BGH KZR 12/15
KORE304122020 ECLI:DE:BGH:2020:010920UKZR12.15.0 BGH Kartellsenat 20200901 KZR 12/15 Urteil Art 102 AEUV, § 14 Abs 1 AEG, § 14 Abs 6 AEG, § 14b Abs 1 AEG, § 14f AEG, § 21 Abs 6 EIBV, § 315 Abs 1 BGB, § 315 Abs 3 BGB vorgehend BGH, 29. Januar 2019, Az: KZR 12/15, Beschlussvorgehend BGH, 7. Juni 2016, Az: KZR 12/15, EuGH-Vorlagevorgehend OLG Dresden, 11. Februar 2015, Az: U 3/14 Kartvorgehend LG Leipzig, 7. Februar 2014, Az: 4 HKO 3065/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen: Forderung unterschiedlicher Preise für vergleichbare Leistungen von einzelnen Wettbewerbern ohne sachlichen Grund - Stationspreissystem II Stationspreissystem II Ein marktbeherrschendes Unternehmen, das mit dem Zugang zu wesentlichen Einrichtungen in unterschiedlichen Gebieten weitgehend gleichartige Leistungen anbietet, diese Leistungen in einem komplexen Preissystem zusammenfasst und die Preise für einzelne Leistungen innerhalb dieses Systems nach Kategorien - einseitig - bestimmt, hat dafür Sorge zu tragen, dass dieses Preissystem die ihm unterworfenen Sachverhalte nachvollziehbar und diskriminierungsfrei regelt; insbesondere ist es ihm verwehrt, ohne sachlichen Grund unterschiedliche Preise für vergleichbare Leistungen zu fordern und damit einzelne Wettbewerber auf der nachgelagerten Marktstufe zu benachteiligen.
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Februar 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der Deutsche Bahn AG, ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Sie unterhält etwa 5.400 Bahnhöfe (Verkehrsstationen) in Deutschland. Die Klägerin ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 AEG und nutzt Verkehrsstationen der Beklagten im Rahmen des Schienenpersonennahverkehrs. Die Parteien streiten über die Höhe der dafür in der Vergangenheit entrichteten Entgelte.
2 Die Beklagte schließt mit Eisenbahnverkehrsunternehmen, die die von ihr vorgehaltene Infrastruktur in Anspruch nehmen wollen, jeweils Rahmennutzungsverträge über die Stationsnutzung ab. Darin nimmt sie hinsichtlich der Höhe der Nutzungsentgelte Bezug auf ihre jeweils gültige Stationspreisliste. Die Einzelnutzungen der Bahnhöfe werden in gesonderten Stationsnutzungsverträgen geregelt.
3 Die Parteien schlossen im November 1998 einen derartigen Rahmennutzungsvertrag. Zu diesem Zeitpunkt galt das Stationspreissystem 1999 ("SPS 99"), das Einzelpreise für jeden von der Beklagten betriebenen Bahnhof vorsah. Zum 1. Januar 2005 führte die Beklagte ein neues Stationspreissystem ("SPS 05") ein. Danach wurden die von den zugangsberechtigten Eisenbahnverkehrsunternehmen zu zahlenden Entgelte nach bestimmten Preiskategorien und bezogen auf die jeweiligen Bundesländer pauschal ermittelt. Die Einordnung eines bestimmten Bahnhofs in eine der sechs Stationskategorien richtete sich nach einer Vielzahl von Faktoren, zu denen unter anderem die jeweils nach Fern- und Nahverkehr unterschiedlich gewichtete Anzahl der Reisenden und der Zughalte zählte. Der sich daraus ergebende und nach Bundesländern unterschiedene Grundpreis für einen Halt pro Stationskategorie wurde sodann unter Berücksichtigung eines Zuglängenfaktors berechnet, wobei Züge ab einer Länge von über 180 Metern den doppelten Preis pro Halt zu zahlen hatten. Die Klägerin, für die das neue System zu Preiserhöhungen führte, entrichtete die Erhöhungsbeträge ab dem 1. Januar 2005 nur noch unter Vorbehalt.
4 Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung von Teilbeträgen der für den Zeitraum von November 2006 bis Februar 2008 von ihr entrichteten Stationsentgelte. Die Klagforderung in Höhe von 747.057,74 € entspricht dem Teilbetrag, der über die nach dem Stationspreissystem 1999 berechneten Entgelte hinausgeht. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 605.116,76 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 473.917,88 € verurteilt. Mit den vom erkennenden Senat zugelassenen Revisionen verfolgen die Parteien ihre ursprünglichen Begehren weiter.
5 Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Juni 2016 (KZR 12/15, WuW 2016, 436) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Mit Urteil vom 9. November 2017 (C-489/15, EuZW 2018, 74 - CTL Logistics GmbH) hat der Gerichtshof über ein Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin in einem vergleichbaren Fall entschieden. Daraufhin hat der Senat sein an den Gerichtshof gerichtetes Vorabentscheidungsersuchen zurückgenommen.
6 Die Klägerin hat sodann bei der Bundesnetzagentur unter anderem die nachträgliche Überprüfung der Stationsnutzungsentgelte für den Zeitraum November 2006 bis Februar 2008 beantragt. Daraufhin hat der Senat mit Beschluss vom 29. Januar 2019 (KZR 12/15, WRP 2019, 470 - Stationspreissystem) das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung der Bundesnetzagentur über diesen Antrag ausgesetzt. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2019 hat die Bundesnetzagentur die Beschwerde der Klägerin als unzulässig verworfen und darüber hinaus eine nachträgliche Überprüfung der Stationsentgelte von Amts wegen abgelehnt.
7 Die Revisionen haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8 I. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf anteilige Rückzahlung der geleisteten Stationsnutzungsentgelte teilweise zuerkannt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
9 Das SPS 05 sei zwischen den Parteien weder vereinbart noch von der Beklagten wirksam einseitig festgelegt worden. Die Regelungen des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmennutzungsvertrags hätten der Beklagten zwar die Möglichkeit zur Anordnung eines bestimmten Stationspreissystems eingeräumt. Das SPS 05 halte jedoch einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, welche weder durch die Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes noch durch diejenigen der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung ausgeschlossen sei, nicht Stand und sei daher für die Klägerin nicht verbindlich.
