(2020), § 315 BGB Rn. 204). 18 Bei lediglich mit "Fahrt ins Blaue" bezeichneten Reiseleistungen fehlt es an gattungsbildenden Merkmalen, die die Aussonderung eines Leistungsgegenstandes mittlerer Art und Güte erlauben. 19
- bb)Mit dem Recht, die Reiseleistungen erst nach Abschluss des Reisevertrages festzulegen, hat sich die Beklagte als Reiseveranstalter jedoch ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB ausbedungen, das mangels abweichender Regelung nach billigem Ermessen auszuüben ist. 20 Dass ein solches Bestimmungsrecht auch in einem Pauschalreisevertrag vereinbart werden kann, hat der Senat bereits im Zusammenhang mit der Bestimmung von Abflugzeiten entschieden (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 - X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 Rn. 21). Für die Bestimmung von Reisezielen oder Programmpunkten gilt nichts anderes. 21
- b)Das ihr zustehende Bestimmungsrecht hat die Beklagte im Streitfall durch Aushändigung des Reiseprogramms ausgeübt. 22
- aa)Die Ausübung des Bestimmungsrechts erfolgt gemäß § 315 Abs. 2 BGB durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. 23 Es handelt sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der der Leistungsinhalt konkretisiert wird. Eine solche Erklärung ist unwiderruflich (BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - IX ZR 228/00, NJW 2002, 1421, 1424; Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 139/04, NJW-RR 2005, 762, 765). 24
- bb)Im Streitfall hat die Beklagte ihr Bestimmungsrecht nicht erst (konkludent) mit der tatsächlichen Leistungserbringung ausgeübt, sondern bereits mit der Aushändigung des Reiseprogramms bei Antritt der Busreise. 25 Unter der Überschrift "Ihr persönliches Reiseprogramm" werden die Reiseleistungen und der zeitliche Ablauf der Reise im Einzelnen benannt. Der Besuch des Musicals "Cirque du Soleil Paramour" wird als Höhepunkt der Reise bezeichnet. 26 Diese Mitteilung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie vorläufigen Charakter hat und einzelne Programmpunkte und insbesondere der Reisehöhepunkt noch austauschbar sein sollten. Bei verständiger Würdigung aus Empfängersicht konnte und durfte die Mitteilung vielmehr als Festlegung des zuvor noch unbestimmten Inhalts der gebuchten "Fahrt ins Blaue" aufgefasst werden. 27 Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat diese Würdigung selbst vornehmen. 28 2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht den Wegfall des Musicalbesuchs als zur Minderung berechtigenden Reisemangel bewertet. 29
- a)Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung liegt kein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit im Sinne von § 275 BGB vor. 30 Wird bei einer Pauschalreise eine nach dem Vertrag geschuldete Leistung aus Gründen, die nicht allein in der Person des Reisenden liegen, ganz oder teilweise nicht erbracht, handelt es sich grundsätzlich um einen Reisemangel (BGH, Urteil vom 20. März 1986 - VII ZR 187/85, BGHZ 97, 255, 259 = NJW 1986, 1748, 1749; Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR 37/86, BGHZ 100, 157, 180 f. = NJW 1987, 1931, 1937). Ob die Erbringung der Reiseleistung nach Vertragsschluss unmöglich geworden ist oder ob den Reiseveranstalter ein Verschulden trifft, ist ohne Belang. Die reiserechtliche Gewährleistung genießt insoweit Vorrang vor den Regelungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (MünchKommBGB/Tonner, 9. Aufl. 2023, § 651i Rn. 29 ff.). 31
- b)Dass das Berufungsgericht in der durchgeführten Stadtrundfahrt keine gegenüber dem Musicalbesuch gleichartige und gleichwertige den Mangel behebende Ersatzleistung gesehen hat, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision nicht gesondert angegriffen. 32 3. Entgegen der Auffassung der Revision führt § 313 BGB nicht zu einer abweichenden Beurteilung. 33 Das Pauschalreiserecht enthält umfassende Regelungen über die Folgen von Störungen der erbrachten Leistung. Hierunter fallen, wie insbesondere die Regelung in § 651h Abs. 3 BGB zeigt, auch Störungen, die auf außergewöhnliche, nicht vorhersehbare Umstände zurückzuführen sind. Vor diesem Hintergrund ist die ergänzende Heranziehung der allgemeinen Regeln über Störung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage wie schon nach früher geltendem Recht (dazu BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - X ZR 2/12, NJW 2013, 1674 Rn. 18) ausgeschlossen. 34 4. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Minderungsbetrag rechtsfehlerhaft ermittelt. 35
- a)Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass gemäß § 651m Abs. 1 Satz 2 BGB der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen ist, in welchem der tatsächliche Wert der Gesamtreise zu dem Wert der mangelfreien Reise steht (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - X ZR 15/11, NJW 2013, 3170 Rn. 33). 36
- b)Die vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit § 651m Abs. 1 Satz 3 BGB vorgenommene Schätzung des auf den Musicalbesuch entfallenden Teils der Vergütung und der daraus abzuleitenden Minderungsquote lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 37 Entgegen der Auffassung der Revision ist von Rechts wegen auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den so ermittelten Minderungsbetrag im Hinblick auf die als Ersatzleistung durchgeführte Stadtrundfahrt nicht weiter reduziert hat. Der Wert einer solchen Ersatzleistung kann zwar zu berücksichtigen sein (MünchKommBGB/Tonner, 9. Aufl. 2023, § 651m Rn. 13). Im Streitfall hat das Berufungsgericht diesem Aspekt aber ausreichend Rechnung getragen, indem es - ebenfalls rechtsfehlerfrei - festgestellt hat, dass die Stadtrundfahrt nicht mit dem geschuldeten Musicalbesuch gleichwertig ist, und die Schätzung der Minderungsquote auf dieser Grundlage vorgenommen hat. 38 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Hoffmann Kober-Dehm Rombach Crummenerl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304092023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public