folgend: AGB) sei zwar eine Zahlungspflicht des Nutzers an die Beklagte vorgesehen. Dabei handele es sich aber nur um einen Vorschuss. Es liege eine Leistung an einen Empfangsberechtigten des Gläubigers vor, die nur gegenüber dem Gläubiger anfechtbar sei. Bei derartigen mittelbaren Zuwendungen an einen Dritten richte sich die Anfechtung in der Regel gegen den Dritten. Die Beklagte sei nicht Anfechtungsgegnerin, weil sie nicht selbst Inhaberin der Mautforderung gewesen sei und lediglich den Einzug organisiert habe. Der Kläger könne folglich nur gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr anfechten. II. 8 Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Beklagte ist für den geltend gemachten Anspruch aus Deckungsanfechtung passivlegitimiert. Die übrigen Anfechtungsvoraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO sind ebenfalls gegeben. 9
folgend die Befriedigung ihrer Ansprüche ermöglicht. Aus dem durch die Einzahlungen hergestellten Guthaben wurden von ihr die mit der Einbuchung des Schuldners zur Deckung der von ihm zu zahlenden Maut fällig gewordenen Beträge zu ihren Gunsten abgebucht. Die damit vorgenommenen Zahlungen erfolgten zur Deckung einer Entgeltforderung der Beklagten. 11 a) Die Maut ist eine öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühr (vgl. BT-Drucks. 14/7013 S. 10; BVerwG, Urteil vom
MG) ist Mautschuldner unter anderem der Eigentümer oder Halter des gemäß § 1 ABMG (heute: § 1 BFStrMG) mautpflichtigen Fahrzeuges. Dies war der Schuldner.
MG) hat der Mautschuldner die Maut spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung oder im Falle einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an das Bundesamt für Güterverkehr (
folgend auch: Bundesamt) zu entrichten. Mautgläubiger ist demgemäß dieses Bundesamt. 12 b) Der Schuldner war von der Verpflichtung zur Zahlung der Maut an das Bundesamt jedoch gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 ABMG (heute: § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG) befreit. Die Beklagte war Gläubigerin eines vom Schuldner befriedigten Entgeltanspruchs. 13 aa)
MG) kann das Bundesamt für Güterverkehr einem Privaten die Errichtung und den Betrieb eines Systems zur Erhebung der Maut übertragen oder diesen beauftragen, an der Erhebung der Maut mitzuwirken (Betreiber). Die danach mögliche Beleihung des Privaten mit der hoheitlichen Erhebung der Maut ist allerdings nicht erfolgt. Die Beklagte ist nicht ermächtigt, die Maut in eigenem Namen hoheitlich festzusetzen. Die Beklagte wurde als Betreiber stattdessen beauftragt, an der Erhebung der Maut mitzuwirken (Bekanntmachung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 23. Dezember 2004, Bundesanzeiger 2004, S. 24744; BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 6/09, aaO Rn. 6). In § 4 Abs. 5 ABMG (heute: § 4 Abs. 6 BFStrMG) ist näher geregelt, wie diese Mitwirkung im Einzelnen erfolgen kann.
Satz 1 dieser Vorschrift ist der Mautschuldner von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Güterverkehr befreit, wenn der Betreiber sich gegenüber dem Bundesamt zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des Mautschuldners verpflichtet, der Mautschuldner
weist, dass zwischen ihm und dem Betreiber ein Rechtsverhältnis besteht, aufgrund dessen der Mautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung der Bundesautobahn ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den Betreiber zahlen muss oder gezahlt hat, und wenn der Mautschuldner schließlich sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis erfüllt werden. 14 Demgemäß konnte die Beklagte mit dem Schuldner einen zivilrechtlichen Vertrag mit einem Inhalt schließen, der zusammen mit einer von ihr gegenüber dem Bundesamt übernommenen unbedingten Zahlungspflicht dazu führte, dass der Mautschuldner von der Entrichtung der Maut an das Bundesamt befreit war. 15 bb) Ein solcher Vertrag ist zwischen dem Schuldner und der Beklagten geschlossen worden. Die Voraussetzungen einer Befreiung von der Maut lagen vor. Gläubigerin des befriedigten Entgeltanspruchs war die Beklagte. 16 § 4 Abs. 5 ABMG eröffnet allerdings lediglich die Möglichkeit für die genannte Konstruktion. Diese ist vom Gesetz nicht zwingend vorgesehen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein erstes Gesetz zur Änderung des ABMG, BT-Drucks. 15/3678 S. 8 zu Buchst. d). Maßgebend ist, ob die genannten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Es kann nicht angenommen werden, dass bereits die Nutzung des Erhebungssystems der Beklagten den Vertragsschluss mit dem Inhalt des § 4 Abs. 5 ABMG bewirkt und der Mautpflichtige gegenüber der Beklagten zur Zahlung eines Entgeltes in der Höhe verpflichtet ist, die das Erhebungssystem auf der Grundlage der maßgeblichen Tatsachen ermittelt hat (unklar BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 6/09, aaO Rn. 6). 17 Die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes des § 4 Abs. 5 ABMG waren aber
den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend gegeben. 18
gewiesen, dass zwischen dem Schuldner und der Beklagten ein Rechtsverhältnis bestand, aufgrund dessen der Mautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung einer Bundesautobahn der Beklagten ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut zahlen musste und gezahlt hat. Dabei handelt es sich um die Zahlung eines Entgelts im Sinne des § 4 Abs. 5 ABMG. 20 Maßgebend für das Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und der Beklagten war zunächst dessen Benutzerregistrierung bei der Beklagten vom 21. Mai 2003. Davon abweichend nahm seit Ende 2003 der Schuldner an der Abrechnung
dem in den AGB der Beklagten geregelten Guthabenabrechnungsverfahren teil. Die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen war zwischen dem Schuldner und der Beklagten vereinbart. Die von der Beklagten vorgelegten Geschäftsbedingungen stammen zwar vom
dem danach zwischen dem Schuldner und der Beklagten praktizierten Guthabenabrechnungsverfahren gemäß Nr. 18.1.3 AGB galt gemäß Nr. 21.2 AGB, dass der Benutzer rechtzeitig im Voraus ein Guthaben auf sein von der Beklagten angegebenes Konto einzuzahlen oder zu überweisen hatte, welches zum Ausgleich der künftigen Forderungen der Beklagten im Sinne der Nr. 4.1 AGB erforderlich war. War eine ausreichende Deckung durch das vorhandene Guthaben nicht mehr gegeben, sperrte die Beklagte das Fahrzeuggerät, so dass der Benutzer am Guthabenabbuchungsverfahren nicht mehr teilnehmen konnte. Dies entsprach Nr. 37.1 AGB, der diese Möglichkeit der Beklagten einräumt.
