BGH, Urteil vom 30.03.2023 – IX ZR 121/22 – Schenkungsanfechtung von Dividendenzahlungen: Aktienrechtlicher Schutz des gutgläubigen Dividendenempfängers; Wirkungsverlust des…
KORE304112023 ECLI:DE:BGH:2023:300323UIXZR121.22.0 BGH 9. Zivilsenat 20230330 IX ZR 121/22 Urteil § 129 InsO, §§ 129ff InsO, § 134 Abs 1 InsO, § 140 InsO, § 62 Abs 1 S 2 AktG vorgehend OLG Frankfurt, 25. Mai 2022, Az: 4 U 310/19, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 4. Dezember 2019, Az: 2-17 O 225/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Schenkungsanfechtung von Dividendenzahlungen: Aktienrechtlicher Schutz des gutgläubigen Dividendenempfängers; Wirkungsverlust des Gewinnverwendungsbeschlusses durch spätere Ersetzung des Jahresabschlusses 1. Der aktienrechtliche Schutz des gutgläubigen Dividendenempfängers schließt eine Insolvenzanfechtung nicht aus.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2022, berichtigt durch Beschluss vom 4. August 2022, im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Rückgewähr von Dividendenzahlungen für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 verurteilt worden ist. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 12. November 2013 am 1. April 2014 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. KGaA (nachfolgend: Schuldnerin). Die Beklagte ist Kommanditaktionärin der Schuldnerin. Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO auf Rückgewähr von Dividendenzahlungen für die Geschäftsjahre 2009 bis 2012 in Anspruch.
2 Die vorinsolvenzlich erstellten und festgestellten Jahresabschlüsse der Schuldnerin für die streitbefangenen Jahre wiesen Gewinne aus. Gewinnverwendungsbeschlüsse wurden gefasst. Auf der Grundlage der Gewinnverwendungsbeschlüsse erhielt die Beklagte die angefochtenen Dividendenzahlungen.
3 Der Kläger erhob Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse und der Gewinnverwendungsbeschlüsse. Für die Jahre 2009 und 2010 wurde lediglich die Nichtigkeit der Gewinnverwendungsbeschlüsse festgestellt. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse für die Jahre 2009 und 2010 hielt das (dortige) Berufungsgericht für unzulässig, weil der Kläger die Jahresabschlüsse zwischenzeitlich ersetzt hatte. Die Feststellung der Nichtigkeit der Gewinnverwendungsbeschlüsse begründete das Gericht damit, dass diesen durch die Ersetzung der Jahresabschlüsse die Grundlage entzogen worden sei. Dass die Gewinnverwendungsbeschlüsse von Anfang an nichtig gewesen sein könnten, blieb offen. Für die Jahre 2011 und 2012 wurde die ursprüngliche Nichtigkeit der Jahresabschlüsse und Gewinnverwendungsbeschlüsse festgestellt.
4 Das (hiesige) Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erreichen.
5 Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit die Beklagte zur Rückgewähr von Dividendenzahlungen für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 verurteilt worden ist. Unbegründet ist die Revision im Hinblick auf die Dividendenzahlungen für die Jahre 2011 und 2012.
I.
6 Das Berufungsgericht hat die Dividendenzahlungen für alle vier Jahre nach § 134 InsO für anfechtbar gehalten. Unentgeltlich seien die Zahlungen gewesen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Die maßgeblichen Gewinnverwendungsbeschlüsse seien nichtig. Dies sei rechtskräftig mit Wirkung erga omnes (§ 248 AktG) durch die Urteile festgestellt worden, die auf die vom Kläger erhobenen Nichtigkeitsfeststellungsklagen ergangen seien. Durch die Nichtigerklärung sei der Dividendenanspruch rückwirkend vernichtet worden, so dass die Beklagte die Dividenden ohne Rechtsgrund erhalten habe. Ob auch die Jahresabschlüsse selbst nichtig seien, was nur für die Jahre 2011 und 2012 festgestellt worden sei, sei unerheblich. Erst durch den Gewinnverwendungsbeschluss verwandle sich das mitgliedschaftliche Recht des Aktionärs auf Gewinnbeteiligung in einen Zahlungsanspruch gegen die Aktiengesellschaft.
