KORE304122021 ECLI:DE:BGH:2021:110321UIIIZR27.20.0 BGH 3. Zivilsenat 20210311 III ZR 27/20 Urteil § 839 Abs 1 BGB, Art 34 GG, § 14 SGB 1, § 109 SGB 6, § 262 Abs 1 S 1 SGB 6 vorgehend OLG Koblenz, 6. Februar 2020, Az: 1 U 1274/19vorgehend LG Koblenz, 4. Juli 2019, Az: 1 O 292/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Gesetzliche Rentenversicherung: Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers hinsichtlich der Anrechnung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt Zu den Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 14 SGB I hinsichtlich der Anrechnung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 SGB VI (Fortführung des Senatsurteils vom 2. August 2018 - III ZR 466/16, VersR 2019, 28). Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Februar 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die am 13. Dezember 1950 geborene Klägerin, die schwerbehindert ist, nimmt die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) wegen fehlerhafter Beratung auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Mit Rentenauskunft vom 23. Januar 2014, in der Pflichtbeiträge der Klägerin bis einschließlich 31. Dezember 2013 Berücksichtigung fanden, wurden zu ihren Gunsten bei Berechnung der voraussichtlichen Regelaltersrente 30,8691 Entgeltpunkte für 482 Monate Beitragszeiten ermittelt, wobei auf alle vollwertigen Pflichtbeitragszeiten 26,3299 Entgeltpunkte für 437 Monate entfielen. Da mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden waren und sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten ergab (26,3299 : 437 = 0,0603), berücksichtigte die Beklagte gemäß § 262 SGB VI zusätzliche 3,5405 Entgeltpunkte (fiktive Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt). Im Gesamtergebnis legte die Beklagte 32,7946 persönliche Entgeltpunkte zugrunde (30,8691 Punkte für Beitragszeiten + 0,7074 Punkte für beitragsfreie Zeiten + 1,4721 zusätzliche Punkte für beitragsgeminderte Zeiten abzüglich 0,2540 Punkte Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich). Die ermittelte Regelaltersrente belief sich auf 922,84 €, "wenn der Berechnung ausschließlich die bisher gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten sowie der bis zum 30.06.2014 maßgebende aktuelle Rentenwert zugrunde gelegt werden". Des Weiteren enthielt die Rentenauskunft folgenden Hinweis: "Sollten für Sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze [12. April 2016] Beiträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre gezahlt werden, bekämen Sie ohne Berücksichtigung von Rentenanpassungen von uns eine monatliche Regelaltersrente von 985,45 EUR." 3 Im Hinblick auf diese Rentenauskunft nahm die Klägerin am 30. April 2014 einen persönlichen Beratungstermin bei der Beklagten wahr. Deren Berater erstellte eine schriftliche "Unverbindliche Probeberechnung", wobei er auf der Basis der Rentenauskunft vom 23. Januar 2014 unter Berücksichtigung eines Rentenbeginns am 1. Juli 2014 und weiterer Beschäftigungszeiten bis zum 30. Juni 2014 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 934,79 € errechnete. In der Probeberechnung wurde darauf hingewiesen, dass sie nicht verbindlich ist und Änderungen in der Mindestbewertung und/oder der Gesamtleistungsbewertung nicht berücksichtigt sind. 4 Auf den Antrag der Klägerin vom 15. Juli 2014 bewilligte die Beklagte ab dem 1. Dezember 2014 eine abschlagfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich 886,96 €. Hierbei legte die Beklagte nur noch 29,1085 Entgeltpunkte für Beitragszeiten bei insgesamt 31,0018 persönlichen Entgeltpunkten zugrunde. Zusätzliche (fiktive) Entgeltpunkte gemäß § 262 SGB VI wurden nicht (mehr) ermittelt, da die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen den Durchschnittswert von 0,0625 Entgeltpunkten erreichten (28,1869 Entgeltpunkte : 451 Monate). Die Klägerin legte hiergegen form- und fristgerecht Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 13. Januar 2015 berechnete die Beklagte die Rentenhöhe neu und errechnete nach Wegfall eines bisherigen Abschlags für einen durchgeführten Versorgungsausgleich eine monatliche Rentenhöhe von 894,23 €. Den Widerspruch der Klägerin wies sie zurück. Die daraufhin von der Klägerin vor dem Sozialgericht mit dem Ziel, ab 1. Dezember 2014 eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu erhalten, erhobene Klage wurde rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, die gewährte Altersrente entspreche den tatsächlich erzielten Entgeltpunkten. Die Voraussetzungen für eine Anrechnung zusätzlicher (fiktiver) Entgeltpunkte nach § 262 SGB VI seien durch den weiteren Versorgungsausgleich, die Verdoppelung der anzurechnenden Kindererziehungszeiten auf 24 Kalendermonate zum 1. Juli 2014 (Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Leistungsverbesserungsgesetz, BGBl. I S. 787, sog. "Mütterrente") und den zusätzlich erzielten Verdienst bis einschließlich 30. November 2014 entfallen. 