mai 2019 - 66 S 66/19, juris Rn. 6 ff.; LG Karlsruhe, WuM 1997, 429 f.; LG Göttingen, NJW-RR 1993, 783 f. [Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht angenommen, vgl. BVerfG, WuM 1993, 104]; LG Karlsruhe, WuM 1992, 45 f. [Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht angenommen, vgl. BVerfG, WuM 1992, 45 f.]; LG Karlsruhe, NJW 1985, 1561 f.; Weißberg/Timmel, JA 2021, 975, 977; Bühler, NJOZ 2019, 529, 534 f.; Jacobs, NZM 2008, 111, 115 [hilfsweise gestützt auf § 242 BGB]; Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht/Achenbach, 5. Aufl., § 12 Rn. 232; BeckOGK-BGB/Heinig, Stand: 1. März 2022, § 414 Rn. 58 [Anspruch aus § 242 BGB]; BeckOK-Mietrecht/Weber, Stand: 1. Mai 2021, BGB § 540 Rn. 13 und 15;
MünchKommBGB/Häublein, 8. Aufl., § 535 Rn. 61; für eine nach den Umständen des Einzelfalls mögliche Zustimmungspflicht: Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2021, § 540 Rn. 86).
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27 Der auf Wunsch der bisherigen Mieter eintretende neue Mieter erhält die Vorteile einer gesicherten Stellung als (Haupt-)Mieter und profitiert bei einem Mietvertrag mit mehreren Mietern von den bereits geltenden verlängerten Kündigungsfristen, einer eventuell durch ein bereits länger andauerndes Mietverhältnis vergleichsweise günstigen Miete sowie den Grenzen für eine Mieterhöhung in einem laufenden Mietverhältnis (vgl. §§ 558 ff. BGB).
28 Die verbleibenden ursprünglichen Mieter erhalten auf diese Weise die ihnen bei dem Untervermietungsmodell nicht zustehende Möglichkeit, dass (entweder nach und nach oder auf einmal) alle Mieter ausscheiden und durch Nachfolger ersetzt werden können. Sie können hierdurch das Mietverhältnis flexibel, ohne größeren Aufwand und ohne die bei einer Untervermietung bestehende weitere Haftung jederzeit beenden und dadurch ihre wirtschaftliche Dispositionsfreiheit vollständig erhalten. Zugleich ersparen sie sich den Aufwand einer Kündigung sowie mögliche Streitigkeiten mit den (ehemaligen) Mitmietern oder mit Untermietern. Dementsprechend dürfte regelmäßig bei einem Mietvertrag mit mehreren Mietern, die eine Wohngemeinschaft bilden, ein großes Interesse der Mieter an der Aufnahme eines solchen Rechts zum Mieterwechsel in den Vertrag vorliegen.
29 Auch ein Vermieter kann ein Interesse daran haben, dass die eine Wohngemeinschaft bildenden Mieter bei einem Auszugswunsch eines Mieters jeweils selbständig für Ersatz sorgen und sich um die Abwicklung kümmern. Ein solches Interesse besteht indes nicht ohne Weiteres und kann der vorzunehmenden Vertragsauslegung ohne konkrete Anhaltspunkte auch nicht zu Grunde gelegt werden, da ein Recht zum Mieterwechsel für einen Vermieter im Vergleich zur gesetzlichen Lage erhebliche Nachteile hat (vgl. hierzu auch Sauren, ZMR 2022, 9 f.). Zum einen kann sich mit dem nach und nach erfolgenden Wechsel der ursprünglich von ihm ausgewählten Vertragsparteien die Solvenz der Mieter insgesamt ändern, was für ihn trotz der gesamtschuldnerischen Haftung der Mieter zu einem wirtschaftlichen Risiko führen kann. Zum anderen wird der Vermieter durch die beständige Aufnahme neuer Mieter in einen bestehenden Vertrag erheblich in der Dispositionsfreiheit bezüglich seiner Wohnung eingeschränkt. So reduzieren sich seine Möglichkeiten, die Miete zu erhöhen, im Vergleich zu einem Neuabschluss eines Mietvertrags dauerhaft.