7 Durch die rechtsgrundlosen Dividendenzahlungen seien keine anderen Vermögenswerte in das Vermögen der Schuldnerin gelangt. Ein Anspruch aus § 62 Abs. 1, § 278 Abs. 3 AktG bestehe nicht, weil man auf Seiten der Beklagten unstreitig keine Kenntnis von der Nichtigkeit der den Dividendenzahlungen zugrundeliegenden Jahresabschlüsse und Gewinnverwendungsbeschlüsse gehabt habe und auch eine grob fahrlässige Unkenntnis nicht ersichtlich sei. Daher sei die Beklagte nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht zur Rückzahlung verpflichtet und falle ein solcher Rückzahlungsanspruch nicht in das Vermögen der Schuldnerin. Auch Bereicherungsansprüche nach den §§ 812 ff BGB griffen nicht durch. Jedenfalls sei die Schutzvorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG entsprechend auf etwaige Bereicherungsansprüche anzuwenden.
8 Eine Anfechtung nach § 134 InsO werde durch § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht gesperrt. Dass § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG im Gegensatz zu § 31 Abs. 2 GmbHG keinen Vorbehalt der Rückforderung vom gutgläubigen Empfänger vorsehe, sei kein tragfähiges Argument, weil § 31 Abs. 2 GmbHG sich nicht auf die Insolvenzsituation beziehe, sondern bereits im Vorfeld eingreife. Auch der Normzweck des § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG gebiete keine insolvenzrechtliche Privilegierung über den durch § 143 Abs. 2 InsO gewährten Schutz hinaus. Darüber hinaus sei zu beachten, dass Aktionäre als Eigenkapitalgeber mit ihren finanziellen Interessen in der Insolvenz hinter die Interessen der Gläubiger zurücktreten müssten, was aus § 199 InsO folge.
9 Umstände, die zu einer Entreicherung führen könnten (§ 143 Abs. 2 InsO iVm § 818 Abs. 3 BGB), habe die Beklagte nicht dargelegt.
II.
10 Das hält rechtlicher Prüfung nur zum Teil stand.
11 1. Zu beurteilen sind Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte. In einem Zwei-Personen-Verhältnis sind Leistungen unentgeltlich, wenn der Schuldner einen Vermögenswert zugunsten einer anderen Person aufgibt, ohne dass ihm ein entsprechender Vermögenswert zufließt oder zufließen soll (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283 Rn. 83 mwN; std. Rspr.).
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16 Die Frage der (Un-)Entgeltlichkeit bestimmt sich hier maßgeblich nach dem Rechtsverhältnis und dem diesem zugrundeliegenden allgemeinen Recht. Aus ihm ergibt sich, ob ein Rückforderungsanspruch in das Vermögen des Schuldners gelangt ist oder nicht. Zur Annahme der Unentgeltlichkeit kann es daher führen, wenn eine rechtsgrundlose Leistung in Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) oder unter den Voraussetzungen des § 817 Satz 2 BGB vorgenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283 Rn. 95; vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 10 f). Eine erst später, nach dem gemäß § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkt eintretende Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) ist hingegen ohne Bedeutung.
