BGH, Urteil vom 10.03.2022 – I ZR 70/21 – Wettbewerbswidrige Zuwiderhandlung gegen eine Marktverhaltensregelung: Vertretungsbefugnis eines Haftpflichtversicherers im gegen…
KORE304122022 ECLI:DE:BGH:2022:100322UIZR70.21.0 BGH 1. Zivilsenat 20220310 I ZR 70/21 Urteil § 79 Abs 2 S 2 Nr 2 ZPO, § 700 ZPO, § 3a UWG vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 31. März 2021, Az: 9 U 85/20vorgehend LG Halle (Saale), 2. Juni 2020, Az: 8 O 70/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Wettbewerbswidrige Zuwiderhandlung gegen eine Marktverhaltensregelung: Vertretungsbefugnis eines Haftpflichtversicherers im gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Prozess - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer 1. § 79 Abs. 2 ZPO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 31. März 2021 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle vom 2. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Rechtsanwalt in H. . Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen.
2 Der Kläger erwirkte am 6. Dezember 2018 für einen Mandanten, der von einem Hund gebissen worden war, einen Vollstreckungsbescheid gegen eine bei der Beklagten haftpflichtversicherte, in H. wohnhafte Versicherungsnehmerin. Die Beklagte legte mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 für ihre Versicherungsnehmerin Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein.
3 Der Kläger sieht darin eine unlautere Handlung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 3a UWG. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Einlegung des Einspruchs prozessrechtlich nicht befugt gewesen, weil Haftpflichtversicherer nicht zu den in § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO enumerativ aufgeführten Personen gehörten, die in einem Parteiprozess vertretungsbefugt seien.
4 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen zu unterlassen, in zivilrechtlichen Parteiprozessen ihre Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen zu vertreten, außer wenn sie Streitgenossin des Verfahrens ist und die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht.
5 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
6 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO zu. Dazu hat es ausgeführt:
7 Zwar sei die Beklagte aufgrund des formalisierten Parteibegriffs der Zivilprozessordnung trotz ihres materiellen Interesses an der Abwehr der gegen ihre Versicherungsnehmerin gerichteten Forderung nicht als Partei des Verfahrens anzusehen. Auch seien Versicherungsunternehmen nicht in der Aufzählung der als Bevollmächtigte zugelassenen Personen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO aufgeführt. Die Beklagte sei insbesondere keine Streitgenossin im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Eine strikt nur am Wortlaut und nicht auch am Sinn orientierte Auslegung der Bestimmung des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO würde jedoch zu einer nicht gerechtfertigten Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit der Beklagten führen.
Zwar diene die in § 79 Abs. 2 ZPO geregelte Vertretungsbeschränkung der Sicherstellung einer sachgerechten Vertretung der Partei im gerichtlichen Verfahren sowie der Ordnung des Prozesses und damit dem als übergeordnetes Gemeinwohlziel anerkannten Schutz der rechtssuchenden Bevölkerung und einer funktionierenden Rechtspflege. Die Beschränkung der Vertretungsbefugnis im Parteiprozess sei generell auch zur Erreichung dieser legitimen Ziele geeignet. Allerdings sei nicht ersichtlich, wie durch den Ausschluss von Versicherungen als Vertreter im Zivilprozess die sachgerechte Vertretung der Partei im gerichtlichen Verfahren einerseits und andererseits die Ordnung des Prozesses gefördert werden könne.
Versicherungen verfügten - was allgemein bekannt sein dürfte - über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Versicherungsrecht und über entsprechend qualifiziertes Personal mit Befähigung zum Richteramt.
8 B. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
9 Die Beklagte hat mit der Einlegung des Einspruchs gegen den gegen ihren Versicherungsnehmer ergangenen Vollstreckungsbescheid in einem Parteiprozess eine Partei vertreten, obwohl sie dazu nicht gemäß § 79 Abs. 2 ZPO befugt war. Sie hat damit die Bestimmung des § 79 Abs. 2 ZPO - eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG - verletzt und ist gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet.
