BGH NotSt (Brfg) 3/17
KORE304112018 BGH Senat für Notarsachen 20171113 NotSt (Brfg) 3/17 Beschluss Art 6 Abs 1 S 1 MRK, § 4 BDG, § 14 Abs 1 S 2 BNotO, § 14 Abs 3 S 2 BNotO, § 14 Abs 4 S 2 BNotO, § 28 BNotO, Art 20 Abs 3 GG, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO vorgehend OLG Celle, 16. März 2017, Az: Not 11/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Verfahrenseinstellung bei Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes; wirtschaftliche Vorteile für bei dem Notar beschäftigtes Personal durch eine Amtshandlung 1. Eine auf die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Disziplinarangelegenheiten gestützte Verfahrenseinstellung kommt allenfalls in extrem gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Vorrangig ist die Berücksichtigung bei der gegen den Betroffenen zu verhängenden Sanktion.
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das ihm am 16. März 2017 zugestellte Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle zuzulassen, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
I.
1 Der als Rechtsanwalt zugelassene Kläger ist seit 1982 Notar mit Amtssitz in O. . Er ist disziplinarrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten und für Dienstvergehen, denen unterschiedliche Amtspflichtverletzungen zugrunde lagen, mit Geldbußen sanktioniert worden.
2 Durch Disziplinarverfügung vom 29. Februar 2016 hatte die Präsidentin des Landgerichts Bückeburg gegen den Kläger wegen eines einheitlichen Dienstvergehens aufgrund mehrfacher schuldhafter Verletzungen seiner Amtspflichten aus § 14 Abs. 3 Satz 2, § 28 BNotO eine Geldbuße in Höhe von 5.000 Euro verhängt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat der Beklagte mit eigener Verfügung vom 31. Mai 2016 die vorgenannte Disziplinarverfügung aufgehoben und stattdessen wegen der Amtspflichtverletzungen eine Geldbuße in Höhe von 8.500 Euro festgesetzt. Der Widerspruch des Klägers gegen diese Disziplinarverfügung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht hat auf die dagegen gerichtete Klage die Disziplinarverfügung des Beklagten in der Gestalt von dessen am 30. August 2016 ergangenen Widerspruchsbescheid bei Klageabweisung im Übrigen in der Höhe abgeändert und eine Geldbuße in Höhe von 5.000 Euro verhängt. Dem einheitlichen Dienstvergehen liegen nach Auffassung des Beklagten und des Oberlandesgerichts Amtspflichtverletzungen bei insgesamt 54 im Zeitraum zwischen 2011 und 2014 beurkundeten Testamentsvollstreckungen zugrunde. Der Kläger hatte bei diesen Beurkundungen jeweils die A. UG als Testamentsvollstreckerin eingesetzt. Geschäftsführerin der A. UG war im genannten Zeitraum die Büroleiterin der Partnerschaftsgesellschaft, der der Kläger als Rechtsanwalt und Partner angehört.
II.
3 Der Antrag ist unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Berufung gemäß § 105 BNotO, § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben.
4 1. Der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO greift unter keinem der von dem Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte ein. Ein Verfahrensmangel im Sinne des genannten Zulassungsgrundes setzt die unrichtige Anwendung oder fehlerhafte Nichtanwendung von prozessualen Vorschriften voraus (siehe nur BeckOK-VwGO/Roth, 42. Edition, § 124 Rn. 80 mwN), wobei Regeln und Grundsätze, die den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung bestimmen, nicht zum Verfahrensrecht gehören (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2008 - 2 B 77/07, NVwZ 2008, 1025 mwN auf die st. Rspr. des BVerwG). Verfahrensmängel betreffen dagegen den Weg hin zu dem Urteil sowie die Art und Weise des Urteilserlasses (vgl. BVerwG aaO). Ein festgestellter Verfahrensmangel begründet den Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zudem lediglich dann, wenn das angegriffene Urteil darauf beruht, mithin die Möglichkeit besteht, dass dieses bei Meidung des Verfahrensfehlers zu einem für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis geführt hätte (BeckOK-VwGO/Roth aaO § 124 Rn. 87; Dietz in Gärditz, VwGO, § 124 Rn. 47; NK-VwGO/Seibert, 4. Aufl., § 124 Rn. 219 mwN).