30 Auch wird eine Neuvermietung oder eine anderweitige Nutzung der Wohnung deutlich erschwert: Während diese ansonsten bei einer wirksamen Kündigung durch alle ursprünglichen Mieter ohne weitere Voraussetzungen möglich sind, kann der Vermieter sie bei einem sich fortlaufend mit ausgewechselten Mietern fortsetzenden Mietvertrag allein im Wege der für ihn nur sehr eingeschränkt möglichen Kündigung des Mietverhältnisses erreichen. Zudem bestehen bei einem laufenden Wechsel der Mietvertragsparteien Risiken bezüglich der Durchsetzung und Nachweisbarkeit von Ansprüchen des Vermieters, etwa bei Schadensersatzforderungen wegen Beschädigungen der Mietsache. Letztlich begibt sich der Vermieter der ihm grundsätzlich zustehenden freien Wahl seines Vertragspartners, wenn er den Mietern ein Recht auf den Austausch von Mietern einräumt, selbst wenn dieses unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit des Wechsels steht. Die Möglichkeit, die Zustimmung zu dem Eintritt eines neuen Mieters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in dessen Person zu verweigern, kompensiert die dargestellten, durch eine vom Gesetz nicht vorgesehene Zustimmungspflicht entstehenden Nachteile entgegen der Auffassung der Revision nicht.
31 Im Hinblick auf die häufig gegenläufige Interessenlage der Vertragsparteien kann deshalb nicht allein aus dem erheblichen und beachtenswerten Interesse der Mieter an einem unkomplizierten und jederzeit möglichen Mieterwechsel auf eine vertragliche Vereinbarung eines Anspruchs auf Zustimmung des Vermieters zu künftigen Austauschbegehren der Mieter geschlossen werden. Vielmehr bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Vermieter den Mietern ein derartiges Recht zugestehen wollte.
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33 Hierbei darf im Rahmen der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung nicht außer Acht gelassen werden, dass es Gestaltungsmöglichkeiten gibt, die einen Wechsel der in der Wohnung tatsächlich lebenden Personen ohne Zustimmung des Vermieters zu einer Vertragsänderung erlauben und damit zumindest wirtschaftlich eine dauerhafte Bindung von Mitgliedern der Wohngemeinschaft auch ohne Kündigung des gesamten Mietverhältnisses verhindern. So kann die Wohnung bei dem Auszug einzelner Mieter teilweise untervermietet werden (§ 553 BGB). Auch besteht die Möglichkeit, von vornherein eine andere Vertragsgestaltung zu wählen. So könnte einer der künftigen Mitbewohner als einziger (Haupt-)Mieter den Vertrag als Vertragspartner des Vermieters abschließen und seinerseits bei einer entsprechenden Untervermietungserlaubnis mit den jeweiligen Mitbewohnern Untermietverträge abschließen. Denkbar ist auch die Vermietung an eine von den Mietern gegründete (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der - vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Regelung - ein Wechsel der in der Wohnung lebenden Personen durch einen Gesellschafterwechsel ermöglicht wird (vgl. hierzu Bühler, NJOZ 2019, 529, 530 f.).
34 Zwar sind diese Modelle für die Mieter im Vergleich zu einem jederzeit möglichen Mieterwechsel durch (teilweise) Vertragsübernahme nachteilig. So ist die Vermietung an eine Gesellschaft für die ein- und austretenden Gesellschafter mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden (vgl. Bühler, NJOZ 2019, 529, 530 f.; Jacobs, NZM 2008, 111, 117 f.). Zudem besteht für die Gesellschafter ein deutlich erhöhter Organisationsaufwand. Auch bei der Untervermietung ist der organisatorische Aufwand größer und die rechtliche Bindung der Mieter stärker und tragen die weiterhin vertraglich an den Mietvertrag gebundenen Mieter beziehungsweise der Hauptmieter das "Ausfallrisiko" bezüglich der Untermieter.