10 I. Der Anwendung des Rechtsbruchtatbestands gemäß § 3a UWG steht nicht entgegen, dass nach Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken die Mitgliedstaaten den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Warenverkehr nicht aus Gründen einschränken dürfen, die mit dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich zusammenhängen. Nach Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie 2005/29/EG bleiben alle spezifischen Regelungen für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integritätsstandards gewährleistet bleiben, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts auferlegen können. Dementsprechend ist die Anwendung des § 3a UWG auf berufsrechtliche Bestimmungen zulässig, die das Marktverhalten in unionsrechtskonformer Weise regeln (st.
Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/20, GRUR 2021, 1425 [juris Rn. 15] = WRP 2021, 1437 - Vertragsdokumentengenerator, mwN). Die in § 79 Abs. 2 ZPO geregelte Berechtigung, als Vertreter einer Partei in einem zivilprozessualen Parteiprozess tätig zu werden, normiert - ebenso wie die im Rechtsdienstleistungsgesetz für die außergerichtliche Tätigkeit getroffenen Bestimmungen (vgl. dazu BGH, GRUR 2021, 1425 Rn. 15 - Vertragsdokumentengenerator) - den Umfang der Betätigung, die den Rechtsanwälten und damit Angehörigen eines zur Aufrechterhaltung eines strengen Integritätsstandards reglementierten Berufs vorbehalten ist (vgl. BeckOK.ZPO/Piekenbrock, 44. Edition [Stand 1. März 2022], § 79 Rn. 2;
Jacoby in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 79 Rn. 4).
11 II. Die Bestimmung des § 79 Abs. 2 ZPO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (zur Vorgängervorschrift des § 4 Nr. 11 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 17] = WRP 2011, 463 - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren). Sie dient der Sicherstellung einer sachgerechten Vertretung der Partei im gerichtlichen Verfahren (BGH, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 17] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren) und ist daher geeignet, die Interessen der Verbraucher und der Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen.
12 III. Die von der Beklagten für ihren Versicherungsnehmer vorgenommene Einlegung eines Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid verstößt gegen § 79 Abs. 2 ZPO.
13 1. Gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 ZPO können die Parteien einen Rechtsstreit selbst führen, wenn - wie im Streitfall - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist (Parteiprozess). Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 ZPO können sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind darüber hinaus als Bevollmächtigte nur diejenigen Personen vertretungsbefugt, die in den Nummern 1 bis 4 dieser Bestimmung aufgeführt sind.
14 2. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Bestimmung des § 79 ZPO für die hier in Rede stehende Einlegung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid gemäß § 700 ZPO maßgeblich ist. Diese Vorschrift ist Teil des im Buch 7 der Zivilprozessordnung geregelten Mahnverfahrens, welches in § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO ausdrücklich erwähnt ist (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 79 Rn. 2; Zöller/Seibel aaO § 703 Rn. 1; MünchKomm.ZPO/Toussaint, ZPO, 6. Aufl., § 79 Rn. 3; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 79 Rn. 3).
15 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei nicht als Partei des Rechtsstreits gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Einlegung des Einspruchs berechtigt. Selbst wenn man die Abwehr von Forderungen gegen den Versicherungsnehmer als eigene Angelegenheit seiner Versicherung ansehen wollte, werde diese mit Blick auf den formalisierten Parteibegriff des Zivilprozessrechts nicht selbst zur Partei des Rechtsstreits. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Abweichendes macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend.
16 Die Frage, ob die Beklagte im Haftpflichtprozess zumindest auch eigene Angelegenheiten besorgt, ist zudem für die Frage unerheblich, ob sie gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO vertretungsbefugt ist. Allerdings hat der Bundesgerichtshof unter Anwendung des § 157 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 1933 (RGBl I 522) einen Haftpflichtversicherer im Haftpflichtprozess für befugt gehalten, den Versicherten vor dem Amtsgericht zu vertreten, weil der Haftpflichtversicherer bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Haftpflichtprozess nicht nur eine fremde, sondern zumindest auch eine eigene Angelegenheit wahrnimmt (BGH, Urteil vom 28. Juni 1962 - I ZR 32/61, BGHZ 38, 71 [juris Rn. 12 f. und 23 bis 30]). Für die Beurteilung des Streitfalls lässt sich dieser Entscheidung indessen nichts entnehmen. Sie beruht auf der geänderten alten Gesetzesfassung, nach der die Vertretungsbefugnis im Unterschied zur heutigen Bestimmung des § 79 Abs. 2 ZPO von der Frage abhing, ob der Beistand fremde oder eigene Rechtsangelegenheiten besorgte (dazu BGHZ 38, 71 [juris Rn. 12 bis 30]).
