KORE304132014 BGH 9. Zivilsenat 20140717 IX ZR 301/12 Urteil § 82 KO, § 60 InsO, § 62 InsO, § 92 InsO, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, Art 229 § 12 Abs 1 Nr 4 BGBEG vorgehend OLG Frankfurt, 30. Oktober 20
Rn. 8 ff; Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 62 Rn. 1 f). Grundsätzlich gilt damit die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). 10
- Die danach maßgebliche Frist des § 195 BGB begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Ende desjenigen Jahres, in welchem die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Sonderverwalterin Kenntnis von dem durch den Beklagten verursachten und im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schaden erlangt hat. 11 a) Es kommt auf die Kenntnis des Sonderverwalters an. Bei der Anwendung der §§ 195, 199 BGB im Insolvenzverfahren wie auch im früheren Konkursverfahren ist zu beachten, dass eine durch ein pflichtwidriges Verhalten des Konkurs- oder Insolvenzverwalters (§ 82 KO/§ 60 InsO) hervorgerufene Schmälerung der Masse einen die Gemeinschaft der Gläubiger treffenden Gesamtschaden bildet, der während der Dauer des Verfahrens durch Zahlung an die Konkurs- beziehungsweise Insolvenzmasse auszugleichen ist. Dieser Schaden ist der Gemeinschaft zugewiesen und unterliegt dem Verwaltungs- und Verwertungsrecht des Konkursverwalters. Er kann deshalb nicht von einem einzelnen Masse- oder Konkursgläubiger, sondern nur durch einen Sonderverwalter oder neu bestellten Verwalter verfolgt werden (BGH, Urteil vom
- April 2004 - IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25, 26 mwN; vom
- Mai 2008,
Rn. 13; ebenso für den nach jetzigem Recht gemäß § 92 InsO zu verfolgenden Gemeinschaftsschaden: vgl. BGH, Beschluss vom
- Januar 2007 - IX ZB 240/05, ZInsO 2007, 326 Rn. 1; HK-InsO/Kayser,
- Aufl., § 92 Rn. 44; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO,
- Aufl., § 60 Rn. 42; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 60 Rn. 30; MünchKomm-InsO/Brandes/Schoppmeyer,
- Aufl., § 60 Rn. 116; Uhlenbruck/Sinz, InsO,
- Aufl., § 60 Rn. 120; Pape/Sietz in Pape/Graeber, Handbuch der Insolvenzverwalterhaftung, Teil 3 Rn. 1544 ff). Aufgrund dieser Durchsetzungssperre beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn dieser Verwalter von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat (BGH, Urteil vom
- Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 280; vom
- April 2004,
S. 28 f; vom 8. Mai 2008,
Rn. 13; ebenso auf der Grundlage des § 62 Satz 1 InsO und des § 199 BGB: Lüke in Kübler/Prütting/Bork,
§ 62Rn. 2a; Münch
Komm-InsO/Brandes/Schoppmeyer,
§ 62Rn.
4; Pape in Pape/Uhländer,
§ 62Rn.
6; Uhlenbruck/Sinz,
§ 62Rn.
6; Spliedt in Pape/Graeber,
Teil 3 Rn. 1440). 12 b) Allerdings war die Klägerin durch den Beschluss vom 23. September 2004 nur mit der Prüfung, nicht auch mit der Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen den Beklagten beauftragt worden. Der Beschluss kann auch nicht so ausgelegt werden, dass er neben der Prüfung auch die Geltendmachung des Anspruchs umfasste. Der Sonderinsolvenzverwalter ist aufgrund der Beschränkung auf die ihm vom Insolvenzgericht übertragenen Aufgaben nicht befugt, Schadensersatzansprüche gegen den noch amtierenden Konkurs- oder Insolvenzverwalter geltend zu machen, wenn ihn das Insolvenzgericht lediglich mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen beauftragt hat. Das Recht zur gerichtlichen Durchsetzung, bei dem es sich um einen Ausschnitt aus der dem Verwalter übertragenen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse handelt (vgl. HK-InsO/Kayser,
§ 80Rn.
37; Lüke in Kübler/Prütting/Bork,
§ 80Rn.
51; Uhlenbruck,
§ 80Rn.