10 Entscheidend für eine der Billigkeit entsprechende Preiskalkulation sei, dass einzelne Nutzer oder Nutzergruppen nicht mit Kosten belastet würden, die keinen Bezug zu den von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen aufwiesen. Diesem Maßstab werde das SPS 05 nicht gerecht. Der von der Beklagten zur Berechnung der Stationsentgelte vorgenommenen Kategorisierung der Personenbahnhöfe lägen keine sachgerechten Kriterien zugrunde. So würden im Rahmen der Gewichtung zwischen Fern- und Nahverkehr die Zughalte des Fernverkehrs viermal so stark wie diejenigen des Nahverkehrs und die Anzahl der Reisenden pro Tag für den Fernverkehr zehnmal so stark wie für den Nahverkehr gewichtet. Zudem differenziere das Preissystem im Hinblick auf den Zuglängenfaktor nur zwischen Zügen bis 180 Meter und längeren Zügen.
Dies habe zur Folge, dass die Klägerin, die auch Stationen mit Fernverkehrshalten anfahre, den Teil der Anlagen mitfinanziere, der nur für den Fernverkehr vorgehalten werden müsse. Darüber hinaus glätte die Beklagte die nach den Stationskategorien gebildeten Nutzungsentgelte, um eine "abfallende Preistreppe" herzustellen und die Preissteigerung innerhalb der Bundesländer auf etwa 1,5 % zu begrenzen. Die Glättung des Preissystems führe zu einem sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die sachgerechte Kostenverteilung zulasten derjenigen Eisenbahnverkehrsunternehmen, die - wie die Klägerin - vorwiegend Personenbahnhöfe der unteren und zugleich teureren Kategorie anführen. Die Begrenzung der Kostensteigerung in Bezug auf einzelne Bundesländer führe zu einer Quersubventionierung zwischen unterschiedlichen Bundesländern.
11 Grundsätzlich habe bei einer nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unwirksamen Entgeltbestimmung das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB das billige Entgelt festzusetzen. Bei komplexen Entgeltbestimmungssystemen, die wie im Streitfall kollektive Wirkung hätten, sei dies aber nicht möglich. Das Gericht könne das geschuldete Entgelt vielmehr nur durch eine Fortschreibung der auf Grundlage des SPS 99 berechneten Entgelte festsetzen, die die Parteien in der Vergangenheit für angemessen gehalten hätten. Der Beklagten habe auch nicht zunächst Gelegenheit zur erneuten Leistungsbestimmung gegeben werden müssen, da zwischen beiden Parteien mit dem SPS 99 ein ursprünglich akzeptiertes Entgeltbestimmungssystem verwendet worden sei, welches die Beklagte durch das unbillige SPS 05 ersetzt habe. Mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen für eine exakte Preisermittlung sei es daher sachgerecht, die Stationsentgelte nach § 287 Abs. 2 ZPO durch eine Addition eines der allgemeinen Teuerungsrate entsprechenden Zuschlags auf die in das Jahr 2004 fortgeschriebenen Entgelte des SPS 99 zu schätzen. Dieser Berechnungsmethode stehe nicht entgegen, dass die Beklagte die "stationsscharfen" Kosten der Nutzung offengelegt habe. Sie habe nicht dargelegt, dass bei der Verteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen Verkehrsstationen dieselben Maßstäbe zugrunde gelegt worden seien wie bei der Ermittlung der Stationsentgelte des SPS 99.
12 II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
13 1. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die vom Berufungsgericht am Maßstab der individuellen vertraglichen Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB vorgenommene Überprüfung der nach Maßgabe des SPS 05 gezahlten Stationsentgelte steht, wie der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, EuZW 2018, 74 Rn. 70 ff. - CTL Logistics GmbH) sowie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WuW 2020, 209 Rn. 34 - Trassenentgelte) nach Erlass des angefochtenen Urteils ausgesprochen haben - nicht in Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (im Folgenden: Richtlinie 2001/14/EG).
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April 2005, BGBl. I, S. 1138, nachfolgend: AEG aF) getroffenen Unterscheidung - die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der Entgeltgrundsätze sowie die Entgelthöhen im Wesentlichen demselben Regulierungsregime wie Trassenentgelte unterstellt hat (vgl. § 14f Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 3 AEG 2005 sowie ferner § 14d Satz 1 Nr. 6, § 14e Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 AEG aF). Besteht nach nationalem Recht ein Gleichlauf zwischen den Kontrollbefugnissen der Regulierungsstelle, ist eine einheitliche Handhabung auch dann geboten, wenn die durch diese Entscheidung vorgegebene Auslegung der Richtlinie 2001/14/EG nur für Trassenentgelte, nicht aber für die Nutzung von Serviceeinrichtungen Bedeutung hätte.
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17 2. Auch die Revision der Klägerin hat Erfolg. Zwar scheidet nach den vorstehenden Ausführungen eine am Maßstab der individuellen vertraglichen Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB vorgenommene Überprüfung der anhand des SPS 05 berechneten Stationsentgelte aus. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann jedoch ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin in der geltend gemachten Höhe nicht verneint werden, soweit er auf einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 102 AEUV auf § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB, § 33 Abs. 3 GWB in der bis zum 29. Juni 2013 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) gestützt wird. Dazu hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.
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Die aus der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 102 AEUV in Verbindung mit § 33 Abs. 3 GWB aF, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB folgenden individuellen, zivilrechtlichen Ansprüche stehen aufgrund des Vorrangs der primärrechtlichen Vorschriften vor dem Sekundärrecht (EuGH, Urteil vom 11. April 1989 - 66/86, Slg. 1989, 803 Rn. 45 = NJW 1989, 2192 - Ahmed Saeed Flugreisen) selbständig neben den Vorschriften der sektorspezifischen Entgeltregulierung (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-280/08 P, Slg. 2010, I-9555 Rn. 80 ff. = WuW 2010, 1291 - Deutsche Telekom; Urteil vom 10. Juli 2014 - C-295/12, juris Rn. 128, 135 - Telefónica; EuG, Urteil vom 29. März 2012 - T-336/07, Rn. 299 ff. - Telefónica; s.a.
Fuchs in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., Bd. 1, Art. 102 AEUV Rn. 404). Für die Entgeltkontrolle des Eisenbahnregulierungsrechts gilt nichts anderes (vgl. BGH, WuW 2020, 209 Rn. 31 ff. - Trassenentgelte). Deren Regelungen schränken die primärrechtlich begründeten subjektiven Rechte der Klägerin nicht ein und können dies auch nicht (BGH aaO Rn. 22, 26 - Trassenentgelte). Sie beschränken weder die Kompetenzen der Wettbewerbsbehörden zur Durchsetzung der Wettbewerbsregeln noch die unmittelbar aus Art. 102 AEUV folgende und in Art. 6 VO Nr. 1/2003 ausdrücklich normierte Befugnis der Zivilgerichte zur Anwendung der Wettbewerbsregeln, welche dem Ziel der effektiven Durchsetzung primärrechtlich begründeter Ansprüche derjenigen Marktteilnehmer dient, die von missbräuchlichen Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen betroffen sind (vgl.