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18 Die Kritik ist unberechtigt. Unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff InsO wird ein ansonsten in jeder Hinsicht ordnungsgemäßer Rechtserwerb außer Kraft gesetzt und der Inhaber des Rechts zur Rückgewähr nach § 143 InsO verpflichtet. Die Rechtsposition des Empfängers einer rechtsgrundlosen Leistung, demgegenüber der Bereicherungsanspruch wegen § 814 oder § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist, bleibt hinter einem in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Rechtserwerb zurück. Der Behaltensgrund ergibt sich nur aufgrund spezieller bereicherungsrechtlicher Wertungen. Es gibt keinen Grund, den Empfänger einer rechtsgrundlosen Leistung insolvenzanfechtungsrechtlich gegenüber demjenigen zu privilegieren, der sein Recht in jeder Hinsicht ordnungsgemäß erworben hat. Für den Empfänger gesetzeswidriger Dividendenzahlungen gilt nichts anderes. Der Kritik an der Senatsrechtsprechung geht es ersichtlich nicht um die Interessen desjenigen, der durch die allgemeinen zivilrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Wertungen geschützt ist. Die vermeintlichen Wertungswidersprüche sollen nicht aufgelöst, sondern dadurch überdeckt werden, dass jede rechtgrundlose Leistung zugleich unentgeltlich im Sinne des § 134 InsO ist (Bitter, KTS 2022, 423, 476; ders., ZIP 2023, 169, 175). Dafür besteht kein Anlass.
19 2. Nach diesen Maßstäben hält die Entscheidung des Berufungsgerichts für die Dividendenzahlungen der Jahre 2011 und 2012 rechtlicher Überprüfung stand. Für die Dividendenzahlungen der Jahre 2009 und 2010 erweist sie sich als rechtsfehlerhaft.
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24 (a) Voraussetzung für den Dividendenanspruch des Kommanditaktionärs ist ein ordnungsgemäß gefasster Gewinnverwendungsbeschluss (§ 278 Abs. 3, § 174 AktG). An einem Dividendenanspruch fehlt es deshalb, wenn der Gewinnverwendungsbeschluss aufgrund eines eigenen Mangels oder infolge Nichtigkeit des Jahresabschlusses, auf dem die Beschlussfassung über den Bilanzgewinn beruht, nichtig ist (MünchKomm-AktG/Bayer, 5. Aufl., § 58 Rn. 105; BeckOGK-AktG/Cahn/v. Spannenberg, 2023, § 58 Rn. 100; Schmidt/Lutter/Fleischer, AktG, 4. Aufl., § 62 Rn. 22; Grigoleit/Rachlitz, AktG, 2. Aufl., § 62 Rn. 4).
25 (b) Auf die vom Kläger erhobenen Nichtigkeitsfeststellungsklagen ist für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 rechtskräftig festgestellt worden, dass sowohl die Jahresabschlüsse als auch die Gewinnverwendungsbeschlüsse von Anfang an unwirksam waren. Den Entscheidungen kommt die Rechtskraftwirkung des § 248 AktG (iVm § 249 Abs. 1 Satz 1, § 278 Abs. 3 AktG) zu. Damit steht auch im Verhältnis zwischen dem Kläger und der (hiesigen) Beklagten rechtskräftig fest, dass es bereits zum nach § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmenden Zeitpunkt der Leistung der Schuldnerin keine Gewinnverwendungsbeschlüsse gab, welche eine Verpflichtung der Schuldnerin zur Vornahme der Dividendenzahlungen für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 hätten begründen können. Eine Entgeltlichkeit der entsprechenden Zahlungen folgt deshalb nicht daraus, dass es eigenständige, infolge einer entgeltlichen Gegenleistung begründete Verbindlichkeiten der Schuldnerin gab.
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27 (a) Ein Anspruch nach § 62 Abs. 1 AktG scheitert an § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG. Die Beklagte hatte keine Kenntnis von der Unwirksamkeit der Jahresabschlüsse und Gewinnverwendungsbeschlüsse. Die Feststellungen des Berufungsgerichts enthalten keine Anhaltspunkte, die auf eine fahrlässige Unkenntnis schließen lassen könnten. Soweit das Berufungsgericht - rechtsfehlerhaft - als Maßstab eine grob fahrlässige Unkenntnis herangezogen hat, hat sich dies nicht ausgewirkt. Weder Revision noch Revisionserwiderung zeigen einen Sachvortrag auf, der eine fahrlässige Unkenntnis der Beklagten begründen könnte. Vielmehr geht die Revision davon aus, dass die Beklagte gutgläubig im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG war.
