BGH, Urteil vom 01.04.2021 – I ZR 115/20 – Verbrauchskennzeichnung für Neuwagen: Werbung für einen Neuwagen; Informationspflicht bei Nichtlieferbarkeit des beworbenen…
KORE304112021 ECLI:DE:BGH:2021:010421UIZR115.20.0 BGH 1. Zivilsenat 20210401 I ZR 115/20 Urteil § 1 Abs 1 Pkw-EnVKV, § 5 Abs 1 Pkw-EnVKV, § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 Pkw-EnVKV, § 5a UWG vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 11. Juni 2020, Az: 6 U 50/18vorgehend LG Flensburg, 17. Oktober 2018, Az: 6 HKO 2/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Verbrauchskennzeichnung für Neuwagen: Werbung für einen Neuwagen; Informationspflicht bei Nichtlieferbarkeit des beworbenen Fahrzeugs – Ferrari 458 Speciale Ferrari 458 Speciale 1. Für die Frage, ob es sich um einen neuen Personenkraftwagen im Sinne von § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV handelt, ist nicht das im in elektronischer Form verbreiteten Werbematerial (hier: Werbung eines Autohändlers auf Facebook) im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV abgebildete konkrete Fahrzeug maßgebend, sondern der Personenkraftwagen, für den geworben wird (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 170/19, GRURPrax 2020, 420).
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. Juni 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, die Deutsche Umwelthilfe e.V., ist ein Verein, der in der beim Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist Autohändlerin.
2 Auf eine Abmahnung der Klägerin gab die Beklagte am 6. März 2012 die mit einer Vertragsstrafe nach "neuem Hamburger Brauch" (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, GRUR 2014, 595 Rn. 18 = WRP 2014, 587 - Vertragsstrafeklausel) bewehrte Erklärung ab es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet für den Verkauf von BMW- und Ferrari-Neufahrzeugen zu werben, ohne sicherzustellen, dass Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emmissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe und unter Beachtung der Vorschriften der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) in ihrer jeweils geltenden Fassung gemacht werden.
3 Die Beklagte stellte am 22. Juni 2015 auf ihrer Facebook-Seite Fotografien eines Ferrari ein, denen folgender Text beigestellt war:
605 PS (in 3,0 Sekunden auf 100 km/h), die das Leben mit Sicherheit noch spaßiger machen!
Der Ferrari 458 Speciale hat bereits einen neuen Besitzer und steht zur Abholung bereit. Ein toller Start in die neue Woche ...
4 Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 6. März 2012. Sie hat die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren noch relevant - auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 7.500 € in Anspruch genommen. Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. In der Anzeige sei weder ein Neufahrzeug gezeigt noch sei für den Verkauf eines Neufahrzeugs geworben worden.
5 Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 4.000 € nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
6 A. Das Berufungsgericht hat den auf Zahlung einer Vertragsstrafe gerichteten Klageantrag in Höhe von 4.000 € als begründet angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
7 Die Beklagte habe mit der Werbung auf ihrer Facebook-Seite gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 6. März 2012 verstoßen. Die Beklagte habe sich mit ihrer von der Klägerin angenommenen Unterlassungserklärung vom 6. März 2012 wirksam dazu verpflichtet, bei der Werbung für den Verkauf von BMW- und Ferrari-Neufahrzeugen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zum CO2-Ausstoß nach den Vorgaben der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (nachfolgend Pkw-EnVKV) zu machen. Mit dem Eintrag auf ihrer Facebook-Seite vom 22. Juni 2015 habe die Beklagte gegen die in § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV geregelte Verpflichtung verstoßen, Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des betreffenden Pkw-Modells zu machen.
Das "Posting" der Beklagten auf ihrer Facebook-Seite sei als Werbung für den Kauf eines bestimmten Neufahrzeugs anzusehen. Ihm entnehme der angesprochene Verkehr die konkludente Erklärung, dass es ein Fahrzeug wie das unter Nennung seiner Leistungsdaten abgebildete gebe und dass es gekauft werden könne. Auf die Frage, ob es sich bei dem abgebildeten Fahrzeug um einen "neuen" Pkw im Sinne der Pkw-EnVKV handele, oder ob dies - wie die Beklagte meine - nicht der Fall sei, weil sie es nur zur Auslieferung an einen Kunden erhalten habe, der es bereits bei einem anderen Autohändler gekauft habe, komme es nicht an. Die Vorgaben der Pkw-EnVKV seien unabhängig davon zu beachten, welcher Art das abgebildete Fahrzeug sei und ob dieses beim Werbenden selbst erworben werden könne.
Es könne dahinstehen, ob ein Verstoß gegen die Informationspflichten der Pkw-EnVKV ausscheide, wenn ein Fahrzeug des beworbenen Modells auch bei einem Dritten nicht mehr erworben werden könne. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung der Beklagten, der Ferrari 458 Speciale sei in einer limitierten Auflage von 1000 Stück hergestellt worden und zum Zeitpunkt der beanstandeten Werbung auf Facebook bereits vergriffen gewesen, könne als wahr unterstellt werden. Bei dem Ferrari 458 Speciale handele es sich nur um eine Version des Modells Ferrari 458. Dass keine Version dieses Modells mehr habe erworben werden können, habe die Beklagte nicht behauptet.