BGH aaO Rn. 36 ff. - Trassenentgelte; EuGH, Urteil vom 30. Januar 1974 - C-127/73, Slg. 1974, 51 Rn. 15, 17 - BRT/SABAM; Urteil vom 10. Juli 1980 - C-37/79, Slg. 1980, 2481 Rn. 13 = NJW 1980, 2632, 2633 - Marty/Estee Lauder).
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23 Weder steht eine von der Überwachung durch die Regulierungsstelle unabhängige oder zu dieser parallele Entscheidung über Entgelte in Rede, die im Ergebnis zu Abweichungen von regulierten Entgelten führte (zu (a)), noch wäre eine Vorgabe der Richtlinie zur Abhängigkeit der Durchsetzung kartellrechtlicher Ansprüche der Eisenbahnverkehrsunternehmen von regulatorischen Entscheidungen im Streitfall entscheidungserheblich (zu (b)).
24 (a) Die Ziele der Richtlinie 2001/14/EG decken sich mit den Zielen des aus Art. 102 AEUV folgenden Missbrauchsverbots jedenfalls insoweit, als sie darauf gerichtet sind, einen fairen und unverfälschten Wettbewerb bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen und einen diskriminierungsfreien Zugang zur Schieneninfrastruktur zu gewährleisten.
25 (aa) Ziel der Richtlinie 2001/14/EG ist die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zur Schieneninfrastruktur unter transparenten Bedingungen und eines fairen Wettbewerbs bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie die Förderung eines effizienten Infrastrukturbetriebs (vgl. Erwägungsgründe 5, 11, 16 Richtlinie 2001/14/EG; EUGH, C-489/15, EuZW 2018, 74 Rn. 36 ff. - CTL Logistics GmbH). Dementsprechend verpflichtet Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie die Infrastrukturanbieter darauf, dass die Anwendung der Entgeltregelungen zu gleichwertigen und nichtdiskriminierenden Entgelten für unterschiedliche Eisenbahnverkehrsunternehmen führt, die gleichwertige Dienste in ähnlichen Teilen des Marktes erbringen (vgl. auch EuGH aaO Rn. 45 - CTL Logistics GmbH), wobei die Signale, die von den Entgeltregelungen ausgehen, auch widerspruchsfrei sein sollen (EUGH aaO Rn. 54 - CTL Logistics GmbH).
Art. 102 AEUV verpflichtet Inhaber wesentlicher Infrastruktureinrichtungen, soweit sie marktbeherrschend sind, Zugang zur Infrastruktur zu gewähren, wenn dieser für die Erbringung von Dienstleistungen auf einem nachgelagerten Markt unerlässlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26. November 1998 - C-7/97, WRP 1999, 167 Rn. 47 - Oscar Bronner/Mediaprint; Kommission, Entscheidung vom 21. Dezember 1993, ABl. 1994 Nr. L 55, 52 Rn. 12 f. - Hafen von Rødby). Im Übrigen ist es einem marktbeherrschenden Unternehmen unter den näheren Voraussetzungen des Art. 102 Abs. 2 Buchst. a, c AEUV untersagt, unangemessene oder diskriminierende Bedingungen zu fordern.
26 Vor diesem Hintergrund wird in materiell-rechtlicher Hinsicht ein Zielkonflikt zwischen der nach der Richtlinie 2001/14/EG der Regulierungsbehörde zugewiesenen, am Diskriminierungsverbot ausgerichteten regulatorischen Entgeltkontrolle und der Anwendung des primärrechtlichen Missbrauchsverbots aus Art. 102 AEUV durch die Zivilgerichte im Ausgangspunkt typischerweise nicht bestehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wertungen des sektorspezifischen Regulierungsrechts - wie der Senat bereits ausgesprochen hat - bei der Anwendung des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots zu berücksichtigen sind (BGH, WuW 2020, 209 Rn. 44 - Trassenentgelte). Der Grundsatz, wonach bei der Anwendung des Art. 102 AEUV den Zwecken und Wirkungen der sektorspezifischen Regulierung Rechnung zu tragen ist, wird dadurch gewahrt, dass sich die Zivilgerichte - im Sinne der Pflicht der das Unionsrecht anwendenden Institutionen zu loyaler Zusammenarbeit gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV - zu dem Ergebnis einer von der Regulierungsbehörde durchgeführten Überprüfung der Nutzungsentgelte grundsätzlich nicht ohne Weiteres in Widerspruch setzen können (vgl.
BGH, aaO Rn. 44 - Trassenentgelte). Zudem sind die Zivilgerichte gegebenenfalls gehalten, dem Ergebnis laufender Verfahren vor der Regulierungsbehörde oder den Verwaltungsgerichten, die sich auf einen dem Zivilgericht zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt beziehen, nach den Grundsätzen des § 148 ZPO Rechnung zu tragen (BGH, aaO Rn. 44 - Trassenentgelte mwN). Die Durchsetzung der aus Art. 102 AEUV folgenden Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche der Zugangsberechtigten darf dadurch jedoch nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (BGH, aaO Rn. 30 - Trassenentgelte mwN).
27 Auch wenn die Vorschriften der Richtlinie 2001/14/EG danach die Anwendung des Missbrauchsverbots beeinflussen, berühren sie den aus dem Anwendungsvorrang abgeleiteten Geltungsanspruch des Art. 102 AEUV jedoch nicht. Aus diesem Grund ist es ausgeschlossen, dass die Richtlinie 2001/14/EG oder das Allgemeine Eisenbahngesetz alter Fassung ein Marktverhalten des Infrastrukturunternehmens rechtfertigen, welches auch unter Berücksichtigung der besonderen regulierungsrechtlichen Wertungen nach Art. 102 AEUV missbräuchlich und daher verboten ist.
28 (bb) Darüber hinaus ergibt sich in kompetenzrechtlicher Hinsicht kein Widerspruch zwischen der Anwendung des materiellen Eisenbahnrechts durch die Regulierungsbehörde und der Anwendung des Art. 102 AEUV durch die Zivilgerichte. Dies folgt aus der Systematik der jeweiligen Regelungsmaterien.
