Gebote stehende Befugnis
r Urteilsbekanntmachung unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit steht. 3. In die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist der Zeitablauf seit den markenrechtsverletzenden Handlungen einzustellen, weil Zweck der Urteilsbekanntmachung auch die Beseitigung fortwirkender Störungen ist. Daneben sind weitere Umstände
berücksichtigen wie die durch den Vertrieb markenrechtsverletzender Ware verursachte Marktverwirrung, Art und Umfang der Verletzung, die öffentlichkeitswirksame Werbung für markenrechtsverletzende Produkte, die Art des Vertriebs, die Bekanntheit der Marke und der Grad des Verschuldens des Verletzers. 4. Da die Veröffentlichung von in Verfahren wegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums ergangenen Gerichtsentscheidungen auch das Ziel hat, künftige Verletzer abzuschrecken und
r Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit beizutragen, sind im Rahmen einer unionsrechtskonformen Anwendung von § 19c MarkenG auch generalpräventive Aspekte in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
m Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht
rückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen 1 Die in Frankreich ansässige Klägerin verfügt seit dem Jahr 2001 über eine ausschließliche Lizenz an der am
seinem Tod der Modeschöpfer Pierre Cardin. Er hat der Klägerin die mit der Klage geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche abgetreten und ihrer klageweisen Geltendmachung
gestimmt. 2 Die Beklagte betreibt rund 300 Kaufhausfilialen für Waren des täglichen Bedarfs. Die Klägerin ließ am
gestellten Klage geltend, es handele sich bei den von der Beklagten verkauften Socken um Ware, hinsichtlich derer das Recht aus der Klagemarke nicht erschöpft gewesen sei. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. 4 Die Klägerin hat mit ihrer Klage beantragt, die Beklagte
verurteilen, Auskunft unter Rechnungslegung
erteilen, unter anderem über die Herkunft und den Vertriebsweg der Socken (Klageantrag I), alle in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Socken mit der Kennzeichnung PIERRE CARDIN, die nicht mit
stimmung des Markeninhabers oder der Klägerin in Verkehr gebracht worden sind,
r Vernichtung herauszugeben (Klageantrag II), Socken, die mit der Kennzeichnung PIERRE CARDIN versehen sind und nicht mit
stimmung des Markeninhabers oder der Klägerin in den Verkehr gebracht worden sind, aus den Vertriebswegen
rückzurufen sowie aus den Vertriebswegen
entfernen (Klageantrag III) und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen (Klageantrag IV und Hilfsantrag V). 5 Außerdem hat die Klägerin mit dem Klageantrag VI beantragt, ihr die Befugnis
zusprechen, das Urteil auf Kosten der Beklagten bekannt
machen, indem die Bezeichnung der Parteien und der Tenor (soweit er die Sachentscheidung entsprechend den Anträgen II, III, IV und V beziehungsweise VI enthält) sowie der
sammenfassend erläuternde Hinweis, dass die Beklagte mit der Benutzung des Kennzeichens PIERRE CARDIN für Socken die Markenrechte des Markeninhabers und der Klägerin verletzt hat, in einer halbseitigen Anzeige in der Fachzeitschrift "TextilWirtschaft" und/oder weiteren Medien veröffentlicht werden. 6 Das Landgericht hat der Klage
m Teil stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Berufungsgericht unter teilweiser
rückweisung der Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts abgeändert und neu gefasst. Es hat die Beklagte mit Urteil vom 7. April 2022
näher bezeichneter Auskunft und Rechnungslegung verurteilt und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. 7 Der Senat hat die Revision hinsichtlich des mit dem Klageantrag VI geltend gemachten Anspruchs auf Urteilsbekanntmachung
gelassen und die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin
rückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr bislang erfolgloses Begehren weiter, ihr die Befugnis
zusprechen, das Urteil auf Kosten der Beklagten bekannt
machen. Die ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin
r mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil
entscheiden. 8 A. Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung - angenommen, die Klage sei
lässig, jedoch nur teilweise begründet.