5 Die Klägerin hat geltend gemacht, für die Beklagte habe ein konkreter Anlass bestanden, sie über die Besonderheiten bei der Mindestbewertung von Pflichtbeitragszeiten nach § 262 SGB VI aufzuklären. Die Beklagte hätte insbesondere darauf hinweisen müssen, dass ein Weiterarbeiten bis zum 30. November 2014 (um noch in den Genuss des Weihnachtsgeldes zu kommen) dazu führen könnte, dass die Privilegierung des § 262 SGB VI wegfalle. Bei Beantragung einer Rente zum 1. Juli 2014 hätte sie entsprechend der Auskunft vom 30. April 2014 eine Brutto-Rente von 934,79 € erhalten. Durch die Weiterarbeit und das Hinausschieben des Rentenbeginns auf den 1. Dezember 2014 habe sie einen Schaden durch Erhalt einer geringeren Rente erlitten. Sie verlangt deshalb unter anderem Zahlung von 2.008,40 € sowie von monatlich 45,41 € ab 1. November 2018 (insoweit nebst Feststellung der Anpassungsverpflichtung bei Änderung des maßgeblichen Rentenwertes). 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. 7 Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. I. 8 Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 9 Der Klägerin stehe kein Anspruch aus Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG auf Grund der behaupteten Pflichtverletzung im Rahmen der Beratung über ihre Rentenansprüche zu. Die Weiterarbeit der Klägerin bis zum Zeitpunkt des Renteneintritts am 1. Dezember 2014 habe (im Zusammenwirken mit dem weiteren Versorgungsausgleich und den zusätzlichen Entgeltpunkten durch die "Mütterrente") dazu geführt, dass die Härtefallregelung des § 262 SGB VI nicht mehr zu ihren Gunsten anwendbar gewesen sei. Auf diesen Umstand habe die Beklagte jedoch nicht hinweisen müssen. In der vorliegenden Situation hätten sich im Rahmen des § 262 SGB VI zwei Beratungsmöglichkeiten für die Beklagte ergeben, die zu einem höheren Rentenanspruch der Klägerin hätten führen können. Dazu sei die Beklagte allerdings nicht verpflichtet gewesen. Die Beklagte hätte durch verschiedene Modellrechnungen versuchen können, den genauen Zeitpunkt für den kritischen Monatsdurchschnitt von 0,0625 Entgeltpunkten zu bestimmen. Dies sei ihr aber zum damaligen Zeitpunkt weder möglich noch zumutbar gewesen. Weder am 23. Januar noch am 30. April 2014 hätten der zu berücksichtigende Versorgungsausgleich, die weiteren Entgeltpunkte im Rahmen der noch gesetzlich einzuführenden "Mütterrente" und der genaue zusätzliche Verdienst der Klägerin bis zum 30. November 2014 festgestanden. Die Beklagte habe auch nicht auf eine Optimierungsproblematik hinsichtlich der Anwendung der Vorschrift des § 262 SGB VI hinweisen müssen. Zum einen habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, die Bedeutung dieser Vorschrift selbst zu erfassen. Die Rentenauskunft vom 23. Januar 2014 enthalte dazu ein eigenes Kapitel. Durch das Studium des darin enthaltenen Zahlenwerks hätte die Klägerin selbst erkennen können, dass sie mit den errechneten Zahlen für die jeweiligen Zeitpunkte knapp unter dem maßgeblichen Durchschnittswert liege und daher die Gefahr bestehe, bei weiteren höheren Verdiensten dieser Grenze immer näher zu kommen und sie zu überschreiten. Zum anderen hätte eine entsprechende Beratung über die Regelung des § 262 SGB VI dem Willen des Gesetzgebers widersprochen. Es bestehe keine Pflicht des Trägers der Rentenversicherung auf die Möglichkeiten einer vom Gesetz nicht gewollten Rechtsgestaltung hinzuweisen. Die Regelung gelte nicht für Personen, die im Laufe ihres Berufslebens den Durchschnittswert erreichen oder übersteigen. Es sollten besondere Härten ausgeglichen, nicht aber ein besonderes Gestaltungselement zur Erzielung eines möglichst hohen Rentenbetrags gewährt werden. Eine Beratung dahingehend, früher aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, um dadurch - bei Anwendung der Mindestentgeltpunkteregelung bei dann noch geringerem Arbeitsentgelt - eine höhere Rente zu erhalten, würde dem Rechtsgedanken des § 262 SGB VI zuwiderlaufen und den Interessen der Versichertengemeinschaft widersprechen. Letztlich stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Rentenzahlungen aus den Berechnungen vom 23. Januar und 30. April 2014 zu. Ihr sei die Unverbindlichkeit der Rentenauskünfte bekannt gewesen. Sie habe auch nicht vorgetragen, dass die Mitarbeiter der Beklagten eine verbindliche Zusage erklärt hätten. II. 10 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 11 Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hat die Beklagte die ihr gemäß § 14 SGB I