29 i. Für die Zwecke eines diskriminierungsfreien Zugangs zur Schieneninfrastruktur unter transparenten Bedingungen und zur Sicherung eines fairen Wettbewerbs bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen gewährleistet die Regulierungsstelle nach Art. 30 Abs. 3 Richtlinie 2001/14/EG, dass die vom Betreiber der Infrastruktur festgesetzten Entgelte dem Kapitel II der Richtlinie entsprechen und nichtdiskriminierend sind. Die Regulierungsstelle hat in diesem Rahmen nicht nur die im Einzelfall anwendbaren Entgelte zu beurteilen, sondern hat zudem dafür Sorge zu tragen, dass die Gesamtheit der Entgelte mit der Richtlinie in Einklang steht (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 57, 61 - CTL Logistics GmbH). Art. 30 Abs. 3 Richtlinie 2001/14/EG weist der Regulierungsstelle allerdings nur die Befugnis zur Überprüfung von Entgelten zu, die ein Zugangsberechtigter zu zahlen hat oder - in Ermangelung einer vertraglichen Regelung - zu zahlen hätte (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi, 24. November 2016, C- 489/15, Rn. 58 - CLT Logistics GmbH). Dem entspricht die Auffassung der Bundesnetzagentur, dass Entgelte für bereits erbrachte Leistungen nach § 66 Abs. 4 EReg kein tauglicher Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens sind (vgl. BNetzA, Beschluss vom 11. Oktober 2019 - BK10-18-0265_E, S. 23). Sie sind, wie die Bundesnetzagentur in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals verdeutlicht hat, auch niemals Gegenstand einer solchen Nachprüfung gewesen.
30 Die Richtlinie 2001/14/EG enthält hingegen keine Vorgaben für das nationale Recht zu Schadensersatzansprüchen oder bereicherungsrechtlichen Ersatzansprüchen einzelner Zugangsberechtigter im Hinblick auf in der Vergangenheit stattgefundene Verstöße gegen sektorspezifische Entgeltgrundsätze. Ebenso wenig macht sie dem hierzu berufenen nationalen Gesetzgeber Vorgaben zur Zuerkennung oder Feststellung zivilrechtlicher Ansprüche der Zugangsberechtigten, die in der Folge von Verstößen gegen Art. 102 AEUV entstehen. Gleichermaßen sind der Bundesnetzagentur nach nationalem Recht im Rahmen der Entgeltkontrolle nach § 14f AEG aF weder Befugnisse zur Anwendung des Art. 102 AEUV noch zur Gewährung oder Feststellung individueller Ausgleichsansprüche wegen Verstößen gegen Vorschriften des Eisenbahnrechts oder des Art. 102 AEUV zugewiesen. Vielmehr beschränkt sich ihre Kompetenz im Rahmen eines nachträglichen Überprüfungsverfahrens nach dem im Streitfall anwendbaren § 14f Abs. 1 AEG aF darauf, Entgelte anhand des Maßstabs der Vorschriften des Eisenbahnrechts lediglich mit Wirkung für die Zukunft und - wie sich aus Art. 30 Abs. 5 Richtlinie 2001/14/EG ergibt (EuGH aaO Rn. 61, 96 - CTL Logistics GmbH) - für alle Zugangsberechtigten (erga omnes) für ungültig zu erklären (vgl. BNetzA, Beschluss vom 11. Oktober 2019 - BK10-18-0265_E, S. 26, 31 mwN).
31 ii. Vor dem Hintergrund eines in die Zukunft gerichteten, für alle Zugangsberechtigten gleichermaßen wirkenden Regulierungsregimes hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgesprochen, dass die Vorschriften der Richtlinie 2001/14/EG der Anwendung einer nationalen Regelung wie § 315 BGB entgegenstehen, wonach die vertraglich vereinbarten Wegeentgelte im Eisenbahnverkehr von den ordentlichen Gerichten im Einzelfall auf Billigkeit überprüft und gegebenenfalls unabhängig von der in Art. 30 der Richtlinie 2001/14/EG vorgesehenen Überwachung durch die Regulierungsstelle abgeändert werden können (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 103 - CTL Logistics GmbH).
32 Um eine - in die Zukunft gerichtete - Abänderung vertraglich vereinbarter Entgelte im Einzelfall nach individuellen Billigkeitserwägungen handelt es sich bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen wegen Verstößen gegen das Missbrauchsverbot des Art. 102 AEUV indes nicht. Vielmehr dient der in Rede stehende Anspruch nach Art. 102 AEUV, § 33 Abs. 3 GWB aF dazu, die Schäden zu ersetzen, die Zugangsberechtigten oder sonstigen von dem missbräuchlichen Verhalten betroffenen Dritten aus einem in der Vergangenheit begangenen Verstoß gegen das unmittelbar anwendbare und subjektive Rechte begründende Missbrauchsverbot erwachsen sind; gleiches gilt entsprechend für die in Rede stehenden Bereicherungsansprüche.
Das Missbrauchsverbot des Art. 102 AEUV orientiert sich nach seinen Tatbestandsvoraussetzungen am Schutz des unverfälschten Wettbewerbs und abstrahiert damit zwingend von Billigkeitserwägungen, die sich an individuellen Interessen der Vertragsparteien orientieren. Die kartellzivilrechtlichen Schadensersatzansprüche beziehen sich zudem in aller Regel auf bereits entrichtete Entgelte, die auf Grundlage von Preissystemen erhoben werden, die zum Zeitpunkt ihrer Überprüfung nicht mehr gelten. Weil die Zuerkennung dieser kartellzivilrechtlichen Ansprüche keinen unmittelbaren Einfluss auf die von der Regulierungsstelle zu überwachenden gegenwärtigen Marktbedingungen hat, sondern die Kompensation wegen abgeschlossener Sachverhalte betrifft, erfordert sie regelmäßig keine Reaktion der Regulierungsbehörde.
Die Zivilgerichte greifen mit der retrospektiven Zuerkennung von Ausgleichsansprüchen folglich in die ausschließliche Kompetenz der Regulierungsbehörde nicht ein. Daher handelt es sich bei der den Zivilgerichten zugewiesenen Prüfung von Schadensersatzansprüchen oder Ansprüchen wegen ungerechtfertigter Bereicherung im Hinblick auf Verstöße gegen das Missbrauchsverbot des Art. 102 AEUV nicht um eine gerichtliche Regulierung vertraglich vereinbarter Infrastrukturentgelte. Aus diesem Grund verstieße die Beklagte dadurch, dass sie der primärrechtlichen Pflicht zur Kompensation nachkäme und zivilrechtliche Ansprüche der Zugangsberechtigten bediente, nicht gegen das regulierungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.