17 4. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei als Haftpflichtversicherer ihrer im Mahnverfahren in Anspruch genommenen Versicherungsnehmerin gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO vertretungsbefugt.
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23 Die Systematik des Gesetzes lässt keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke erkennen. Der vom Gesetzgeber verwendete Begriff des Streitgenossen ist im Buch 1, Abschnitt 2, Titel 2 der Zivilprozessordnung klar getrennt von der in Titel 3 desselben Buches und Abschnitts bestimmten Beteiligung Dritter am Rechtsstreit geregelt, zu der auch die Nebenintervention gehört. Darin kommt der grundlegende Unterschied zum Ausdruck, dass der Streitgenosse bereits als Partei am Rechtsstreit teilnimmt, während der Nebenintervenient unter bestimmten Voraussetzungen als Dritter und damit gerade nicht als Partei am Rechtsstreit beteiligt werden kann. Die eindeutige Begriffswahl des Gesetzgebers bei der Fassung des Wortlauts von § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO erscheint danach nicht als planwidrige Regelungslücke, sondern als an der Art der prozessualen Beteiligung ausgerichtete gesetzgeberische Auswahlentscheidung. Insgesamt hat sich der Gesetzgeber gerade nicht an Einzelfällen orientiert, sondern hat der Gesetzesfassung in sachgerechter Weise eine generalisierende Wertung und typisierende Betrachtung zugrunde gelegt (BGH, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 25] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren).
24 Die Gesetzgebungsmaterialien geben ebenfalls keinen Anlass anzunehmen, es bestehe im Rahmen des enumerativen Katalogs des § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO insoweit eine planwidrige Regelungslücke, als Nebenintervenienten, also eventuell erst zukünftig am Rechtsstreit beteiligten Dritten, keine Vertretungsbefugnis eingeräumt wurde. Die Zulassung der Vertretung durch Streitgenossen im Katalog der gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 vertretungsbefugten Personen dient in erster Linie der Prozessökonomie; der Gesetzgeber hatte insoweit beispielsweise Fälle im Blick, in denen Nachbarn oder Anlieger einer Straße auf Kläger- oder Beklagtenseite verbunden sind und die Prozessführung nur einem Streitgenossen übertragen wollen (Regierungsentwurf zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 88).
Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, der Gesetzgeber habe mit Erwähnung der insoweit in Betracht kommenden Anwendungsfälle (Nachbarn oder Anlieger einer Straße) keine abschließende Aufzählung vorgenommen, so dass unschädlich sei, dass er die Konstellation von Versicherer und Versicherungsnehmer nicht explizit genannt habe, lässt sie unberücksichtigt, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts die Nachbarn und Anlieger einer Straße nur insoweit aufgeführt sind, als sie auf der Kläger- oder Beklagtenseite als Streitgenossen verbunden sind, sie also gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden (§§ 59, 60 ZPO). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat der Gesetzgeber demnach nicht übersehen, dass auch prozessuale Konstellationen denkbar sind, in denen (zunächst) lediglich der Versicherungsnehmer verklagt wird.
Der Gesetzgeber hat vielmehr im Interesse der Prozessökonomie den bereits aktuell als Parteien eines Rechtsstreits und nicht lediglich eventuell zukünftig als Partei oder Dritter an einem Rechtsstreit beteiligten Personen ermöglichen wollen, die Prozessführung nur einem von ihnen zu übertragen. Insgesamt kommt nach alledem wegen des eindeutigen Wortlauts des § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO ("nur") und des klaren gesetzgeberischen Willens, den Anwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift eng und abschließend zu halten (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 87 zu Absatz 2 ["abschließend"] und Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 ["eng"]), die Annahme einer für die analoge Anwendung auf Haftpflichtversicherer erforderlichen planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht (vgl.
Zschieschack, NJW 2010, 3275, 3276).