r Begründung hat es ausgeführt: 9 Die Klägerin mache eigene Ansprüche im eigenen Namen geltend. Sie sei aus abgetretenem Recht anspruchsberechtigt. Ihr seien die geltend gemachten Ansprüche vom zwischenzeitlich verstorbenen ehemaligen Markeninhaber abgetreten worden, der der klageweisen Geltendmachung auch
gestimmt habe. 10 Der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung aus vom Markeninhaber abgetretenem Recht aus Art. 102 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke in der bis
m
. Die Beklagte habe die Klagemarke durch den Verkauf von mit dieser Marke gekennzeichneten Socken verletzt, wie sich aus den Testkäufen vom
entscheiden. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - I ZR 69/21, GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 10] = WRP 2022, 977 - Grundpreisangabe im Internet, mwN). 13 C. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt
r Aufhebung des Berufungsurteils und
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses hinsichtlich des Klageantrags VI
m Nachteil der Klägerin erkannt hat. Die Klage ist
lässig (dazu C I). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Klageantrag VI nicht abgewiesen werden (dazu C II). 14 I. Die Klage ist
lässig. Die Klägerin ist von dem Markeninhaber ermächtigt, die im Prozess geltend gemachten Ansprüche aus der Verletzung der Unionsmarke PIERRE CARDIN im eigenen Namen in Prozessstandschaft geltend
machen (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 GMV und Art. 22 Abs. 3 Satz 1 UMV aF). 15 II. Die von der Klägerin im vom Senat
gelassenen Umfang eingelegte Revision hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden, soweit die Klägerin beantragt, ihr die Befugnis
zusprechen, das der Klage stattgebende Urteil auf Kosten der Beklagten bekannt
machen. 16 1. Ist eine Klage auf Grund des Markengesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis
gesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt
machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 19c Satz 1 MarkenG). Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt (§ 19c Satz 2 MarkenG). Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird (§ 19c Satz 3 MarkenG). Der Ausspruch nach § 19c Satz 1 MarkenG ist nicht vorläufig vollstreckbar (§ 19c Satz 4 MarkenG). 17 2. Die Klägerin hat Klage auf der Grundlage des Markengesetzes erhoben und im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte ein - teilweise - obsiegendes Urteil erstritten. 18 a) Die
veröffentlichende Entscheidung muss nach dem Wortlaut des § 19c MarkenG ein obsiegendes Urteil sein. Eine solche Entscheidung liegt
gunsten der Klägerin mit dem Berufungsurteil vor. 19
r Urteilsbekanntmachung innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch machen, andernfalls erlischt sie. Der Gesetzeswortlaut enthält keine Regelung für den Fall, dass die Rechtskraft bei mehreren geltend gemachten Klageanträgen infolge von Rechtsmitteleinlegungen
unterschiedlichen Zeitpunkten eintritt. Der gesetzlichen Regelung liegt vielmehr ersichtlich die Vorstellung
grunde, dass das der auf Grund des Markengesetzes erhobenen Klage stattgebende Urteil die Befugnis
r Urteilsbekanntmachung enthält und insgesamt rechtskräftig wird. 22 b) Ist wie im Streitfall das der Klage (teilweise) stattgebende Urteil bereits rechtskräftig geworden und lediglich der Antrag auf Urteilsbekanntmachung abgewiesen worden, gibt es noch kein Urteil, in dem die Befugnis
r Urteilsbekanntmachung
gesprochen worden ist, von der Gebrauch gemacht werden könnte und die anderenfalls erlöschen würde. In einem derartigen Fall kommt es für den Anlauf der Drei-Monats-Frist des § 19c Satz 3 MarkenG auf den Zeitpunkt an, in dem über den Antrag auf Urteilsbekanntmachung rechtskräftig entschieden worden ist. 23 4. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Antrag auf Urteilsbekanntmachung nicht abgewiesen werden. 24 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, ein berechtigtes Interesse an einer Urteilsbekanntmachung sei unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien und Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
m maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht gegeben. Eine etwa entstandene Marktverwirrung sei wegen des erheblichen Zeitablaufs völlig verblasst und auch der Grad des Verschuldens - von einer offensichtlichen oder vorsätzlichen Verletzung könne hier nicht ausgegangen werden - nicht derart gravierend, dass es nunmehr für die sieben bis neun Jahre
rückliegenden Erwerbsvorgänge einer Urteilsveröffentlichung bedürfte. Auch eine
m Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung weiterhin fortwirkende Beeinträchtigung der Klägerin beziehungsweise des Markeninhabers sei nicht ersichtlich. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 25
Gebote stehende Befugnis
r Urteilsbekanntmachung unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit steht (vgl. hierzu auch die Begründung
m Regierungsentwurf eines Gesetzes
r Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BT-Drucks. 16/5048, S. 42 und 44). 28
r Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom
r Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums um. § 19c MarkenG ist deshalb richtlinienkonform auszulegen (st. Rspr.;vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZB 59/19, GRUR 2023, 446 [juris Rn. 20] = WRP 2023, 458 - Kosten des Patentanwalts VII, mwN). Nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gerichte bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen
r Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anordnen können. Die Mitgliedstaaten können andere, den besonderen Umständen angemessene
satzmaßnahmen, einschließlich öffentlichkeitswirksamer Anzeigen, vorsehen (Art. 15 Satz 2 der Richtlinie 2004/48/EG). 29
GH, Urteil vom 17. Juni 2021 - C-597/19, GRUR 2021, 1067 [juris Rn. 85 und 96] = WRP 2021, 1033 - M.I.C.M.). 30 cc) Grundsätzlich ist es auch nicht
beanstanden, dass das Berufungsgericht den Zeitablauf seit den markenrechtsverletzenden Handlungen der Beklagten in die Verhältnismäßigkeitsprüfung eingestellt hat, da es Zweck der Urteilsveröffentlichung ist, fortwirkende Störungen
beseitigen (
G vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2002 - I ZR 98/00, BGHZ 151, 15 [juris Rn. 42] - Stadtbahnfahrzeug;
den zeitlichen Grenzen einer Urteilsveröffentlichung außerhalb des Verfahrens nach § 12 Abs. 2 UWG vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 167/20, GRUR 2021, 1207 [juris Rn. 39] = WRP 2021, 1154 - Vorsicht Falle). Hierfür ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen (BGHZ 151, 15 [juris Rn. 42] - Stadtbahnfahrzeug). Die in diesem
sammenhang angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts berücksichtigen allerdings nicht, dass nur zwei der Verletzungshandlungen der Beklagten bei Verkündung des Berufungsurteils am 7. April 2022 sieben beziehungsweise neun Jahre
rückgelegen haben. Das Berufungsgericht hat dabei den dritten Testkauf vom 22. März 2016 nicht in seine Betrachtungen einbezogen, der sechs Jahre
rücklag. 31 dd) Das Berufungsgericht hat im Ansatz zwar
treffend die durch den Vertrieb markenverletzender Ware verursachte Marktverwirrung berücksichtigt, es hat hierbei jedoch entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin nicht in seine Betrachtung einbezogen. 32
m österreichischen Recht, das nach § 55 österr. MarkenSchG in Verbindung mit § 149 österr. PatG ebenfalls ein berechtigtes Interesse der obsiegenden Partei an einer Urteilsveröffentlichung voraussetzt, OGH, K&R 2003, 251, 254 f.) und einen fortwirkenden Störungszustand
beseitigen (vgl. BGHZ 151, 15 [juris Rn. 42] - Stadtbahnfahrzeug). 33
billigsten Preisen vertriebenen Socken um Originalware handele. Die Klägerin habe
m Beweis einen Zeugen benannt und ein Sachverständigengutachten angeboten. Sie habe außerdem zwei Artikel aus dem Branchenblatt TextilWirtschaft vom
r Häufigkeit der Markenrechtsverletzungen durch die Beklagte. Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in mehreren Jahren (2013, 2014 und 2016), also wiederholt, Socken mit der Kennzeichnung "PIERRE CARDIN" vertrieben, bei denen eine Erschöpfung des Markenrechts nicht eingetreten war, obwohl die Klägerin bereits 2013 die erste Berechtigungsanfrage gestellt hat. 36
denen die Socken gehörten, die die Klägerin im Rahmen der Testkäufe erworben hat, nicht lediglich in geringfügigem Umfang vertrieben worden sind. 37