33 iii. Gegen eine parallele Anwendung des primärrechtlichen Missbrauchsverbots nach Art. 102 AEUV durch die Zivilgerichte einerseits und des sektorspezifischen Regulierungsrechts durch die Regulierungsbehörde andererseits sprechen schließlich nicht die Wirkungen zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche. Dass wegen etwaiger kartellzivilrechtlicher Kompensationszahlungen des Infrastrukturbetreibers die Gesamtkosten für Betrieb und Unterhaltung der Infrastruktur in der Vergangenheit möglicherweise nicht vollständig gedeckt werden, ist Folge eines - regulierungsrechtlich möglicherweise ungeprüften - rechtswidrigen Preissetzungsverhaltens des marktbeherrschenden Infrastrukturbetreibers und von diesem als immanente Wirkung kartell(zivil)rechtlicher Rechtsfolgen hinzunehmen.
Dies folgt unmittelbar daraus, dass das marktbeherrschende Infrastrukturunternehmen ungeachtet der eisenbahnrechtlichen Vorschriften über die Entgeltgrundsätze und ungeachtet der Überwachung durch die Regulierungsbehörde verpflichtet ist, Entgelte zu erheben, die mit Art. 102 AEUV in Einklang stehen. Angesichts des nach der Richtlinie 2001/14/EG ihm durch die Entgeltregulierung zu gewährenden Handlungsspielraums ist dem Infrastrukturunternehmen dies auch ohne Weiteres möglich. Weder der Vorschrift des Art. 102 AEUV noch der Richtlinie 2001/14/EG ist ein Rechtssatz zu entnehmen, wonach die subjektiven Rechte einzelner Zugangsberechtigter aus Verstößen zugunsten der Interessen des marktbeherrschenden Unternehmens an einem auskömmlichen Betrieb der Infrastruktur oder an einer gleichmäßigen Belastung des Kollektivs der Zugangsberechtigten untergeordnet wären (vgl.
BGH, WuW 2020, 202 Rn. 40 - Trassenentgelte). Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschriften der Richtlinie 2001/14/EG Wirkungen ausschließen wollen, die sich daraus ergeben, dass einzelne Zugangsberechtigte ihnen zustehende Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche nicht geltend machen, sind angesichts des in die Zukunft gerichteten Rechtsschutzsystems der Richtlinie nicht ersichtlich.
34 iv. Die hiernach bestehenden kategorialen Unterschiede zwischen kartell(zivil)rechtlichen Ansprüchen einerseits und regulierungsrechtlicher Entgeltüberwachung andererseits verdeutlichen ihre sich ergänzenden Funktionen. Die zivilrechtlichen Ansprüche tragen neben sektorspezifischen Vorgaben dazu bei, den auf die Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs gerichteten Zielen der Wettbewerbsregeln zu einer effektiven Durchsetzung zu verhelfen (BGH, WuW 2020, 209 Rn. 29 ff. - Trassenentgelte mwN). Indem sie deren marktordnende Wirkung reflektieren und zugleich individuelle Handlungsfreiheiten der Zugangsberechtigten in den Blick nehmen, kommt ihnen insbesondere dann Bedeutung zu, wenn - wie im Streitfall - die Ausgestaltung oder Anwendung der regulierungsrechtlichen Entgeltkontrolle zu Ergebnissen führt, die auch unter Berücksichtigung der sektorspezifischen Besonderheiten in Widerspruch zum Gewährleistungsgehalt des Art. 102 AEUV stehen.
35 (cc) Dementsprechend steht die Prüfung von Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüchen im Hinblick auf einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 102 AEUV auch im Streitfall nicht im Widerspruch zu einer Entscheidung der Bundesnetzagentur und kann auch nicht zu einer Abänderung bereits regulierter Entgelte führen.
36 i. Kompetenz- oder Wertungswidersprüche sind im Streitfall schon deshalb nicht zu besorgen, weil es sich entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten bei dem in Rede stehenden Stationspreissystem nicht um behördlich geprüfte, mithin auch nicht um regulierte Entgelte handelt. Zwar hat die Beklagte das Stationspreissystem der Bundesnetzagentur gemäß § 14d AEG aF angezeigt. Diese hat das Entgeltsystem jedoch keiner abschließenden und bestandskräftigen Kontrolle im Hinblick auf eine Übereinstimmung mit den Entgeltgrundsätzen nach §§ 14, 14f AEG aF unterzogen. Vielmehr hat die Bundesnetzagentur, wie sich dem nicht bestandskräftigen Bescheid vom 10. Dezember 2009 entnehmen lässt und sie in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert hat, im Rahmen ihres regulierungsbehördlichen Aufgreifermessens auf einen Widerspruch nach § 14e AEG aF gegen die für die Jahre 2007 und 2008 gültigen Entgeltsysteme allein mit Rücksicht darauf verzichtet, dass eine umfassende Prüfung des Stationspreissystems zum damaligen Zeitpunkt bevorstand oder bereits begonnen hatte.
Aus einem solchen Verzicht der Bundesnetzagentur auf die gesetzlich vorgesehene Nachprüfung lässt sich weder eine abschließende noch rechtsförmige Billigung des Stationspreissystems der Beklagten durch die Regulierungsbehörde ableiten. Nichts anderes ergibt sich aus dem zwischen der Bundesnetzagentur und der Beklagten am 31. August 2012 ohne Beteiligung der Zugangsberechtigten und mit Wirkung für die Zukunft geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag, da die Beklagte zu diesem Zeitpunkt das vorliegend in Streit stehende Stationspreissystem 2005 bereits durch das neue, von der Bundesnetzagentur nur im Hinblick auf den Zuglängenfaktor beanstandete Stationspreismodell 2011 ersetzt hatte.