28 (b) Ein möglicher Bereicherungsanspruch nach den §§ 812 ff BGB wird durch die speziellere aktienrechtliche Regelung verdrängt (BGH, Urteil vom 5. April 2016 - II ZR 268/14, NZG 2016, 1182 Rn. 11 mwN; Koch, AktG, 17. Aufl., § 62 Rn. 2; Mayer/Albrecht vom Kolke in Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl., § 62 Rn. 3; Schmidt/Lutter/Fleischer, AktG, 4. Aufl., § 62 Rn. 20; vgl. auch MünchKomm-AktG/Bayer, 5. Aufl., § 62 Rn. 8). Deshalb ist es ohne Bedeutung, ob die Dividendenzahlungen in Kenntnis der Nichtschuld im Sinne des § 814 BGB vorgenommen wurden (vgl. Habersack, ZIP 2022, 1621, 1626; zweifelnd Thole, ZRI 2023, 49, 55 f).
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32 3. § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG stellt keine die Anfechtbarkeit nach den §§ 129 ff InsO beschränkende gesetzliche Regelung dar. Dies gilt auch für die hier in Rede stehende Schenkungsanfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO.
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39 Das Insolvenzanfechtungsrecht der §§ 129 ff InsO stellt das insolvenzrechtliche Regelungssystem zur Sicherstellung einer möglichst weitgehenden Gläubigerbefriedigung dar. Das Insolvenzanfechtungsrecht hat die Aufgabe, den Bestand des den Gläubigern haftenden Schuldnervermögens dadurch wiederherzustellen, dass Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden, die insbesondere in der Zeit der Krise vor der Verfahrenseröffnung zum Nachteil der Gläubiger vorgenommen worden sind (BT-Drucks. 12/2443, S. 156). Zur Rückgängigmachung der Wirkungen gläubigerbenachteiligender Rechtshandlungen und dem damit verbundenen Eingriff in die Rechtsposition des Anfechtungsgegners bedarf es eines rechtfertigenden Grunds. Ob ein solcher Grund vorliegt, beantworten die §§ 129 ff InsO. Bei unentgeltlichen Leistungen des Schuldners beschränkt § 134 Abs. 1 InsO die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs, während § 143 Abs. 2 InsO auf der Rechtsfolgenseite den guten Glauben des Erwerbers schützt.
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41 Die von der Gegenmeinung (Foerster, WM 2022, 2359, 2360) herangezogenen Protokolle über die Beratung der Fassung des Art. 218 ADHGB (Protokolle der Kommission zur Berathung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetz-Buches, Protokoll I bis XLV und XCIX bis CLXXVI, S. 335 f und 1044) stammen aus der Zeit vor Inkrafttreten der Konkursordnung. Die nicht Gesetz gewordenen Änderungsvorschläge zu Art. 218 ADHGB zielten darauf, eine Rückforderung überzahlter Dividenden unter geringeren Anforderungen zuzulassen. Den Materialien lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ein Schutz vor Anfechtungsrisiken beabsichtigt war. Soweit zur Begründung des Änderungsvorschlags unter anderem angeführt worden ist, dass die Aktionäre im Falle eines Konkurses wegen der "Schwierigkeit der Rechtsverfolgung" aus tatsächlichen Gründen hinreichend geschützt seien, betrifft dies allein die Durchsetzung eines aktienrechtlichen Rückzahlungsanspruchs.