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7 Welche Rechtsfolgen aus einer am Beschleunigungsgrundsatz zu messenden Unverhältnismäßigkeit resultieren, lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht ohne Weiteres entnehmen. Es hat die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die mit der Durchführung eines Disziplinarverfahrens verbundenen Belastungen in einem Fall herausgestellt, in dem der betroffene Beamte bereits vorläufig seines Dienstes enthoben und seine Dienstbezüge - während des Laufs des Verfahrens - hälftig gekürzt waren (BVerfG aaO BVerfGE 46, 17 ff.). Selbst für diese Konstellation ist allein die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Gehaltskürzung beurteilt worden (BVerfG aaO BVerfGE 46, 17, 26-30) nicht aber die Zulässigkeit der weiteren Durchführung des Disziplinarverfahrens selbst.
Das Bundesverwaltungsgericht wertet Verstöße gegen den disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz ebenfalls nicht als einen zur Einstellung des Disziplinarverfahrens führenden Umstand. Es vertritt vielmehr in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, selbst bei einer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK unangemessenen Dauer eines Disziplinarverfahrens sei es nach inländischem Recht nicht gerechtfertigt, von der disziplinarrechtlich gebotenen Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis abzusehen (siehe nur BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 44.12, BeckRS 2014, 46335 Rn. 4 mwN sowie dazu BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 2 BvR 1912/12, NVwZ 2013, 788 f.).
8 Angesichts dessen und in Anlehnung an die für die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes im Strafverfahren geltenden Grundsätze kommt eine auf die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Disziplinarangelegenheiten gestützte Verfahrenseinstellung allenfalls in extrem gelagerten Ausnahmefällen überhaupt in Betracht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Januar 2004 - 2 BvR 1471/03, BVerfGK 2, 239, 248 und vom 24. Januar 2009 - 2 BvR 1182/08 Rn. 18 - jeweils bzgl. der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Strafverfahren). Vorrangig ist die nicht ausreichend schleunige Durchführung eines Disziplinarverfahrens bei der Bemessung der gegen den Betroffenen zu verhängenden Sanktion zu berücksichtigen, was allerdings keine Frage des Verfahrensrechts ist und deshalb keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründet. Die Berücksichtigung der Verfahrensdauer und der damit einhergehenden Belastungen für den Betroffenen lediglich bei den Rechtsfolgen des Dienstvergehens im Rahmen der durch § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG geforderten Gesamtwürdigung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe nur BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 44.12, BeckRS 2014, 46335 Rn. 5 mwN).
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10 Bei Beurteilung anhand dieser, vom Oberlandesgericht der Sache nach herangezogenen Kriterien ist das Disziplinarverfahren gegen den Betroffenen jedenfalls nicht in einer Weise verzögert betrieben worden, dass die Einstellung des Verfahrens ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre. Dass es die Präsidentin des Landgerichts Bückeburg als zuständige Ausgangsbehörde für erforderlich gehalten hat, Beweise durch Vernehmungen von Zeugen zu den fraglichen Beurkundungen sowie durch Einholung von Auskünften über die Beurkundungspraxis anderer Notare zu erheben, stellt sich nicht als sachwidrige Vorgehensweise dar, die zu einer Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes führen könnte. Gleiches gilt aus den vom Oberlandesgericht zutreffend dargelegten Gründen für die Entscheidung der Präsidentin des Landgerichts, im Hinblick auf die Begrenzung der eigenen Sanktionskompetenz durch § 98 Abs. 2 BNotO das Verfahren dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mit der Bitte um Übernahme vorzulegen. Angesichts der disziplinarrechtlichen Vorbelastungen des Klägers, dem in der Vergangenheit bereits Geldbußen oberhalb des Schwellenwerts aus § 98 Abs. 2 BNotO auferlegt worden waren, bestand ein sachlich nachvollziehbarer Grund für das Vorgehen. Besondere Belastungen des Klägers durch das Disziplinarverfahren, die über die allgemein damit verbundenen hinausgingen, sind zudem weder ersichtlich noch vorgetragen.
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13 So verhält es sich hier. Dem Kläger war ausweislich seines eigenen Vorbringens im Zulassungsantrag die konkrete Besetzung des Notarsenats des Oberlandesgerichts in der mündlichen Verhandlung bekannt. Die behauptete Befangenheit der an dem Urteil mitwirkenden Mitglieder des Notarsenats leitet der Kläger aus der Besorgnis ab, der frühere Vorsitzende des Notarsenats und Vizepräsident des Oberlandesgerichts könne die beteiligten Richter beeinflusst haben. Diese Umstände lagen bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor. Die Besetzung des Notarsenats sowie das Ausscheiden des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts als Vorsitzender des Notarsenats war dem Kläger bereits mit Schreiben des stellvertretenden Vorsitzenden vom 17. Januar 2017 mitgeteilt worden. Obwohl der Kläger damit rund zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung Kenntnis aller relevanten Umstände hatte, ist ein Ablehnungsgesuch in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden. Vielmehr hat der Kläger zur Sache verhandelt, obwohl er die Möglichkeit hatte, zunächst die mitwirkenden Richter abzulehnen und anschließend dennoch zur Sache zu verhandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2016 - VIII ZB 47/15, NJW-RR 2016, 887 f. mwN). Die Ablehnung ist unterblieben. Im Zulassungsverfahren kann sie nicht mehr "nachgeholt" werden.