35 Indes entspricht dies der Gesetzeslage, durch welche die Risiken und der organisatorische Aufwand eines grundsätzlich nicht vorgesehenen Austauschs eines Mitmieters der Sphäre des den Wechsel anstrebenden Mieters zugeschrieben wird. Deshalb widerspräche es einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung, allein wegen der Nachteile der sonstigen Regelungsmöglichkeiten bei einem Mietvertrag mit mehreren Mietern, die eine Wohngemeinschaft bilden, von einem vereinbarten Auswechslungsrecht der Mieter auszugehen.
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37 Der Begriff der Wohngemeinschaft ist gesetzlich nicht definiert. Verwendet wird der Begriff üblicherweise dann, wenn sich mehrere nicht miteinander verwandte oder in einer partnerschaftlichen Beziehung stehende Personen zu einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft innerhalb einer Wohnung zusammenschließen (vgl. Bühler, NJOZ 2019, 529; Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2021, § 540 Rn. 82; MünchKommBGB/Häublein, 8. Aufl., § 535 Rn. 60; Schmidt-Futterer/Flatow, Mietrecht, 15. Aufl., § 540 Rn. 18; BeckOK-Mietrecht/Weber, Stand: 1. Mai 2021, § 540 BGB Rn. 13 [ohne die inneren Bindungen einer Lebensgemeinschaft]). Die Gestaltungen des Zusammenlebens sowie die Gründe hierfür sind vielfältig (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 166/14, BGHZ 204, 216 Rn. 28 f.). Eine persönliche Beziehung zwischen den Bewohnern, etwa eine Freundschaft, muss nicht vorliegen. Einziger oder primärer Zweck des Zusammenlebens kann auch die Ersparnis von Kosten sein (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 166/14, aaO Rn. 29 [sogenannte Zweck-Wohngemeinschaft]; Münchener Anwaltshandbuch/Achenbach, 5. Aufl., § 12 Rn. 109; BeckOK-BGB/Zehelein, Stand: 1. Februar 2022, § 535 Rn. 312). Das Zusammenleben kann bei fehlenden verwandtschaftlichen oder partnerschaftlichen Beziehungen sowohl auf längere Dauer als auch auf einen beliebigen Wechsel der Mitbewohner angelegt sein.
38 Allein das Zusammenwohnen mehrerer Personen und die Bezeichnung als Wohngemeinschaft besagen deshalb nichts darüber, ob nach dem Willen der Mieter die Mitbewohner jederzeit austauschbar sein sollen und hiermit auch zu rechnen ist. Es ist mithin entgegen der Auffassung der Revision nicht "allgemein bekannt, dass eine Wohngemeinschaft häufige Ab- und Zugänge ihrer Mitglieder zu verzeichnen hat". Erst recht muss ein Vermieter, der einen Mietvertrag mit mehreren Mietern abschließt, nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass das Zusammenleben der Mieter nicht auf eine gewisse Konstanz und Dauer, sondern auf einen häufigen Wechsel der Bewohner angelegt ist. Die Auffassung der Revision, dass ein Vermieter durch die Vermietung einer Wohnung an eine Wohngemeinschaft bei deren Mitgliedern für ihn erkennbar das Vertrauen in eine Zustimmung zu einem künftigen Mieterwechsel begründet, ist deshalb nicht zutreffend.
39 Aus der bloßen Bezeichnung als Wohngemeinschaft und dem Abschluss eines Mietvertrags durch mehrere Mieter lassen sich daher keine tragfähigen Schlüsse darüber ableiten, welche beidseitigen Vorstellungen dem Mietverhältnis zu Grunde lagen. Allein hieraus kann somit nicht auf ein zwischen den Parteien vereinbartes Recht zum Mieterwechsel geschlossen werden. Eine nur auf diese Umstände gestützte Auslegung berücksichtigte überdies die oben näher dargelegten Interessen des Vermieters nicht ausreichend und stellte einseitig die Interessen der Mieter in den Vordergrund.