der Veröffentlichung im Branchenblatt TextilWirtschaft vom 10. April 2014 ist außerdem davon auszugehen, dass die Beklagte mit der Kennzeichnung "PIERRE CARDIN" versehene Socken in Prospekten hervorgehoben beworben hat. 38 ff) Das Berufungsgericht hat zwar im Ansatz
treffend in die Verhältnismäßigkeitsprüfung auch den Grad des Verschuldens des Verletzers einbezogen. Es hat berücksichtigt, dass grundsätzlich
gunsten des Verletzers angeführt werden kann, dass ihn kein schweres Verschulden trifft (
G aF vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - I ZR 79/95, GRUR 1998, 568 [juris Rn. 35] - Beatles-Doppel-CD). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Grad des Verschuldens der Beklagten sei nicht derart gravierend, dass es für die sieben bis neun Jahre
rückliegenden Erwerbsvorgänge einer Urteilsveröffentlichung bedürfe, wird allerdings nicht durch seine Feststellungen getragen. Da das Berufungsgericht festgestellt hat, dass die Klägerin bereits nach dem ersten Testkauf im Jahr 2013 eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte gerichtet und diese Anfragen nach den weiteren Testkäufen wiederholt hat, war die Beklagte bereits im Jahr 2013 hinsichtlich des Vertriebs von "PIERRE-CARDIN"-Socken sensibilisiert. Dennoch hat sie für keinen der mehrere Jahre auseinanderliegenden Testkäufe eine Erschöpfung des Markenrechts darlegen können. Bei wiederholten und in mehreren Jahren begangenen Markenrechtsverletzungen gleicher Art kann nicht von lediglich geringem Verschulden ausgegangen werden. 39 gg) Schließlich hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der begehrten Urteilsbekanntmachung gemäß § 19c Satz 1 MarkenG nicht allein auf die Interessen der Parteien des Rechtsstreits abzustellen ist. Nach Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2004/48/EG sollten die Entscheidungen in Verfahren wegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums veröffentlicht werden, um künftige Verletzer abzuschrecken und
r Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit beizutragen. Deshalb sind im Rahmen einer unionsrechtskonformen Anwendung von § 19c MarkenG generalpräventive Aspekte in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Juni 2014 - 6 U 55/13, juris Rn. 21 und Urteil vom 16. Juli 2015 - 6 U 109/14, juris Rn. 51; OLG Köln, Urteil vom 28. August 2020 - 6 U 34/20, juris Rn. 68;
r Berücksichtigung von Allgemeininteressen im Rahmen von § 23 Abs. 4 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom
r Rechtslage vor Erlass der Richtlinie 2004/48/EG und deren Umsetzung in das deutsche Recht ergangen ist. 40
r Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei
beantworten ist. Die Prüfung, ob die von der Klägerin begehrte Befugnis
r Urteilsbekanntmachung verhältnismäßig ist, obliegt den nationalen Gerichten (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1067 [juris Rn. 96] - M.I.C.M.). 41 III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des mit dem Klageantrag VI geltend gemachten Antrags auf Urteilsbekanntmachung
m Nachteil der Klägerin erkannt hat (§ 562 Abs. 1 ZPO), und die Sache insoweit
r neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
rückzuverweisen, weil sie nicht
r Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). 42 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht hinsichtlich des auf Urteilsbekanntmachung gerichteten Klageantrags VI erneut eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände durchzuführen haben. Sollte es
dem Ergebnis gelangen, dass die Urteilsbekanntmachung nicht unverhältnismäßig ist, wird es gemäß § 19c Satz 2 MarkenG Art und Umfang der Bekanntmachung
bestimmen haben. Diese Bestimmung liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen (
den maßgeblichen Kriterien vgl. Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 19c Rn. 17 bis 20 und 23). 43 D. Die Entscheidung
r vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch
. Dieser ist von einem/einer beim Bundesgerichtshof
gelassenen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab
stellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304102024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.