14 Im Übrigen wäre die Besorgnis der Befangenheit auch nicht begründet. Dafür erforderliche besondere Umstände, die Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Mitglieder des Notarsenats des Oberlandesgerichts begründen könnten (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 6/14 Rn. 12 mwN), sind nicht ersichtlich.
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Der stellvertretende Vorsitzende des Notarsenats hatte bereits mit Schreiben vom 1. Februar 2017, das am selben Tage dem Kläger per Telefax übermittelt worden war, dem Kläger aufgegeben, "zur Klärung des Sachverhalts" Ablichtungen sämtlicher 54 hier verfahrensgegenständlicher Beurkundungen zum Verhandlungstermin mitzubringen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2017 ist dem Kläger, der dem offenbar nicht nachgekommen war, aufgegeben worden, die erbetenen Ablichtungen nunmehr möglichst bis zum 27. Februar 2017 vorzulegen. Das steht der vom Kläger insinuierten kausalen Verknüpfung zwischen der vermeintlichen Festlegung des Notarsenats auf eine bestimmte Rechtsauffassung und der Bitte um Vorlage der fraglichen Urkundenkopien entgegen.
20 Es ist zudem nicht nachvollziehbar vorgetragen, warum das Oberlandesgericht sich auf eine Rechtsauffassung festgelegt haben sollte, deren tatsächliche Grundlagen ihm zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht bekannt waren. Die vom Kläger für sich in Anspruch genommene Rechtsansicht in der Literatur hält zur Vermeidung des Anscheins mangelnder Unparteilichkeit nicht allein den Hinweis des Notars auf die fraglichen Umstände für erforderlich, sondern zudem die Aufnahme eines darauf bezogenen Vermerks in die Urkunde (vgl. Winkler, BeurkG, 17. Aufl., § 3 Rn. 79). Da der Kläger entgegen dem Ersuchen des Notarsenats vom 1. Februar 2017 Ablichtungen der beurkundeten Testamentsvollstreckungen in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt hatte, konnte in der Hauptverhandlung ersichtlich vom Notarsenat nicht beurteilt werden, ob der Kläger derartige Vermerke aufgenommen hatte. Es ist kaum erklärlich, dass der Notarsenat des Oberlandesgerichts dennoch bereits eine Rechtsansicht vertreten haben sollte, für die es maßgeblich auf die Aufnahme der genannten Vermerke in die fraglichen Urkunden ankommt. Angesichts dieser Umstände bedingt das Begründungserfordernis aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vollständigen und nachvollziehbaren Vortrag, aus dem sich die behauptete Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ergeben soll. Daran fehlt es.
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22 2. Auch die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben. Ernstliche Zweifel (zum Maßstab Senat, Beschluss vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 312 mwN) an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht. Selbst wenn Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, füllen sie den Zulassungsgrund erst dann aus, wenn sie sich auch auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirken (Senat aaO mwN sowie BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03, NVwZ-RR 2004, 542 f.). Bei Anlegung dieses Maßstabs für den Zulassungsgrund bestehen keine sich auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirkenden Zweifel an dem angefochtenen Urteil.
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Senat, Beschluss vom 5. Dezember 1988 - NotZ 6/88, BGHZ 106, 212, 218). Zur Sicherung der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit enthält das notarielle Berufsrecht neben der grundlegenden Statuierung in § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO eine Vielzahl von Einzelregelungen (etwa § 9 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 BNotO), aus denen sich das Bestreben des Gesetzgebers ableiten lässt, die Unabhängigkeit des Notaramts soweit wie irgend möglich zu sichern und jeder Beeinflussung der Unparteilichkeit durch wirtschaftliche Interessen entgegenwirken zu wollen (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 1988 - NotZ 6/88, BGHZ 106, 212, 217 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 23. September 2002 - 1 BvR 1717/00 u.a., DNotZ 2003, 65, 66 sowie Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8.