Nr. 4.1 AGB war der Benutzer verpflichtet, die
seinen Angaben in dem von ihm gewählten Mauterhebungsverfahren ermittelte Maut im Voraus an die Beklagte zu zahlen. Der (Vorschuss-)Anspruch wurde gemäß Nr. 4.1 Satz 2 AGB mit der Einbuchung zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart war. Die Beklagte hatte gemäß Nr. 4.1 Satz 3 AGB die vom Benutzer bezahlte Maut an das Bundesamt für Güterverkehr auszukehren. 22
diesen vom Bundesamt für Güterverkehr gebilligten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (vgl. Bekanntmachung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 23. Dezember 2004, Bundesanzeiger 2004, 24744) schuldet der Benutzer gemäß Nr. 4.1 AGB also ein vertragliches Entgelt im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 ABMG, das der Beklagten zustand. Allerdings war die Beklagte vom Nutzer beauftragt, die von diesem gezahlte Maut an das Bundesamt für Güterverkehr abzuführen. Diese in Nr. 4.1 Satz 3 AGB geregelte Abführungspflicht ist jedoch nicht zusätzlich und unabhängig von der eigenen Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber dem Bundesamt zu erfüllen. Sie wird vielmehr gerade dadurch erfüllt, dass die Beklagte auch ihrer dem Bundesamt gegenüber bestehenden eigenen unbedingten Zahlungspflicht in Höhe der zu Lasten des Schuldners entstandenen Maut
kommt. Mit der Zahlung erfüllt die Beklagte sowohl ihre selbständige Pflicht gegenüber dem Bundesamt wie die Abführungspflicht gegenüber dem Mautschuldner. 23
ständiger Rechtsprechung des Senats sind diese Einzugsstellen passivlegitimiert auch für eine Anfechtung auf Rückzahlung der an sie gezahlten Sozialversicherungsbeiträge, soweit sie im Innenverhältnis anderen Versicherungsträgern zustehen (BGH, Urteil vom
den Feststellungen vorliegend gegeben. Da die Beklagte Gläubigerin des an sie zu zahlenden Entgelts in Höhe der einzuziehenden Maut war, konnte der Schuldner mit auch der Beklagten gegenüber befreiender Wirkung nur an diese zahlen. Zwar hätte er mit befreiender Wirkung hinsichtlich der Maut selbst auch an das Bundesamt leisten können. Der Mautschuldner ist, auch wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 ABMG vorliegen, nicht aus dem Gebührenverhältnis zum Bundesamt entlassen (BT-Drucks. 15/3678 S. 8). Die Beklagte hat demgemäß nicht die alleinige Empfangszuständigkeit. Sie ist auch nicht allein zur Durchsetzung des Anspruchs berufen. Führt etwa der Mautschuldner nicht den
weis für die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 ABMG, kann das Bundesamt selbst die Entrichtung der Maut verlangen (BT-Drucks. 15/3678, aaO). Nur durch die Bezahlung des Entgelts an die Beklagte konnte aber der Schuldner gleichzeitig die Verpflichtung gegenüber der Beklagten und zur Zahlung der Maut erfüllen. 30 2. Die übrigen Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO hat das Berufungsgericht im Anschluss an das Landgericht bejaht. Die Beklagte hat sich schon im Berufungsverfahren nicht mehr hiergegen gewandt. Da die Deckung inkongruent war, scheidet ein Bargeschäft
O aus (BGH, Urteil vom
O auch insoweit in Betracht käme. Solche Forderungen der Beklagten könnten in Form von Entgelten und Auslagenersatz
Nr. 4.2 AGB in Verbindung mit dem Preisverzeichnis der Beklagten entstanden sein. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, ob und welche der dort genannten Leistungen der Schuldner in Anspruch genommen und bezahlt hat. 32 Davon abgesehen wurden derartige Entgelte
Nr. 4.2 f AGB nicht mit dem Mautguthaben verrechnet, sondern gemäß Nr. 27.2 AGB gesondert abgerechnet. Sie sind gemäß Nr. 21.3 AGB nicht Gegenstand der Guthabenabrechnungen und außerhalb des Guthabenabrechnungsverfahrens zu erfüllen. Dass solches in anfechtungsrelevanter Weise geschehen wäre, macht der Kläger nicht geltend. Das angewandte Guthabenabrechnungsverfahren betraf vielmehr das der Beklagten geschuldete Entgelt in Höhe der an das Bundesamt abzuführenden Maut. III. 33 Da die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das von ihm festgestellte Sachverhältnis erfolgt und
letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Kayser Vill Pape Grupp Möhring http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304102013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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