Selbst wenn die Mehrheit dieses Argument verworfen haben sollte, folgt daraus nichts für die - zur damaligen Zeit ohnehin nur in Partikularrechten und in unterschiedlicher Weise geregelten (vgl. zur Anfechtbarkeit freigiebiger Verfügungen des Schuldners etwa § 102 Nr. 2 Preuß. KO) - Anfechtungsansprüche. Den Protokollen lässt sich kein Wille entnehmen, die von den Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs im Einzelfall abhängige Anfechtbarkeit von Dividendenzahlungen auszuschließen. Die späteren gesetzlichen Regelungen enthalten ebenfalls keine solche Wertentscheidung.
42 Es gibt auch keine rechtssystematischen Gründe, die mit hinreichender Gewissheit für einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers sprechen könnten. Richtig ist, dass der Gutglaubensschutz in § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG weitergeht, als der unter dem Vorbehalt der Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger stehende Schutz des § 31 Abs. 2 GmbHG. Das lässt sich jedoch zwanglos auf den gesellschaftsrechtlichen Rückgewähranspruch beschränken, der nicht nur in der materiellen Insolvenz, sondern auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft fortbesteht. Richtig ist schließlich auch, dass das Vertrauen in den Kapitalmarkt schutzwürdig ist. Die Ausgestaltung des Schutzes ist Sache des Gesetzgebers. Dieser verweist Beteiligungen am Risikokapital in der Gesellschaftsinsolvenz in den Nach-Nachrang des § 199 Satz 2 InsO, offenbar ohne dass dadurch aus seiner Sicht das Vertrauen in den Kapitalmarkt nachhaltig gestört wird.
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44 Zum anderen bestehen unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen. § 62 AktG erfasst jeden Fall eines Dividendenbezugs aufgrund eines nichtigen oder erst in einem Anfechtungsverfahren für nichtig erklärten Gewinnverwendungsbeschlusses (vgl. MünchKomm-AktG/Bayer, 5. Aufl., § 62 Rn. 66 mwN). Insbesondere kann die erfolgreiche Anfechtung eines Gewinnverwendungsbeschlusses auch auf andere Gründe als die anfängliche Nichtigkeit gestützt werden (vgl. Koch, AktG, 17. Aufl., § 62 Rn. 7). Demgegenüber kommt eine Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO nur in Betracht, wenn bereits zum nach § 140 InsO zu bestimmenden Zeitpunkt der Leistung des Schuldners kein wirksamer Gewinnverwendungsbeschluss bestand. Eine bloße Anfechtbarkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses genügt hingegen - trotz einer im Falle erfolgreicher Anfechtung eintretenden Nichtigkeit von Anfang an (§ 241 Nr. 5 AktG) - nicht.
45 Die praktischen Auswirkungen dieser Unterschiede führen dazu, dass der bösgläubige Aktionär schlechter steht als der gutgläubige. Dies gilt auch in den Fällen, in denen gegenüber dem gutgläubigen Aktionär eine Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO durchgreift. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die der Verbesserung der Gläubigerbefriedigung dienenden Anfechtungsvorschriften im Hinblick auf die aktienrechtlichen Regelungen in ihrem Regelungsbereich zu beschränken.
46 4. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, ein Anfechtungsanspruch scheitere an § 143 Abs. 2 InsO. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass keine Entreicherung im Sinne des § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO anzunehmen ist. Die Behauptung der Beklagten, sie habe die erhaltenen "Zinsen bzw. Dividenden quasi thesaurierend wieder in Wertpapiere der I. -Gruppe investiert" ist vom Kläger bestritten worden. Einen entsprechenden Beweisantritt der Beklagten zeigt die Revision nicht auf. Die Ansicht der Beklagten, sie sei jedenfalls in Höhe abgeführter Steuern entreichert, trifft vor dem Hintergrund des Sachvortrags, auf den die Revision verweist, nicht zu. Es fehlt an der Darlegung einer endgültigen steuerlichen Mehrbelastung (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09, NZI 2010, 605 Rn. 14 mwN).
III.
47 Das Urteil ist danach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit der Kläger die Rückzahlung der Dividenden für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 begehrt (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat insoweit nicht treffen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die weitergehende Revision ist unbegründet.
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