40 Vor diesem Hintergrund kann die bei mehreren Mietern - auch bei Verwandten, Verheirateten oder Lebenspartnern - generell bestehende Möglichkeit, dass ein Mieter ausziehen möchte und dadurch in der Zukunft ein Mieterwechsel erforderlich werden könnte, nicht ausreichen, um ohne weitere Anhaltspunkte die Willenserklärungen der Vertragsparteien dahingehend auszulegen, dass sie ein Recht zu einem solchen Wechsel vereinbart haben. Denn das stets bestehende Risiko, dass sich unvorhersehbar der Lebensmittelpunkt ändert oder ein Zusammenwohnen nicht (mehr) dem Wunsch der Mieter entspricht, ist grundsätzlich der Risikosphäre der Mieter zuzuordnen, die sich durch die gemeinsame Anmietung einer Wohnung in die Gefahr einer solchen Konstellation begeben haben.
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42 Dies setzt indes voraus, dass dem Vermieter diese Umstände vor Vertragsschluss bekannt sind und er sich bewusst und ohne Vorbehalt in Kenntnis der voraussichtlich zu erwartenden Fluktuation zu einem Mietvertrag mit mehreren derartigen Mietern entscheidet. In dieser Konstellation wird es regelmäßig dem durch eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung ermittelten Willen der Vertragsparteien entsprechen, dass den Mietern ein Anspruch auf Zustimmung zu einem Mieterwechsel zustehen soll. Dieser steht in aller Regel in Anlehnung an die Kriterien des § 553 Abs. 1 BGB unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit für den Vermieter. Im Hinblick auf die dem Vermieter vorab zu ermöglichende Prüfung der Zumutbarkeit und insbesondere der Frage, ob in der Person des vorgeschlagenen neuen Mieters ein wichtiger Grund für eine Ablehnung der Zustimmung liegt, wird auch in dieser Konstellation die Vereinbarung einer antizipierten Einwilligung für alle künftigen Fälle des Mieterwechsels dagegen regelmäßig ausscheiden.
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44 Daraus, dass der Vermieter mehrfach einem Mieterwechsel zugestimmt hat, kann zudem in der Regel nicht abgeleitet werden, dass es ihm auf die Person des Mieters nicht ankommt und er deshalb auch mit künftigen Mieterwechseln einverstanden sein wird. Denn es ist nicht zwingend Ausdruck eines Desinteresses an der Person des Vertragspartners, wenn der Vermieter sich auf einen mieterseits gewünschten neuen Mieter einlässt, sondern darin kann auch ein Entgegenkommen gegenüber seinen Mietern liegen. Ein etwa fehlendes Interesse des Vermieters an der Person und den persönlichen Umständen der Mieter wäre überdies entgegen der Auffassung der Revision ohnehin kein durchgreifender Anhaltspunkt dafür, dass der Vermieter den Mietern einen Anspruch auf einen jederzeitigen Mieterwechsel gewähren wollte (für die Berücksichtigung dieses Kriteriums aber: Bühler, NJOZ 2019, 529, 535; MünchKommBGB/Häublein, 8. Aufl., § 535 Rn. 61). Denn ein solcher hat - wie oben ausgeführt - für den Vermieter unabhängig von der Person des jeweils ein- und austretenden Mieters auf Grund des sich beständig fortsetzenden Vertragsverhältnisses erhebliche Nachteile. Allein aus dem Umstand, dass der Vermieter für die Person des Mieters wenig Interesse zeigt, lässt sich nicht schließen, dass er diese Nachteile in Kauf nehmen wollte.
45 Auch bezüglich der Vereinbarung eines Rechts zum künftigen Mieterwechsel im Zuge eines Nachtrags gilt, dass es grundsätzlich den Mietern obliegt, für eine sie begünstigende Vertragsänderung Sorge zu tragen, und dass ohne weitere Anhaltspunkte aus der fehlenden ausdrücklichen Vereinbarung hierzu nicht auf einen beidseitigen Willen zur Vertragsänderung bezüglich eines künftigen Wechselrechts geschlossen werden kann.