Aufl., § 14 Rn. 45 und 77). Wegen der fundamentalen Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit für das Notaramt verpflichtet § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO den Notar zudem dazu, jedes Verhalten zu vermeiden, das auch nur den Anschein des Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit und der Parteilichkeit (Senat, Beschlüsse vom 26. November 2012 - NotSt(Brfg) 2/12, DNotZ 2013, 310, 313 und vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 315).
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Das Vermittlungsverbot aus § 14 Abs. 4 Satz 1 BNotO soll verhindern, dass der Notar an dem Zustandekommen eines Geschäfts, das er in amtlicher Funktion unabhängig und unparteilich zu führen hat, ein eigenes persönliches oder wirtschaftliches Interesse hat (Senat, Beschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 13/00, ZNotP 2000, 437, 439; BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 357/99, BGHZ 147, 39, 41; vgl. auch Sandkühler aaO § 14 Rn. 311; Kanzleitner in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 14 Rn. 62). Durch das Vermittlungsverbot soll bereits die abstrakte Gefahr, dass der Anschein der Parteilichkeit entstehen könnte, vermieden werden (BGH jeweils aaO). Wegen des bei möglichen wirtschaftlichen Eigeninteressen besonders nahe liegenden Anscheins fehlender Unabhängigkeit und Parteilichkeit gibt § 14 Abs. 4 Satz 2 BNotO dem Notar zudem auf, Sorge dafür zu tragen, dass sich bei ihm beschäftigte Personen ebenfalls nicht mit dem Verbot aus Satz 1 unterfallenden Geschäften befassen.
Zu dem Kreis der bei dem Notar "beschäftigten Personen" gehören im Fall des Anwaltsnotariats auch diejenigen Beschäftigten, die ausschließlich für den anwaltlichen Bereich eingesetzt werden (vgl. Sandkühler aaO § 14 Rn. 329).
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September 2003 - 1 BvR 1717/00, DNotZ 2003, 65, 68 mwN; siehe auch Sandkühler aaO § 14 Rn. 50). Aus dem Vorhandensein spezifischer, jeweils der Sicherung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit notarieller Tätigkeit dienender gesetzlicher Regelungen in Gestalt von Tätigkeitsbeschränkungen kann daher nicht rückgeschlossen werden, von solchen ausdrücklichen Beschränkungen nicht erfasste Verhaltensweisen bei der Ausübung der notariellen Amtstätigkeit seien mit der allgemeinen Pflicht zu unabhängiger und unparteilicher Amtsführung von vornherein vereinbar. Der Gesetzgeber hat durch die Statuierung des Anscheinsverbots in § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO dem Notar auch außerhalb von spezifischen Tätigkeitsverboten und -beschränkungen auferlegt, jegliches Verhalten zu vermeiden, durch das der Anschein der Abhängigkeit oder der Parteilichkeit entstehen könnte.
Bei der Frage, ob aus der maßgeblichen Sicht des objektiven, mit den konkreten Gegebenheiten vertrauten Beobachters (Sandkühler aaO § 14 Rn. 49) ein solcher Anschein entstehen kann, sind allerdings die in die gesetzlichen Tätigkeitsverbote und -beschränkungen eingeflossenen gesetzgeberischen Wertungen über die mit der fraglichen Tätigkeit generell verbundenen Gefahren für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. September 2003 - 1 BvR 1717/00, DNotZ 2003, 65, 67 bzgl. der Entscheidung des Gesetzgebers, die Mitgliedschaft eines Notars in einem Aufsichtsrat nicht in das Beurkundungsverbot aus § 3 Abs. 1 Nr. 6 BeurkG aufzunehmen). Darüber hinaus fließen in die aus dem Anscheinsverbot folgenden Verhaltensanforderungen Konkretisierungen durch die jeweiligen Richtlinien der Notarkammern ein.
Wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, kommt vorliegend Ziffer VIII.1. der Richtlinien der Notarkammer Celle solche konkretisierende Bedeutung zu. Danach ist der Notar gehalten, die Beziehungen zu seinen Mitarbeitern so zu gestalten, dass seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gefährdet wird.