104), steht ihm nur zu, wenn ihm auch das Recht zur Geltendmachung der Ansprüche übertragen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 99). Reichen die Befugnisse des Sonderverwalters nicht aus, um die ihm übertragene Aufgabe vollständig zu erfüllen, kann er jederzeit eine Ergänzung des Bestellungsbeschlusses des Gerichts beantragen. Eine bloß klarstellende Funktion kommt diesem Beschluss entgegen der Auffassung der Revision nicht zu, weil ungeachtet der Bestellung des Sonderverwalters der amtierende Verwalter im Amt bleibt und ein Eingriff in dessen umfassende Befugnisse, der mit der Übertragung des Prozessführungsrechts für einen bestimmten abgegrenzten Bereich auf einen Sonderverwalter verbunden ist, stets einer ausdrücklichen Ermächtigung des Gerichts bedarf. Andernfalls könnten bei jeder Übertragung bestimmter gegenständlich begrenzter Aufgaben auf einen Sonderverwalter Unklarheiten darüber entstehen, welche Reichweite die Übertragung hat und ob weitergehende Rechtshandlungen gedeckt sind, die möglicherweise zur Erfüllung der Aufgabe gehören. Die Klägerin war also aus Rechtsgründen gehindert, den Anspruch einzuklagen und so den Lauf der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu hemmen. 13
- c)Grundsätzlich läuft die Verjährung dann, wenn der betroffene Gläubiger die Möglichkeit hat, ihren Eintritt zu verhindern. Ausnahmen gelten nur bei Vorliegen tragfähiger Gründe (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2005 - V ZR 242/04, WM 2006, 49, 50 oben). Den rechtlichen Besonderheiten des Konkursverfahrens, insbesondere der Befugnisse des Sonderverwalters, sowie den Interessen der Gläubigergemeinschaft einerseits, des Konkursverwalters andererseits wird die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Kenntnis des Sonderverwalters unabhängig von der Reichweite der ihm verliehenen Befugnisse jedoch am besten gerecht. 14
- aa)Der nur mit der Prüfung, nicht auch mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen beauftragte Sonderverwalter ist verpflichtet, das Konkursgericht und die Konkursgläubiger zeitnah von den Ergebnissen seiner Untersuchungen zu unterrichten, gegebenenfalls auch in Form von Zwischenberichten, und zu gegebener Zeit eine Klage gegen den Konkursverwalter anzuregen. 15
- bb)Die Gläubiger können sodann entscheiden, ob sie den Anspruch gegen den Konkursverwalter verfolgen wollen; zu diesem Zweck können sie eine Erweiterung der Befugnisse des Sonderverwalters auf die Prozessführung beantragen. Die Frist von drei Jahren ab Kenntnis des Sonderverwalters (vgl. § 195 BGB) wird in aller Regel ausreichen, um sowohl einen Beschluss der Gläubiger als auch einen Beschluss des Konkursgerichts herbeizuführen. Sollte der Sonderverwalter seine Amtspflicht, das Konkursgericht und die Konkursgläubiger rechtzeitig über die Ergebnisse seiner Untersuchungen zu unterrichten, verletzen, macht er sich seinerseits den Konkursgläubigern gegenüber schadensersatzpflichtig. 16
- cc)Eine Anknüpfung des Verjährungsbeginns an einen nachträglich zu fassenden Beschluss des Konkursgerichts über eine Erweiterung der Befugnisse des Sonderverwalters auf die Durchsetzung des Anspruchs führt insbesondere dann zu unbefriedigenden Ergebnissen, wenn die Gläubiger (zunächst) beschließen, den Anspruch nicht geltend zu machen, und der Sonderverwalter also (zunächst) nicht tätig wird. In einem solchen Fall würde der Verjährungsbeginn auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben werden, was der Rechtssicherheit abträglich und dem betroffenen Konkursverwalter, der weiterhin befürchten müsste, in Anspruch genommen zu werden, nicht zumutbar wäre. 17 3. Im Streitfall hätte die Klägerin die Klage nicht rechtzeitig erhoben, wenn sie schon im Jahre 2004 von der pflichtwidrigen Verwendung von mehr als einem Drittel der Konkursmasse für die Befriedigung der Sozialplangläubiger alt Kenntnis gehabt hätte. Der Verzicht des Beklagten auf die Einrede der Verjährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Vorprozesses am 25. November 2008 wäre dann ins Leere gegangen, weil die Schadensersatzansprüche der Masse wegen Verletzung des § 4 Satz 2 des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs schon zum Jahresende 2007 verjährt gewesen wäre. Darauf, dass die Klägerin erst mit Beschluss vom 30. Januar 2006 zur Durchsetzung der Ansprüche gegen den Beklagten ermächtigt worden ist, kommt es nicht an. Hätte die Klägerin dagegen erst nach Ende des Jahres 2004 von der pflichtwidrigen Verteilung der Konkursmasse durch den Beklagten etwas erfahren, bliebe es bei der Entscheidung des Berufungsgerichts. III. 18 Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO). 19 Das Berufungsgericht wird nunmehr festzustellen haben, ob die Klägerin noch vor dem Ablauf des Jahres 2004 von den Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, die den hier geltend gemachten Anspruch gegen den Beklagten begründen. Es wird sich hierzu insbesondere mit dem Schreiben der Klägerin an das Konkursgericht vom 10. Dezember 2004 und der Frage, ob die in diesem Schreiben als gegeben angesehenen Schadensersatzansprüche schon den Gegenstand der vorliegenden Klage betreffen oder ob es sich insoweit um andere mutmaßliche Ansprüche handelt, die nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits geworden sind, auseinanderzusetzen haben. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304132014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public