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48 Zu den persönlichen Lebensumständen der Mieter, deren Beziehung untereinander sowie dem Hintergrund der gemeinsamen Anmietung der Wohnung liegen ebenso wenig Feststellungen vor wie dazu, dass die ursprünglichen Mieter die Beklagte bei Vertragsschluss über derartige Umstände informiert hätten. Auch die Revision stützt sich nur auf die Anzahl der Personen, deren Gleichgeschlechtlichkeit und Alter und bringt nicht vor, darüber hinausgehender Vortrag zu den Umständen des Vertragsschlusses oder zu den persönlichen Verhältnissen der Mieter sei übergangen worden. Ohne weitere Anhaltspunkte ergibt sich indes allein daraus, dass sechs Männer zwischen 25 und 34 Jahren zusammenwohnen wollten, nicht, dass sie in dieser Konstellation nur vorübergehend zusammenleben wollten, bereits absehbar häufig und in kurzen Zeitabständen einzelne Mieter ersetzt werden sollten, die Vertragsparteien dies dem Mietvertrag zu Grunde gelegt haben und hierauf gestützt ein Recht auf einen jederzeitigen Mieterwechsel begründen wollten. Die bei mehreren Mietern - auch bei Verwandten, Verheirateten oder Lebenspartnern - generell bestehende abstrakte Möglichkeit, dass in der Zukunft ein Mieterwechsel erforderlich werden könnte, genügt insoweit nicht.
49 Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass vor Vertragsschluss einer der ursprünglich vorgesehenen, bereits in dem schriftlichen Mietvertragsformular namentlich genannten Mieter durch eine andere Person ersetzt und deren Namen, Anschrift und Geburtsdatum aufgenommen wurde. Feststellungen zum Hintergrund dieses Wechsels liegen nicht vor; die Revision führt hierzu nichts aus und macht auch nicht geltend, dass insoweit in den Instanzen Vortrag gehalten und vom Berufungsgericht übergangen worden wäre. Entgegen der Auffassung der Revision zeigt sich allein in dem noch vor Vertragsschluss erfolgten Austausch eines Mieters nicht eine Gleichgültigkeit der Beklagten bezüglich der Zusammensetzung der Mietermehrheit. Ohnehin genügte es - wie ausgeführt - für die Begründung eines Rechts zur Auswechslung einzelner Mieter nicht, wenn der Beklagten zu Vertragsbeginn die Person der Mieter gleichgültig gewesen sein sollte. Denn dies bedeutet nicht, dass sie deshalb bereit gewesen wäre, einem jederzeitigen künftigen Mieterwechsel zuzustimmen.
50 Ohne Erfolg beruft sich die Revision weiter darauf, dass der Beklagten die Zusammensetzung der Mietermehrheit gleichgültig gewesen sei, was sich daraus ergebe, dass sie keinen persönlichen Kontakt zu den Mietern gehabt, sondern die Vermietung einer Hausverwaltungsgesellschaft überlassen habe. Abgesehen davon, dass dies - wie ausgeführt - nicht für ein Recht zum Mieterwechsel spräche, signalisierte die Überlassung der Auswahl und Korrespondenz an einen Vertreter nicht mangelndes Interesse des Vermieters an der Person des Mieters, sondern stellte lediglich eine Delegation der Mieterauswahl dar.
51 Schließlich spricht auch die Bestimmung in § 19 Nr. 5 des Mietvertrags indiziell dagegen, dass ein Recht zur Auswechslung von Mietern beabsichtigt war. Denn diese Regelung sieht vor, dass der Auszug eines von mehreren Mietern dessen Haftung aus dem Mietverhältnis nicht berührt und eine Entlassung hieraus der Zustimmung des Vermieters und der übrigen Mieter bedarf. Sie zeigt, dass den Vertragsparteien die Möglichkeit einer Veränderung der Zusammensetzung der Mieter bewusst war. Gleichwohl haben sie davon abgesehen, ein Recht zur Auswechslung von Mietern ausdrücklich vorzusehen.
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53 Auch eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der auf die Nachtragsvereinbarungen gerichteten Willenserklärungen führt nicht dazu, dass ein Recht auf einen künftigen Mieterwechsel vereinbart werden sollte. Dem ersten Nachtrag kann ein derartiger übereinstimmender Wille schon deshalb nicht entnommen werden, weil dieser nicht nur den Mieterwechsel unter ansonsten gleichbleibenden Vertragsbedingungen regelte, sondern zugleich eine erhebliche Erhöhung der Grundmiete vereinbart und eine zusätzliche Person als Mieter aufgenommen wurde. Die Beklagte hat sich mithin nicht bedingungslos mit einem Mieterwechsel einverstanden erklärt. Vielmehr war die Vertragsänderung für sie selbst vorteilhaft. Dies spricht dagegen, dass sie sich zugleich mit ihrem Einverständnis zu der Vertragsübernahme dazu verpflichten wollte, künftigen Mieterwechseln bedingungslos zuzustimmen.