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29 An diesen Voraussetzungen einer Unentgeltlichkeit, die für alle in § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO aufgeführten Personen gilt und damit prägend für diesen Ausnahmetatbestand ist, fehlt es im Verhältnis des Haftpflichtversicherers zu seinem Versicherungsnehmer. Der Versicherer ist im Rahmen des entgeltlichen Versicherungsvertrags verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretenden Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren (§ 100 VVG). Die Versicherung umfasst nach § 101 Abs. 1 Satz 1 VVG zudem die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit die Aufwendungen der Kosten den Umständen nach geboten ist. Vor diesem Hintergrund ist die Vertretung des Versicherungsnehmers durch den Haftpflichtversicherer im Parteiprozess Teil einer entgeltlichen Vertragsbeziehung und unterfällt nicht dem Begriff der Unentgeltlichkeit gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO (vgl. Zöller/Althammer aaO § 79 Rn. 7; Zschieschack, NJW 2010, 3275). Dass der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf eine Prozessvertretung hat, steht - anders als die Revisionserwiderung meint - der Annahme nicht entgegen, dass eine Prozessvertretung im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht.
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36 Angesichts des Rechts der Beklagten, als Haftpflichtversicherer der im Mahnverfahren in Anspruch genommenen Versicherungsnehmerin dem nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vor einem Zivilgericht durchzuführenden Rechtsstreit als Nebenintervenientin beizutreten, besteht mit Blick auf die ihr insoweit zustehende Rechtsstellung gemäß § 67 ZPO und die Wirkung der Nebenintervention gemäß § 68 ZPO kein schutzwürdiges Bedürfnis, die Hauptpartei als Prozessbevollmächtigte zu vertreten (vgl. BeckOK.ZPO/Piekenbrock aaO § 79 Rn. 12). Demgegenüber sind die mit § 79 Abs. 2 ZPO verfolgten Interessen des Gemeinwohls - insbesondere mit Blick auf den Schutz der rechtssuchenden Bevölkerung - derart gewichtig, dass sie die Zumutbarkeit der Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit zu begründen vermögen (vgl. BGH, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 40] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren).
37 Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht angenommen hat, Versicherungen verfügten - was allgemein bekannt sei - über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Versicherungsrecht und über entsprechend qualifiziertes Personal mit Befähigung zum Richteramt. Auf diese vom Berufungsgericht offensichtlich als Erfahrungssatz angenommenen Kenntnisse und Erfahrungen im Versicherungsrecht und das entsprechend qualifizierte Personal kommt es nicht an.
38 Wie bereits ausgeführt, hat sich der Gesetzgeber bei der Fassung des § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht an Einzelfällen orientiert, sondern hat der Gesetzesfassung eine generalisierende Wertung und typisierende Betrachtung zugrunde gelegt. Dabei hat er sich in sachgerechter Weise von der allgemeinen Erfahrung leiten lassen, dass die Wahrung eines rechtsstaatlichen Verfahrens am besten durch Personen gesichert wird, die - wie es etwa bei Rechtsanwälten der Fall ist - ganz allgemein nach Ausbildung und Berufserfahrung eine grundlegende Gewähr für eine sach- und verfahrenskundige Begleitung in einem gerichtlichen Verfahren bieten und die darüber hinaus verpflichtet sind, sich angemessen gegen Berufshaftpflichtrisiken zu versichern (BGH, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 25] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren). Das Vorhandensein von im Einzelfall möglicherweise für den in Rede stehenden Prozess relevanten praktischen Kenntnissen und Erfahrungen eines nicht unter die in § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO genannten Personen fallenden Vertreters bedeutet nicht stets, dass seine Berufsgruppe auch generell die für eine sachgerechte Wahrnehmung und Vertretung der Partei im Prozess notwendigen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse hat (vgl. BGH, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 35] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren).
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41 Allerdings findet der Rechtsbruchtatbestand gemäß § 3a UWG keine Anwendung, wenn sich aus der gesetzlichen Primärnorm durch Auslegung, insbesondere aus dem Regelungszusammenhang ergibt, dass die dortige Rechtsfolgenregelung abschließend sein soll (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 3a Rn. 1.34; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 3a Rn. 9 f.; Götting/Hetmank in Fezer/Büscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl., § 3a UWG Rn. 48a f.). So schließt etwa das in sich abgeschlossene Rechtsschutzsystem des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Verfolgung von Rechtsverstößen nach dem Rechtsbruchtatbestand des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb aus (vgl. BGH, Urteil vom 7.
