BGH, Urteil vom 24.06.2015 – XII ZR 72/14 – Schuldrechtsanpassung im Beitrittsgebiet: Entschädigungspflicht bei Fortnutzungswille zu Ertragszwecken Zur Entschädigungspflicht…
KORE304142015 BGH 12. Zivilsenat 20150624 XII ZR 72/14 Urteil § 12 Abs 3 SchuldRAnpG vorgehend LG Gera, 20. Juni 2014, Az: 1 S 354/11vorgehend AG Jena, 14. September 2011, Az: 26 C 908/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Schuldrechtsanpassung im Beitrittsgebiet: Entschädigungspflicht bei Fortnutzungswille zu Ertragszwecken Zur Entschädigungspflicht nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz für ein Bauwerk, das sich der Grundstückseigentümer nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses vorübergehend zu Ertragszwecken nutzbar machen will.
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 20. Juni 2014 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der an Rechtsanwalt W. J. zu zahlende Betrag erst ab dem 17. Dezember 2010 zu verzinsen ist.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger verlangt von der beklagten Baugenossenschaft eine Entschädigung nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz für ein auf deren Grundstück errichtetes Bauwerk.
2 Der Kläger erwarb am 19. Juni 1990 eine Garage auf dem Grundstück der Beklagten. Am 11. September 1990 schlossen die Parteien einen Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit gegen ein jährliches Pachtgeld von 50 DM. Mit Schreiben vom 22. November 2006 kündigte die Beklagte den Pachtvertrag zum 28. Februar 2007. In der Kündigungserklärung gab sie an, dass beabsichtigt sei, "das Grundstück über einen Zeitraum von ca. drei Jahren als Parkplatz/Garagenfläche und anschließend mit einer erneuten Wohnbebauung zu nutzen". Dem Kläger bot sie eine Fortnutzung der Garage über den 28. Februar 2007 hinaus gegen Zahlung einer monatlichen Miete von 50 € unter Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht des Vermieters bis zum frühesten Beendigungstermin 31. März 2010 an. Der Kläger ging nicht auf das Angebot ein, sondern gab die Garage an die Beklagte zurück, die sie sodann anderweitig vermietete.
3 Das Amtsgericht hat die auf Zahlung einer Entschädigung von 3.500 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 3.400 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen Revision.
4 Das Rechtsmittel ist bis auf einen Teil der Zinsforderung nicht begründet.
5 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Anspruch des Klägers folge aus § 12 Abs. 3 SchuldRAnpG. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass eine andere und höherwertige Bebauung des Grundstücks möglich wäre. Sie müsse sich vielmehr auf die von ihr seit Wirksamkeit der Kündigung tatsächlich ausgeübte Nutzung des Grundstücks als Parkplatz bzw. Garagenfläche verweisen lassen. Aufgrund der anhaltenden tatsächlichen Nutzung und Verwertung der Garage sei der Beklagten durch die Rückgabe des mit der Garage bebauten Grundstücks ein Ertrag zugeflossen, der einen Anspruch auf Entschädigung begründe.
6 Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrer Kündigung mitgeteilt habe, das Grundstück nach einem Zeitraum von ca. drei Jahren mit einer neuen Wohnbebauung versehen und nutzen zu wollen. Die Umsetzung einer Nutzungsänderung müsse nämlich ernsthaft verfolgt werden. Daran fehle es, da eine Neubebauung des Grundstücks bisher weder erfolgt noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, ca. sieben Jahre nach der Rückgabe, absehbar gewesen sei. Die Beklagte habe vortragen, dass sie sich nach Beendigung des Pachtverhältnisses entschlossen habe, statt der geplanten Neubebauung des Grundstücks zunächst die Sanierung eines anderen Wohnareals voranzutreiben.
7 Bei der Bemessung der Entschädigung sei auf die Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks durch die Garage abzustellen. Diese betrage nach dem Ertragswertverfahren 3.400 €.
8 2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
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In diesen Fällen fließt dem Grundstückseigentümer durch das Bauwerk kein tatsächlich für ihn realisierbarer Wert zu, so dass ein nicht fortzunutzendes Bauwerk den Verkehrswert nach den Maßstäben des § 12 Abs. 3 SchuldRAnpG nicht erhöht. Durch die Einbeziehung der Dispositionsfreiheit des Grundstückseigentümers in Bezug auf die weitere Nutzung des Grundstücks ist dem Verkehrswert im Sinne des § 12 Abs. 3 SchuldRAnpG eine von § 194 BauGB abweichende Bedeutung beigegeben, da jene Vorschrift allein auf den Veräußerungswert (Marktwert) ohne Rücksicht auf künftige Nutzungsabsichten durch den bisherigen Grundstückseigentümer abstellt (Senatsurteile vom 15. Januar 2014 - XII ZR 83/13 - MDR 2014, 522 Rn. 15 mwN und vom 9.
April 2014 - XII ZR 161/13 - NJW 2014, 3027 Rn. 16 ff.).
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14 Ob auch eine von vornherein nur auf kurze Dauer angelegte Zwischennutzung des Bauwerks bei bereits feststehender alsbaldiger Nutzungsänderung des Grundstücks eine Entschädigungspflicht auslösen würde, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn die von der Beklagten konkret angebotene Vermietung der Garage für wenigstens drei Jahre lässt eine solche Bewertung nicht zu.
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16 3. Die Verzinsung der von der Beklagten zu erstattenden vorgerichtlichen Anwaltskosten tritt erst ab dem Tag nach Zustellung der Klageschrift am 16. Dezember 2010 ein, da vorheriger Verzug insoweit weder festgestellt noch dargelegt ist.
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