54 Unzutreffend meint die Revision, dass die Vereinbarung einer Mieterhöhung im Zuge des ersten Nachtrags deshalb unerheblich sei, weil die Beklagte den Eintritt eines neuen Mieters nicht von zusätzlichen Bedingungen abhängig machen dürfe, wenn ihr die Vertragsänderung zumutbar sei. Denn ein von der Revision angenommener Anspruch auf Zustimmung zu einem künftigen erneuten Mieterwechsel auf Grund einer getroffenen Nachtragsvereinbarung setzt voraus, dass diese Abrede einen solchen Anspruch überhaupt begründet. Für die Frage, ob dies der Fall ist, sind die Umstände der Nachtragsvereinbarung und damit auch die dort vereinbarte Mieterhöhung von entscheidender Bedeutung.
55 Anhaltspunkte dafür, dass alle Vertragsparteien des Nachtrags bei Abschluss dieser Vereinbarung davon ausgingen, dass sich in der Zukunft häufig und in kurzen Zeitabständen ein Wechselbedarf ergeben würde und die Beklagte dem Wunsch auf eine Vertragsänderung jeweils nachkommen würde, sind ohnehin nicht dargetan. Insoweit gelten die Erwägungen zum Mietvertragsschluss entsprechend. Aus dem einmaligen Wechselbedarf mehr als dreieinhalb Jahre nach dem Abschluss des Mietvertrags lässt sich nicht auf einen häufigen und in der Struktur der Wohngemeinschaft angelegten Wechsel in der Bewohnerschaft schließen, der mögliche Grundlage für einen Willen der Parteien zur Vereinbarung eines Wechselrechts sein könnte. Im Gegenteil spricht eine so lange Kontinuität der Wohngemeinschaft für ein grundsätzlich auf längere Dauer angelegtes Zusammenleben.
56 Dem nur kurze Zeit nach dem ersten Nachtrag vereinbarten weiteren Mieterwechsel, im Zuge dessen einer der zum 1. März 2017 eingetretenen Mieter mit Wirkung zum 31. Mai 2017 wieder aus dem Mietverhältnis ausschied und an dessen Stelle ein neuer Mieter aufgenommen wurde, lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass damit ein Anspruch auf Zustimmung auch zu künftigen Wechseln vereinbart werden sollte. Der Hintergrund dieser schnellen Auswechslung ist unklar. Feststellungen hierzu wurden nicht getroffen. Die Revision bringt hierfür ebenfalls nichts vor. Ohne weitere Anhaltspunkte kann der Zustimmung der Beklagten hierzu jedenfalls nicht entnommen werden, dass sie hiermit nicht nur in der konkreten Situation auf einen kurzfristig entstandenen Bedarf des jeweiligen Mieters oder der Mietermehrheit eingehen, sondern sich zugleich für künftige Fälle binden wollte.
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59 Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob sich eine derartige konkludente Vereinbarung eines Rechts auf einen Mieterwechsel - sei es im Wege eines Anspruchs auf Zustimmung oder im Wege einer antizipierten Einwilligung - daraus ergeben kann, dass der Vermieter nach Vertragsschluss regelmäßig und vielfach von den Mietern vorgebrachten Wünschen auf einen Mieterwechsel nachgekommen ist (vgl. [zur mehrmaligen vorbehaltlosen Zahlung einer erhöhten Miete]: Senatsurteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 182/04, NZM 2005, 736 unter II; Senatsbeschluss vom 30. Januar 2018 - VIII ZB 74/16, NJW-RR 2018, 524 Rn. 21). Sofern in diesem Zusammenhang jeweils Änderungsvereinbarungen geschlossen wurden, wäre insoweit - wie ausgeführt - eine Auslegung der entsprechenden Willenserklärungen der Parteien vorzunehmen. Eine davon zu unterscheidende konkludente Vereinbarung dürfte eine Ausnahme bilden. Jedenfalls ist auch bezüglich der Annahme eines konkludent vereinbarten Rechts zum Mieterwechsel Zurückhaltung geboten, denn das Verhalten des Vermieters kann ebenso Ausdruck eines Entgegenkommens bezüglich des jeweils konkreten Wechselwunschs und eines Interesses an einer unkomplizierten Vertragsgestaltung ohne Bindungswillen für zukünftige Änderungen sein.