37 ii. Der Zuerkennung eines etwaigen auf einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV gestützten Schadensersatz- oder Erstattungsanspruchs durch die Zivilgerichte steht weiterhin nicht entgegen, dass die Bundesnetzagentur den Antrag der Beklagten auf nachträgliche Überprüfung der Stationsentgelte für den streitbefangenen Zeitraum als unzulässig verworfen hat. Nach § 14f Abs. 1 AEG aF ist es der Bundesnetzagentur nicht gestattet, in der Vergangenheit geforderte Entgelte einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Die Befugnisse der Bundesnetzagentur sind jedenfalls nach dem Wortlaut der Bestimmung vielmehr darauf beschränkt, Entgelte mit Wirkung für die Zukunft zu verwerfen (vgl. BGH, WuW 2020, 209 Rn. 46 - Trassenentgelte).
Anderes macht auch die Beklagte nicht geltend. Insofern ist es im Streitfall nicht geboten, die Verhandlung nach § 148 ZPO im Hinblick auf das noch anhängige Verwaltungsverfahren auszusetzen. Die Entscheidung durch die Bundesnetzagentur ist, da ihr die Befugnis zur Anwendung des Art. 102 AEUV nicht zusteht, bereits nicht vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO. Zudem kann die Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit zwischen den das Unionsrecht anwendenden Gerichten und Behörden im Streitfall nicht dazu zwingen, wie der Senat im Hinblick auf eine vergleichbare Sachverhaltsgestaltung bereits ausgesprochen hat, der Klägerin einen weiteren Stillstand bei der gerichtlichen Prüfung ihres Schadensersatzbegehrens abzuverlangen; es ist nicht zu erwarten, dass die Bundesnetzagentur - wenn überhaupt - in absehbarer Zeit in eine Sachprüfung der hier beanstandeten Stationsentgelte eintritt (BGH, WuW 2020, 209 Rn. 45 ff. - Trassenentgelte).
38 (b) Selbst wenn die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber - wie nicht - vorgäbe, die Durchsetzung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs gegen ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen von einer vorherigen Entscheidung der Regulierungsbehörde abhängig zu machen, die feststellt, dass ein gefordertes Entgelt den Vorschriften des Eisenbahnregulierungsrechts widerspricht, wäre dies nicht entscheidungserheblich. Denn eine entsprechende Vorschrift enthält das für den Streitfall maßgebliche deutsche Recht weder im Allgemeinen Eisenbahngesetz noch an anderer Stelle.
39 Die Richtlinie selbst kann den Schadensersatzanspruch eines Eisenbahnverkehrsunternehmens weder ausschließen, noch kann sie unmittelbar weitere materiell- oder verfahrensrechtliche Voraussetzungen für seine Geltendmachung und Durchsetzung begründen, erst recht nicht solche, die wie im Streitfall auf den faktischen Anspruchsausschluss hinauslaufen. Denn eine Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten und kann unter bestimmten Umständen zwar unmittelbare Ansprüche eines Privaten gegen den Staat, aber keine Verpflichtungen Privater begründen und ihnen keine Ansprüche nehmen, die ihnen das nationale Recht einräumt (BGH, WuW 2020, 209 Rn. 38 mwN - Trassenentgelte). Mit der Kompetenzordnung der Europäischen Union und den sich daraus ergebenden Zuständigkeiten der Union einerseits und der Mitgliedstaaten andererseits wäre dies unvereinbar.
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41 Weder ist ein solcher Anwendungsausschluss den primärrechtlichen Vorgaben des Art. 102 AEUV zu entnehmen, noch geben die Vorschriften der Richtlinie 2001/14/EG dem nationalen Gesetzgeber dergleichen vor oder hätte der deutsche Gesetzgeber gar einer solchen vermeintlichen Vorgabe entsprochen. Ein Zustand, der angesichts eines in der Vergangenheit nur schwach ausgeprägten eisenbahnrechtlichen Überwachungssystems, das dem verwaltungsrechtlichen Opportunitätsprinzip unterworfen war und den Zugangsberechtigten nach § 14f Abs. 2 AEG aF nur in sehr begrenztem Umfang Rechtsschutz gewährte, eine völlige Kontrollfreiheit der von der Beklagten in der Vergangenheit erhobenen Entgelte für den Zugang zu ihrer Infrastruktur bedeutete, stünde sowohl dem Ziel der Wettbewerbsregeln als auch dem der Richtlinie 2001/14/EG entgegen, einen diskriminierungsfreien Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen des marktbeherrschenden Infrastrukturunternehmens sicherzustellen.
Ein solcher Ausschluss der Befugnisse der Zivilgerichte zur Anwendung des Art. 102 AEUV stünde auch ohne Weiteres in Widerspruch zur unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 102 AEUV und dem daraus abgeleiteten System zur effektiven Durchsetzung der Wettbewerbsregeln mit Hilfe kartellzivilrechtlicher Ansprüche, wie es in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutig anerkannt ist (s.o. Rn. 21; BGH, WuW 2020, 209 Rn. 30, 36 f. - Trassenentgelte). Ebenso stünde ein solcher Zustand angesichts der unzureichend ausgeprägten Rechtsschutzmöglichkeiten des Allgemeinen Eisenbahngesetzes alter Fassung in Widerspruch zu den Rechtsweggarantien des Art. 47 ChGr-EU wie des § 19 Abs. 4 GG (vgl. BGH, aaO Rn. 39 - Trassenentgelte;
WRP 2019, 470 Rn. 28 - Stationsentgelte).
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46 Da das Berufungsgericht zur Frage, ob das Stationspreissystem der Beklagten oder die der Klägerin auf Grundlage des SPS 05 in Rechnung gestellten Entgelte als missbräuchlich überhöht oder diskriminierend im Sinne des Art. 102 AEUV zu bewerten sind, keine Feststellungen getroffen hat, ist für die Zwecke des Revisionsverfahrens zu unterstellen, dass der Schaden in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe entstanden ist. Die Entgelte, die das Berufungsgericht nach § 315 Abs. 3 BGB als der Billigkeit entsprechend bestimmt hat, können den Anspruch der Klägerin nicht ohne Weiteres der Höhe nach beschränken, weil sich das Berufungsgericht insoweit nicht hinreichend mit dem Vorbringen der Parteien zu der tatsächlichen Kostenstruktur auseinandergesetzt hat.
Während die Beklagte unter Darlegung einer "stationsscharfen" Kostenberechnung geltend gemacht hat, dass die von der Klägerin unter Anwendung des SPS 99 berechneten Entgelte die ihr entstandenen Kosten nicht deckten, hat die Klägerin behauptet, bereits das vom Landgericht festgesetzte billige Entgelt nach § 315 Abs. 3 BGB berücksichtige nicht, dass die Beklagte Kosteneinsparungen zu verzeichnen gehabt habe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts musste die Klägerin nicht näher vortragen, wie sich die Entwicklung der Aufwandspositionen auf die nach dem SPS 99 berechneten Entgelte auswirkt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass Kosteneinsparungen, die gegebenenfalls höher ausfallen als inflationsbedingte Preissteigerungen, in einem Markt mit hinreichend wirksamem Wettbewerb typischerweise auch niedrigere Angebotspreise nach sich ziehen.