Februar 2006 - KZR 33/04, BGHZ 166, 154 [juris Rn. 13 ff.] - Probeabonnement; Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 145/05, BGHZ 177, 150 [juris Rn. 11] - Kommunalversicherer). Da es im Lauterkeitsrecht nicht um die Durchsetzung der gesetzlichen Vorschrift um ihrer selbst willen, sondern allein um die Auswirkungen des Gesetzesverstoßes auf den Wettbewerb geht, kommt ein Anwendungsausschluss des Lauterkeitsrechts allerdings nur dann in Betracht, wenn das verletzte Gesetz das Verhalten gerade im Hinblick auf die Auswirkungen im Wettbewerb abschließend sanktionieren soll (Götting/Hetmank in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 3a UWG Rn. 48a) und eine parallele Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb das spezifische Sanktionssystem der in Rede stehenden Vorschrift unterlaufen würde (Büscher/Hohlweck, UWG, 2.
Aufl., § 3a Rn. 134).
42 Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Verstoß gegen die Vertretungsbefugnis aus § 79 Abs. 2 ZPO ein unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 3a UWG verfolgbare unlautere Handlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG darstellt (vgl. BGH, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 17 bis 44] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich aus § 79 Abs. 3 ZPO keine den lauterkeitsrechtlichen Rechtsbruchtatbestand ausschließende Regelung. § 79 Abs. 3 ZPO trifft Regelungen zu den Auswirkungen einer fehlenden Vertretungsbefugnis im konkreten Verfahren, nicht aber zu deren Auswirkungen im Wettbewerb und kann daher mit Blick auf den lauterkeitsrechtlichen Rechtsbruchtatbestand keine abschließende Regelung darstellen.
43 Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, aus § 79 Abs. 3 ZPO ergebe sich, dass ausschließlich das im jeweiligen Prozess erkennende Gericht befugt sei, die materiellen Voraussetzungen zu prüfen, lässt sie das grundlegend unterschiedliche Regelungsziel der lauterkeitsrechtlichen Behandlung der Verletzung von Marktverhaltensregelungen und der Behandlungen solcher Rechtsverletzungen im jeweiligen konkreten Regelungskontext außer Betracht. Wie dargelegt, stellt § 79 Abs. 2 ZPO zur Verfolgung des übergeordneten Gemeinwohlziels des Schutzes der rechtssuchenden Bevölkerung und einer funktionierenden Rechtspflege Anforderungen an eine zulässige Vertretung im Parteiprozess, die als Marktverhaltensregelung Auswirkungen auf den Wettbewerb der als Vertreter in Betracht kommenden Personen hat und damit der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle unterliegt. Welche konkreten Auswirkungen eine nach § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO verbotene Vertretung hat, insbesondere die in § 79 Abs. 3 ZPO geregelte Frage, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt die von dem Vertreter verbotswidrig vorgenommenen Prozesshandlungen im Prozess unwirksam sind, betrifft dagegen den Grundsatz der Prozessökonomie und die Interessen der Parteien im Einzelfall (vgl. Jacoby in Stein/Jonas aaO § 79 Rn. 42).
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45 IV. Die weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsantrags gemäß § 8 Abs. 1 UWG liegen ebenfalls vor. Die erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der Einspruchseinlegung mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 durch die Beklagte. Das Landgericht hat zudem den Kläger mit Recht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aF als Mitbewerber der Beklagten angesehen, weil die Beklagte durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs in einem Mahnverfahren eine in H. wohnhafte Partei in einem Zivilverfahren vertreten hat und damit in Wettbewerb zu dem ebenfalls in H. und Umgebung als Rechtsanwalt tätigen Kläger getreten ist. Dass der Kläger insoweit nur in unerheblichem Maße oder nur gelegentlich tätig ist, ist von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich, so dass auch die ab dem 1. Dezember 2021 gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nF maßgeblichen weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
46 C. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
47 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Berichtigungsbeschluss vom 28. Juli 2022 Tenor:
Das Urteil vom 10. März 2022 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es in Rn. 11 im zweiten Satz richtig wie folgt heißt:
Sie dient der Sicherstellung einer sachgerechten Vertretung der Partei im gerichtlichen Verfahren (BGH, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 17] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren); eine Zuwiderhandlung ist daher geeignet, die Interessen der Verbraucher und der Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen.
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