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61 2. Ein Anspruch auf Zustimmung zu dem erneuten Mieterwechsel ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB oder aus § 241 Abs. 2 BGB.
62 Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass der Grundsatz der Vertragstreue bei Dauerschuldverhältnissen dann unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots oder nach Treu und Glauben Ausnahmen erfahren kann, wenn berechtigte Interessen eines Vertragsteils diese gebieten (vgl. BGH, Urteile vom 3. Februar 2004 - XI ZR 398/02, BGHZ 158, 11, 15; vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 166 f.). Ein Anspruch auf Zustimmung zu einem Mieterwechsel ergibt sich hieraus nicht.
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Nach dieser Rechtsprechung besteht indes allenfalls ein Anspruch auf Entlassung aus dem Mietverhältnis, so dass die Verpflichtung auf Entrichtung der Miete entfällt; ein Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrags mit dem Ersatzmieter wird jedoch nicht begründet. Der Vermieter handelt hiernach mithin - entgegen der Auffassung der Revision - grundsätzlich auch nicht treuwidrig, wenn er mit dem genannten Ersatzmieter keinen Mietvertrag abschließt oder dies von zusätzlichen Bedingungen wie einer erhöhten Miete abhängig macht. Er kann lediglich die Entlassung des bisherigen Mieters aus dem Mietvertrag nicht von zusätzlichen Bedingungen wie einer Erhöhung der Miete abhängig machen, wenn die oben genannten Voraussetzungen für die Entlassung aus dem Mietverhältnis vorliegen.
64 Die Entlassung der auszugswilligen Kläger aus dem Mietverhältnis ohne Aufnahme neuer Mieter wird hier indes weder seitens der Kläger begehrt noch liegt diese in ihrem Interesse, weil dann die verbleibenden Mieter die Kostenlast alleine tragen müssten.
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67 Letztlich kann - wie im vorliegenden Fall - durch die Möglichkeit der Untervermietung der wirtschaftliche Nachteil des auszugswilligen Mieters reduziert werden. Die weitere Bindung an den Vertrag und die damit einhergehende primäre Haftung gegenüber dem Vermieter, die wirtschaftlich dann zum Tragen kommt, wenn der Untermieter nicht zuverlässig zahlt, sowie der mit einer Untervermietung einhergehende Verwaltungsaufwand ist dem auszugswilligen Mieter zumutbar und überwiegt das Interesse des Vermieters daran, einem Wechsel des Vertragspartners nicht zustimmen zu müssen, regelmäßig nicht. Das Erfordernis, den Mietvertrag insgesamt kündigen zu müssen, wenn auch der letzte Vertragspartner ausziehen will, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar bedarf es hierzu der Mitwirkung aller Mieter und der Kündigung aller Untermietverhältnisse und es kann hierdurch neben organisatorischem Aufwand auch Streit entstehen, jedoch liegt dies in der Risikosphäre der Mieter, die gemeinsam auf Mieterseite einen Mietvertrag abgeschlossen haben.
68 Der Wunsch der Untermieter, in der Wohnung zu verbleiben, spielt hierbei keine Rolle. Denn die Untermieter sind nicht Vertragspartner des Vermieters und nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist der Vermieter nicht verpflichtet, mit diesen ein Mietverhältnis einzugehen, nur weil seine Vertragspartner mit diesen einen Untermietvertrag geschlossen hatten. Deshalb findet auch ein etwaiges Interesse der Mieter, die Wohnung bestimmten Personen überlassen zu können, im Verhältnis zu dem Vermieter keine Beachtung.
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Dr. Fetzer Kosziol Dr. Liebert Wiegand Dr. Matussek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304092022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public