obliegende Pflicht zur Beratung und somit eine drittbezogene Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB verletzt. Sie hätte die Klägerin bei dem Beratungsgespräch am 30. April 2014, jedenfalls spätestens im Zusammenhang mit dem Rentenantrag vom 15. Juli 2014 darauf hinweisen müssen, dass in der zweiten Jahreshälfte 2014 erzieltes Arbeitseinkommen sich rentenschädlich auswirke, wenn dadurch der Durchschnittswert von 0,0625 Entgeltpunkten nach § 262 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erreicht werde. In diesem Fall kam die Anrechnung der bislang berücksichtigten zusätzlichen 3,5405 Entgeltpunkte nicht mehr in Betracht, und die Rente fiel trotz Zahlung weiterer Beiträge geringer als nach den Berechnungen in der Rentenauskunft und der Probeberechnung aus. Bei ordnungsgemäßer Beratung hätte die Klägerin die Altersrente unter Verzicht auf den sich negativ auswirkenden Hinzuverdienst zu einem früheren Zeitpunkt beantragen können. 12 1. Eine umfassende Beratung des Versicherten ist die Grundlage für das Funktionieren des immer komplizierter werdenden sozialen Leistungssystems (Senatsurteil vom 2. August 2018 - III ZR 466/16, VersR 2019, 28 Rn. 15; BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 185 [Stand: 1. Februar 2021]; Öndül in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 14 Rn. 44.1 [Stand: 16. Dezember 2019]). Dadurch soll sichergestellt werden, dass die nach dem Sozialgesetzbuch bestehenden sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (§ 2 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB I). Dementsprechend gewährt § 14 Satz 1 SGB I jedem Bürger einen subjektiven Anspruch auf umfassende Beratung über die ihn betreffenden Fragen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme sozialer Rechte oder der Erfüllung sozialrechtlicher Pflichten (Öndül in jurisPK aaO Rn. 13, 15, 44). Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I hat der gemäß § 14 Satz 2 SGB I zuständige Leistungsträger darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält. Im Vordergrund steht dabei die aufmerksame Prüfung durch den Sachbearbeiter, ob über die Beantwortung konkreter Fragen oder abgegrenzter Bitten hinaus Anlass besteht, auf (naheliegende) Gestaltungsmöglichkeiten beziehungsweise Vor- oder Nachteile, die sich mit dem Anliegen verbinden, hinzuweisen (Senat aaO). Insbesondere muss vermieden werden, dass der einen Antrag stellende oder vorsprechende Bürger, der - wie im Sozialrecht häufig - seine Lage in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht erkennbar nicht richtig zu beurteilen vermag, Schäden erleidet, die der Leistungsträger durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten oder eine entsprechende Aufklärung über die Sach- und Rechtslage ohne weiteres zu vermeiden in der Lage ist (Senat aaO Rn. 14; siehe auch Senatsurteile vom 7. Dezember 1995 - III ZR 141/94, NVwZ 1996, 512, 514; vom 9. Oktober 2003 - III ZR 414/02, NVwZ 2004, 638, 639; vom 3. März 2005 - III ZR 186/04, NVwZ-RR 2006, 634 und vom 20. April 2017 - III ZR 470/16, NVwZ-RR 2017, 608 Rn. 42). Der Bürger muss befähigt werden, von ihm offenstehenden Entscheidungsspielräumen sachgerecht Gebrauch zu machen (vgl. Öndül in jurisPK aaO Rn. 16). Für die Frage, ob eine Auskunft oder Beratung den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, kommt es entscheidend auf die Erkenntnismöglichkeit des Empfängers an. Maßgebend ist, wie sie von ihm aufgefasst wird und werden kann und welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist (BeckOGK/Dörr aaO Rn. 184). 13 2. Nach diesen Maßgaben hätte die Beklagte die Klägerin im Rahmen der persönlichen Beratung am 30. April 2014, jedenfalls spätestens im Zusammenhang mit dem Rentenantrag vom 15. Juli 2014 darauf hinweisen müssen, dass die der Rentenauskunft und der Probeberechnung zugrunde liegenden, die Altersrente erhöhenden (fiktiven) Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt (§ 262 SGB VI) durch die Erzielung von weiterem Arbeitseinkommen (auf dem bisherigen Niveau) in Wegfall geraten konnten, weil durch den Hinzuerwerb weiterer Entgeltpunkte die Höchstgrenze für die Anrechnung von Mindestentgeltpunkten überschritten zu werden drohte. Die Klägerin war insoweit auch aufklärungsbedürftig, weil sie auf der Grundlage der bisherigen Berechnungen davon ausgehen durfte, dass ein Hinzuverdienst (bis 30. November 2014) zu zusätzlichen Beitragszeiten und damit zu einer Rentensteigerung führen wird. Sie hätte daher über den geradezu paradoxen Effekt aufgeklärt werden müssen, dass weiteres Arbeitseinkommen insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2014 sich rentenschädlich auswirken konnte. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.