8 B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus § 339 Satz 2 BGB in Verbindung mit der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 6. März 2012 zusteht. Die Beklagte hat mit der Werbung auf ihrer Facebook-Seite gegen ihre mit der Unterlassungserklärung eingegangene Verpflichtung verstoßen, die in § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV verlangten Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des betreffenden Pkw-Modells zu machen.
9 I. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Verwirkung der Vertragsstrafe voraussetzt, dass die Beklagte gegen die in § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV geregelte Informationspflicht verstoßen hat.
10 Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe sich mit ihrer von der Klägerin angenommenen Erklärung vom 6. März 2012 wirksam zur Unterlassung verpflichtet. Die Erklärung sei dahin auszulegen, dass sich die Beklagte verpflichtet habe, bei der Werbung für den Verkauf von BMW- und Ferrari-Neufahrzeugen die dafür in der Pkw-EnVKV vorgesehenen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zum CO2-Ausstoß zu machen. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
11 II. Das Berufungsgericht hat außerdem angenommen, dass die Beklagte mit dem Eintrag auf ihrer Facebook-Seite gegen § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV verstoßen hat. Die von der Revision dagegen vorgebrachten Rügen greifen nicht durch.
12 1. Nach § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV haben Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 der Pkw-EnVKV zu machen. Gemäß § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV haben Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 der Pkw-EnVKV gemacht werden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV gilt diese Verpflichtung entsprechend für in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial.
13 2. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Beklagte ein Händler im Sinne von § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV ist. Dagegen wendet sich die Revision nicht.
14 3. Außerdem hat das Berufungsgericht angenommen, dass das "Posting" der Beklagten auf ihrer Facebook-Seite ein in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV ist. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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16 Das Berufungsgericht hat angenommen, dem in Rede stehenden "Posting" der Beklagten auf ihrer Facebook-Seite komme ein Werbeeffekt zu. Der angesprochene Durchschnittsverbraucher werde dem Beitrag die konkludente Erklärung entnehmen, dass es ein Fahrzeug wie das abgebildete gebe und dass es gekauft werden könne. In dem Begleittext würden zudem die Vorzüge des abgebildeten Modells anpreisend herausgestellt.
17 Diese tatgerichtliche Würdigung des Berufungsgerichts ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob ein zutreffender rechtlicher Maßstab zugrunde gelegt wurde, kein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegt und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt geblieben sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 21/19, GRUR 2020, 294 Rn. 40 = WRP 2020, 459 - Culatello di Parma, mwN). Danach ist die tatgerichtliche Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Sie ist nicht erfahrungswidrig, sondern vielmehr naheliegend und lässt auch keine entscheidungserheblichen Umstände außer Betracht.
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26 Diese Bestimmung setzt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformation über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen um und ist richtlinienkonform auszulegen. Nach dieser Regelung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Werbeschriften die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte der betreffenden Personenkraftwagenmodelle gemäß Anhang IV der Richtlinie enthalten. Zweck der Richtlinie 1999/94/EG und der ihre Bestimmungen umsetzenden Pkw-EnVKV ist es sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können (vgl.
Art. 1 und Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 1999/94/EG). Dieser Zweck kann sinnvoll und wirksam nur erreicht werden, wenn die Hinweispflicht nach § 5 Abs. 1 und 2 Pkw-EnVKV bei der Verwendung von Werbematerial für Kauf und Leasing von Personenkraftwagen das (neue) Personenkraftwagenmodell betrifft und nicht davon abhängt, ob das in der Werbeschrift konkret verwendete Fahrzeug als neu zu qualifizieren ist. Ansonsten könnte die Hinweispflicht leicht dadurch umgangen werden, dass zur Werbung für den Kauf eines Neuwagens ein Fahrzeug in der Werbeschrift abgebildet und beschrieben wird, das nicht der Definition eines neuen Personenkraftwagens im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV unterfällt (zur entsprechenden Problematik bei der Auslegung von § 3 Abs. 1 Pkw-EnVKV vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 170/19, juris Rn. 7).
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Auch der Zweck der Verordnung spricht gegen die von der Revision vertretene einschränkende Auslegung. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass Verbraucher durch auf ein bestimmtes Pkw-Modell bezogene werbliche Angaben zur Motorleistung oder den Beschleunigungswerten ohne die gleichzeitige Mitteilung des Kraftstoffverbrauchs oder der CO2-Emissionen dazu veranlasst werden könnten, sich mit diesem Modell näher zu befassen und eine Kaufentscheidung zu treffen. Sollte sich später herausstellen, dass der Neuwagen des beworbenen und vom Verbraucher nun begehrten Modells nicht (mehr) produziert wird und auch sonst nicht (mehr) erhältlich ist, ist es naheliegend, dass dieser Verbraucher sich alternativ für eine andere Version des beworbenen Typs oder für den Wagen eines anderen Modells (etwa eines Nachfolgemodells) entscheidet, weil diese eine vergleichbare Motorleistung wie das beworbene Modell aufweisen.
Damit hätte die Werbung ihren Zweck erfüllt, ohne dass die Hinweise auf den Kraftstoffverbrauch und auf die Werte der CO2-Emissionen den Verbraucher erreicht hätten und von ihm bei seiner Kaufentscheidung berücksichtigt worden wären.
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34 C. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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