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Wie sich aus der hinter § 14 Abs. 4 Satz 2 BNotO stehenden Wertung ergibt, stellen eigene wirtschaftliche Interessen von bei dem Notar beschäftigtem Personal an dessen Amtstätigkeit eine erhebliche Gefahrenquelle für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars dar. Dass sich die Regelung unmittelbar lediglich auf Vermittlungsgeschäfte bezieht, ändert daran nichts. Das Verbot der Durchführung solcher Geschäfte greift wegen des damit durchgängig verbundenen Anscheins fehlender Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in Folge eigener Interessen, etwa solchen am Erhalt einer Provision, auch dann ein, wenn das Vermittlungsgeschäft nicht im Zusammenhang mit einer Amtshandlung des Notars steht.
Derselbe Anschein entsteht aber auch bei der Ausübung von Amtstätigkeit, die außerhalb des Gebührenanspruchs mit wirtschaftlichen Vorteilen für den Notar oder bei ihm beschäftigtes Personal verbunden ist. Für den objektiven Beobachter entsteht gerade wegen des wirtschaftlichen Vorteils regelmäßig der Eindruck, die Vornahme der konkreten Amtshandlung sei durch die ökonomischen Eigeninteressen des Notars oder seines Personals geprägt. Ein Notar verstößt daher grundsätzlich gegen seine Pflichten aus § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 BNotO, wenn er eine Amtshandlung vornimmt, durch die unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile für bei ihm beschäftigtes Personal begründet werden.
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Wird Beschäftigten mittelbar oder unmittelbar durch die Beurkundung ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt, kommt dies wegen der mit einem solchen Vorgang verbundenen erheblichen Gefährdung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars nicht in Betracht. Die hier vorliegende Konstellation der Gewährung von wirtschaftlichen Vorteilen zugunsten von Beschäftigten durch die Beurkundung ist nicht Gegenstand der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Beiträge von Winkler (aaO § 3 Rn. 79 sowie ders. Festschrift für Geimer, 2002, S. 1509, 1510). Daher liegt auch bei den vier verfahrensgegenständlichen Beurkundungen, bei denen in der jeweiligen Urkunde auf das Beschäftigungsverhältnis hingewiesen worden ist (Beurkundungen zu UR-Nr. 122/14, UR-Nr. 136/14, UR-Nr. 141/14 sowie UR-Nr. 294/14) eine Verletzung der Amtspflicht zu unabhängiger und unparteilicher Amtsführung vor.
31 Der Senat weist darauf hin, dass nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten mit der als Testamentsvollstreckerin eingesetzten A. UG ein Beurkundungsverbot aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG in Betracht kommt (dazu näher Winkler aaO § 3 Rn. 76 mwN). Darüber ist aber im vorliegenden Nichtzulassungsverfahren nicht zu entscheiden.
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35 Die Inanspruchnahme des Rechts aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BDG war dem Beklagten nicht versagt. Durch die in Ziffer 2 der Verfügung des Beklagten vom 3. März 2016 ausgedrückte Entscheidung, von dem Recht aus § 35 Abs. 3 BDG keinen Gebrauch zu machen, ist kein Verlust des genannten Rechts eingetreten. Ein berechtigtes Vertrauen des Klägers auf ein Ausbleiben der Änderung der Disziplinarverfügung der Präsidentin des Landgerichts seitens des Beklagten ist dadurch schon deshalb nicht eingetreten, weil es sich bei der fraglichen Verfügung um einen rein verwaltungsinternen Vorgang handelt, der zudem dem Kläger vor dem Ankündigungsschreiben vom 25. Mai 2016 und der nachfolgenden Disziplinarverfügung nicht bekannt geworden ist.
Eine Selbstbindung der Verwaltung (zu den Voraussetzungen Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 40 Rn. 105-122) konnte ebenfalls nicht begründet werden. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob der Beklagte, wie das Oberlandesgericht meint, verpflichtet war, in der Begründung seiner Disziplinarverfügung vom 31. Mai 2016 darzulegen, warum er, anders als zunächst in den Akten vermerkt, von seinem Recht auf Verböserung Gebrauch gemacht hat. Denn das Oberlandesgericht hat den nach seiner Auffassung darin liegenden Ermessensfehler zum Anlass genommen, die Geldbuße auf die Höhe zu begrenzen, die bereits in der aufgehobenen Ausgangsverfügung der Präsidentin des Landgerichts festgesetzt worden war.
Dadurch ist der Kläger ersichtlich nicht nachteilig betroffen. Da die Voraussetzungen aus § 35 Abs. 3 BDG - wie ausgeführt - vorlagen, war eine weitergehende Rechtsfolge nicht veranlasst.
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III.
38 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 109 BNotO, § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 109 BNotO, § 78 Satz 2 BDG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Galke Radtke Roloff Strzyz Hahn http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304112018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public