47 III. Da sich das Urteil des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO), ist es aufzuheben (§ 562 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Das Berufungsgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte gegen das Missbrauchsverbot gemäß Art. 102 AEUV verstoßen hat und gegebenenfalls in welcher Höhe die gezahlten Entgelte missbräuchlich überhöht gewesen sind. Der Senat kann diese Feststellungen nicht selbst treffen, weshalb die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 ZPO).
48 IV. Für das wiederzueröffnende Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
49 1. Es bestehen keine Zweifel, dass die Beklagte im Hinblick auf das Angebot von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen und Servicestationen für den Schienenpersonenverkehr auf den jeweils räumlich abzugrenzenden Märkten über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, weil es sich bei den Stationen der Beklagten um unverzichtbare Einrichtungen für die Erbringung von Dienstleistungen im Schienenpersonenverkehr handelt. Die Personenbahnhöfe der Beklagten stellen für die Klägerin und andere Eisenbahnverkehrsunternehmen wesentliche Einrichtungen dar (vgl. Monopolkommission, 69. Sondergutachten "Bahn 2015: Wettbewerbspolitik aus der Spur?" Tz. 60; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - KVR 7/12, WuW 2013, 505 Rn. 15 - Fährhafen Puttgarden II).
50 2. Das Berufungsgericht wird in Betracht zu ziehen haben, dass bereits das von der Beklagten verwendete Stationspreissystem missbräuchlich im Sinne des Art. 102 Abs. 1 AEUV ist.
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Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 29/17, WuW 2020, 327 Rn. 37 - NetCologne II; s.a. Fuchs in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., Art. 102 AEUV Rn. 130). Dementsprechend ist eine missbräuchliche Diskriminierung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dann gegeben, wenn das Verhalten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls darauf gerichtet ist, die Wettbewerbsbeziehung der Handelspartner des marktbeherrschenden Unternehmens auf dem vor- oder nachgelagerten Markt zu beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 15. März 2007 - C-95/04 P, EuZW 2007, 306 Rn. 144 - British Airways/Kommission; Urteil vom 19. April 2018 - C-525/16, WuW 2018, 320 Rn. 24 f. - Meo mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 3.
Dezember 2019 - KZR 29/17, WuW 2020, 327 Rn. 37 - NetCologne II, zu § 20 Abs. 1 Alt. 2 GWB aF). Dabei sind auch die Wertungen der sektorspezifischen Vorgaben der Richtlinie 2001/14/EG zu berücksichtigen (oben Rn. 26). Danach haben die Infrastrukturunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2001/14/EG dafür Sorge zu tragen, dass die Entgeltregelung in ihrem gesamten Netz auf denselben Grundsätzen beruht. Zudem muss die Anwendung der Entgeltregelung nach Art. 4 Abs. 5 Richtlinie 2002/14/EG zu gleichwertigen und nichtdiskriminierenden Entgelten für unterschiedliche Eisenbahnunternehmen führen, die Dienste gleichwertiger Art in ähnlichen Teilen des Marktes erbringen, wobei die Entgeltregelungen nach Erwägungsgrund 35 der Richtlinie widerspruchsfreie "Signale" geben sollen, um den Eisenbahnunternehmen rationale Entscheidungen zu ermöglichen.
Dem entspricht es, dass nach § 14 Abs. 5 AEG aF Eisenbahninfrastrukturunternehmen ihre Entgelte für den Zugang zu Serviceeinrichtungen so zu bemessen haben, dass die Wettbewerbsmöglichkeiten der Zugangsberechtigten nicht missbräuchlich beeinträchtigt werden; zudem dürfen einzelnen Zugangsberechtigten ohne sachliche Rechtfertigung keine Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten gewährt werden.
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58 Darüber hinaus wird das Berufungsgericht weiteren Feststellungen, wie sie die Bundesnetzagentur im Bescheid vom 10. Dezember 2009 getroffen hat, indizielle Bedeutung beimessen können. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte für gleiche Bahnhofskategorien je nach Bundesland höchst unterschiedliche Preise forderte, wobei die Preise der eigentlich höherwertigen Kategorie 1 in einigen Bundesländern unter denen der geringer bewerteten Kategorie 2 in anderen Bundesländern lagen. Bezogen auf das Jahr 2008 habe die Beklagte in einigen Bundesländern mit Kostenunter- und in anderen mit Kostenüberdeckungen geplant. Auch zwischen einzelnen Kategorien von Bahnhöfen hätten sich je nach Fall mal positive, mal negative Ergebnisse eingestellt.
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Auch eine gezielte Mischfinanzierung zwischen ertragsschwächeren und ertragsstarken Regionen sei nicht ersichtlich und scheide für eine Rechtfertigung der mal positiven, mal negativen Deckungsbeiträge aus. Weder die Zusage gegenüber den Bundesländern, bei der Umstellung vom Einzelpreismodell auf das Kategoriepreismodell eine Preissteigerung von mehr als 1,5 Prozent zu vermeiden, noch der Wunsch der Beklagten nach Abbildung einer abfallenden Preistreppe im Preissystem könnten die Unterschiede der einzelnen Kategoriepreise erklären. Gleiches gelte für eine vermeintliche Orientierung an öffentlichen Regionalisierungsmitteln. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte an regional unterschiedlichen Marktgegebenheiten, insbesondere an regionalen Unterschieden bei der Preiselastizität der Nachfrage, der Zahlungsbereitschaft oder der Wirtschaftskraft der Aufgabenträger, orientiert habe.
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63 Hat die Beklagte ein komplexes und intransparentes Preissystem verwendet, das preisliche Differenzierungen vorsieht, die sich nicht auf unterschiedliche Kosten der Leistungserbringung zurückführen lassen und für die auch eine anderweitige sachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich ist, folgt bereits hieraus eine sachlich nicht gerechtfertigte und willkürliche Benachteiligung einzelner Schienenverkehrsunternehmen, die ihre Verkehrsleistungen in Märkten oder Teilen von Märkten erbracht haben, in denen nach dem SPS 05 höhere Preise zu entrichten waren. Da diese zugangsberechtigten Schienenverkehrsunternehmen, wie sich aus dem Bescheid der Bundesnetzagentur vom 10. Dezember 2009 ergibt, potentiell bundesweit im Wettbewerb um Aufträge für die Erbringung von Verkehrsleistungen stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - KVR 5/05, WuW 2006, 509 Rn. 38 ff. - DB Regio/üstra), war die Anwendung des SPS 05 geeignet, deren Position im Wettbewerb zu beeinträchtigen. Die Beklagte wird daher nicht mit Erfolg geltend machen können, ihr Preissystem habe innerhalb eines Bundeslandes zu keiner Ungleichbehandlung geführt.
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Insbesondere ist es ihm verwehrt, ohne sachlichen Grund unterschiedliche Preise für vergleichbare Leistungen zu fordern und damit einzelne Wettbewerber auf der nachgelagerten Marktstufe zu benachteiligen. Dem Verbot eines solchen Preisstrukturmissbrauchs entsprechen die sektorspezifischen Vorgaben der Richtlinie 2001/14/EG (oben Rn. 25) ebenso wie diejenigen des § 14 Abs. 5 AEG aF, nach denen die Entgeltregelungen der Beklagten als Infrastrukturunternehmen nichtdiskriminierend und widerspruchsfrei zu gestalten sind. Danach ist dem marktbeherrschenden Unternehmen ein willkürliches Preisverhalten unabhängig davon verboten, ob sich nachweisen lässt, dass es mit einem solchen Preissystem die eigenen Konzernunternehmen, die auf dem nachgelagerten Markt tätig sind, bevorzugt.
Dies beruht darauf, dass sich die besondere Verantwortung des Inhabers der wesentlichen Einrichtung nicht nur auf das Wettbewerbsverhältnis der Zugangsberechtigten zu den eigenen Konzernunternehmen, sondern insgesamt auf die Wahrung eines unverfälschten Wettbewerbs auf von ihm beherrschten Märkten bezieht, für die die Einrichtungen wesentlich sind. Ungeachtet dessen werden sich derartige Wirkungen eines komplexen und zugleich intransparenten Preissystems weder zuverlässig feststellen noch ausschließen lassen. Vor diesem Hintergrund wird sich nicht ohne Weiteres verneinen lassen, dass das Verhalten der Beklagten nach den Gesamtumständen darauf gerichtet ist, die Wettbewerbsbeziehung der Handelspartner auf dem vor- oder nachgelagerten Markt zu beeinträchtigen.
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67 Zur Feststellung eines Preishöhenmissbrauchs im Sinne des Art. 102 AEUV kann die Höhe der Stationsentgelte daher gegebenenfalls mit Blick auf die angefallenen Kosten für den Stationsbetrieb und in Abhängigkeit von der Nutzung dieser Infrastruktur durch die Klägerin überprüft werden. Da sich das Verhältnis zwischen dem Wert einer Leistung und ihrem Preis unter Berücksichtigung der Kosten einer effizienten Leistungserbringung ebenso wie ein hypothetischer Marktpreis nur mit erheblichen Schwierigkeiten objektiv bestimmen lässt, kann es - wovon auch das Berufungsgericht für die Zwecke der Bestimmung des billigen Entgelts nach § 315 BGB mit Recht ausgegangen ist - für die Ermittlung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Preis und Kosten angesichts der nur in begrenztem Umfang zur Verfügung stehenden alternativen Berechnungsmethoden zulässig sein, einen Vergleich mit Marktergebnissen durchzuführen, wie sie sich auf dem relevanten Markt in der Vergangenheit oder auch zu nachfolgenden Zeitpunkten ergeben haben.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn zum einen die in der Vergangenheit praktizierten Preise von den Vertragspartnern als angemessen betrachtet worden sind und sich zum anderen die Abnehmer des marktbeherrschenden Unternehmens sprunghaften und erheblichen Preissteigerungen ausgesetzt sehen. Ebenso wie bei der räumlichen Vergleichsmarktmethode erheblich höhere - einseitig festgesetzte - Entgelte als diejenigen, die in den anderen Mitgliedstaaten gefordert werden, als Indiz für einen Missbrauch der beherrschenden Stellung anzusehen sind (EuGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - C-395/87 Slg. 1989 I 2521 Rn. 38 - Tournier; Urteil vom 14. September 2017 - C-177/16, WuW 2017, 547 Rn. 38 - AKKA/LAA), kann eine sprunghafte Preiserhöhung von einigem Gewicht ein bedeutsames Indiz für die missbräuchliche Ausnutzung von Handlungsspielräumen des marktbeherrschenden Unternehmens darstellen, die durch Wettbewerb nicht hinreichend kontrolliert sind.
Eine Mindestschwelle für die Erheblichkeit der Preisdifferenz besteht nicht; allerdings muss der Unterschied unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ebenso wie beim räumlichen Vergleichsmarktkonzept von einigem Gewicht sein. Kann eine solche Differenz auf Grundlage eines einheitlichen Vergleichs, der die Unterschiede zwischen den Märkten berücksichtigt, festgestellt werden, so obliegt es dem marktbeherrschenden Unternehmen, gegenläufige Indizien vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die den Preisanstieg rechtfertigen (EuGH, WuW 2017, 547 Rn. 57 - AKKA/LAA mwN, zur Beibringungslast im Verwaltungsverfahren).
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70 3. Für die Beurteilung, ob das beanstandete Verhalten der Beklagten geeignet ist, den zwischenstaatlichen Handel spürbar zu beeinträchtigen, wird das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Beklagten in Rechnung stellen müssen, dass es angesichts des flächendeckend anwendbaren Stationspreissystems der Beklagten nicht fern liegt, dass ein wettbewerbswidriges Preissetzungsverhalten der Beklagten den Zugang von Wettbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erschweren und damit zu beeinflussen geeignet war (vgl. dazu Bekanntmachung der Kommission, Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags, Rn. 23, 97, ABl. 2004, C 101, 81 vom 27. April 2004, S. 1 ff.). Die Klägerin ist Teil eines Konzerns, der in mehreren Mitgliedstaaten Verkehrsdienstleistungen anbietet.
71 4. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob und in welcher Höhe die Beklagte aufgrund der Anwendung des Stationspreissystems 05 ungerechtfertigt bereichert oder der Klägerin ein Schaden entstanden ist.
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Meier-Beck Kirchhoff Tolkmitt Rombach Linder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304122020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public